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BGH: Keine zusätzlichen Gebühren für Kartenzahlung bei Billigfluggesellschaft

RA Jens-Christof Niemeyer · 24.05.2010 (Update: 23.08.2010) · Druckversion

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Ryanair zwar Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für Kartenzahlung verlangen darf.

Ryanair-Maschine startet. Foto: Adrian Pingstone (via Wikimedia Commons), Lizenz: gemeinfrei.

Ryanair-Maschine startet. Foto: Adrian Pingstone (via Wikimedia Commons), Lizenz: gemeinfrei.

Billigfluggesellschaften haben sich sowohl bei Individual- als auch bei Geschäftsreisenden mittlerweile etabliert. Ihre bisherige Preisgestaltung stößt mitunter jedoch immer noch auf Unverständnis. So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen Ryanair Ltd. zu entscheiden (Urteil vom 20. Mai 2010, Az. Xa ZR 68/09). Gegenstand des Verfahrens war die Verwendung von Klauseln über Zahlungsmodalitäten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Zu prüfen war die Beförderungsbedingung

Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert.

in Verbindung mit der Gebührentabelle, in der es hieß:

Kreditkartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug: 4,00 €
Zahlungskartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug: 1,50 €

Die Verbraucherschützer sehen in diesen Bestimmungen, von denen nur Zahlungen mit einer Visa Electron-Karte ausgenommen sind, eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste. Der für Reiserecht zuständige Xa-Senat des BGH urteilte, dass

  1. die mit dem Ausschluss der Barzahlung einhergehende Benachteiligung der Fluggäste angesichts des Interesses der Fluggesellschaft an rationellen Betriebsabläufen nicht als unangemessen anzusehen ist, weil die Buchungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz vorgenommen werden sowie
  2. die Gebührenregelung für die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte unwirksam ist, da sie Kunden unangemessen benachteiligt.

Es muss Kunden möglich sein, so der BGH in seiner Pressemitteilung, «die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne dass dafür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen ist.» Die einzige von dem Luftverkehrsunternehmen vorgesehene gebührenfreie Zahlungsart genügt diesen Anforderungen nicht.

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RA Jens-Christof Niemeyer

RA Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Die Beratungsfelder umfassen die Rechtsgebiete Zivil- und Wirtschaftsrecht, Internet und IT sowie Straßenverkehr. Nehmen Sie Kontakt auf, wenn Sie Fragen haben oder einen Termin vereinbaren möchten: Tel. 05225/8738444