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BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Google-Bildersuche

RA Jens-Christof Niemeyer · 29.04.2010 · Druckversion

Wer Bilder ins Internet stellt und keine Maßnahmen ergreift, Suchmaschinen von ihrer Erfassung und Anzeige auszuschließen, ist mit der Anzeige von Thumbnails im Rahmen der Bildersuche von Google einverstanden.

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 69/08) entschieden, dass die Anzeige von Vorschaubildern in der Bildersuchfunktion der Suchmaschine Google keine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Gegen die Suchmaschinenbetreiberin geklagt hatte eine Künstlerin, die auf ihrer Homepage Bilder ihrer Werke zeigt. Sie begehrte die Unterlassung der Thumbnail-Anzeige dieser Aufnahmen in der Bildersuche. Das Thüringer Oberlandesgericht hatte zuletzt entschieden, dass Google zwar eine Urheberrechtsverletzung begehe, die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs jedoch rechtsmissbräuchlich sei, da die Künstlerin in größerem Umfang Suchmaschinenoptimierung betrieben hatte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) ging weiter: Der 1. Senat hat angenommen, dass Google schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat. Die Klägerin habe zwar weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben, die Google zur Nutzung der Werke als Vorschaubild berechtigen würde. Der in der Wiedergabe der Vorschaubilder liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen, ist trotzdem nicht rechtswidrig. Denn: Google durfte dem Verhalten der Klägerin entnehmen, dass sie mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden ist. Schließlich hatte die Klägerin

den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.

Frage der Haftung bei unrechtmäßig ins Netz gestellten Bildern

Ohne, dass dies im entschiedenen Fall von Bedeutung gewesen wäre, gab der BGH zu verstehen, dass Suchmaschinenbetreiber für die Anzeige von Vorschaubildern, die unrechtmäßig ins Netz gestellt wurden, erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit haften.

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