Verherrlichung des NS-Regimes bleibt strafbar
RA Jens-Christof Niemeyer · 18.11.2009 (Update: 06.12.2010) · Druckversion
Auch wenn die Strafvorschrift des § 130 Abs. 4 StGB wegen ihrer Zielrichtung nach nicht mit Wortlaut und unmittelbarem Sinn des Artikels 5 Abs. 2 GG im Einklang steht, ist sie verfassungsgemäß.
Man muss wohl niemandem sagen, dass die grundgesetzlich verankerte Meinungsfreiheit ein höchst wertvolles Gut darstellt. Zur Erinnerung ein Auszug aus Artikel 5 des Grundgesetzes:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. […]
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze […].
Meinungsfreiheit ist eines der vornehmsten Menschenrechte
Dass jeder seine Meinung äußern darf, ist nicht nur eines der «vornehmsten Menschenrechte überhaupt», sondern auch eine wesentliche Grundlage des freiheitlich-demokratischen Staates. Entsprechend wird die Meinungsfreiheit nur durch den Schutz von Jugend und Ehre sowie allgemeine Gesetze beschränkt.
Als allgemeine Gesetze werden solche Vorschriften verstanden, «die sich weder gegen die Meinungsfreiheit an sich noch gegen bestimmte Meinungen richten, sondern dem Schutz eines schlechthin […] zu schützenden Rechtsgutes dienen». Ein meinungsbeschränkendes Gesetz ist daher unzulässig, wenn es zu eng gefasst ist und sich ausschließlich gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet.
Zulässigkeit positiver Äußerungen über das NS-Regime
Hier kommt der – durch ein Gesetz aus dem Jahr 2005 eingefügte – § 130 Abs. 4 StGB ins Spiel, der es verbietet, positive Äußerungen in Bezug auf den Nationalsozialismus vorzunehmen. Auch wenn mit dieser Strafvorschrift ein ehrenwertes Ziel verfolgt wird, liegt die Auffassung nicht fern, dass sie dem Grundrecht aus Artikel 5 zuwiderläuft und als nichtallgemeines Gesetz verfassungswidrig ist, da sie sich gezielt gegen eine einzelne Weltanschauung richtet.
Entscheidung über Verfassungsbeschwerde
Zu dieser Frage hat das Bundesverfassungsgericht nun entschieden:
- § 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.
- Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.
Kurz: Obwohl die Strafvorschrift des § 130 Abs. 4 StGB wegen ihrer Zielrichtung nicht mit Wortlaut und unmittelbarem Sinn des Artikels 5 Abs. 2 GG im Einklang steht, ist sie verfassungsgemäß. Noch kürzer: Pech für die Nazis.
Bewertung der Entscheidung
Versammlungsverbote können also auch weiterhin auf die Norm gestützt werden. So erstrebenswert man dies auch immer finden mag, ist doch festzustellen, dass Neonazis auf diese Weise zu Grundrechtsträgern zweiter Klasse erklärt werden.
Dass das zumindest bedenklich ist, zeigen erste Reaktionen. Müller bereitet die Entscheidung immerhin «gewisse Bauchschmerzen». Der Kollege Stadler sieht in dem Beschluss sogar eine «bedenkliche Verfassungsfortbildung, der es an einer nachvollziehbaren dogmatischen Grundlage fehlt und die letztlich nur Ausdruck einer gesellschaftspolitischen Wertung der Verfassungsrichter ist.»
Passend daher das von Müller angeführte Zitat des ehemaligen Verfassungsrichters Hoffmann-Riem, der dafür plädiert, jedermann dieselben rechtsstaatliche Garantien zu gewähren:
Die Grundrechtskultur einer Gesellschaft zeigt sich auch daran, wie sie politische, auch radikale, Minderheiten behandelt. Die Zeiten können sich ändern und niemand kann sicher sein, in der Zukunft nicht selbst auf den Grundrechtsschutz angewiesen zu sein, den er jetzt vielleicht gerne anderen verwehren würde. Grundrechtsschutz für die Gegner von Freiheit ist auch Grundrechtsschutz für die Verfechter der Freiheit. (NJW 2004, 2777, 2782)
RA Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Die Beratungsfelder umfassen die Rechtsgebiete Zivil- und Wirtschaftsrecht, Internet und IT sowie Straßenverkehr. Nehmen Sie Kontakt auf, wenn Sie Fragen haben oder einen Termin vereinbaren möchten: Tel. 05225/8738444

