„An Neger […] vermieten wir nicht“ = 5.000 € Geldentschädigung
RA Jens-Christof Niemeyer · 22.01.2010 (Update: 21.01.2010) · Druckversion
Die Verweigerung einer Wohnungsbesichtigung unter Verweis auf die Hautfarbe bei gleichzeitiger Bezeichnung der Mietinteressenten als «Neger» kann eine empfindliche Geldentschädigung nach sich ziehen.
Am 19. Januar 2010 hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az. 24 U 51/09, Volltext liegt noch nicht vor) eine Immobilienverwaltung zur Zahlung von 5.056 € verurteilt, weil eine Hausmeisterin einem schwarzafrikanischen Paar anlässlich einer Wohnungsbesichtigung mitgeteilt hatte, es werde nicht an «Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken» vermietet.
Das Paar verlangte nunmehr Schadensersatz (Fahrtkosten: 56 €) und Geldentschädigung. Das OLG befand: Zu Recht. Es sprach den Wohnungsinteressenten die Geldentschädigung in Höhe von 5.000 € zu, weil die Bezeichnung «Neger» eindeutig diskriminierend und ehrverletzend sei. Dass ihnen die Wohnungsbesichtigung allein wegen ihrer Hautfarbe verweigert wurde, stelle eine schwerwiegende Ausgrenzung und Stigmatisierung dar, in der sogar ein Angriff auf die Menschenwürde des Paares liege.
Die Immobilienverwaltung hafte gemäß § 831 BGB für die Äußerung der Hausmeisterin, da diese mit der Durchführung der Besichtigungen beauftragt und somit im Pflichtenkreis der Immobilienverwaltung tätig wurde.
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