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Wichtige Begriffe, Regeln und Pflichten im Onlinehandel von A bis Z

Anlässlich der Änderung der Muster-Widerrufsbelehrung zum 11. Juni 2010 und der Neu­fassung des § 360 BGB, der einige bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt, waren Onlinehändler gehalten, ihre Belehrungen zu überprüfen. Grund genug, wich­tige Begriffe, Re­geln und Pflichten im Fernabsatzgeschäft zusammenzustellen.

Die Gesetzesänderungen betreffen – wegen der neu geschaffenen Möglichkeit zur Be­leh­rung unverzüglich nach Vertragsschluss – insbesondere Onlinehändler, die ihre Waren über Auktions­platt­formen anbieten. Sie haben nun die Möglichkeit, die Widerrufsfrist auf 14 Ta­ge zu verkürzen und Wertersatz für die be­stimmungsgemäße Ingebrauchnahme zu verlangen. Aber Vorsicht: Zum einen sind die neuen ge­setz­lichen Vorgaben penibelst zu beachten, zum an­deren muss im Einzelfall geprüft wer­den, ob in der Ver­gangenheit strafbewehrte Unter­lassungser­klärungen abgegeben wurden, gegen die mit einer veränderten Belehrung ver­stoßen werden könn­te.

Bitte beachten Sie, dass eine Internetseite wie diese nur Problembereiche aufzeigen und keine Rechtsbe­ra­tung im Einzelfall ersetzen kann. Bedenken Sie zudem, dass auch bei Berücksichtigung aktueller Ge­setze und be­kannter Abmahnrisiken keine absolute Sicherheit gewährt werden kann. Im Be­reich Onlinehandel ist ständig mit Gesetzesänderungen und grenzenlosem Einfallsreichtum von Abmahnern zu rechnen. Man muss es ihnen aber nicht zu leicht machen…

Von A bis Z

Abmahnung: Eine Abmahnung ist die Mitteilung eines Anspruchsberechtigten an einen Verletzer über einen Wettbewerbsverstoß. Die beanstandete Handlung wird benannt, zugleich enthält die Ab­mah­nung die Aufforderung an den Verletzer, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Zu die­sem Zwecke wird eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gesetzt und für den Fall der Nicht­ab­gabe die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens angedroht.

AdWords: Die rechtliche Situation für Werbetreibende ist unbefriedigend. Zwar hat der Bun­des­ge­richtshof sich bereits mit markenrechtlichen Fragen bei der Suchmaschinenwerbung befasst und in zwei Einzelfällen eine nur beschreibende Benutzung angenommen bzw. eine Ver­wechslungs­ge­fahr abgelehnt. Ob in der Buchung von AdWords eine Beeinträchtigung der herkunftsweisenden Funktion einer Marke liegt, hängt davon ab, ob Internetnutzer erkennen können, ob die Anzeige vom Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder von einem Dritten stammt.

Altöl: Die AltölVO fristete bisher ein Schattendasein unter den Rücknahme- und Hinweisvorschriften, beachtet werden sollte sie trotzdem. Gemäß § 8 I 1 AltölVO hat derjenige, der gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, durch leicht erkennbare und lesbare Schrift darauf hinzuweisen, dass gebrauchtes Motorenöl bis zur Menge des im Einzelfall abgegebenen Motorenöls bei einer im Hinweis zu bezeichnenden Annahmestelle kostenlos zurückgegeben werden kann.

Anbieterkennzeichnung: Geschäftsmäßig handelnde Diensteanbieter sind u.a. gemäß § 5f. Te­le­me­dien­gesetz (TMG) ge­zwun­gen, eine leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare, z.B. in zwei Schrit­ten über die Link­kette „Kontakt, Impressum“, Anbieterkennzeichnung vorzuhalten. Die Pflichtangaben für diese um­gangs­sprachlich als Impressum bezeichnete Seite ergeben sich aus dem Ge­set­zestext. Wich­tig: Vollstän­dige Na­mensangaben (bei GbRs: aller Gesellschafter). Übrigens: Die Um­satz­steuer­iden­ti­fi­ka­tions­num­mer ge­hört zu den Pflichtangaben, die Steuernummer nicht.

Auktionsplattform: Vertragsschlüsse zwischen Unternehmern und Verbrauchern über Internet-Auk­tionen sind als Fernabsatzgeschäfte zu bewerten. Dementsprechend ist auch dort – in den einzelnen Auktionen – eine Anbieterkennzeichnung vorzunehmen. Für die Einbeziehung von AGB gilt dasselbe wie im normalen Onlineshop. Vorsicht bei der Widerrufsbelehrung: Vor der Gesetzesänderung am 11. Juni 2010 betrug die Widerrufsfrist in Online-Auktionen aus rechtstechnischen Gründen regelmäßig einen Monat, Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware konnte nicht verlangt werden. Bezüglich der Änderungen bitte den Eintrag Muster-Widerrufsbelehrung beachten.

Auslandsversandkosten: Wer auch ins Ausland liefert, muss die Versandkosten angeben. Grund­sätz­lich reicht es nicht, die Versandkosten nur für einige der auswählbaren Zielländer anzugeben. Tipp: Län­derauswahl ggf. be­grenzen.

Batterien: Wer Batterien oder Akkus in Verkehr bringt, unterliegt einer Kennzeichnungspflicht und einer Hinweispflicht zur Rückgabe von Altbatterien. Näheres findet sich etwa bei der Stiftung GRS (Ge­meinsames Rücknahmesystem Batterien).

Datenschutzerklärung: § 13 I 1 TMG schreibt Websitebetreibern vor, die Benutzer über Art, Um­fang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu informieren. Es sollte zu­mindest § 13 I 3 TMG beachtet werden, nachdem eine Privacy Policy zumindest jederzeit ab­ruf­bar sein muss.

Disclaimer: Wer auf fremde Internetseiten verlinkt, sollte vorher prüfen, ob die dort zu findenden Inhalte im Einklang mit der Rechtsordnung stehen. Inwieweit man für fremde Inhalte haftet, auf die man per Hyperlink verweist, ist nicht endgültig geklärt. Regelmäßige Kontrolle verlinkter Websites scha­det daher nicht. Sich pauschal von allen Links zu distanzieren („Das Landgericht Hamburg…“), ist dagegen völlig un­geeignet.

Domainname: Bei der Registrierung und Benutzung von Domainnamen ist es geboten, Konflikte mit fremden Unternehmenskennzeichen, Produktkennzeichen und Namen zu vermeiden. Es droht die Geltendmachung von – unter anderem – Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Zur Ver­wen­dung von Gattungsbegriffen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass z.B. „mitwohnzentrale.de“ zwar Kun­denströme kanalisiere, hiervon jedoch keine Behinderung ausgehe, die Benutzung der Do­main also nicht wettbewerbswidrig ist. Dies wäre jedoch dann der Fall, wenn ein Gattungsbegriff eine irre­füh­ren­de Alleinstellungsbehauptung enthalten würde.

Einbeziehung von AGB: Wer allgemeine Geschäftsbedingungen in seine Verträge einbeziehen möch­te, muss diese gemäß § 305 II Nr. 1 BGB so platzieren, dass Durchschnittskunden sie auch bei flüch­ti­ger Betrachtung und durchschnittlicher Aufmerksamkeit nicht übersehen können. Denkbar ist die An­zeige der AGB oberhalb des Bestell-Knopfes (z.B. in einer Scrollbox) oder als Link, der während des Be­stellverlaufs zwangsweise passiert wird.

Elektrogeräte: Beachten Sie die Registrierungs- und Entsorgungspflicht, die sich aus dem ElektroG ergibt. Informationen finden Sie unter anderem bei der Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte-Register).

Endpreise: Angebote, die sich an Letztverbraucher richten, sind gemäß § 1 I 1 Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung (PAngV) mit End­prei­sen aus­zuweisen. Der Endpreis ist das tatsächlich zu zahlende Gesamt­ent­gelt, das die Umsatzsteuer und sons­tige Preis­be­standteile (z.B. obligatorische Überführungskosten bei Kfz) einschließt.

Fliegender Gerichtsstand: Eine Vielzahl von Rechtsfragen, die das Internet aufwirft, wird mangels höchst­rich­terlicher Entscheidungen von verschiedenen Gerichten konträr beurteilt. Auch wenn das Prin­zip vermehrt Bedenken begegnet, ist es Verletzten gemäß § 32 der Zivilprozessordnung (ZPO) re­gel­mäßig erlaubt, einen Rechts­streit über Fragen mit Internetbezug bei einem Gericht ihrer Wahl an­hän­gig zu machen. Folge: Ver­letzte suchen sich das Gericht aus, dessen Entscheidung vermutlich gün­stig für sie ausfällt. Dies führt Abmahnende in Versuchung und begünstigt den Rechtsmissbrauch, der im Einzelfall freilich schwer nachzuweisen ist.

Fotos: Sie sollten sicherstellen, dass sie die benutzten Fotos und Grafiken auch verwenden dürfen – insbesondere unter urheber- und unter markenrechtlichen Gesichtspunkten.

Grundpreis: Der Grundpreis (Preis je Mengeneinheit) muss gemäß § 2 I 1 PAngV unmittelbar beim Endpreis stehen. Der Verbraucher muss beide Preise auf einen Blick wahrnehmen können.

iPhone-App: Wenn die auf einer Handelsplattform eingestellten Angebote automatisch auch für Smartphones oder andere mobile Endgeräte optimiert zur Verfügung gestellt werden, dann haftet der einzelne Teilnehmer der Plattform verschuldensunabhängig für Wettbewerbsverstöße, die sich aus fehlenden oder fehlerhaften Pflichtangaben in dieser Angebotspräsentation ergeben.

Jugendschutz: Bestimmte Inhalte sind unter Gesichtspunkten des Jugendschutzes unzulässig. Es ist einerseits zu beachten, dass Inhalte oder Datenträger nur nach valider Altersverifikation Kunden zu­gäng­lich gemacht werden. Andererseits darf nicht vergessen werden, dass schon die Werbung für ju­gend­gefährdendes Material unzulässig ist. Weiterhin müssen geschäftsmäßige Anbieter allgemein zu­gäng­licher Telemedien, die unzulässige Inhalte enthalten, gemäß § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) einen Jugend­schutz­be­auf­trag­ten stellen be­zieh­ungsweise sich einer Einrichtung der Frei­wil­li­gen Selbstkontrolle anschließen.

Lieferzeit: § 1 I Nr. 9 BGB-InfoV (bzw. § 1 I Nr. 9 zur Art. 246 EGBGB) verlangt verständliche Lie­ferzeitangaben. Der Verbraucher er­war­tet die unverzügliche Lieferung, wenn sich aus der Waren­prä­sentation nichts anders ergibt. Wenn ein Ar­tikel nicht verfügbar ist, sollte hierauf auf der Artikelseite hin­gewiesen werden. Die angegebenen Lie­ferzeiten müssen einfach bestimmbar sein (daher unzulässig: „in der Regel …“).

Metatags: Vorsicht bei der Verwendung von Stichwörtern im Quelltext von HTML-Seiten als Me­ta­tags: Fremde Kennzeichen, die für Besucher zwar unsichtbar sind, aber die Positionierung einer Web­site in Such­maschinen be­einflussen können, stellen eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Mar­ken­rechts dar.

Muster-Widerrufsbelehrung: Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312d BGB ein Wi­derrufsrecht, über das Unternehmer gemäß § 312c BGB sie unterrichten müssen. Die von Händlern er­teilten Widerrufsbelehrungen waren immer wieder Gegenstand von Abmahnungen und Gerichts­ent­scheidungen. Seit dem 1. April 2008 besteht als Anlage 2 zur BGB-InfoV ein Belehrungsmuster, das frühere Schwächen beseitigt hat. Ein Problem ist jedoch, dass das Muster „nur“ in einer Rechts­ver­ord­nung ent­halten war und Gerichten so die Möglichkeit offen stand, sie als rechtswidrig zu bewerten. Das än­derte sich mit Inkrafttreten des neuen § 360 BGB am 11. Juni 2010. Damit sind Händler, die das Be­leh­rungs­muster aus Anlage 1 zu Art. 246 EG­BGB richtig verwenden, durch den Gesetzesrang von § 360 n.F. BGB geschützt. Wichtig bleibt, das Belehrungsmuster entsprechend den Ge­stal­tungs­hin­wei­sen auszufüllen und zu verwenden.

Newsletter: Um die Anmeldung des Kunden zum Newsletter nachzuweisen, sollte nur noch das Doub­le-Opt-In-Verfahren verwendet werden, bei dem die Eintragung in den Verteiler durch den Em­pfän­ger bestätigt werden muss. Wenn der Empfänger mit dem Versand einverstanden ist und nach­weis­bar auf die Bestätigungsanfrage reagiert, kann davon ausgegangen werden, dass die Einwilligung tat­säch­lich von dem angegebenen Konto stammt.

Tell-a-friend-Funktion: Vorsicht vor dem Einsatz der beliebten Funktion, mit der Nutzer durch Eingabe der E-Mail-Adresse eines Bekannten den automatischen Versand einer vorformulierten Einladungs-E-Mail auslösen können. Wer dies als Händler anbietet, haftet zumindest dann als Mitstörer, wenn er – etwa durch Einkaufsgutscheine zur Belohnung für Neukundenwerbung – Anreize zum massenhaften Versand dieser Nachrichten setzt.

Testergebnis: Wenn mit einem Testergebnis für ein Produkt geworben wird, dann muss die Fund­stel­le entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben werden oder durch einen Stern­chenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein.

Textilien: Auch für den Vertrieb von Textilien sind bestimmte Kennzeichnungspflichten zu beachten. Sie ergeben sich aus dem TextilKennzG.

Preissuchmaschinen: Preisangaben in Preissuchmaschinen müssen aktuell sein. Auch Verzögerungen von einigen Stunden sind wettbewerbswidrig, weil Verbraucher höchstmögliche Aktualität erwarten. Da­her dürfen Händler Produktpreise, für die in einer Preissuchmaschine geworben wird, erst dann um­stellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird. Nicht vergessen: Versandkosten sind wie der Hinweis, dass die Umsatzsteuer enthalten ist, be­reits im Suchmaschineneintrag selbst mitzu­tei­len.

Umsatzsteuer: Gemäß § 1 II Nr. 1 PAngV müssen Angebote an Letztverbraucher den Hinweis ent­halten, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten.

Unlautere Handlungen: § 3 I des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet un­lautere Handlungen, wenn sie geeignet sind, die In­teressen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sons­tigen Marktteilnehmern spürbar zu be­ein­träch­ti­gen. Gemäß § 4 Nr. 11 UWG handelt insbesondere der­jenige unlauter, der gegen eine beliebige in Deutsch­land geltende Rechtsnorm verstößt, die auch da­zu bestimmt ist, im Interesse der Markt­teil­neh­mer das Marktverhalten zu re­geln. Dazu zählen ins­be­son­dere die hier zitierten Vor­schrif­ten. Es genügt der Gesetzesverstoß, ein Vorsatz ist nicht erforderlich.

Verhandlungsbereitschaft über Preise: § 1 I 3 PAngV erlaubt es, auf seine Verhandlungsbereitschaft hinzuweisen, soweit dies der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und keine Rechtsvorschriften ent­gegen stehen. Achtung: Die näheren Umstände dürfen keine Irreführungsgefahr begründen. Regel­mäßig zulässig sind Angaben wie „VB“ oder „Preis Verhandlungsgrundlage“.

Verpackungsmaterial: Hersteller und Händler haben gemäß VerpackVO dafür Sorge zu tragen, dass Verkaufs­ver­packun­gen nach dem Gebrauch vom Endverbraucher zurückgenommen werden oder einer erneuten Verwen­dung beziehungsweise der Verwertung zugeführt werden. Händler müssen sicher­stel­len, dass alle Verpackungen bei einem Entsorger registriert sind – also beispielsweise bereits vom Her­steller registriert wurden. Händler können auch auf vorlizenziertes Material zurückgreifen. Die Selbst­orga­ni­sation der Rücknahme ist nicht mehr zulässig. Zuwiderhandlungen können aber nur noch über Testkäufe ermittelt werden, demnach dürfte das diesbezügliche Abmahnungsrisiko verringert sein.

Versandkosten: § 1 II Nr. 2 PAngV schreibt vor, dass bei Angeboten an Letztverbraucher anzugeben ist, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Ein Sternchenhinweis auf die Fußzeile kann ge­nü­gen. Auch zulässig ist eine Extraseite – wichtig: Der Verbraucher muss gezwungen sein, diese Seite vor Einleitung des Bestellvorgangs aufzurufen.

Verwechslung: Wenn ein Unternehmen auf seiner Internetseite zusammen mit der eigenen Produkt­kennzeichnung eine weitere Bezeichnung angibt, die mit der Marke eines Dritten verwechselt wer­den kann, dann ist es dafür verantwortlich, wenn die Suchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt (Beispiel: „power ball“ vs. „POWER BALL“).

Weiße Ware: Gemäß der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) müssen Ver­brau­cher vor dem Kauf bestimmter Haushaltsgeräte über deren Energieverbrauch informiert werden. Die Vorschriften sind penibelst zu beachten. Schon kleinste Verstöße werden als wettbewerbswidrig be­trachtet.

Werbe-E-Mail: Bereits die einmalige Zusendung einer unerwünschte Werbe-E-Mail ohne vorherige Zustimmung des Empfängers kann rechtswidrig sein und einen Unterlassungsanspruch begründen. Aus­nahmsweise zulässig gemäß § 7 III UWG kann E-Mail-Werbung sein, wenn sie sich an einen be­steh­enden Kunden richtet, der seine E-Mail-Adresse anlässlich eines Geschäfts mitgeteilt und der Ver­wendung nicht widersprochen hatte, wenn die Werbung sich auf ähnliche Waren oder Dienstleistungen be­zieht und der Kunde darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung der E-Mail-Adresse jederzeit wi­dersprechen kann.

Widerrufsfrist: Bisher sind in der Praxis aus rechtstechnischen Gründen zwei Widerrufsfristen von Be­lang. Eine Frist von zwei Wo­chen (künftig: 14 Tage) besteht, wenn die Widerrufsbelehrung vor oder bei Vertragsschluss erfolgt, dies ist im klassischen Online-Shop möglich. Wegen der Besonderheiten von Auk­tions­platt­for­men kann dort regelmäßig erst nach Vertragsschluss über das Widerrufsrecht aufgeklärt werden. Dafür ist bisher eine Widerrufsfrist von einem Monat vorgesehen. Dies ändert sich zum 11. Ju­ni 2010: Ab dann steht gemäß § 355 II 2 n.F. BGB eine unverzüglich (in der Regel: spätestens am Tag nach dem Ver­tragsschluss) nach Auk­tions­ende erteilte Widerrufsbelehrung in Textform einer vorher er­teilten gleich. Die Widerrufsfrist be­trägt dann 14 Tage. Hinweis: Auktionshändler haben nach der neu­en Regelung auch die Möglichkeit, Wertersatz für die bestimmungsgemäße In­ge­brauch­nahme zu ver­lan­gen.

Zulässigkeit von Webtracking: Google Analytics ist sehr praktisch. Aber: Schon weil die Zulässigkeit der hier in der Standardeinstellung vorgenommenen Speicherung ungekürzter IP-Adressen derzeit nicht feststeht, sollte auf einen anderen Anbieter ausgewichen werden. Der Anbieter etracker etwa speichert nur verkürzte IPs und bietet im internen Bereich eine „Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung“ an, die die Anforderungen des § 11 BDSG erfüllt. Die Xamit-Studie Webstatistiken im Test liefert einen Überblick über die Legalität von Statistikanbietern. Eine weitere Möglichkeit könnte Piwik mit installiertem NoIP-Plugin darstellen.

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RA Jens-Christof Niemeyer

Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Er ist – unter anderem – in den Rechtsgebieten Internetrecht, Verkehrsrecht und Zivilrecht tätig. Auf der Seite Person erfahren Sie mehr über Anwalt Niemeyer. Wenn Sie einen Beratungstermin vereinbaren möchten: Tel. 05225 / 87 38 444