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Graffitibeseitigung: Umlagefähige Betriebskosten

RA Jens-Christof Niemeyer · 10.06.2009 · Druckversion

Graffitibeseitigung stellt nach einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte als Hausreinigung umlagefähige Betriebskosten dar.

Überwiegend wird vertreten, dass es sich bei der Entfernung von Graffiti um – allein den Vermieter treffende – Instandhaltungskosten handelt. Einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte (Az. 11 C 35/07) zufolge sind die Kosten zur Beseitigung von Graffiti jedoch der Hausreinigung zuzuordnen und stellen daher umlagefähige Betriebskosten dar:

Die Kosten der Graffiti-Beseitigung sind umlegbar […]. Zwar ist davon auszugehen, dass derartige Kosten durchaus Instandhaltungskosten sein können, wenn sie eine Sachbeschädigung und nicht lediglich eine Verschmutzung z. B. der Treppenhauswände darstellen, und dann auch nicht umlegbar im Rahmen der Betriebskosten sind. Mangels anderer Anhaltspunkte […] ist aber davon auszugehen, dass hier lediglich Kosten für die Reinigung der Wände im Rahmen der umlagefähigen Hausreinigungskosten angefallen sind.

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