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Autistisches Kind in der Nachbarschaft ist kein Sachmangel einer Eigentumswohnung

RA Jens-Christof Niemeyer · 18.01.2010 · Druckversion

Schreien oder Kreischen eines autistischen Kindes ist keine Lärmbelästigung, sondern als sozialadäquat hinzunehmen.

Gut, dass das Landgericht Münster mit seinem Urteil vom 26. Februar 2009 (Az. 8 O 378/08) folgendes klargestellt hat:

  1. Es liegt kein Sachmangel eines erworbenen Grundstücks vor, wenn sich im Nachbargarten zeitweise ein autistisches Kind aufhält.
  2. Kinderlärm stellt grundsätzlich keinen Sachmangel, sondern eine sozialadäquate Beeinträchtigung dar, die hingenommen werden muss. Auch die Einschätzung der Geräusche als «Schreien oder Kreischen» begründen keinen Sachmangel.

Schlecht, dass diese Frage überhaupt entschieden werden musste. Das Gericht führt hierzu aus:

Im nachbarlichen Zusammenleben ist zudem ein erhöhtes Maß an Toleranzbereitschaft erforderlich, um dem Behinderten gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ein Leben frei von vermeidbaren Beschränkungen zu ermöglichen.

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