CCCP und DDR auf Kleidungsstücken keine Markenverletzung
In zwei Fällen hat der Bundesgerichtshof am 14. Januar 2010 entschieden, dass Symbole ehemaliger Ostblockstaaten auf Kleidungsstücken angebracht werden dürfen, obwohl diese Symbole markenrechtlich geschützt sind.
Der Kläger des Verfahrens I ZR 92/08 ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke «DDR» und war zusätzlich Inhaber einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete. Er verlangte vom Beklagten, den Vertrieb von T-Shirts mit der Aufschrift «DDR» und dem Staatswappen zu unterlassen. Gegenstand des anderen Verfahrens (I ZR 82/08) war die Verwendung der Buchstabenfolge «CCCP» in Kombination mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf T-Shirts. Auch hier verlangte die Klägerin von der beklagten Onlinehändlerin, keine mit «CCCP» oder dem Symbol versehenen Kleidungsstücke zu vertreiben.
Der Bundesgerichtshof hat die Ansprüche der Kläger verneint, weil die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken die Markenrechte der Kläger nicht verletzt. Denn: Die Allgemeinheit fasst diese Aufdrucke nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Produkte auf, sondern sieht hierin lediglich dekorative Elemente.



