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Mehr Rechtssicherheit für Internethändler: Neue Musterbelehrungen

RA Jens-Christof Niemeyer · 31.03.2008 (Update: 21.07.2011) · Druckversion

Neue Muster für Widerrufs- und Rückgabebelehrung beseitigen ab dem 1. April 2008 Mängel der bisherigen

Auch wenn das große Aufatmen möglicherweise ausbleibt, wird allgemein erwartet, dass die Rechtslage im Onlinehandel sich ein Stück weit entspannt. Grund ist das Inkrafttreten einer Veordnung zur Änderung der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) am morgigen 1. April 2008.

Geändert werden die seit 2002 im Anhang der BGB-InfoV befindlichen Muster für Widerrufs- und Rückgabebelehrungen, die in der Vergangenheit vielfach Gegenstand wettbewerbsrechtlich motivierter Abmahnungen waren. Händler, die auf die Musterbelehrungen vertrauten, waren – ihrerseits völlig unerwarteten – Unterlassungsansprüchen und Ersatzansprüchen bezüglich Anwaltshonoraren von Mitbewerbern ausgesetzt, da die bisherigen Musterbelehrungen in mancherlei Hinsicht fehlerhaft sind (§ 12 I i.V.m. § 8 I i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG). Die – für Kaufleute und andere Normalsterbliche nicht oder nur schwer nachvollziehbaren – Probleme haben ihren Ursprung in der komplexen Rechtslage bezüglich des Verbraucherschutzes und drehen sich im Wesentlichen um die Formulierung des Fristbeginns und der Widerrufsfolgen. Alle Fallstricke in einer solchen Belehrung zu umgehen, ist ein anspruchsvolles Unterfangen, schließlich darf die Belehrung weder zu stark vereinfacht sein, noch darf sie unverständlich werden.

Rechtsprechung nicht einheitlich

Die Frage, ob Händler sich auf die Muster der Rechtsverordnung verlassen dürfen beziehungsweise inwieweit die bisherigen Musterformulierungen zu einem Wettbewerbsverstoß führen, haben Gerichte so unterschiedlich entschieden, dass die aktuelle Rechtslage als unberechenbar bezeichnet werden kann. Weil der Verletzte bei online begangenen Rechtsverletzungen – Stichwort: fliegender Gerichtsstand (§ 14 II UWG) – ein Wahlrecht bezüglich des anzurufenden Gerichts hat, werden solche Verfahren bevorzugt vor Gerichten geführt, die sich als abmahnerfreundlich erwiesen haben. Folge: Rechtsunsicherheit im Onlinehandel.

Mängel beseitigt – trotzdem Vorsicht geboten

Die bekannt gewordenen Mängel der bisherigen Fassung werden nun im Wesentlichen beseitigt, sodass allgemein empfohlen wird, die neuen Musterbelehrungen einzusetzen. Ob auch hierin Fallen schlummern, ist bislang nicht bekannt, gegenüber den bisherigen sind sie jedenfalls vorzugswürdig. Allerdings ist auch hier im Einzelfall Vorsicht geboten: Händler, die bereits als Reaktion auf eine Abmahnung bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben oder eine einstweilige Verfügung akzeptiert haben, müssen zur Vermeidung von Vertragsstrafen oder Ordnungsgeldern beachten, inwieweit sie daran gebunden sind.

Ausblick

Wünschenswert wäre jedoch, wenn die Musterbelehrung so bald wie möglich von ihrem jetzigen Standort in einer Verordnung in ein formelles Gesetz überführt würde, sodass ein etwaiger wettbewerbsrechtlicher Verstoß zumindest nicht mehr auf das Argument gestützt werden kann, es würde höherrangiges Recht verletzt.

Die neuen Musterbelehrungen befanden sich auf den Internetseiten des Bundesjustizministeriums. [Update: Toter Link gelöscht, mittlerweile ohnehin belanglos.]

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RA Jens-Christof Niemeyer

RA Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Die Beratungsfelder umfassen die Rechtsgebiete Zivil- und Wirtschaftsrecht, Internet und IT sowie Straßenverkehr. Nehmen Sie Kontakt auf, wenn Sie Fragen haben oder einen Termin vereinbaren möchten: Tel. 05225/8738444