Reisemängel? Fristen beachten!
RA Jens-Christof Niemeyer · 02.08.2009 (Update: 11.09.2009) · Druckversion
Was muss man beachten, wenn man als Verbraucher Reisemängel geltend machen will?
Der Volksmund weiß: Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen. Nicht alle Reisenden haben jedoch das Glück, nur positive Eindrücke aus dem Urlaub mit nach Hause zu bringen. Was muss man beachten, wenn man als Verbraucher Reisemängel geltend machen will?

Nicht so schön: Wenn sich das Hotel vor Ort als Baustelle entpuppt. Symbolfoto: Steve Lyon (Lizenz: CC-BY-SA)
Anwendbarkeit des Reiserechts
Zunächst ist zu klären, ob die in den §§ 651a BGB niedergelegten Regeln des Reiserechts überhaupt anzuwenden sind. Der Begriff Reise ist im Gesetz nicht definiert. Gemeint ist das, was man allgemein unter einer Pauschalreise versteht: Üblicherweise sind das mindestens zwei von einem Reiseveranstalter geschuldete, einheitlich zu erbringende Reiseleistungen, etwa Unterkunft, Verpflegung und Transport. Der Veranstalter sichert dabei eine bestimmte Gestaltung der Reise zu und steht für deren Erfolg ein. Für die Frage, was unter einem Reiseveranstalter zu verstehen ist, kommt es auf die Perspektive der Reisenden an. Neben den typischen kommerziellen Anbietern können auch Gelegenheitsveranstalter dazu zählen, etwa Vereine, Schulen, Jugendgruppen oder Kirchen.
Zur Höhe der Reisepreisminderung – Frankfurter Tabelle
Eine Orientierung bei der Einschätzung, um welchen Prozentsatz der Reisepreis bei bestimmten Beanstandungen gemindert werden kann, liefert die vom Landgericht Frankfurt entwickelte Frankfurter Tabelle.
Beispiele
| Art des Mangels | Prozentsatz | Anmerkung |
|---|---|---|
| DZ statt EZ | 20 | |
| kein Balkon trotz Zusage | 5-10 | je nach Jahreszeit |
| Ausfall der Toilette | 15 | |
| defekte Klimaanlage | 10-20 | je nach Jahreszeit |
| Lärm tagsüber | 5-25 | |
| Lärm nachts | 10-40 | |
| keine Verpflegung | 50 | |
| verdorbenes Essen | 20-30 | |
| kein Pool trotz Zusage | 10-20 | |
| kein Minigolf trotz Zusage | 3-5 | |
| Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten | 20-30 | des anteiligen Reisepreises je Tag des Ausflugs |
Keine Fristen versäumen
Hier soll nun – von der Vielzahl der Fragen, die das Reiserecht aufwerfen kann, erläutert werden, welche Fristen zu beachten sind, wenn ein Anspruch auf
- Aufwendungsersatz
- Minderung des Reisepreises
- Rückzahlung nach Kündigung oder
- Schadensersatz
gemäß § 651c bis § 651f BGB geltend gemacht werden soll. Von herausragender Bedeutung ist die Monatsfrist des § 651g BGB: Gewährleistungsansprüche sind binnen eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Danach ist die Anspruchsanmeldung nur zulässig, wenn der Reisende ohne Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung gehindert war.
Hinweispflicht des Veranstalters
Mitunter wird zugunsten eines Reisenden angenommen, diese Frist nicht schuldhaft versäumt zu haben, weil der Reiseveranstalter auf diese Frist in der Reisebestätigung oder dem Reiseprospekt (§ 651a III BGB, § 6 I BGB-InfoV) nicht deutlich genug hingewiesen hat. Eine simple Formulierung wie
Die Reise- und Zahlungsbedingungen werden anerkannt. Sie sind Vertragsinhalt.
genügt nicht. Wenn der Hinweis schon nicht im Klartext erfolgt, dann wird zumindest verlangt, dass etwa auf eine konkrete Fundstelle in den Allgemeinen Reisebedingungen verwiesen wird. Auch ein Hinweis des Wortlauts
Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise geltend zu machen.
ist ungenügend, da er zu weit geht. Denn: Die Monatsfrist bezieht sich nur auf die Ansprüche aus dem Reisevertrag, nicht auf etwaige Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Verkehrspflichten des Reiseveranstalters.
Verjährung
Es ist nicht zu vergessen, dass die vertraglichen Ansprüche zwei Jahre nach dem geplanten Ende der Reise verjähren.
RA Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Die Beratungsfelder umfassen die Rechtsgebiete Zivil- und Wirtschaftsrecht, Internet und IT sowie Straßenverkehr. Nehmen Sie Kontakt auf, wenn Sie Fragen haben oder einen Termin vereinbaren möchten: Tel. 05225/8738444

