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Versandkosten in Preisvergleichslisten

RA Jens-Christof Niemeyer · 18.01.2010 · Druckversion

Verbraucher müssen in Preisvergleichslisten auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthält oder nicht.

Im Juli 2009 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten bei einer Werbung für Waren in den Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine nicht erst auf einer eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden dürfen, die mit dem Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden kann. Dem § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 der Preisangabenverordnung (PAngVO) entsprechend sind zusätzliche Liefer- und Versandkosten anzugeben und der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar beziehungsweise sonst gut wahrnehmbar zu machen.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte ein Internethändler seine Waren in eine Preissuchmaschine eingestellt. Der Produktpreis enthielt jedoch keine Versandkosten. Die waren erst auf einer separaten Seite ersichtlich, wenn das Produktfoto oder der Link auf die Produktbezeichnung angeklickt wurde. In der Entscheidung I ZR 140/07 des BGH, deren Volltext nun vorliegt, hat der erste Senat klargestellt, dass der Verbraucher in Preisvergleichslisten auf einen Blick erkennen können muss, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthält oder nicht, da die Aussagekraft des Preisvergleichs davon wesentlich abhängt.

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RA Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Die Beratungsfelder umfassen die Rechtsgebiete Zivil- und Wirtschaftsrecht, Internet und IT sowie Straßenverkehr. Nehmen Sie Kontakt auf, wenn Sie Fragen haben oder einen Termin vereinbaren möchten: Tel. 05225/8738444