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Haftungsprivilegierung von Nutztierhaltern zeitgemäß

Ausgebrochene Kuh am Straßenrand

Ausgebrochene Kuh am Straßenrand

Das in den §§ 823ff. BGB geregelte Recht der unerlaubten Handlungen ist eine der Säulen des deutschen Zivilrechts. Hier ist normiert, wann jemand einem anderen Schadensersatz zu leisten hat. Dazu zählt auch die Haftung des Tierhalters gemäß § 833 S. 1 BGB:

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Diese Haftung ist unabhängig von einem Verschulden des Tierhalters, es handelt sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung. Gemäß § 833 S. 2 BGB ist die Haftung des Halters eines Nutztiers aber ausgeschlossen, wenn dieser sich damit entlasten kann, dass er

bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet [hat] oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Diese Haftungsprivilegierung entstammt einer Zeit, in der kleinere Landwirte und Gewerbetreibende zur Ausübung ihres Berufs auf die Haltung von Nutztieren angewiesen waren, während Wohlhabende sich erlauben konnten, sogenannte Luxustiere zum Vergnügen zu halten. Da entsprechende Versicherungen seinerzeit unüblich waren, konnte ein durch ein Nutztier angerichteter Schaden zu einer Existenzgefährdung für den Halter werden. Vor dieser Härte wurde – und wird – der sorgfältige Tierhalter durch § 833 S. 2 BGB geschützt.

Heute jedoch wird die Masse der Nutztiere von Großbetrieben in Ställen gehalten, wo sie keinen Schaden anrichten können. Zugtiere auf der Straße dagegen sind zur Seltenheit geworden, auch die Haltung auf der Koppel ist zurückgegangen. Die Zahl der durch Nutztiere verursachten Schäden dürfte deutlich gesunken sein. Es stellt sich daher die Frage, ob die Haftungsprivilegierung der Nutztierhalter aus dem Jahr 1908 noch zeitgemäß ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich unlängst mit genau dieser Frage sowie mit den Anforderungen zu befassen, die an den Entlastungsbeweis zu stellen sind. Mit Urteil vom 30. Juni 2009 (Az. VI ZR 266/08) entschied der sechste Senat, dass die Entlastungsmöglichkeit der Nutztierhalter immer noch sachgerecht ist und hierin auch keine unangemessene Benachteiligung der Halter von Luxustieren liegt, obwohl diese – wie erwähnt – verschuldensunabhängig haften. Allerdings werden an den Entlastungsbeweis strenge Anforderungen gestellt.

Konkret

Im entschiedenen Fall waren fünf Jungrinder aus einer umzäumten Koppel ausgebrochen und hatten auf einer Kreisstraße ein Fahrzeug beschädigt. Der BGH führte aus, dass eine Einzäunung der Weide allein nicht zur Entlastung des beklagten Landwirts führt. Vielmehr sei zu bedenken, dass gerade auf einer kleinen Wiese ohne ausreichenden Auslauf auch das tierische Fluchtverhalten berücksichtigt werden muss. Zudem müsse das Verhalten des Halters nach dem Ausbruch der Tiere betrachtet werden: So ist denkbar, dass die sofortige Benachrichtigung der Polizei die Kollision eines der Rinder mit dem klagenden Verkehrsteilnehmer hätte vermeiden können.

RA Jens-Christof Niemeyer

Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Er ist – unter anderem – in den Rechtsgebieten Internetrecht, Verkehrsrecht und Zivilrecht tätig. Auf der Seite Person erfahren Sie mehr über Anwalt Niemeyer. Wenn Sie einen Beratungstermin vereinbaren möchten: Tel. 05225 / 87 38 444