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Übersicht: Streitwerte bei Verstößen gegen Informations- und Belehrungspflichten

RA Jens-Christof Niemeyer · 04.01.2008 (Update: 21.04.2009) · Druckversion

Die von den Gerichten festgesetzten Streitwerte bewegen sich in einem breiten Spektrum.

Nicht nur Tauschbörsenteilnehmer werden zum Ziel von Abmahnungen, auch Onlinehändler geraten immer wieder in die Opferposition. Dass das Instrument der Abmahnung in diesen Fällen immerhin in einem ihrer ursprünglichen Kernbereiche, dem Wettbewerbsrecht, eingesetzt wird, ist den Betroffenen jedoch regelmäßig kein Trost. Schließlich glaubten sie – im Unterschied zu einer Vielzahl der Filesharer, die über die Illegalität ihres Tuns wissen und einfach hoffen, nicht erwischt zu werden – daran, sich nichts vorzuwerfen zu haben. Darum soll es hier jedoch nicht gehen. Anlass für diesen Beitrag ist vielmehr der Hinweis auf einen Beitrag des shopbetreiber-blogs, wo man sich die Mühe gemacht hat, von unterschiedlichen Gerichten festgesetzte Streitwerte in Verfahren wegen Verstößen gegen Informations- und Belehrungspflichten darzustellen. Das Spektrum reicht von 900 € (OLG Düsseldorf) bis zu 15.000 € (OLG Stuttgart).

Diese erhebliche Spannbreite ähnlich gelagerter Fälle veranschaulicht eindrucksvoll, was man sich unter freiem gerichtlichen Ermessen des Streitwerts gemäß § 3 ZPO vorzustellen hat.

Streitwert Gericht Aktenz. Gegenstand d. Verf. Anwaltskosten
900 € OLG Düsseldorf (Beschluss v. 5.7.2007) I-20 W 15/07 Widerrufsbelehrung 120,67 €
3.000 € OLG Celle (Beschluss v. 19.11.2007) 13 W 112/07 Widerrufsbelehrung 316,18 €
4.000 € LG Münster (Urteil v. 4.4.2007) 2 O 594/06 Widerrufsbelehrung 402,82 €
5.000 € OLG Hamburg (Beschluss v. 30.10.2007) 3 W 189/07 Informationspflicht 489,45 €
10.000 € OLG Hamm (Beschluss v. 28.3.2007) 4 W 19/07 z.B. Verstoß gegen Preisangabenverordnung 775,64 €
15.000 € OLG Stuttgart (Beschluss v. 23.8.2007) 2 W 46/07 Impressum + Widerrufsbelehrung 899,40 €

Die informationshalber angegebenen Kosten für die anwaltliche Vertretung – einer Partei – setzen sich aus einer 1,3fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, der Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und der Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) zusammen.

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RA Jens-Christof Niemeyer

RA Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Die Beratungsfelder umfassen die Rechtsgebiete Zivil- und Wirtschaftsrecht, Internet und IT sowie Straßenverkehr. Nehmen Sie Kontakt auf, wenn Sie Fragen haben oder einen Termin vereinbaren möchten: Tel. 05225/8738444