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Nach dem BGH-Urteil zur WLAN-Haftung: Erkenntnisse und offene Fragen

Am 12. Mai verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) die lange erwartete Entscheidung «Sommer unseres Lebens» (Az. I ZR 121/08) zur Haftung von Privatpersonen, über deren unzureichend gesichertes WLAN Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Nachdem jetzt der Volltext des höchstrichterlichen Urteils vorliegt, kann eine erste Einschätzung vorgenommen werden.

Der Streitfall betraf einen privaten Anschlussinhaber (Beklagter), über dessen Funknetzwerk der Tonträger «Sommer unseres Lebens» in der Tauschbörse eMule zum Herunterladen angeboten wurde. Der Beklagte war zum Tatzeitpunkt im Urlaub, sein Computer befand sich in einem abgeschlossenen und für Dritte unzugänglichen Büroraum. Fraglich war daher, ob und in welchem Umfang der Beklagte dafür die Verantwortung übernehmen muss, dass er sein WLAN mit der werksseitigen WPA-Verschlüsselung betrieben hatte, ohne ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vergeben zu haben.

Haftung auf Unterlassung und Anwaltskosten

Der BGH hat geurteilt: Angesichts des festgestellten Sachverhalts ist der Beklagte zwar als Störer anzusehen, nicht jedoch als Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Daher kann er auf Unterlassung des beanstandeten Verhaltens und auf Ersatz der durch die Abmahnung ausgelösten Anwaltskosten in Anspruch genommen werden, nicht jedoch auf Zahlung von Schadensersatz.

Höhe der Anwaltskosten

Nach der Urteilsverkündung sorgte insbesondere ein in Klammern stehender Teilsatz der Pressemitteilung des BGH für Aufregung: Zur Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten hieß es, dass zumindest nach geltendem Recht, das im Streitfall noch nicht anwendbar sei, maximal 100 € anfallen. Hierin wurde ein höchstrichterliches Bekenntnis zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Bagatellregelung des § 97a II UrhG in Filesharing-Fällen gesehen. Zu früh gefreut – die Urteilsbegründung enthält zu dieser Frage keine Ausführungen.

Umfang des Unterlassungsanspruchs

Bezüglich des konkret zu unterlassenden Verhaltens, das sowohl in einem gerichtlichen Unterlassungsverfahren als auch bei der Formulierung einer Unterlassungserklärung Bedeutung haben kann, gab der Senat zu verstehen, dass ein Unterlassungsanspruch nur insoweit gegeben ist, als

der Beklagte außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN -Anschluss unzureichend sichert.

Zutreffende Absage an «Halzband»

Positiv hervorzuheben ist, dass der BGH der Anwendung der Grundsätze aus der Halzband-Entscheidung (Az. I ZR 114/06) auf Tauschbörsen-Sachverhalte eine Absage erteilte. Der Halzband-Entscheidung zufolge muss sich auch ein privater eBay-Nutzer, der seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter geschützt hat, im Falle einer Rechtsverletzung so behandeln lassen als habe er selbst gehandelt. Diese Erwägung ist jedoch nicht auf den Fall der Nutzung eines ungesicherten Internetzugangs durch Außenstehende übertragbar, da die IP-Adresse «keine zuverlässige Auskunft über die Person gibt, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt:

Es ginge deshalb zu weit, die nicht ausreichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses mit der unsorgfältigen Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Konto gleichzusetzen.

Also: WLAN sichern, Kostendeckelung weiterhin umstritten

Für die Praxis lässt sich ableiten:

Anschlussinhaber müssen ihr WLAN hinreichend absichern. Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLANs ist, so der BGH, adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen, die unbekannte Dritte über diesen Anschluss begehen. Die Verletzung von Prüfungspflichten führt zu einer Haftung als Störer. Jedenfalls der wirksame Einsatz der zum Zeitpunkt des Kaufs (besser wohl: der Inbetriebnahme) des Routers marktüblichen Sicherung wird vom BGH als zumutbare Sicherungsmaßnahme angesehen (zur Erinnerung: im September 2006 genügte WPA-Verschlüsselung mit werksseitigem Passwort nicht).

Wenn ein geschütztes Werk über eine IP-Adresse zugänglich gemacht wurde, genügt pauschales Bestreiten der Täterschaft nicht. Vielmehr müssen Abgemahnte der sekundären Darlegungslast nachkommen. Das Vorbringen des Beklagten im vorliegenden Verfahren (Abwesenheit wegen Urlaub + Computeranlage in abgeschlossenem Raum) hat der BGH ausreichen lassen.

Die Frage nach der Anwendbarkeit der Kostendeckelung gemäß § 97a II UrhG bleibt umstritten. Dass der BGH sich hierzu (doch) nicht äußerte, ist zwar schade, heißt aber auch nicht, dass die Begrenzung der Anwaltskosten auf 100 € in Filesharing-Fällen ausgeschlossen wäre. Nach Auffassung des Senats ist es Sache des Berufungsgerichts, über die Angemessenheit der Anwaltskosten zu entscheiden. Hierzu sei bei dieser Gelegenheit angemerkt, dass derzeit keine Einigkeit darüber herrscht, auf welche Altfälle die Bagatellregelung anzuwenden ist, die seit dem 1. September 2008 in Kraft ist: Während Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az. 6 U 101/09) den Zeitpunkt der Verletzungshandlung für ausschlaggebend halten, stellt das Amtsgericht Halle/Saale (Az. 95 C 3258/09) auf den Zeitpunkt der Abmahnung ab. Das Brandenburgische OLG (Az. 6 U 58/09) geht sogar so weit, die Bagatellregelung immer anzuwenden, weil § 97a UrhG ohne Übergangsregelung in Kraft getreten ist.

Ende der Massenabmahnungen nicht in Sicht

Abschließend ist wohl festzuhalten, dass ein Ende der Massenabmahnungen weiterhin nicht in Sicht ist. Im Gegenteil: Kürzlich teilte das LG Köln, wo die Masse der Verfahren über die Offenlegung der Anschlussinhaber durch den DSL-Provider geführt wird, über seinen Pressesprecher mit:

Richtig ist, dass im Jahr 2010 bis Ende April knapp 4.000 Verfahren hier eingegangen sind. Die Anzahl der jeweils umfassten IP-Adressen schwankt; sie liegt in einzelnen Fällen auch schon einmal über 3.000 pro Antrag.

RA Jens-Christof Niemeyer

Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Er ist – unter anderem – in den Rechtsgebieten Internetrecht, Verkehrsrecht und Zivilrecht tätig. Auf der Seite Person erfahren Sie mehr über Anwalt Niemeyer. Wenn Sie einen Beratungstermin vereinbaren möchten: Tel. 05225 / 87 38 444