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AG Ehingen: «Leck mich am A…» ist keine Beleidigung

RA Jens-Christof Niemeyer · 11.03.2010 (Update: 07.09.2010) · Druckversion

Das Amtsgericht Ehingen gibt interessanten Einblick in die schwäbische Alltagssprache.

In einem Strafbefehlsverfahren wegen Beleidigung hat sich das Amtsgericht Ehingen mit Beschluss vom 24. Juni 2009 (Az. 2 Cs 36 Js 7167/09) in lesenswerter Weise mit dem Ausspruch «Leck mich am Arsch», auch bekannt als Götz-Zitat, auseinandergesetzt.

Die denkbaren Verwendungsweisen der im Schwäbischen alltäglichen Redewendung hängen demnach von Bildungsstand, Gepflogenheit, Herkunft, Landsmannschaft, Geschmack oder äußerem Anlass ab und reichen von der Ehrenkränkung über Gefühlsausbrüche bei Schmerz, Freude oder Rührung bis hin zum Segensspruch. Das Zitat sei zwar derb, stelle aber nicht zwangsläufig eine Herabwürdigung des Gesprächspartners dar. Unter Verweis auf den Autoren Thaddäus Troll (Preisend mit viel schönen Reden, Hamburg 1972, S. 214) seien folgende sozialadäquate Zwecke bekannt:

  1. an ein Gespräch anknüpfen
  2. eine ins Stocken geratene Unterhaltung wieder in Fluss bringen
  3. einem Gespräch eine andere Wendung geben
  4. ein Gespräch endgültig abbrechen
  5. eine Überraschung vermelden
  6. der Freude über ein unvermutetes Wiedersehen zweier Schwaben außerhalb des Ländles Ausdruck geben
  7. eine als Zumutung empfundene Bitte zurückweisen

Der der Entscheidung zugrundeliegende Fall sei von den Aspekten Nr. 4 und 7 geprägt gewesen, strafbares Handeln habe daher nicht vorgelegen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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