Kündigungsrecht beim «Internet-System-Vertrag» & Anfechtungsrecht für «Referenzkunden»
RA Jens-Christof Niemeyer · 26.08.2010 (Update: 14.03.2011) · Druckversion
BGH: Internet-System-Verträge können jederzeit gekündigt werden. AG Düsseldorf: Referenzkunden haben ein Anfechtungsrecht, wenn bei ihnen Fehlvorstellungen über Sonderkonditionen geweckt wurden.
Internet-System-Verträge über die Erstellung, Pflege und das Hosting von Websites, bei denen internetmäßig weniger versierte Geschäftsleute mit der sogenannten Referenzkundenmasche geködert werden, waren bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung.
Exkurs: So funktioniert die Referenzkundenmasche
Viele Gewerbetreibende, die sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren und wenig Kenntnis über das Internet im Allgemeinen sowie die Kosten und Gepflogenheiten der Unterhaltung einer Website im Besonderen haben, fühlen sich als Opfer der Referenzkundenmasche, die sich – grob gesagt – folgendermaßen beschreiben lässt:
Ein Vertriebsmitarbeiter des Internetdienstleisters führt ein Beratungsgespräch mit dem Gewerbetreibenden und preist die Vorzüge eines professionellen Internetauftritts an, der jedoch normalerweise sehr teuer wäre. Ausgerechnet in der Region, in der der Gewerbetreibende tätig ist, würden allerdings noch Kunden gesucht, die als Referenz zur Anwerbung weiterer Kunden aus der Gegend dienen sollen. Daher könne ein besonders günstiges Angebot gemacht werden, das allerdings noch während des Besuchs des Vertriebsmitarbeiters angenommen werden müsse. Unter Zeitdruck und ohne Gelegenheit, einen Preisvergleich anzustellen oder sich über übliche Vertragsbedingungen zu informieren, wird darauf ein Vertrag unterschrieben, mit dem der Gewerbetreibende sich für 48 Monate zu einem monatlichen Nettoentgelt von beispielsweise 130 € an den Dienstleister bindet.
Erst später bemerkt der Gewerbetreibende die weitreichenden Folgen seiner Unterschrift.
BGH-Entscheidungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Leitsatzurteil vom 4. März 2010 (Az. III ZR 79/09) mit der Einordnung eines solchen Vertrags sowie der Frage der Wirksamkeit einer Vertragsklausel über die Vorleistungspflicht des Kunden befasst. Gegen eine Beschränkung des Kündigungsrechts entschied schon das Landgericht Schweinfurt mit Beschluss vom 27. Juli 2010 (Az. 24 S 42/10). Mit Urteil vom 27. Januar 2011 hat auch der BGH entschieden (Az. VII ZR 133/10), dass ein Internet-System-Vertrag jederzeit gekündigt werden kann. Die vereinbarte Mindestlaufzeit stehe dem nicht entgegen.
Das heißt aber nicht, dass keinerlei Vergütung geschuldet wird. Gemäß § 649 S. 2 BGB steht dem Werkunternehmer nach der Kündigung die vereinbarte Vergütung zu, von der er (nur) die ersparten Aufwendungen abziehen muss. Welcher Betrag nach einer Kündigung also zu zahlen ist, lässt sich erst sagen, wenn das Unternehmen seine Kalkulation offenlegt. Der BGH machte dazu deutlich, dass der ganz überwiegende Teil der geschuldeten Leistung bereits zu Beginn der Laufzeit erbracht werde. Zumindest für eine Kündigung innerhalb der ersten Tage der Vertragslaufzeit war das LG Schweinfurt – was durchaus realitätsnah erscheint – noch davon ausgegangen, dass das Unternehmen sich alle Aufwendungen ersparen konnte.
Anfechtungsrecht der «Referenzkunden»
Hervorhebenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 (Az. 32 C 5799/09), welches im Rahmen einer seitens des umstrittenen Internet-Dienstleisters betriebenen Zahlungsklage Ausführungen zum Anfechtungsrecht der angeblichen Referenzkunden enthält. Klägerin war die Internet-Dienstleisterin, Beklagte das «Opfer»:
Im Übrigen stand der Beklagten auch ein Anfechtungsrecht zu, so dass der Vertrag nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig war.
Eine arglistige Täuschung der Beklagten im Sinne des § 123 BGB ergibt sich daraus, dass die Klägerin der Beklagten mitteilte, dass sie als Referenzkunde im Vergleich mit den üblicherweise von der Klägerin verlangten Preisen ein besonders günstiges Angebot erhielt.
[…] Eine solche Täuschung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Mitarbeiterin der Klägerin im Rahmen des Vertragsschlusses gegenüber der Beklagten erklärte, der mit ihr abgeschlossene Vertrag erfolge zu besonders günstigen Konditionen, da die für den Beklagten zu erstellende Internetpräsentation als Referenzseite der Klägerin dienen sollte. Es ist jedoch gerichtsbekannt, dass zumindest ein Großteil der von der Klägerin abgeschlossenen Verträge, nämlich sämtliche Verträge die das Gericht bislang zu sehen bekommen hat, sich hinsichtlich des Entgelt in einem Rahmen zwischen 130,00 € und 250,00 € bewegen […]. Sämtliche dem Gericht bekannte Verträge entsprechen im Wesentlichen dem Vertrag mit der Beklagten geschlossenen Vertrag, wobei die Klägerin in Parallelprozessen zumindest teilweise erklärt hat, dass den fraglichen Verträgen keine Sonderkonditionen für Referenzkunden zugrunde liegen würden. Das der Beklagten unterbreitete Angebot war also nicht als besonders günstiges Angebot für ein Partnerunternehmen anzusehen, sondern bewegte sich zumindest im Rahmen dessen, was die Vertriebsmitarbeiter der Klägerin üblicherweise anbieten. Der Beklagte wurde also vorgespiegelt ein besonders günstiges Angebot zu erhalten, was tatsächlich nicht der Fall war. […]
Durch die Erklärung der Mitarbeiterin der Klägerin V […] wurde bei dem Beklagten eine Fehlvorstellung darüber hervorgerufen, dass der ihm angebotene Vertrag zu besonders günstigen Konditionen erfolgen sollte. Eine solche Täuschung war offensichtlich auch beabsichtigt und zumindest mitursächlich für den Vertragsschluss durch den Beklagten. […]
Da somit die Voraussetzungen einer Anfechtung vorlagen, ist der Vertrag auch als von Anfang an nichtig anzusehen.
RA Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Die Beratungsfelder umfassen die Rechtsgebiete Zivil- und Wirtschaftsrecht, Internet und IT sowie Straßenverkehr. Nehmen Sie Kontakt auf, wenn Sie Fragen haben oder einen Termin vereinbaren möchten: Tel. 05225/8738444

