ArbG Herford: Zulässigkeit von Blog-Äußerungen eines Mitarbeiters über Ex-Arbeitgeberin
Arbeitsgericht Herford
Urteil vom 12. November 2009 (rechtskräftig)
Aktenzeichen 3 Ga 26/09
Eigene Leitsätze
- Die durch einen ehemaligen Mitarbeiter über die vormalige Arbeitgeberin wiederholt in einem Blog getätigten Äußerungen «Abzock-Methoden», «Nutzlos-Branche», «Die Ratten verlassen das sinkende Schiff», «Mafia» und «deutsche Zentrale der Abzock-Mafia» genießen als Werturteile den Schutz des Art. 5 GG.
- Im Rahmen eines Unterlassungsantrags sind konkrete Verletzungshandlungen zu benennen. Es ist nicht ausreichend, die Unterlassung von «Negativ-Äußerungen» oder Diffamierungen zu beantragen. Dies führt – wie auch die pauschale Bezugnahme auf den Arbeitsvertrag oder eine Verpflichtungserklärung – zur Unzulässigkeit des Unterlassungsantrags.
- Die Umschreibung «in das Internet gestellte Negativ-Äußerungen» ist zu unbestimmt für einen Verpflichtungsantrag.
- Einer juristischen Person fehlt es an der Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten ihres Geschäftsführers.
Volltext
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Nachtrag
19.02.2010: Die regionale Presse berichtet.



