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Wichtige Begriffe, Regeln und Pflichten im Onlinehandel von A bis Z

RA Jens-Christof Niemeyer · 26.03.2010 (Update: 31.01.2012) · Druckversion

Alphabetisch sortierte Zusammenstellung wichtiger Begriffe, Regeln und Pflichten im Fernabsatzgeschäft.

Dieser Artikel weist auf wichtige Begriffe, Re­geln und Pflichten hin, die im Fernabsatzgeschäft zu beachten sind.

Bitte beachten Sie, dass eine solche Übersicht trotz regelmäßiger Aktualisierung nur Problembereiche aufzeigen, jedoch keine individuelle Rechtsbe­ra­tung ersetzen kann. Bedenken Sie zudem, dass auch bei Berücksichtigung von Gesetzesänderungen, aktueller Rechtsprechung und be­kannter Abmahnrisiken kein absoluter Schutz vor Abmahnungen gewährt werden kann. Im Onlinehandel ist ständig mit Rechtsunsicherheiten (und Einfallsreichtum von «Mitbewerbern») zu rechnen.

Von A bis Z

Abmahnung: Eine Abmahnung ist die Mitteilung eines Anspruchsberechtigten an einen Verletzer über einen Wettbewerbsverstoß. Die beanstandete Handlung wird benannt, zugleich enthält die Ab­mah­nung die Aufforderung an den Verletzer, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Zu die­sem Zwecke wird eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gesetzt und für den Fall der Nicht­ab­gabe die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens angedroht.

AdWords: siehe Werbung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Einbeziehung: Wer AGB in seine Verträge einbeziehen möch­te, muss diese gemäß § 305 II Nr. 1 BGB so platzieren, dass Durchschnittskunden sie auch bei flüch­ti­ger Betrachtung und durchschnittlicher Aufmerksamkeit nicht übersehen können. Denkbar ist die An­zeige der AGB oberhalb des Bestell-Knopfes (z.B. in einer Scrollbox) oder als Link, der während des Be­stellverlaufs zwangsweise passiert wird.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, wettbewerbsrechtliche Relevanz: Es war lange umstritten, ob die BGB-Vorschriften über Klauselverbote in AGB auch als Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG anzusehen sind und eine unwirksame AGB-Passage auch zu einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch führt, also: abmahnfähig ist. Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass fehlerhafte AGB abmahnfähig sind (Urteil vom 31. März 2010, Az. I ZR 34/08). Siehe in diesem Zusammenhang auch: Nutzungsbedingungen

Altöl: Die AltölVO fristete bisher ein Schattendasein unter den Rücknahme- und Hinweisvorschriften, beachtet werden sollte sie trotzdem. Gemäß § 8 I 1 AltölVO hat derjenige, der gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, durch leicht erkennbare und lesbare Schrift darauf hinzuweisen, dass gebrauchtes Motorenöl bis zur Menge des im Einzelfall abgegebenen Motorenöls bei einer im Hinweis zu bezeichnenden Annahmestelle kostenlos zurückgegeben werden kann.

Anbieterkennzeichnung: Geschäftsmäßig handelnde Diensteanbieter sind u.a. gemäß § 5f. Te­le­me­dien­gesetz (TMG) ge­zwun­gen, eine leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare, z.B. in zwei Schrit­ten über die Link­kette „Kontakt, Impressum“, Anbieterkennzeichnung vorzuhalten. Die Pflichtangaben für diese um­gangs­sprachlich als Impressum bezeichnete Seite ergeben sich aus dem Ge­set­zestext. Wich­tig: Vollstän­dige Na­mensangaben (bei GbRs: aller Gesellschafter). Übrigens: Die Um­satz­steuer­iden­ti­fi­ka­tions­num­mer ge­hört zu den Pflichtangaben, die Steuernummer nicht. Das Weglassen stellt auch keine Bagatelle dar (KG Berlin, Az. 5 U 144/10, und OLG Hamm, Az. 4 U 213/08).

Auktionsplattform: Vertragsschlüsse zwischen Unternehmern und Verbrauchern über Internet-Auk­tionen sind als Fernabsatzgeschäfte zu bewerten. Dementsprechend ist auch dort – in den einzelnen Auktionen – eine Anbieterkennzeichnung vorzunehmen. Für die Einbeziehung von AGB gilt dasselbe wie im normalen Onlineshop. Vorsicht bei der Widerrufsbelehrung: Vor der Gesetzesänderung am 11. Juni 2010 betrug die Widerrufsfrist in Online-Auktionen aus rechtstechnischen Gründen regelmäßig einen Monat, Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware konnte nicht verlangt werden. Bezüglich der Änderungen bitte den Eintrag zum Widerrufsrecht beachten.

Auslandsversandkosten: siehe Versandkosten

Auslaufmodell: Händler sind zur Offenlegung negativer Eigenschaften der angebotenen Ware verpflichtet, wenn das Interesse des Kunden an einer umfassenden Information schwerer wiegt als das Interesse des Händlers an einer einfachen und plakativen Werbeaussage. Auf die Eigenschaft Auslaufmodell muss vielfach hingewiesen werden, insbesondere im Segment hochpreisiger Unterhaltungselektronik. Siehe hierzu meinen ausführlichen Artikel.

Batterien: Wer Batterien oder Akkus in Verkehr bringt, unterliegt einer Kennzeichnungspflicht und einer Hinweispflicht zur Rückgabe von Altbatterien. Näheres findet sich etwa bei der Stiftung GRS (Ge­meinsames Rücknahmesystem Batterien).

Bestellbestätigung: Die Frage, ob der Händler eine Ware liefern muss oder nicht, hängt davon ab, ob es zu einem Vertragsschluss zwischen ihm und dem Besteller gekommen ist. Die Bestellung des Kunden stellt regelmäßig ein Angebot dar, das der Händler annehmen kann. Zur Frage des Zustandekommens eines solchen Vertrags hat das Amtsgericht München (Az. 281 C 27753/09) entschieden, dass die bloße «Bestellbestätigung« noch nicht als Annahmeerklärung auszulegen sei, wenn sie lediglich den Eingang der Bestellung bestätigt, aber keine Aussage darüber enthält, ob die Bestellung angenommen wird.

«Button-Lösung»: Verträge im elektronischen Rechtsverkehr sollen künftig keine Zweifel über die Zahlungspflicht des Verbrauchers lassen. Als Händler sollte man sich der unbequemen Wahrheit stellen, dass die lange diskutierte und viel kritisierte «Button-Lösung» zur Bekämpfung von Vertragsfallen früher oder später Wirklichkeit werden wird.

Datenschutzerklärung: § 13 I 1 TMG schreibt Websitebetreibern vor, die Benutzer über Art, Um­fang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu informieren. Eine Privacy Policy muss jederzeit ab­ruf­bar sein. Siehe auch: Zulässigkeit von Webtracking sowie den separaten Artikel über Facebooks Like-Button.

Disclaimer, Links: Wer auf fremde Internetseiten verlinkt, sollte vorher prüfen, ob die dort zu findenden Inhalte im Einklang mit der Rechtsordnung stehen. Inwieweit man für fremde Inhalte haftet, auf die man per Hyperlink verweist, ist nicht endgültig geklärt. Regelmäßige Kontrolle verlinkter Websites scha­det daher nicht. Sich pauschal von allen Links zu distanzieren („Das Landgericht Hamburg…“), ist dagegen völlig un­geeignet.

Disclaimer, user-generated content: Abzuraten ist auch von einer – gut gemeinten – Formulierung wie «Wir kontrollieren alle Inhalte auf Rechtmäßigkeit. Sollten Sie trotzdem eine Rechtsverletzung entdecken, bitten wir um Benachrichtigung, damit wir sie entfernen können.» da man sich die Inhalte so zueigen macht.

Domainname: Bei der Registrierung und Benutzung von Domainnamen ist es geboten, Konflikte mit fremden Unternehmenskennzeichen, Produktkennzeichen und Namen zu vermeiden. Es droht die Geltendmachung von – unter anderem – Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Zur Ver­wen­dung von Gattungsbegriffen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass z.B. „mitwohnzentrale.de“ zwar Kun­denströme kanalisiere, hiervon jedoch keine Behinderung ausgehe, die Benutzung der Do­main also nicht wettbewerbswidrig ist. Dies wäre jedoch dann der Fall, wenn ein Gattungsbegriff eine irre­füh­ren­de Alleinstellungsbehauptung enthalten würde.

Doppelte 40-€-Klausel: siehe Rücksendekosten

Double-Opt-in: siehe Werbung, Newsletter

Elektrogeräte: Beachten Sie die Registrierungs- und Entsorgungspflicht, die sich aus dem ElektroG ergibt. Informationen finden Sie unter anderem bei der Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte-Register).

Endpreise: siehe Preisangaben

Energieverbrauch: Kaufinteressenten sind gemäß § 5 EnVKV (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) auch im Onlinehandel über den Energieverbrauch von Elektrogeräten zu informieren (gilt laut OLG Hamburg, Az. 3 W 71/11, nicht bei Niedervoltlampen). Es genügt nicht, wenn die Angaben irgendwo und ohne konkreten Bezug zum beworbenen Gerät auf der Website zu finden sind (OLG Dresden, 14 U 1393/09).

Fliegender Gerichtsstand: Eine Vielzahl von Rechtsfragen, die das Internet aufwirft, wird mangels höchst­rich­terlicher Entscheidungen von verschiedenen Gerichten konträr beurteilt. Auch wenn das Prin­zip vermehrt Bedenken begegnet, ist es Verletzten gemäß § 32 der Zivilprozessordnung (ZPO) re­gel­mäßig erlaubt, einen Rechts­streit über Fragen mit Internetbezug bei einem Gericht ihrer Wahl an­hän­gig zu machen. Folge: Ver­letzte suchen sich das Gericht aus, dessen Entscheidung vermutlich gün­stig für sie ausfällt. Dies führt Abmahnende in Versuchung und begünstigt den Rechtsmissbrauch, der im Einzelfall freilich schwer nachzuweisen ist.

Fotos: Sie sollten sicherstellen, dass sie die benutzten Fotos und Grafiken auch verwenden dürfen – insbesondere unter urheber- und unter markenrechtlichen Gesichtspunkten.

Garantie: Bekanntlich ist bei Gewährung einer Garantie der § 477 BGB zu beachten. Eine Garantieerklärung muss unter anderem den Inhalt der Garantie wiedergeben und alle wesentlichen Informationen liefern, die für die Geltendmachung des Garantieanspruchs erforderlich sind. Nachdem die Oberlandesgerichte in Hamm und Hamburg vertraten, dass diese Angaben bereits in der Werbung enthalten sein müssen, urteilte der Bundesgerichtshof 2011 (Az. I ZR 133/09) gegenteilig: Garantieerklärungen müssen nicht schon in der Werbung auftauchen, da die Garantie in der Aufforderung zur Bestellung nur angekündigt wird.

Grundpreis:Preisangaben.

iPhone-App: Wenn die auf einer Handelsplattform eingestellten Angebote automatisch auch für Smartphones oder andere mobile Endgeräte optimiert zur Verfügung gestellt werden, dann haftet der einzelne Shopbetreiber für Wettbewerbsverstöße, die sich aus fehlenden bzw. fehlerhaften Pflichtangaben ergeben (gilt auch für reine Unternehmensdarstellungen, z.B. das im Herbst 2011 in die Wahrnehmung gerückte Problem der Anbieterkennzeichnung auf mobilen Facebook-Seiten)

Jugendschutz: Bestimmte Inhalte sind unter Gesichtspunkten des Jugendschutzes unzulässig. Es ist einerseits zu beachten, dass Inhalte oder Datenträger nur nach valider Altersverifikation Kunden zu­gäng­lich gemacht werden. Andererseits darf nicht vergessen werden, dass schon die Werbung für ju­gend­gefährdendes Material unzulässig ist. Weiterhin müssen geschäftsmäßige Anbieter allgemein zu­gäng­licher Telemedien, die unzulässige Inhalte enthalten, gemäß § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) einen Jugend­schutz­be­auf­trag­ten stellen be­zieh­ungsweise sich einer Einrichtung der Frei­wil­li­gen Selbstkontrolle anschließen.

Kennzeichnungspflichten, Auflistung: Einige der gängigen Informations- und Kennzeichnungspflichten sind in diesem Beitrag in gebotener Kürze erläutert. Zur weiteren Orientierung findet sich hier eine Auflistung oft übersehener Gesetze und Verordnungen: Altölverordnung (AltölVO), Arzneimittelgesetz (AMG), Arzneimittelpreisverordnung (AMPVO), Batteriegesetz (BatterieG), Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) + Ausführungsverordnung (EinV), Elektrogesetz (ElektroG), Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV), Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV), Preisangabenverordnung (PAngV), Tabaksteuergesetz (TabStG), Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG)

Kosmetika: Eine Widerrufsbelehrung des Inhalts, dass Kosmetika nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen wird, ist unwirksam (und wettbewerbswidrig). Es besteht kein Widerrufsrecht für Waren, «die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können» gemäß § 312d IV Nr. 1 BGB ausgeschlossen werden. Geöffnete oder benutzte Kosmetikprodukte fallen jedoch nicht ohne Weiteres darunter. Schließlich ist das Testen des Produkts auch im Ladengeschäft gestattet (OLG Köln, 6 W 32/10). Zum Testumfang siehe auch: Widerrufsrecht, Wertersatz

Lieferzeit: § 1 I Nr. 9 zu Art. 246 EGBGB verlangt verständliche Lie­ferzeitangaben. Der Verbraucher er­war­tet die unverzügliche Lieferung, wenn sich aus der Waren­prä­sentation nichts anders ergibt (BGH, I ZR 314/02). Die angegebenen Lie­ferzeiten müssen zudem einfach bestimmbar sein (unzulässig: «Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang», OLG Frankfurt/Main, Az. 6 W 55/11). Wenn ein Ar­tikel nicht verfügbar ist, sollte hierauf hin­gewiesen werden. Eine AGB-Klausel, nach der die Lieferung binnen fünf Werktagen erfolge, soweit die Ware vorrätig sei, informiert nicht ausreichend darüber, dass die Lieferbarkeit fraglich ist (OLG Hamm, I-4 U 205/09, Revision beim BGH unter I ZR 128/10). Wenn eine Lieferzeit «innerhalb 24 Stunden» in einer Adwords-Anzeige verwendet wird, sollten unmittelbar auf der Shopseite die relevanten Details (etwa: Bestellung bis 16.45 Uhr, Auslieferung nur Mo-Sa) genannt werden (BGH, Az. I ZR 119/10).

M-Commerce: siehe iPhone-App.

Mehrwertsteuer: siehe Preisangaben (dort: Umsatzsteuer).

Metatags: Vorsicht bei der Verwendung von Stichwörtern im Quelltext von HTML-Seiten als Me­ta­tags: Fremde Kennzeichen, die für Besucher zwar unsichtbar sind, aber die Positionierung einer Web­site in Such­maschinen be­einflussen können, stellen eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Mar­ken­rechts dar.

Musterbelehrung zum Widerrufsrecht: siehe Widerrufsrecht.

Newsletter: siehe Werbung.

Nutzungsbedingungen: Die Nutzungsbedingungen einer Auktionsplattform gelten nur zwischen Plattformbetreiber und Verkäufer. Ein Verstoß gegen die Nutzungsgrundsätze (wie das Verbot, gleichzeitig nicht mehr als drei gleichartige Artikel einzustellen) rechtfertigt daher keinen Unterlassungsanspruch von Mitbewerbern (OLG Hamm, Urteil vom 21. Dezember 2010, Az. I-4 U 142/10).

Preisangaben, Endpreise: Angebote, die sich an Letztverbraucher richten, sind gemäß § 1 I 1 Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung (PAngV) mit End­prei­sen aus­zuweisen. Der Endpreis ist das tatsächlich zu zahlende Gesamt­ent­gelt, das die Umsatzsteuer und sons­tige Preis­be­standteile (z.B. obligatorische Überführungskosten bei Kfz) einschließt. Bei Hörgeräten oder Brillen ist der sog. Selbstzahlerpreis das Gesamtentgelt (es genügt nicht, lediglich die von Kassenpatienten aufzubringende Selbstbeteiligung anzugeben).

Preisangaben, flexible: Ein «tagesaktuelles Preissystem» kann zulässig sein. Jedenfalls den Vorbehalt von Flughafenzu- und -abschlägen in Höhe von bis zu 50 € im Katalog eines großen Reiseveranstalters hat der Bundesgerichtshof für rechtmäßig erachtet (BGH, I ZR 23/08).

Preisangaben, Grundpreis: Der Grundpreis (Preis je Mengeneinheit, falls Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche bemessen ist) von Waren muss gemäß § 2 I 1 PAngV unmittelbar beim Endpreis stehen (gilt laut OLG Köln, Az. 6 U 220/11, auch für abgepackte Getränke und Desserts, die ein Bringdienst zusätzlich zu den frischen Speisen anbietet – das Revisionsverfahren ist beim BGH anhängig, Az. I ZR 110/11). Der Verbraucher muss beide Preise auf einen Blick wahrnehmen können – und zwar bereits in der Artikelübersicht, nicht erst auf der Produktseite (LG Hamburg, Az. 327 O 196/11).

Preisangaben, «Statt»-Preise: Wer zwei Preise gegenüberstellt, indem er einen günstigen Preis mit einer durchgestrichenen Angabe vergleicht oder angibt, der Preis gelte «statt» eines höheren (also etwa: «nur 9,95 € statt 19,95 €» oder «19,95 € 9,95 €»), sollte die Streichung vorsorglich erläutern – insbesondere, wenn es sich nicht um die bedingungslose Ungültigmachung des früheren Preises handelt (hierzu OLG Düsseldorf, Az. I-20 U 28/10). Schließlich entschied das OLG Köln, dass schon die Kennzeichnung eines Preises als «Sonderpreis» eine Irreführung darstellt, wenn der Preis nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft gesenkt wird (Az. 6 W 155/11). Für Einführungspreise urteilte der BGH, dass den Kunden klar sein muss, ab welchem Zeitpunkt die Normalpreise verlangt werden (Az. I ZR 81/09).

Preisangaben, Umsatzsteuer: Gemäß § 1 II Nr. 1 PAngV müssen Angebote an Letztverbraucher den Hinweis ent­halten, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten. Der BGH hat mittlerweile entschieden, dass diese Anforderungen in einer Werbung immer erfüllt sein müssen, wenn sie jedermann – etwa über eine Verkaufsplattform – zugänglich ist. Händler können sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass keine Geschäfte mit Privatpersonen beabsichtigt sind. Das Unterlassen eines Umsatzsteuerhinweises in einer Werbung, die Endverbraucher nicht als rein gewerbliches Angebot erfassen, ist wettbewerbsrechtlich relevant, weil eine solche Werbung geeignet ist, die Preise der Mitbewerber in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGH, Urteil vom 29. April 2010, Az. I ZR 99/08).

Preisangaben, Verhandlungsbereitschaft: § 1 I 3 PAngV erlaubt es dem Händler, auf seine Verhandlungsbereitschaft hinzuweisen, soweit dies der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und keine Rechtsvorschriften ent­gegen stehen. Achtung: Die näheren Umstände dürfen keine Irreführungsgefahr begründen. Regel­mäßig zulässig sind Angaben wie «VB» oder «Preis Verhandlungsgrundlage».

Preissuchmaschinen: Preisangaben in Preissuchmaschinen müssen aktuell sein. Auch Verzögerungen von einigen Stunden sind wettbewerbswidrig, weil Verbraucher höchstmögliche Aktualität erwarten. Da­her dürfen Händler Produktpreise, für die in einer Preissuchmaschine geworben wird, erst dann um­stellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird. Nicht vergessen: Versandkosten sind wie der Hinweis, dass die Umsatzsteuer enthalten ist, be­reits im Suchmaschineneintrag selbst mitzu­tei­len.

Rabattgewährung: Wer seine Ware attraktiver anpreisen und hierzu auf Rabatte zurückgreifen möchte, muss vor allem das Irreführungsverbot beachten (§ 5 I Nr. 2 UWG). So ist die Bewerbung eines Rabatts unzulässig, wenn der Grundpreis niemals ernsthaft gefordert oder unmittelbar vor der Preissenkung erhöht wurde (siehe auch: BGH, Az. I ZR 122/06). Über den Anlass – etwa Geschäftsaufgabe, Lagerräumung, Jubiläum – einer Rabattaktion darf ebenfalls nicht getäuscht werden. Im Buchhandel muss die Preisbindung beachtet werden. Wer Heilmittel vertreibt, wird sich mit § 7 HWG auseinandersetzen müssen.

Rücksendekosten: Für den Fall des Widerrufs können dem Verbraucher gemäß § 357 II 2 BGB die regelmäßigen Rücksendekosten auferlegt werden, falls die zurückzusendende Ware nicht teurer als 40 € war oder bei teurerer Ware die Gegenleistung oder eine Teilzahlung noch nicht erbracht sind (zur Abwälzung lediglich der regelmäßigen Rücksendekosten: OLG Brandenburg, Az. 6 U 80/10). Hierzu ist jedoch eine vertrag­li­che Vereinbarung erforderlich. Nach einem Rechtsprechungstrend ist davon auszugehen, dass die entsprechende Formulierung innerhalb der Widerrufsbelehrung keine vertragliche Vereinbarung darstellt. Es genügt auch nicht, die Widerrufsbelehrung in den AGB wiederzugeben (siehe: OLG Hamm, Az. 4 U 180/09; OLG Kob­lenz, Az. 9 U 1283/09; OLG Stutt­gart, Az. 2 U 51/09; OLG Hamburg, Az. 5 W 10/10; OLG Frankfurt, Az. 6 U 8/10). Vielmehr muss a) in den AGB vereinbart werden, dass der Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung trägt (Formulierungsbeispiel im Shopbetreiber-Blog) und b) der Verbraucher in der Widerrufsbelehrung entsprechend belehrt werden (jedoch ohne Abänderung der Muster-Widerrufsbelehrung).

Selbstverständlichkeiten: siehe Werbung, Selbstverständlichkeiten

Tell-a-friend-Funktion: Vorsicht vor dem Einsatz der beliebten Funktion, mit der Nutzer durch Eingabe der E-Mail-Adresse eines Bekannten den automatischen Versand einer vorformulierten Einladungs-E-Mail auslösen können. Wer dies als Händler anbietet, haftet zumindest dann als Mitstörer, wenn er – etwa durch Einkaufsgutscheine zur Belohnung für Neukundenwerbung – Anreize zum massenhaften Versand dieser Nachrichten setzt.

Testergebnis: Wenn mit einem Testergebnis für ein Produkt geworben wird, dann muss die Fund­stel­le entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben werden oder durch einen Stern­chenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein.

Textilien: Auch für den Vertrieb von Textilien sind bestimmte Kennzeichnungspflichten zu beachten. Sie ergeben sich aus dem TextilKennzG.

Tiefstpreisgarantie: Werbung mit einer Tiefspreisgarantie darf mit Einschränkungen verbunden werden. In einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall wollte eine Händlerin sich nur an den Preisen «autorisierter Händler» messen lassen und Ware nur in «handelsüblichen Mengen» abgeben (Az. I-4 U 93/11). Hierin sah der Senat im Ergebnis keine Irreführung. Achtung: Der Begriff autorisierter Händler wurde als «nicht ganz eindeutig» kritisiert. Nur aus prozessualen Gründen war es unerheblich, dass die Wendung handelsübliche Mengen vom Senat als «unklar» und zur Irreführung geeignet angesehen wurde.

Umsatzsteuer: siehe Preisangaben.

Verpackungsmaterial: Hersteller und Händler haben gemäß VerpackVO dafür Sorge zu tragen, dass Verkaufs­ver­packun­gen nach dem Gebrauch vom Endverbraucher zurückgenommen werden oder einer erneuten Verwen­dung beziehungsweise der Verwertung zugeführt werden. Händler müssen sicher­stel­len, dass alle Verpackungen bei einem Entsorger registriert sind – also beispielsweise bereits vom Her­steller registriert wurden. Händler können auch auf vorlizenziertes Material zurückgreifen. Die Selbst­orga­ni­sation der Rücknahme ist nicht mehr zulässig. Zuwiderhandlungen können aber nur noch über Testkäufe ermittelt werden, demnach dürfte das diesbezügliche Abmahnungsrisiko verringert sein.

Versandkosten: § 1 II Nr. 2 PAngV schreibt vor, dass bei Angeboten an Letztverbraucher anzugeben ist, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Ein Sternchenhinweis auf die Fußzeile kann ge­nü­gen. Auch zulässig ist eine Extraseite – wichtig: Der Verbraucher muss gezwungen sein, diese Seite vor Einleitung des Bestellvorgangs aufzurufen.

Versandkosten, Ausland: Wer ins Ausland liefert, muss die anfallenden Versandkosten angeben. Grund­sätz­lich reicht es nicht, die Versandkosten nur für einige der auswählbaren Zielländer anzugeben. Heikel ist auch, um Nachfrage zu bitten oder eine individuelle Vereinbarung anzustreben (so hält das OLG Hamm dies für ungenügend, Az. I-4 U 196/10, das OLG Frankfurt, 6 W 55/11, und das KG sind weniger streng, 5 W 62/10). Tipp: Län­derauswahl be­grenzen.

Verwechslung: Wenn ein Unternehmen auf seiner Internetseite zusammen mit der eigenen Produkt­kennzeichnung eine weitere Bezeichnung angibt, die mit der Marke eines Dritten verwechselt wer­den kann, dann ist es dafür verantwortlich, wenn die Suchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt (Beispiel: „power ball“ vs. „POWER BALL“).

Vorauflage: Im Buchhandel sollten Vorauflagen als solche kenntlich gemacht werden. Das Landgericht Köln urteilte (Az. 31 O 594/10), dass die Aktualität jedenfalls bei einem Wörterbuch und einem Reiseführer für die Kaufentscheidung von Bedeutung ist. Händler müssen darauf hinweisen, wenn sie eine verbilligte Vorauflage anbieten, die Mitteilung «gebundener Ladenpreis aufgehoben» allein ist irreführend und daher nicht ausreichend.

Weiße Ware: Gemäß der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) müssen Ver­brau­cher vor dem Kauf bestimmter Haushaltsgeräte über deren Energieverbrauch informiert werden. Die Vorschriften sind penibelst zu beachten. Schon kleinste Verstöße werden als wettbewerbswidrig be­trachtet. Siehe auch: Energieverbrauch

Werbung, AdWords: Im Januar 2011 hat der Bundesgerichtshof über die Suchmaschinenwerbung mit fremden Marken entschieden. Fremde Marken dürfen demnach für Adwords-Schaltungen verwendet werden, «wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist» (Az. I ZR 125/07, Bananabay II). Der EuGH stellte im September 2011 darauf ab, ob bzw. wie schwer zu erkennen ist, ob die beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Markeninhaber oder von einem anderen Unternehmen stammen (Az. C-323/09). Werbende sollten ggf. ihr Verhältnis zur als Keyword gebuchten fremden Marke benennen. Ob eine möglicherweise beabsichtigte Markennennung im Anzeigentext zulässig ist, sollte individuell geprüft werden. Zu platzbedingt knappen Lieferzeit-Angaben in AdWords-Anzeigen siehe das Stichwort: Lieferzeit.

Werbung, E-Mail: Bereits die einmalige Zusendung einer unerwünschte Werbe-E-Mail ohne vorherige Zustimmung des Empfängers kann rechtswidrig sein und einen Unterlassungsanspruch begründen (zu den Anforderungen an die Einwilligung siehe Werbung, Newsletter). Aus­nahmsweise ist E-Mail-Werbung gemäß § 7 III UWG gestattet, wenn sie sich an einen be­steh­enden Kunden richtet, der seine E-Mail-Adresse anlässlich eines Geschäfts mitgeteilt und der Ver­wendung nicht widersprochen hatte, soweit die Werbung sich auf ähnliche Waren oder Dienstleistungen be­zieht und der Kunde darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung der E-Mail-Adresse jederzeit wi­dersprechen kann. Die Ähnlichkeit der Waren wird zum Schutz des Kunden vor unerwünschter Werbung streng beurteilt. Idealerweise sind beide Produkte austauschbar. Die später beworbene Ware muss also dem gleichen oder zumindest ähnlichen Bedarf oder Verwendungszweck dienen. Darum unzulässig: Werbung für Partyartikel nach vorherigem Kauf eines Geduldsspiels (KG Berlin, 52 O 25/11), Werbung für Macheten, Laubstaubsauger, Energiesparlampen, Regenbekleidung oder Einkochautomaten nach vorherigem Kauf von Holzkitt (OLG Jena, Az. 2 U 88/10).

Werbung, Newsletter: Kunden müssen die Zusendung von Newslettern ausdrücklich wünschen. Für die Anmeldung sollte nur noch das – mittlerweile höchstrichterlich gebilligte (BGH, Az. I ZR 164/09) – Doub­le-Opt-in-Verfahren verwendet werden, wobei die einzelnen Schritte nachweisbar sein müssen. Eine mit einem Haken im Bestellformular voreingestellte Einwilligungserklärung zum Erhalt von Newslettern dagegen genügt genauso wenig (OLG Jena, Az. 2 U 88/10) wie die Koppelung der Zustimmung mit anderen Erklärungen (wie einer Gewinnspielteilnahme, LG Hamburg, Az. 312 O 25/10, oder der Kenntnisnahme von AGB und Widerrufsbelehrung, OLG München, Az. 6 U 4039/10) oder eine reine Opt-Out-Klausel (OLG Hamm, Az. I-4 U 174/10). Teilweise geht die Rechtsprechung, etwa das LG München I, von einem «Verfalldatum» der Einwilligung aus: Eine im Mai 2008 erteilte Zustimmung, die im Dezember 2009 erstmalig genutzt wurde, sei nicht mehr aktuell und damit unwirksam (Az. 17 HK 138/10). Praxistip: Auch wenn diese Auffassung kritisch zu hinterfragen ist, könnte präventiv eine Formulierung wie «gilt bis zum Widerruf» in die Einwilligungserklärung aufgenommen werden.

Werbung, Selbstverständlichkeiten: Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG (siehe auch: Rabattgewährung). Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn eine prinzipiell zutreffende Angabe beim Leser den Eindruck erwecken soll, es handele sich um eine Besonderheit des beworbenen Produkts. Insbesondere gilt dies für die Hervorbung gesetzlich verbriefter Verbraucherrechte (Nr. 10 der Schwarzen Liste, Anhang zu § 3 UWG). Wer also das Widerrufsrecht als Service-Garantie, Geld-zurück-Garantie oder Umtauschrecht bewirbt, befindet sich auf «dünnem Eis». Weitere Beispiele: Die Anpreisung von Markenkleidung oder Parfüm als Originalware ist vom OLG Hamm (Az. I-4 W 121/10) und LG Köln (Az. 33 O 126/09) abgesegnet worden. Die Angabe FCKW-frei ist zulässig, solange sie nicht besonders hervorgehoben wird (LG Berlin, Az. 15 O 332/11).

Wertersatz: siehe den Eintrag unter Widerrufsrecht.

Widerrufsrecht, Belehrung: Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312d BGB ein Wi­derrufsrecht, über das Unternehmer gemäß § 312c BGB sie unterrichten müssen. Die von Händlern er­teilten Widerrufsbelehrungen waren immer wieder Gegenstand von Abmahnungen und Gerichts­ent­scheidungen (treffend formuliert vom Thüringer OLG im Beschluss 2 W 320/11: «für Kleingewerbetreibende ist der Werdegang der Reform des Widerrufsrechts und der Streit über die BGB-InfoVO unübersichtlich und weitgehend unverständlich gewesen»). Seit Inkrafttreten des neuen § 360 BGB am 11. Juni 2010 existiert ein Belehrungsmuster mit Gesetzesrang. Händler, die die Muster-Widerrufsbelehrung aus Anlage 1 zu Art. 246 EG­BGB richtig verwenden, sind damit auf der sicheren Seite. Wichtig bleibt, das Belehrungsmuster entsprechend den Ge­stal­tungs­hin­wei­sen auszufüllen und zu verwenden. Vorsicht 1: Am 4. August 2011 trat ein neues Belehrungsmuster in Kraft (feat. Paragraphenangaben [falsche Angaben=Wettbewerbsverstoß], Wertersatz, Umfang der Rücksendekosten). Vorsicht 2: Bevor Sie Ihre Widerrufsbelehrung anpassen, ist zu prüfen, ob in der Ver­gangenheit strafbewehrte Unter­lassungser­klärungen abgegeben wurden, gegen die mit einer veränderten Belehrung ver­stoßen werden könnte. Vorsicht 3: Die nächste Gesetzesänderung wird nicht lange auf sich warten lassen.

Widerrufsrecht, Frist: Früher waren aus rechtstechnischen Gründen zwei Widerrufsfristen von Be­lang. Sie betrug bei einer Belehrung vor oder bei Vertragsschluss zwei Wochen (klassischer Online-Shop) sowie einen Monat, wenn dies erst nach Vertragsschluss geschah (Auktion). Seit dem 11. Ju­ni 2010 steht gemäß § 355 II 2 BGB eine unverzüglich (in der Regel: spätestens am Tag nach dem Ver­tragsschluss) nach Auk­tions­ende erteilte Widerrufsbelehrung in Textform einer vorher er­teilten gleich. Die Widerrufsfrist be­trägt dann 14 Tage.

Widerrufsrecht, Wertersatz: Das Widerrufsrecht ermöglicht Verbrauchern, online gekaufte Ware zu prüfen und sie zu diesem Zweck in Gebrauch zu nehmen. Wenn ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht und den Gegenstand zuvor in einer Weise geprüft hat, die zu einer Verschlechterung des Gegenstandes führte, so muss er hierfür Wertersatz leisten, wenn «die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht»357 III Nr. 1 BGB). Maßstab für die «Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise» ist die Möglichkeit zum Testen und Ausprobieren im Ladengeschäft, beispielsweise:

  • Technik: Mit Kamera Testaufnahmen machen. Fernseher anschließen, aber nicht ganze Fußballspiele gucken. Im Handy Menüs durchspielen, aber nicht die eigene SIM-Karte einlegen.
  • Haushalt: Küchengeräte wie Friteuesen können im Laden regelmäßig nur angesehen werden. Probeliegen auf Matratzen ist wohl üblich, eine ganze Nacht darauf (oder unter der neuen Bettwäsche) zu verbringen dagegen nicht.
  • Hygiene: Bei Produkten, die bestimmungsgemäß in Körperöffnungen eingeführt werden, wird dies Kaufinteressenten im Ladengeschäft nicht zu Testzwecken zugestanden. Kosmetika sind nach Öffnen der Packung in der Regel unverkäuflich, im Laden stehen Tester bereit.
  • Im Extremfall kann dies für den betroffenen Händler erhebliche Verluste bedeuten: Der Bundesgerichtshof hat Ende 2010 (Az. VIII ZR 337/09) entschieden, dass der Händler für ein nach der Prüfung durch den Verbraucher unverkäufliches Wasserbett keinen Wertersatz verlangen kann.

Zulässigkeit von Webtracking: Analyse-Tools zur statistischen Auswertung des Besucherverhaltens sind praktisch, wenn nicht unerlässlich. Dabei ist jedoch u.a. zu beachten, dass keine ungekürzten IP-Adressen gespeichert werden. Platzhirsch Google Analytics ist nach Auffassung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten seit September 2011 gesetzeskonform einsetzbar. Die Xamit-Studie Webstatistiken im Test mit ihrem Überblick zur Legalität von Statistikanbietern dürfte damit an Bedeutung verlieren. Erwägenswert bleibt eine selbst gehostete Piwik-Installation mit AnonymizeIP-Plugin (Verkürzung der IP um zwei Oktette), beschränkter Cookie-Lebensdauer und aktivierter Widerspruchsmöglichkeit (siehe auch: Empfehlungen des ULD Schleswig-Holstein).

Wenn Sie diese Felder durch einen Klick aktivieren, werden Daten an Facebook, Twitter und/oder Google in die USA übertragen (und können dort gespeichert werden) sowie Cookies auf Ihrem Computer gesichert. Näheres erfahren Sie in den Datenschutzhinweisen. Aktivieren Sie die Schaltflächen daher nur, wenn Sie mit der Datenübertragung an die jeweiligen sozialen Netzwerke einverstanden sind.
RA Jens-Christof Niemeyer

RA Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Die Beratungsfelder umfassen die Rechtsgebiete Zivil- und Wirtschaftsrecht, Internet und IT sowie Straßenverkehr. Nehmen Sie Kontakt auf, wenn Sie Fragen haben oder einen Termin vereinbaren möchten: Tel. 05225/8738444