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Twitter & Recht – Update 2: Linkhaftung, Spam, Beleidigung

RA Jens-Christof Niemeyer · 24.04.2010 (Update: 24.01.2011) · Druckversion

In Gestalt einer einstweiligen Verfügung, einer Abmahnung und einer Strafanzeige zeigte sich jüngst gleich drei Mal, dass in 140 Zeichen eine Menge Konfliktpotenzial liegen kann.

Gleich zwei Mal hat sich jüngst gezeigt, dass 140 Zeichen genug Anlass sein können, um ernsthafte Unterlassungsinteressen zu wecken. In einem dritten Fall wurde wegen eines Tweets Strafanzeige erstattet.

einstweilige Verfügung wegen Link

So gab das Landgericht Frankfurt am Main einem Twitter-Nutzer per einstweiliger Verfügung (Beschluss vom 15. April 2010, Az. 3-08 O 46/10) auf, fortan keine Links mehr auf Internetseiten zu setzen, die wahrheits- und wettbewerbswidrige Behauptungen über die Antragstellerin enthalten.

Abmahnung wegen Spam

Auf das Unterlassen von Spam via direct message gerichtet war die Abmahnung, über die der Kollege Dramburg berichtet, dessen Einschätzung ich teile, dass im Folgen eines anderen Twitter-Users nicht gleichzeitig auch die Einwilligung zu sehen ist, Werbebotschaften per Direktnachricht zu erhalten.

Strafanzeige wegen Äußerung

Tweet von Tobias Huch

Screenshot: Tweet von Tobias Huch

Falls 3: Der «streittüchtige» Medienunternehmer Tobias Huch twitterte als Reaktion auf eine Forderung des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK) im Rahmen einer Demonstration vor dem FDP-Bundesparteitag:

«#BDK fordert Gestapo 2.0 und will die #Vorratsdatenspeicherung wieder. Demo vor dem #BPT der #FDP in Köln. #Zensur #Überwachung #Vorrat»

Der BDK hält das für «eine strafrechtlich relevante Äußerung, die verfolgt werden muss» und erstattete Strafanzeige.

Fazit

Man sieht, dass die Ausführungen im hiesigen Überblicksbeitrag im September 2009 nicht aus der Luft gegriffen waren. Bei der Frage, ob beim Twittern rechtliche Vorgaben zu beachten sind, bleibt es also mehr denn je dabei: Ja. Wie immer, wenn man sich im Internet bewegt.

Nachtrag

Dieser Artikel befasste sich ursprünglich nur mit der einstweiligen Verfügung und der Abmahnung. Kurz darauf wurde die Strafanzeige bekannt und der Beitrag entsprechend ergänzt.

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RA Jens-Christof Niemeyer

RA Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Die Beratungsfelder umfassen die Rechtsgebiete Zivil- und Wirtschaftsrecht, Internet und IT sowie Straßenverkehr. Nehmen Sie Kontakt auf, wenn Sie Fragen haben oder einen Termin vereinbaren möchten: Tel. 05225/8738444