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Partyfotos im Internet – Diskobesuch ist kein Einverständnis mit Veröffentlichung

RA Jens-Christof Niemeyer · 11.09.2009 (Update: 04.02.2010) · Druckversion

Es ist nicht gestattet, Fotos von Diskobesuchern ohne deren Einverständnis im Internet zu veröffentlichen.

Tanzende in einer Disko, persönlichkeitsrechtlich unbedenklich aufgenommen

Tanzende in einer Disko, persönlichkeitsrechtlich unbedenklich aufgenommen

In Diskos und Kneipen ist seit einiger Zeit die um sich greifende Sitte zu beobachten, dass Partyfotografen durch die Lokale streifen und die Besucher ablichten. Ziel ist sehr oft die Veröffentlichung dieser Bilder auf den Internetseiten der Etablissements oder in regionalen Partyportalen im Internet. Eine nach §§ 22, 23 KunstUrhG regelmäßig erforderliche Einwilligung zu dieser Veröffentlichung wird dabei selten bis nie eingeholt. Das ist problematisch, denn: Besucher fühlen sich nicht selten gestört oder sogar in ihren Rechten verletzt. Betreiber entsprechender Internetseiten riskieren, auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Das Amtsgericht Ingolstadt (Az. 10 C 2700/08) hatte zu entscheiden, ob eine ausdrückliche Einwilligung eventuell entbehrlich sein könnte, weil es heute üblich ist, dass derartige Fotos in Diskotheken aufgenommen und zu Werbezwecken ins Internet gestellt werden. Es urteilte (erwartungsgemäß): Nein, aus dem Besuch einer Diskothek lässt sich kein konkludentes Einverständnis mit der Bildnisveröffentlichung ableiten. Es spielt dabei keine Rolle, dass das Nachtleben in größeren Städten mittlerweile umfangreich im Internet dokumentiert wird.

Auch die Geltung einer – das Veröffentlichen von Fotos erlaubenden – Hausordnung wurde vom Amtsgericht abgelehnt, da nicht nachgewiesen wurde, dass der Besucher des Lokals sich einer entsprechenden Regelung der Hausordnung unterworfen habe. In Rede stand die Unterzeichnung einer Clubmitgliedschaftsvereinbarung bei Betreten der Disko. Eine entsprechende Klausel dürfte zudem unwirksam sein: In der vergleichbar gelagerten Situation einer unwiderruflichen Einwilligung in Bild- und Tonaufnahmen und deren beliebiger Wiedergabe mittels «Kleingedrucktem» auf der Rückseite von Eintrittskarten hat das Landgericht München I (Az. 7 O 14849/00) schon im Jahr 2001 eine unangemessene Benachteiligung des Besuchers gesehen und sie für unwirksam erklärt.

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