Parabolantenne («Satellitenschüssel») für ausländische Mieter
RA Jens-Christof Niemeyer · 10.04.2009 (Update: 10.06.2009) · Druckversion
Das Recht des Mieters, eine Parabolantenne anzubringen, kann sich auch aus dem Grundrecht der Religionsfreiheit ergeben. Entscheidend ist eine Interessenabwägung im Einzelfall.
Wenn er anders keine Möglichkeit hat, seinem Informationsbedürfnis nachzukommen, darf ein ausländischer Mieter eine Parabolantenne anbringen. Bisher wurde dieses Recht auf das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 I GG gestützt. Inzwischen erkennt der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 260/06) dieses Recht auch als Gesichtspunkt der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) an, wenn der Mieter nur so Inhalte seines Glaubens empfangen kann. Entscheidend ist eine Abwägung der Interessen von Mieter und Vermieter im Einzelfall – regelmäßig ist zu berücksichtigen, dass es neben dem Satellitenfernsehen auch alternative Informationsquellen wie Druckwerke, Radio und Internet gibt. Zudem betont der Bundesgerichtshof, dass stets die Möglichkeit besteht, sich aktiv am Religions- und Kulturleben in Deutschland zu beteiligen.
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