AG Köln: Fotos einer Kuh verletzen nicht das Persönlichkeitsrecht des Bauern
RA Jens-Christof Niemeyer · 23.08.2010 (Update: 11.10.2011) · Druckversion
Eine Bäuerin scheiterte mit ihrer Klage auf Schadensersatz, nachdem Fotos ihres Rinderkalbs Anita im Internet veröffentlicht worden waren.

Symbolfoto: Kuh am Straßenrand
Frei nach dem Schlager Anita von Costa Cordalis (Text: Jean Frankfurter) könnte man die Vorgeschichte eines kürzlich vom Amtsgericht Köln (Az. 111 C 33/10) um Fotos eines gleichnamigen Rinderkalbs entschiedenen Falls so beschreiben:
Ich fand sie irgendwo, alleine in Lindlar, Anita, Anita!
Braun-weiß war ihr Haar, die Augen wie zwei Sterne so klar.
Reiten «wie der Wind, bis die Nacht beginnt», wie es der Schlagersänger von Anita, der Besungenen, verlangt, konnte Anita, das Jungrind, leider nicht. Es hatte sich den rechten Vorderlauf gebrochen. Um dem Tier den Schlachthof zu ersparen, hatte eine Veranstaltungs-Agentur eine Party unter dem Motto Rettet Anita ausgerichtet. «Bei Musik und bei Wein, wollen wir heute glücklich sein», um es mit den Worten des Barden zu sagen.
Fotos vom Jungrind gemacht
Dazu ließ die Party-Veranstalterin Fotos von Anita anfertigen, die zur Bewerbung des Events und zur Berichterstattung darüber genutzt wurden. Hiergegen wendete sich die Bäuerin mit ihrer Klage. Der Beklagten sei zu keinem Zeitpunkt die Erlaubnis erteilt worden, Fotos von dem Rinderkalb der Klägerin zu fertigen und diese gewerblich zu nutzen oder Promotion damit zu betreiben. Sie forderte Zahlung von 2.000 €, da die gewerbliche Nutzung von Fotos ihres Kalbes eine Verletzung ihrer Eigentumsrechte darstelle.
Das Fotografieren einer Kuh hindert den Eigentümer nicht an der Sachherrschaft
Das Gericht hat die Klage abgewiesen:
Eigentum der Klägerin ist weder durch die Fertigung der Fotos noch durch deren Verbreitung verletzt worden. Das Rinderkalb […] ist weder durch die Fertigung der Fotos noch durch deren Verbreitung […] verletzt bzw. beschädigt worden. Weder das Fotografieren selbst noch die gewerbliche Verwertung von Fotografien ist als Einwirkung auf das Eigentum anzusehen [...]. […] Der Fotografiervorgang hat keinerlei Auswirkung auf die Sache selbst. Er hindert den Eigentümer nicht daran, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und stört ihn auch nicht in seinem Besitz […].
Keine Rückschlüsse auf Persönlichkeit der Bäuerin durch Fotos ihres Kalbs
Auch das Persönlichkeitsrecht der Bäuerin ist nicht verletzt:
Zwar kann in der unzulässigen Fertigung und Verbreitung von Fotos grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen. Erforderlich ist insofern jedoch stets ein Bezug zur menschlichen Persönlichkeit, z. B. dadurch, dass sich durch die auf dem Foto abgebildeten Sachen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Rechtsgutsinhabers […] schließen lassen. Dies ist etwa angenommen worden, bei dem ungenehmigten Fotografieren eines fremden Hauses und der ungenehmigten Verbreitung dieser Fotos. Vorliegend ist der Fall jedoch anders, da durch die Fotos des Rinderkalbs „Anita“ keine Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Klägerin erfolgen können. Denn anders als bei Häusern bzw. Wohnungen, wo deren Eigentümer bzw. Besitzer gestaltend tätig wird und sich daraus Rückschlüsse auf dessen Persönlichkeit und dessen Lebensstil schließen lassen, ist dies bei der Fertigung von Fotos eines Rinderkalbs nicht der Fall.
Anita †
Die Party und die Fotoveröffentlichungen dürften dem Tier übrigens weniger geschadet haben als der Schlachthof, auf dem es später wohl doch gelandet ist.
RA Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Die Beratungsfelder umfassen die Rechtsgebiete Zivil- und Wirtschaftsrecht, Internet und IT sowie Straßenverkehr. Nehmen Sie Kontakt auf, wenn Sie Fragen haben oder einen Termin vereinbaren möchten: Tel. 05225/8738444

