Rechtsprechungstendenzen zum fliegenden Gerichtsstand
RA Jens-Christof Niemeyer · 15.09.2009 (Update: 06.12.2010) · Druckversion
Das Amtsgericht Frankfurt/Main spricht sich gegen die Anwendung des Grundsatzes des «fliegenden Gerichtsstands» in Filesharing-Fällen aus.
Die – noch? – herrschende Meinung zur örtlichen Gerichtszuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen, die im Internet begangen werden, ist unbefriedigend. Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht in § 32 vor, dass für Klagen wegen unerlaubter Handlungen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Diese Vorschrift dient der Prozessökonomie und beruht auf dem Gedanken der Sachnähe: Beweiserhebung und Sachaufklärung sind am Begehungs- beziehungsweise Tatort am leichtesten möglich. Trotzdem wird bei urheberrechtlichen Delikten im Internet allgemein davon ausgegangen, dass jeder Ort als Begehungsort in Betracht kommt, an dem das Internet genutzt werden kann. Also: Jeder Ort.
Dieses im Presserecht entwickelte Prinzip des fliegenden Gerichtsstands führt dazu, dass Geschädigte die freie Wahl haben, welches Gericht sie anrufen. Gefahr: Rechtsmissbrauch – etwa durch die Wahl eines Gerichts, das für den Beklagten regional denkbar ungünstig gelegen ist und so unnötig hohe Reisekosten verursacht. Rechtsmissbrauch wird jedoch nicht vorschnell angenommen, im Wettbewerbsrecht etwa führte das OLG Rostock noch am 20. Juli 2009 (Az. 2 W 41/09) in den Beschlussgründen aus:
Grundsätzlich ist es allerdings nicht als missbräuchlich anzusehen, wenn der Kläger das ihm bequemste oder genehmste Gericht auswählt, also beispielsweise sein Heimatgericht oder das Gericht mit der ihm am günstigsten erscheinenden Rechtsprechung. Es ist gerade in Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes weder ungewöhnlich noch anrüchig, wenn angreifende Wettbewerber im Hinblick auf den häufig eröffneten «fliegenden Gerichtsstand» das gerichtliche Forum wählen, welches ihnen im Hinblick auf die dort vorherrschende Rechtsprechung zur Erreichung ihrer Prozessziele am meisten Erfolg versprechend erscheint.
Gegen die herrschende Meinung stellte sich unlängst – mit ausführlichen und beachtlichen Gründen – das Amtsgericht Frankfurt (Beschluss vom 21. August 2009, Az. 31 C 1141/09 – 16, vollständig abrufbar beim Beklagtenvertreter), welches sich in einer Filesharing-Sache für örtlich unzuständig erklärte, da der beklagte – vermeintliche – Tauschbörsennutzer seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht dort hat.
Das Gericht legt dar, das Prinzip des fliegenden Gerichtsstand baue auf der Annahme auf, dass der Erfolgsort nur dann als besonderer Gerichtsstand in Betracht komme, wenn die unerlaubte Handlung den Erfolg nicht schon am Handlungsort vollenden kann. Die Verbreitung und Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke trete aber schon mit dem Schaffen der Möglichkeit zum Abruf ein (also in diesen Fällen regelmäßig am Wohnort des Nutzers), ein tatsächlicher Abruf sei nicht erforderlich. Demnach kommen die Regeln des fliegenden Gerichtsstands in Filesharing-Fällen nicht zur Anwendung.
Zudem bestehe ein gravierender Unterschied zwischen einer Download-Möglichkeit in einer Tauschbörse und der Verbreitung von Presseerzeugnissen, die Persönlichkeitsrechte verletzen: Während der Schädiger in der zweiten Konstellation den Verbreitungsbereich seines Erzeugnisses selber festlege und so die räumliche Grundlage für eine mögliche gegnerische Gerichtsstandswahl schaffe, bezwecke der Tauschbörsennutzer die weltweite Abrufbarkeit nicht, er habe sie vielmehr zwangsläufig als technisch bedingte Gegebenheit hinzunehmen.
Weitere Argumente
- Die Zuständigkeitsvorschriften der ZPO folgen dem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 I 2 GG. Diese – auch der Transparenz dienende – Vorschrift würde ausgehöhlt, wenn für Tauschbörsennutzer nicht vorhersehbar wäre, wo sie in Verantwortung genommen werden können.
- Mit dem – eingangs erwähnten – Gebot der Prozessökonomie stehe es ebenfalls im Einklang, den Wohnort des Nutzers als Begehungsort anzunehmen, da etwaige Entlastungszeugen ebenfalls dort ansässig sind.
- Eine unbeschränkte Ausweitung der Gerichtsstände stehe im Widerspruch zum Wortlaut des § 32 ZPO, in dem lediglich auf «das Gericht» Bezug genommen wird.
Fazit
Das Urteil ist zu begrüßen und entspricht einer Rechtsprechungstendenz, den fliegenden Gerichtsstand der bestimmungsgemäßen Verbreitung einzuschränken und zusätzlich einen gewissen Ortsbezug – oder zumindest die bestimmungsgemäße Auswirkung des Verstoßes – im betreffenden Gerichtsbezirk zu fordern (so etwa auch: OLG München am 7. Mai 2009, Az. 31 AR 232/09, Hanseatisches OLG Bremen am 17. Februar 2000, Az. 2 U 139/99, KG Berlin am 1. Februar 2002, Az. 5 W 315/01). Die flächendeckende Verinnerlichung der Erwägung durch die Gerichte würde auch gesetzgeberische Aktivitäten überflüssig machen.
Für Tauschbörsennutzer ergibt sich aber kein Freibrief, sondern nur die Aussicht, dass vermehrt «wirklich» örtlich zuständige Gerichte über die streitigen Sachverhalte entscheiden.
RA Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Die Beratungsfelder umfassen die Rechtsgebiete Zivil- und Wirtschaftsrecht, Internet und IT sowie Straßenverkehr. Nehmen Sie Kontakt auf, wenn Sie Fragen haben oder einen Termin vereinbaren möchten: Tel. 05225/8738444

