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Twitter & Recht – Stand der Dinge

RA Jens-Christof Niemeyer · 14.09.2009 (Update: 23.01.2010) · Druckversion

Wie immer, wenn man sich im Internet bewegt, sind auch beim Twittern rechtliche Vorgaben zu beachten.

Die Microblogging-Plattform Twitter ist im Mainstream angekommen. Der von Autor und Blogger @Saschalobo als «Nachrichtenticker ins Privatleben» charakterisierte Dienst wird verstärkt auch als Möglichkeit der Politik- und Unternehmenskommunikation gesehen. Ihren Anteil an der Beliebtheit haben nicht nur begeisterte Privatpersonen, sondern auch zahlreiche bekannte Persönlichkeiten, unter ihnen niemand geringeres als US-Präsident @BarackObama, der zurzeit auf mehr als 2 Millionen Follower blicken kann.

Die Frage, ob beim Twittern rechtliche Vorgaben zu beachten sind, lässt sich nicht nur – wie beim Kollegen Krieg – in Form einer Präsentation, sondern auch in unter 140 Zeichen beantworten: Ja. Wie immer, wenn man sich im Internet bewegt. Etwas länger als in 48 Zeichen Text geht’s auch:

Fragen des Wettbewerbs- und Urheberrechts

Wer als Unternehmer twittert oder twittern lässt, sollte mindestens zwei Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb beachten. § 4 Nr. 3 UWG erklärt die Verschleierung des Wer­be­charakters geschäftlicher Handlungen als unlauter, dies ist insbesondere bei Guerilla-Marketing-Plänen zu berücksichtigen. Aus § 7 II Nr. 3 UWG könnte sich eine Unlauterkeit von direct mes­sa­ges ableiten lassen.

Weiterhin ist zu fragen, ob Tweets Urheberschutz genießen. Auch wenn auf manch eine Kurz­bot­schaft allerhand Hirnschmalz verwendet wird und man geneigt ist, die Schöpfer besonders tref­fen­der, unterhaltsamer oder origineller Formulierungen für diese Fähigkeit zu bewundern, wird man wohl annehmen müssen, dass einzelne Tweets in der Regel nicht die für Urheberschutz notwendige Schöpfungs­höhe erreichen. Ausnahmen halte ich aber – wie auch der Kollege Schwenke – für denkbar. Anders mag sich die Bewertung der kompletten Streams einzelner User darstellen. Auch bei Twitterlesungen ist es ja vielfach das große Ganze, welchem ein höherer Wert zukommt als den einzelnen Stücken. Re-Tweets halte ich persönlich übrigens für unproblematisch be­zie­hungs­weise vom Zitatrecht gedeckt. Aber auch diese Frage ist bislang offenbar noch nicht Ge­gen­stand eines Gerichtsurteils gewesen.

Impressumspflicht

Zur Frage, ob ein Twitter-Konto eine eigene Anbieterkennzeichnung benötigt, wird sowohl ja als auch nein vertreten. Die Rechtsprechung hatte sich hiermit bisher nicht zu befassen. Nachdem eini­ges dafür spricht, dass ein Gericht dazu kommen könnte, eine Impressumspflicht an­zunehmen, ist es zweckmäßig, vorsorglich eine Anbieterkennzeichnung vorzuhalten – soweit dies bei Twitter möglich ist. Also etwa: Pflichtangaben ins Hintergrundbild oder einen Link zum ordnungs­gemäßen Impressum der eigenen Website über das Web-Feld anbringen.

Spielregeln des normalen Lebens & Haftung für Links

Natürlich hat jeder einzelne Tweet im Einklang mit geltendem Recht zu stehen. Wie in Blog-Ar­ti­keln oder Forenbeiträgen darf eine Statusmeldung also etwa nicht beleidigend sein. Auch sind die äußerungsrechtlichen Spielregeln zu beachten: Tatsachenbehauptungen haben der Wahrheit zu ent­sprechen und Meinungsäußerungen dürfen keine unzulässige Schmähkritik darstellen.

Bei der Wahl des Accountnamens sind selbstverständlich Marken- und Namensrechte anderer zu be­achten, auch hier ergeben sich also keine Besonderheiten zum sonstigen Rechtsleben. Es sollte über­dies nicht vergessen werden, dass auch Hintergrund- und Profilbilder von Twitter-Accounts denselben rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegen wie andere Bildveröffentlichungen im Internet.

Wer Links auf fremde Inhalte setzt, sollte dabei beachten, ob durch die Ver­lin­kung eines rechts­widri­gen Inhalts im konkreten Einzelfall eine Solidarisierung stattfindet, durch die die Gefahr einer Rechtsverletzung begründet oder verstärkt wird.

Streisand-Effekt

Wie soll man sich denn nun verhalten, wenn ein Rechtsverstoß auffällt? Vor allem sollte mit einem Minimum an Fingerspitzengefühl vorgegangen werden: Bei Maßnahmen gegen twitternde Mitbewerber mag weniger Zurückhaltung ge­boten sein als beim Vorgehen gegen unliebsame Äußerungen von Privatpersonen. Hier ist stets abzuwiegen, ob das Vorgehen wirklich mehr Nutzen als Schaden erwarten lässt. Schließlich will sich nie­mand gerne in die Liste der Unternehmen einreihen, die sich gegen eine Kleinigkeit zur Wehr setzen wollten und anschließend nur wegen ihres juristischen Vorgehens schwere Beliebtheitseinbußen hinnehmen mussten.

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RA Jens-Christof Niemeyer

RA Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Die Beratungsfelder umfassen die Rechtsgebiete Zivil- und Wirtschaftsrecht, Internet und IT sowie Straßenverkehr. Nehmen Sie Kontakt auf, wenn Sie Fragen haben oder einen Termin vereinbaren möchten: Tel. 05225/8738444