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AG Halle (Saale): Filesharing-Streitwert nur 1.200 €

RA Jens-Christof Niemeyer · 10.03.2010 (Update: 14.03.2010) · Druckversion

Das Amtsgericht Halle vertritt in einem typischen Tauschbörsen-Fall die Position, dass es sich um eine Bagatelle handelt, die einen Streitwert von nur 1.200 € rechtfertigt.

Das kürzlich bekannt gewordene Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 24. November 2009 (Az. 95 C 3258/09) ist in mehrfacher Hinsicht für Betroffene interessant, die nach Tauschbörsennutzung abgemahnt worden sind. Zum einen hat sich das Gericht mit dem Streitwert auseinandergesetzt, zum anderen macht es deutlich, über welche Zeitspannen sich derartige Vorfälle erstrecken können.

Streitwert 1.200 €

Die Klägerin unterlag in dem Rechtsstreit zu 63 Prozent, da ihr nur ein Schadensersatz in Höhe von 100 € sowie Anwaltskosten für die Aussprache der Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 1.200 € zuerkannt wurden. Die Klägerin hatte Anwaltskosten aus dem üblichen Gegenstandswert von 10.000 € verlangt. Hierzu befand das Gericht:

Auch wenn das Bereitstellen von Filmen oder Musik in Filesharing-Systemen kein Kavaliersdelikt darstellt, hält das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände einen Streitwert in Höhe von 1.200 € für angemessen. […] Die Streitwertbemessung hat […] keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung, sondern orientiert sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung. […] Der Beklagte stellte nur einen einzigen urheberrechtlich geschützten Film der Klägerin zum Hochladen bereit. Dies stellte – soweit ersichtlich – zudem den ersten Verstoß des Beklagten gegen die Nutzungsrechte der Klägerin dar. Damit liegt lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung vor, die einen Streitwert in Höhe von 10.000 € nicht rechtfertigen kann (vergleiche LG Darmstadt vom 20.04.2009, 9 Qs 99/09, das eine Bagatelle selbst bei zwei Filmwerken annimmt).

Verfahrensdauer

Es sei darauf hingewiesen, dass sich an den im Tatbestand genannten Zeitpunkten die Zeitspannen ablesen lassen, die solche Vorfälle bis zur Klärung in Anspruch nehmen können: Tatzeitpunkt war der 31. März 2007, die Abmahnung erfolgte – nach staatsanwaltlicher Auskunft – am 18. April 2008. Klage wurde offenbar erst rund ein Jahr später erhoben. Dies macht deutlich, dass Betroffene, die nach Erhalt einer Abmahnung zunächst nichts mehr von der Angelegenheit hören, sich ihrer Position nicht zu sicher fühlen sollten.

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RA Jens-Christof Niemeyer

RA Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Die Beratungsfelder umfassen die Rechtsgebiete Zivil- und Wirtschaftsrecht, Internet und IT sowie Straßenverkehr. Nehmen Sie Kontakt auf, wenn Sie Fragen haben oder einen Termin vereinbaren möchten: Tel. 05225/8738444