„An Neger […] vermieten wir nicht“ = 5.000 € Geldentschädigung
Am 19. Januar 2010 hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az. 24 U 51/09, Volltext liegt noch nicht vor) eine Immobilienverwaltung zur Zahlung von 5.056 € verurteilt, weil eine Hausmeisterin einem schwarzafrikanischen Paar anlässlich einer Wohnungsbesichtigung mitgeteilt hatte, es werde nicht an «Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken» vermietet.
Das Paar verlangte nunmehr Schadensersatz (Fahrtkosten: 56 €) und Geldentschädigung. Das OLG befand: Zu Recht. Es sprach den Wohnungsinteressenten die Geldentschädigung in Höhe von 5.000 € zu, weil die Bezeichnung «Neger» eindeutig diskriminierend und ehrverletzend sei. Dass ihnen die Wohnungsbesichtigung allein wegen ihrer Hautfarbe verweigert wurde, stelle eine schwerwiegende Ausgrenzung und Stigmatisierung dar, in der sogar ein Angriff auf die Menschenwürde des Paares liege.
Die Immobilienverwaltung hafte gemäß § 831 BGB für die Äußerung der Hausmeisterin, da diese mit der Durchführung der Besichtigungen beauftragt und somit im Pflichtenkreis der Immobilienverwaltung tätig wurde.
Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Er ist – unter anderem – in den Rechtsgebieten Internetrecht, Verkehrsrecht und Zivilrecht tätig. Auf der Seite Person erfahren Sie mehr über Anwalt Niemeyer. Wenn Sie einen Beratungstermin vereinbaren möchten: Tel. 05225 / 87 38 444

