AG Frankfurt (Main): Anwaltskosten nach Filesharing-Abmahnung nicht erstattungsfähig
von Jens-Christof Niemeyer • 09.02.10 • Internetrecht • Urheberrecht • Zivilrecht
Bei der Begutachtung von typischen urheberrechtlichen Abmahnungen, die gegen Tauschbörsen-Nutzer ausgesprochen werden, liegt immer wieder die Frage auf der Hand, inwieweit die Kosten der seitens der verletzten Rechteinhaber eingeschalteten Anwälte ersetzt verlangt werden können. Die Kanzleien gehen regelmäßig – trotz gewichtiger Gegenargumente – schon nicht von Bagatellfällen aus, in denen die Anwaltskosten auf 100 € beschränkt wären. Sehr oft wird in den ausgesprochenen Abmahnungen auf Vergütungsansprüche aus einem Gegenstandswert von 10.000 € Bezug genommen, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf 651,80 € belaufen.
Geschäftsmodell Filesharing-Abmahnung?
Dass die Auftraggeber den abmahnenden Rechtsanwälten diesen Betrag pro Abmahnung tatsächlich schulden, kann man schon deshalb bezweifeln, weil das wirtschaftlich unvernünftig wäre. Den Abgemahnten wird schließlich angeboten, die Angelegenheit gegen Zahlung eines deutlich niedrigeren Vergleichsbetrags auf sich beruhen zu lassen. Wenn mit dem Abmahnungsauftrag bereits Anwaltskosten in Höhe von 651,80 € angefallen wären, dann müssten die Rechteinhaber nach einem solchen Vergleich den Differenzbetrag ausgleichen. Wer rechnen kann, muss sich also fragen, warum die gebeutelten Rechteinhaber so handeln sollten.
Einem vor einigen Wochen bekannt gewordenen Dokument zufolge funktioniert das Geschäft offenbar so, dass die mit Massenabmahnungen erzielten Einnahmen zwischen beauftragter Kanzlei und Rechteinhabern aufgrund einer besonderen Honorarvereinbarung quotenmäßig verteilt werden. Davon kann man halten, was man will – jedenfalls wäre mit der Aussprache einer einzelnen Abmahnung noch kein Ersatzanspruch bezüglich der Anwaltskosten entstanden, zumindest nicht in der gesetzlichen Höhe aus dem behaupteten Gegenstandswert.
Urteil des AG Frankfurt (Main)
Vor diesem Hintergrund entschied das Amtsgericht Frankfurt (Main) am 29. Januar 2010 (Az. 31 C 1078/09 – 78) zugunsten eines beklagten Tauschbörsennutzers. Dieser hatte sich mit der Behauptung gegen das Zahlungsverlangen verteidigt, dass eine vom RVG abweichende Honorarvereinbarung zwischen der Rechteinhaberin und der sie vertretenden Kanzlei existiert. Bestätigt wird dies durch eine seitens des Rechtsanwalts in einem anderen Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung. Daraufhin hat das Gericht zu der Absprache zwischen der Rechteinhaberin und dem für sie tätigen Anwalt festgestellt:
Die Klägerin hat mit ihren Bevollmächtigten einen Beratungsvertrag abgeschlossen, im Rahmen dessen nach Aufwand abgerechnet wird. Im Rahmen dieses Vertrages werden die außergerichtlichen Abmahnungen vorgenommen, bei denen gleichzeitig ein Vergleichsangebot entsprechend der oben beschriebenen Form unterbreitet wird. In dem Fall, dass dieses Vergleichsangebot von der Gegenseite nicht angenommen wird, berichtigen die Bevollmächtigten dieses an die Klägerin. In einigen Fällen entscheidet sich die Klägerin sodann zur Klageerhebung. In diesen Fällen beauftragt die Klägerin ihre Bevollmächtigten Rechtsanwaltskosten gemäß einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 einzuklagen. Über diese Gebühr wird sodann der Klägerin eine Rechnung erstellt.
Demnach steht der Rechteinhaberin kein Erstattungsanspruch zu, weil als Schaden nur unfreiwillige Vermögenseinbußen in Betracht kommen. Die Rechteinhaberin müsste vielmehr den anteiligen Schaden gemäß der geschlossenen Honorarvereinbarung begründen und geltend machen. Das hat die Rechteinhaberin jedoch weder in ihrer Abmahnung noch im Prozess getan.
Achtung
Tauschbörsennutzer im Allgemeinen und Abgemahnte im Besonderen sollten sich nicht zu früh freuen: Das Urteil ist zum einen noch nicht rechtskräftig, zum anderen wurde der Beklagte dennoch zur Zahlung eines Lizenzschadens in Höhe von 150 € verurteilt.
Nicht zu vergessen: Gegenstand des Verfahrens war natürlich nur das Vergütungskonzept der konkret betroffenen Kanzlei.
Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Er ist – unter anderem – in den Rechtsgebieten Internetrecht, Verkehrsrecht und Zivilrecht tätig. Auf der Seite Person erfahren Sie mehr über Anwalt Niemeyer. Wenn Sie einen Beratungstermin vereinbaren möchten: Tel. 05225 / 87 38 444

