Was ist eigentlich eine unerhebliche Rechtsverletzung?
RA Jens-Christof Niemeyer · 30.08.2010 (Update: 22.12.2011) · Druckversion
Gesichtspunkte, die bei Erhalt einer Filesharing-Abmahnung für oder gegen eine Begrenzung der Anwaltskosten auf 100 € sprechen.
Weil Internetnutzer vermehrt ins Visier von Abmahnern geraten waren, trat zum 1. September 2008 der § 97a II UrhG in Kraft, demzufolge das Honorar des abmahnenden Anwalts bei einer erstmaligen Abmahnung, die einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs zum Gegenstand hat, auf 100 € begrenzt ist.
Die Anwendbarkeit dieser Bagatellklausel ist jedoch seit ihrem Inkrafttreten umstritten. Während die öffentliche Zugänglichmachung eines Stadtplanausschnitts oder eines einzelnen Fotos keine Probleme bereitet und die Deckelung teilweise sogar in Fällen für richtig gehalten wurde, die sich vor dem Inkrafttreten des § 97a II UrhG ereigneten (OLG Brandenburg, Az. 6 U 58/08 wird seit der BGH-Entscheidung vom 28. September 2011 nicht mehr hieran festhalten, Az. I ZR 145/10), liefert die Rechtsprechung auf die Frage nach der Anwendbarkeit in typischen Tauschbörsen-Fällen bisher keine befriedigenden Antworten.
Das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. April 2010 (Az. 28 O 596/10), demzufolge jedenfalls ein ganzes Musikalbum die Grenze zur Erheblichkeit überschreitet, wurde von den abmahnenden Kollegen mit einem großen Hallo willkommen geheißen. Man kann derartige Entscheidungen jedoch bei allem Mitleid mit Betroffenen, die sich aus heiterem Himmel mit einer Abmahnung und einer hohen Geldforderung konfrontiert sehen, nicht pauschal als nicht mehr zeitgemäß abtun.
Auch wenn zu wünschen ist, dass die Gesellschaft als Ganzes mental in der digitalen Neuzeit ankommt und eines guten Tages dann Gesetze und Rechtsprechung folgen, muss der Rechtsanwender vorerst mit den herrschenden Verhältnissen vorlieb nehmen. Hierzu lieferte Martin Malkus mit seinem Aufsatz «Harry Potter und die Abmahnung des Schreckens» (MMR 2010, 382-388) im Juni eine Übersicht der Gesichtspunkte, die in die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls einfließen sollten.
Qualitative und quantitative Abgrenzungskriterien
Zur Abgrenzung der erheblichen von den unerheblichen Rechtsverletzungen können im jeweiligen Eimzelfall quantitative und qualitative Kriterien berücksichtigt werden.
In quantitativer Hinsicht sind neben der Anzahl der getauschten Dateien auch Dauer, Häufigkeit und Vollständigkeit des Angebots heranzuziehen. Überstrapaziert wird meines Erachtens das Merkmal Größe des Adressatenkreises: Immer wieder ist von einer weltweiten, unüberschaubaren Teilnehmerzahl die Rede, obwohl Dateifragmente de facto doch nur an einen sehr kleinen Teil der Weltbevölkerung tatsächlich übertragen werden.
Absurde Berechnungen
Die hierzu vorgebrachten Angaben in den Schriftsätzen der abmahnenden Kollegen halte ich für wenig geeignet: Eine Kanzlei gibt stets an, wieviele andere Teilnehmer sich am Tausch des fraglichen Werks beteiligt haben sollen, unterlässt es aber, irgendwelche Anhaltspunkte zur Überprüfung dieser Angabe zu liefern.
Eine andere Kanzlei errechnet gerne anhand abenteuerlicher Schätzungen die Verbreitung eines Werks über mehrere Stufen und kommt so zu Täterzahlen, die – zu Ende gedacht – fernab des jemals erreichbaren Interessentenkreises liegen dürften. Ausgehend von der Annahme, dass die Zahl der Werkkopien sich stündlich verfünffacht, seien nach sieben Stunden bereits 78.125 illegale Werkkopien im Umlauf. Die Fortsetzung der Berechnung veranschaulicht die Absurdität des Exempels: Vier Stunden und 20 Minuten später wären bereits über 82 Millionen Werkkopien hergestellt und die ganze Bundesrepublik versorgt. Nach rund 14 Stunden hätte jeder der 6,9 Milliarden Erdenbürger eine Kopie.
Was die Qualität angeht, mögen Wert, Aktualität und Beliebtheit des getauschten Werks in die Beurteilung einfließen (so entschied das Landgericht Berlin am 3. März 2011, dass die Zugänglichmachung eines Spielfilms vor dem DVD-Verkaufsstart nicht unerheblich sein kann, Az. 16 O 433/10). Das Bewusstsein der Zugänglichmachung gegenüber anderen Tauschbörsenteilnehmern hält Malkus (s.o.), der auch eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts ablehnt, zutreffend für unerheblich.
Zum besonders beliebten Argument des angeblichen wirtschaftlichen Schadens ist zu hoffen, das früher oder später die Studien (etwa: Oberholzer/Strumpf 2004 oder van Eijk/Poort/Rutten 2009) Beachtung finden, denen zufolge Filesharing nicht die vielfach behaupteten wirtschaftlichen Schäden anrichtet, sondern möglicherweise sogar zur Popularität der Werke beiträgt und damit den Verkauf fördert.
RA Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Die Beratungsfelder umfassen die Rechtsgebiete Zivil- und Wirtschaftsrecht, Internet und IT sowie Straßenverkehr. Nehmen Sie Kontakt auf, wenn Sie Fragen haben oder einen Termin vereinbaren möchten: Tel. 05225/8738444



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