Schadensersatz für Kosten der Anfrage beim Rechtsschutzversicherer
RA Jens-Christof Niemeyer · 20.08.2009 (Update: 28.01.2011) · Druckversion
Manche Gerichte entscheiden: Anwaltskosten, die für die Einholung einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers entstehen, sind erforderliche Aufwendungen für die Rechtsverfolgung.
Nach einem Schadensereignis – wenn Juristen das sagen, ist oft ein Verkehrsunfall gemeint – hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. Dazu gehören auch die Kosten der Rechtsverfolgung – allerdings nur, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig sind. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche ist als adäquate Schadenfolge grundsätzlich anerkannt.
Das Landgericht Amberg hatte einen Fall zu entscheiden (Urteil vom 12. März 2009, Aktenzeichen 24 O 826/08), in dem auch das Anwaltshonorar für die Einholung einer Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer des klagenden Geschädigten als Schaden geltend gemacht wurde. Das Landgericht
«erachtet eine solche Erforderlichkeit auch für die schriftliche Anforderung der Deckungszusage für gegeben, so dass ein Anspruch auf Ersatz der von dem Klägervertreter in Rechnung gestellten Kosten […] besteht».
Auch das Landgericht München I hatte sich mit dieser Fragestellung zu befassen. In seinem Urteil vom 6. Mai 2008 (Az. 30 O 1691/07) hielt es umfassende rechtliche Ausführungen zu dieser Schadensposition für entbehrlich, sondern sprach sie dem Kläger schlicht zu.
Die Amtsgerichte Schwandorf (Urteil vom 11.06.2008, Az. 2 C 0189/08) und Amberg (Urteil vom 29.01.2009, Az. 2 C 1232/08) gehen jedenfalls von einer Erstattungsfähigkiet der Kosten für die Einholung der Deckungszusage hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens aus, wenn die Gegenseite sich mit der Schadensregulierung im Verzug befindet.
Nachtrag (28. Januar 2011): Der Vollständigkeit halber wird auf das Urteil des OLG Celle vom 12. Januar 2011 (Az. 14 U 78/10) hingewiesen, welches sich eingehend mit der Rechtsprechung zu dieser Frage auseinandersetzt und die Pflicht zur Kostenübernahme durch den Schädiger im Ergebnis ablehnt.
RA Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Die Beratungsfelder umfassen die Rechtsgebiete Zivil- und Wirtschaftsrecht, Internet und IT sowie Straßenverkehr. Nehmen Sie Kontakt auf, wenn Sie Fragen haben oder einen Termin vereinbaren möchten: Tel. 05225/8738444


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