ArbG Herford: Zulässigkeit von Blog-Äußerungen eines Mitarbeiters über Ex-Arbeitgeberin
RA Jens-Christof Niemeyer · 27.01.2010 (Update: 25.01.2011) · Druckversion
Durch einen Ex-Mitarbeiter über die Arbeitgeberin im Internet getätigte Äußerungen wie «Abzock-Methoden» oder «deutsche Zentrale der Abzock-Mafia» sind als Werturteile von Art. 5 GG geschützt.
Arbeitsgericht Herford
Urteil vom 12. November 2009 (rechtskräftig)
Aktenzeichen 3 Ga 26/09
Eigene Leitsätze
- Die durch einen ehemaligen Mitarbeiter über die vormalige Arbeitgeberin wiederholt in einem Blog getätigten Äußerungen «Abzock-Methoden», «Nutzlos-Branche», «Die Ratten verlassen das sinkende Schiff», «Mafia» und «deutsche Zentrale der Abzock-Mafia» genießen als Werturteile den Schutz des Art. 5 GG.
- Im Rahmen eines Unterlassungsantrags sind konkrete Verletzungshandlungen zu benennen. Es ist nicht ausreichend, die Unterlassung von «Negativ-Äußerungen» oder Diffamierungen zu beantragen. Dies führt – wie auch die pauschale Bezugnahme auf den Arbeitsvertrag oder eine Verpflichtungserklärung – zur Unzulässigkeit des Unterlassungsantrags.
- Die Umschreibung «in das Internet gestellte Negativ-Äußerungen» ist zu unbestimmt für einen Verpflichtungsantrag.
- Einer juristischen Person fehlt es an der Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten ihres Geschäftsführers.
Volltext
Das Urteil ist mittlerweile in der NRW-Entscheidungsdatenbank zu finden.
RA Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Die Beratungsfelder umfassen die Rechtsgebiete Zivil- und Wirtschaftsrecht, Internet und IT sowie Straßenverkehr. Nehmen Sie Kontakt auf, wenn Sie Fragen haben oder einen Termin vereinbaren möchten: Tel. 05225/8738444

