Verwaltungsrecht: Von Vergnügungssteuer und Fahrzeugbeschriftungen
Verwaltungsrecht gilt als eines der langweiligeren Rechtsgebiete. Schuld daran sind vermutlich die dort stattfindenden baurechtlichen Spitzfindigkeiten und andere Formen des praktizierten Formalismus. Was vielfach völlig vergessen wird: Zahlreiche unterhaltsame Fragen rund um das älteste Gewerbe der Welt sind immer wieder Gegenstand verwaltungsrechtlicher Würdigung. Weit vorn: die Gerichte in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. Vier Beispiele:
Bsp. 1: Keine Vergnügungssteuer für Begleitservice und sexuelle Dienstleistungen
OVG Münster, Urteil vom 18.6.2009, Az. 14 A 1577/07:
Das Anbieten eines Begleitservice und von sexuellen Dienstleistungen unterliegt weder innerhalb noch außerhalb der Wohnung der Vergnügungssteuer.
Vorsicht: Bitte freuen Sie sich nicht zu früh, liebe Escort- und Massageanbieter! Die der Entscheidung zugrundeliegende Vergnügungssteuersatzung war nicht per se unwirksam. Vielmehr fehlte die erforderliche ministerielle Genehmigung. Weil eine im Land bisher nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden sollte, bedurfte die Satzung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums.
Toll: Zur Begründung des Erfordernisses der ministeriellen Genehmigung für eine neue Steuer zitiert das Gericht in Absatz 27 ein plattdeutsches Sprichwort:
Angesichts der Vielfalt subjektiven Empfindens dessen, was als Vergnügung betrachtet werden kann,
vgl. das plattdeutsche Sprichwort: «Wat dem een sien Uul, is den anner sien Nachtigall» (Was dem einen seine Eule, ist dem anderen seine Nachtigall),
wären einer Besteuerung kaum Grenzen gesetzt.
Bsp. 2: Vergnügungssteuer für Swingerclub
VG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009, Az. 8 K 3904/09:
Leitsätze: Die Erhebung von Vergnügungssteuern für die «gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen» […] ist zulässig, soweit sie den finanziellen Aufwand des sich Vergnügenden abschöpft. Das Erfordernis der Entgeltlichkeit der Einräumung der Gelegenheit muss Tatbestandsmerkmal des Steuergegenstandes sein.
Vermietet der Betreiber eines Laufhauses Zimmer an selbstständig tätige Prostituierte, in denen diese den Kunden gegen Entgelt gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügen einräumen, können die Prostituierten als Unternehmerinnen der Veranstaltung zur Vergnügungssteuer veranlagt werden. Leistet der Betreiber einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes (hier: Verantwortlichkeit für Gesamtkonzept des Betriebes, Werbung), kann der Satzungsgeber ihn in zulässiger Weise als weiteren Abgabenschuldner bestimmen […].
Der Flächenmaßstab, der sich pauschal nach der Größe der Veranstaltungsfläche bemisst, stellt einen rechtmäßigen Ersatzmaßstab bei der Besteuerung […] dar […], da es wahrscheinlich ist, dass der Umfang des Vergnügungsaufwandes mit der Größe eines Betriebes wächst.
[…] Flächen eines Betriebes, die der Verwirklichung des Steuertatbestandes nicht dienen können, dürfen für die Steuerfestsetzung nicht herangezogen werden. Unterliegt der Vergnügungssteuer die einem Kunden gegen Entgelt gezielt eingeräumte Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen, beschränkt sich die maßgebliche Veranstaltungsfläche auf die Flächen, die dem Kunden gegen Entgelt für die Inanspruchnahme dieser Gelegenheit zur Verfügung gestellt werden.
Aufgepasst: Im letzten Absatz sind Steuersparmöglichkeiten für Bordellbetreiber versteckt. Eine voreilige Behörde könnte die Vergnügungssteuer anhand der gesamten Fläche des Lokals bemessen. Hiergegen wendet das VG Stuttgart ein, dass nur die tatsächlich für entgeltliche sexuelle Dienstleistungen genutzten Flächen heranzuziehen sind, Cafeteria und Kontakthof hingegen nicht. Weiterhin mag es sich aus Vergnügungssteuergesichtspunkten bei der flächenabhängigen Erhebung empfehlen, ein Laufhaus mit vielen kleinen Zimmern zu betrieben – jedenfalls, soweit die Auslastung gewährleistet ist.
Bsp. 3: Nutzungsuntersagung gegen einen Swingerclub
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006, Az. 3 S 2377/06:
Spannend an diesem Beschluss ist die enthaltene Definition eines «sogenannten» Swingerclubs in Absatz 6: Es heißt, Swinger- oder Pärchenclubs hätten sich «als eigenständiger Betriebstypus mit bestimmten Merkmalen herausgebildet»:
Zweck dieser Einrichtungen ist es, ihren Besuchern (Einzelpersonen oder Paaren) gegen eine einmalige Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit anderen (bekannten oder fremden) gleich gesinnten Partnern in einem erotisierenden Ambiente zu bieten bzw. zu solcher Betätigung anzuregen, wobei Partnertausch und Gruppensex im Mittelpunkt stehen. […] Entsprechend dieser Zielsetzung sind die «Clubräume» ausgestattet. Außer Räumen zur Kontaktaufnahme und dem Aufenthalt zur Einnahme von Getränken und Speisen […] finden sich Räume zum Umkleiden, zur Reinigung und erotisierenden Vorbereitung (Sauna, Whirlpool, Dampfbad etc.) wie zur Durchführung der sexuellen Handlungen (Matratzenräume, Schlafräume etc.), deren Türen teilweise auch offen stehen, um die Beobachtung durch andere Besucher zu ermöglichen
Bsp. 4: Sexuell aufreizende Werbung auf Fahrzeugen
OVG Münster, Beschluss vom 24.6.2009, Az. 5 B 464/09:
Ein Fahrzeughalter muss sein Fahrzeug solange aus dem öffentlichen Verkehrsraum und von öffentlich einsehbaren Flächen entfernen, bis die auf dem Gefährt angebrachte sexuell aufreizende und grob anstößige Werbung beseitigt ist.
Einem Fahrzeughalter wurde aufgegeben, großformatige sexuell aufreizende Abbildungen kaum bekleideter Frauen zu beseitigen, bevor er sich mit seinem Wagen wieder in die Nähe öffentlicher Straßen begeben darf. Er warb für ein Erotikportal und verstieß damit gegen §§ 119, 120 OWiG.
Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Er ist – unter anderem – in den Rechtsgebieten Internetrecht, Verkehrsrecht und Zivilrecht tätig. Auf der Seite Person erfahren Sie mehr über Anwalt Niemeyer. Wenn Sie einen Beratungstermin vereinbaren möchten: Tel. 05225 / 87 38 444



