OLG Brandenburg zur «Knipsgebühr» – Volltexte liegen vor
Drei Urteile des Brandenburgischen Oberlandesgerichts haben kürzlich in Fotografenkreisen Beachtung gefunden. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg wollte zwei Bildagenturen und einen Fotografen an der gewerblichen Verbreitung von Außenaufnahmen ihrer Parkanlagen und Schlösser hindern und verlangte zudem Schadensersatz. Hierfür sah das Oberlandesgericht keine Anspruchsgrundlage. Es führte aus, dass kein Vorrecht der Eigentümerin besteht, das Bild ihres Eigentums zu verwerten. Vielmehr stehe Fotografen und Filmemachern das Recht zu, den wirtschaftlichen Nutzen aus ihren Fotos und Filmen zu ziehen. Die Entscheidungen 5 U 12/09, 5 U 13/09 und 5 U 14/09 vom 18. Februar 2010 liegen mittlerweile im Volltext vor.
Keine Panoramafreiheit
Dem Gericht zufolge streitet die in § 59 UrhG normierte Panoramafreiheit nicht für die Fotografen. Bekanntlich
dürfen Werke, die sich bleibend an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befinden, kostenfrei abgelichtet, vervielfältigt und verbreitet werden. […] Neben Denkmälern und Skulpturen im öffentlichen Raum sind damit auch im Privateigentum stehende Kunstgegenstände erfasst, die von der Straße aus zu sehen sind.
Dem hält der Senat entgegen, dass die streitgegenständlichen Ablichtungen großteils Objekte zeigen, die nur innerhalb der Parkanlagen zu sehen sind:
Die Parkanlagen der Klägerin und [die] darin befindlichen Wege, von welchen aus die Aufnahmen getätigt worden sind, sind nicht als öffentliche zu qualifizieren. […] Die bestimmungsgemäße Zugänglichkeit der umzäunten Parkanlagen für die Öffentlichkeit durch die tagsüber geöffneten Tore reicht hierfür nicht aus. […] Das Erscheinungsbild der Parkanlagen mit seinen Bauwerken grenzt sich als geschlossenes Ensemble von den sie umgebenden städtischen Bereichen ab. Die bestimmungsgemäße Nutzung durch die Öffentlichkeit ist gekennzeichnet durch erholungs-, bildungs- und kulturelle Zwecke. Die Wege innerhalb der Parkanlagen dienen auch nicht dem allgemeinen Verkehr[,] sondern haben die Funktion, den Parkbesucher zu den einzelnen, den Park gestaltenden Elementen, hinzuführen.
Hinzu kommt, dass der hinter § 59 UrhG stehende rechtfertigende Gedanke, ein an einem öffentlichen Ort aufgestelltes Werk sei der Allgemeinheit gewidmet, auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles keine Anwendung finden kann. Die in den Parkanlagen liegenden Gebäude dienten zum Zeitpunkt ihrer Errichtung der Nutzung durch die königliche bzw. kaiserliche Familie und sollten nicht der Öffentlichkeit zugänglich sein.
Kein Vorrecht des Eigentümers an der Verwertung
Gleichwohl steht dem Eigentümer nach den Urteilssprüchen auch kein Vorrecht an der Verwertung der in seinem Eigentum stehenden Sachen zu:
Wollte man dies anders sehen, so würde das Eigentum an einer Sache dazu führen, da nahezu die gesamte Erdoberfläche unter Eigentümern aufgeteilt ist, das[s] risikofreies Fotografieren nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich wäre (Kübler, [FS Baur,] S. 51, 56).
Das Gericht nimmt Bezug auf die Friesenhaus-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), derzufolge ein Fotografiervorgang die Verfügungsbefugnis des Eigentümers nicht berührt. Es folgert:
Da das Eigentum nicht zur Abwehr von Ablichtungen berechtigt, kann auch die gewerbliche Verwertung solcher Aufnahmen nicht verboten werden.
Wer das Fotografieren seines Eigentums verhindern will, kann den Zugang verbieten oder geeignete Vorkehrungen dagegen treffen. Dieses Recht stehe der Stiftung jedoch nicht zu, da sie die Anlagen gerade der Öffentlichkeit zugänglich machen soll. Bei den Schlössern und Gärten handele es sich schließlich um »Kulturgüter von Weltrang«, für die gelte:
Die festgeschriebene Teilhabe der Bevölkerung an diesen Kulturgütern erfordert es, dass diese Objekte einer möglichst vielseitigen, auch der Kritik – wo nötig – sich nicht verschließenden Abbildungsweise ausgesetzt werden. Der Ausschluss der sich in Abbildungen zeigenden Meinungsvielfalt durch eine quasi monopolistische, nur von einer Quelle gespeisten Reproduktion wird dem Rang der Kulturgüter und damit den Intentionen des Stiftungszweckes nicht gerecht.
Keine Einlasskontrolle – kein Fotografierverbot
Zuletzt seien die Besucher der Parkanlagen auch nicht aufgrund der Parkordnung vertraglich verpflichtet, gewerbliche Aufnahmen zu unterlassen. Dies möge beim Betreten eines Museums gelten, im vorliegenden Fall jedoch nicht, da lediglich der Zugang zu den Außenanlagen betroffen war:
Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Besucher in der Erkenntnis und mit dem Willen, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben, die Parkanlagen […] betritt. Im Gegensatz zu dem Eintritt in ein in einem Gebäude befindliches Museum rechnet der Besucher nicht damit, dass ihm per Parkordnung Verhaltensweisen untersagt werden außer denjenigen, die die Anlagen schädigen können. Hinzu kommt, dass eine große Anzahl von Besuchern, insbesondere auswärtige und ausländische, noch nicht einmal wissen bzw. wissen müssen, dass die Parkanlagen […] der Öffentlichkeit nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen.
Im Interesse der Rechtsfortbildung hat das Oberlandesgericht die Revision zum BGH zugelassen.
Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Er ist – unter anderem – in den Rechtsgebieten Internetrecht, Verkehrsrecht und Zivilrecht tätig. Auf der Seite Person erfahren Sie mehr über Anwalt Niemeyer. Wenn Sie einen Beratungstermin vereinbaren möchten: Tel. 05225 / 87 38 444

