Allgemeiner Ratschlag: Augen auf!
RA Jens-Christof Niemeyer · 11.02.2010 (Update: 03.08.2011) · Druckversion
Beispiele für die Haftung bei Unfällen in Supermärkten und anderen Ladengeschäften
Supermärkte und andere Ladengeschäfte sind nicht nur voller Ware. Nach Auffassung mancher Kunden lauern daneben auch noch unzählige Gefahrenquellen in den Geschäften. So vertrat ich Ende letzten Jahres ein Modehaus gegen eine Kundin, die im Eingangsbereich zu Fall gekommen war. Die Kundin führte ihren Sturz auf eine rund einen Zentimeter hohe Knickfalte in einem Schmutzläufer zurück. Das Gericht (AG Bünde, Urteil vom 19. November 2009, Az. 5 C 564/09) sah dies nicht als erwiesen an:
Es kommt genau so gut eine Unachtsamkeit der Klägerin, etwa ein unzureichendes Heben des Fußes bei der Ausführung eines Schrittes, als Ursache in Frage.
Haftungsmaßstab
Der Maßstab für die Haftung von SB-Ladenbetreibern lässt sich wie folgt umschreiben: Weil es nicht möglich ist, jeden denkbaren Unfall durch Sicherungsmaßnahmen auszuschließen, kommt es auf die Frage an, ob ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Kunde mit dem konkreten Risiko rechnen muss oder nicht.
Weitere Rechtsprechungsbeispiele – zugegeben: spektakulärere als der eingangs geschilderte Fall – aus der jüngeren Vergangenheit:
| Gefahrenquelle | Unfallhergang | Bewertung des Gerichts | Entscheidung |
|---|---|---|---|
| Glastür im Eingangsbereich eines Kaufhauses | Gehirnerschütterung nach Kollision (trotz auffälliger Metallgriffe über nahezu gesamte Türhöhe sowie die Einfassung der Unterkante in deutlich erkennbaren Metallrahmen und Aufkleber mit Öffnungszeiten etc.) | Im Eingangsbereich eines Kaufhauses ist mit Glastüren zu rechnen. Man darf nicht sorglos auf ein ungehindertes Passieren vertrauen. | Urteil ds AG München vom 26. März 2009, Az. 172 C 1190/09 |
| Messgerät/Kette | Sturz über schwer erkennbare Sicherungskette eines Messgeräts im Baumarkt, das sich nicht ordnungsgemäß im Regal, sondern auf dem Boden befand. | Es kommt immer wieder vor und lässt sich nicht auf zumutbare Weise vermeiden, dass Gegenstände an anderen als den dafür bestimmten Orten herumliegen. Besucher müssen auf mögliche Gefahrenquellen achten. | Urteil des LG Wiesbaden vom 30. September 2010 (Az. 9 O 318/09) |
| Palettenhubwagen | Sturz nach Stoß gegen die untere Kante des Palettenhubwagens infolge einer Rückwärtsbewegung des Opfers | keine besondere Schutzpflicht gegen die Gefahr des Stolperns über Palettenhubwagen | Urteil des OLG Brandenburg vom 18. März 2009, Az. 13 U 74/08 |
| Rollcontainer | Sturz über querstehende Rolle eines Rollgitterwagens | Wenn der Kunde genug Platz hat, um an einem Rollcontainer vorbeizugehen, trägt er die Folgen eines Sturzes allein. | Urteil des LG Coburg vom 23. Juni 2009, Az. 11 O 748/08 |
| nach außen öffnende Schwingtür im Eingangsbereich eines Supermarkts | Kotflügel eines Autos beschädigt, das direkt vor der Tür geparkt werden sollte | Automatisch öffnende Schwingtüren sind im 21. Jahrhundert sozialüblich und erlaubt. Marktbetreiber muss nicht damit rechnen, dass jemand verkehrswidrig direkt vor der Tür parken will. | Urteil des AG München vom 30. Juli 2009, Az. 281 C 16247/09 |
| Tiefkühlschrank | Großmarktkunde stolpert beim Verlassen eines – nur Mitarbeitern zugänglichen – Kühlraums eine Stufe herunter. | Kunde hätte den Raum nicht betreten dürfen sowie sich an die Stufe erinnern und den Karton mit den entnommenen Pommes beim Öffnen der Tür abstellen müssen. | Urteil des AG München vom 31. März 2011, Az. 113 C 20523/10 |
RA Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Die Beratungsfelder umfassen die Rechtsgebiete Zivil- und Wirtschaftsrecht, Internet und IT sowie Straßenverkehr. Nehmen Sie Kontakt auf, wenn Sie Fragen haben oder einen Termin vereinbaren möchten: Tel. 05225/8738444

