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Zur Haftung für eingebundenen RSS-Feed

RA Jens-Christof Niemeyer · 30.06.2010 · Druckversion

LG Berlin: Wer fremde RSS-Feeds automatisch in sein eigenes Online-Angebot einbindet, haftet als Störer auf Unterlassung.

Wer fremde RSS-Feeds automatisch in sein eigenes Online-Angebot integriert, geht ein erhebliches Haftungsrisiko ein. Dies zeigt ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. April 2010 (Az. 27 O 190/10).

Der Fall

Der Betreiber einer Website hatte den Newsfeed einer Tageszeitung in sein Angebot eingebunden. So erschien in seinem Internetangebot – ohne weiteres Zutun – ein Artikel über das Liebesleben der späteren Antragstellerin, der diese in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzte. Sie verlangte die Löschung des Artikels und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Nachdem der Betreiber und spätere Antragsgegner den Artikel zwar löschte, aber die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigerte, erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung gegen ihn.

Zu Recht, wie das Landgericht auf den Widerspruch des Antragsgegners befand. Denn: Der Betreiber einer Website hafte als Störer, da er «Herr des Angebots» sei und sich die eingebundenen Inhalte Dritter zu eigen mache. Es sei dabei nicht einmal von Bedeutung, dass die tatsächliche Herkunft des beanstandeten Artikels für den Betrachter erkennbar sei.

Zueigenmachen zu Recht angenommen?

Das Urteil steht nur scheinbar im Einklang mit der Entscheidung «marions-kochbuch.de» des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 166/07), in der der Senat die Haftung eines Website-Betreibers für fremde Inhalte annahm. Beide Fälle haben gemein, dass fremde Inhalte veröffentlicht wurden und als solche gekennzeichnet waren. Vorliegend könnte jedoch eingewandt werden, dass der Zeitungsartikel automatisiert und ungeprüft übernommen wurde. Der höchstrichterlichen Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft wurden. Es spricht einiges dafür, erst dann ein Zueigenmachen der Inhalte anzunehmen.

Fazit

Egal, was man von der Berliner Entscheidung hält: Man muss mit solchen Urteilen rechnen und sollte sich dies bei der automatischen Integration fremder Inhalte in die eigenen Angebote stets vor Augen halten.

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RA Jens-Christof Niemeyer

RA Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Die Beratungsfelder umfassen die Rechtsgebiete Zivil- und Wirtschaftsrecht, Internet und IT sowie Straßenverkehr. Nehmen Sie Kontakt auf, wenn Sie Fragen haben oder einen Termin vereinbaren möchten: Tel. 05225/8738444