LG Saarbrücken: Keine Akteneinsicht für Geschädigte

Hängeakten von oben. Symbolfoto von Debora Prado/SXC.
Weitere Niederlage für Rechteinhaber in Verfahren gegen Tauschbörsennutzer: Das Landgericht Saarbrücken hat einem Beschluss vom 28. Januar 2008 (Aktenzeichen: 5 (3) Qs 349/07) die Auffassung zugrunde gelegt, dass aus der Zuordnung einer IP-Adresse zu einer bestimmten Person nicht der Rückschluss gezogen werden dürfe, dass die Person zur fraglichen Zeit eine strafbare Handlung begangen hat. Daraus ergebe sich die Ablehnung eines hinreichenden Tatverdachts, welche widerum dazu führe, dass einem Rechteinhaber gemäß § 406e II 1 StPO die Akteneinsicht im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten versagt wird.
Damit trägt die Entscheidung dem Umstand Rechnung, dass die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber mit praktischen Problemen verbunden ist. Schließlich können unter einer IP-Adresse – etwa in einem Netzwerk – mehrere Anwender auf das Internet zugreifen, in der Strafverfolgung ist dieser Gesichtspunkt beachtlich. Eine weitere Schwierigkeit liegt – wegen der in der Regel dynamischen Vergabe von IP-Adressen – in den Zeiteinstellungen der beteiligten Rechnersysteme: Wenn der Zugangsprovider eine andere Zeiteinstellung hat als der Ermittler (oder beide gar in unterschiedlichen Zeitzonen operieren), ist die Zuordnung des wirklichen Anwenders im günstigsten Fall erschwert, unter Umständen sogar unmöglich.
Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Er ist – unter anderem – in den Rechtsgebieten Internetrecht, Verkehrsrecht und Zivilrecht tätig. Auf der Seite Person erfahren Sie mehr über Anwalt Niemeyer. Wenn Sie einen Beratungstermin vereinbaren möchten: Tel. 05225 / 87 38 444


