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Durchsuchung bei Forumsbetreiber verfassungswidrig

RA Jens-Christof Niemeyer · 06.05.2009 · Druckversion

Eine beim Betreiber eines Internetforums durchgeführte Durchsuchung war verfassungswidrig. Die Anordnung durfte nicht auf ein Posting mit Links zu eventuell rechtswidrigen Inhalten bei einem One-Click-Hoster gestützt werden.

Traurig, aber wahr: Im Januar 2008 hatte das Amtsgericht Augsburg bei dem Betreiber eines Internetforums die Durchsuchung von Wohnung, Geschäftsräumen und Fahrzeugen angeordnet, weil man hoffte, Beweise für die unberechtigte Vervielfältigung oder Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke zu finden. In dem Forum, das 6.000 registrierte Nutzer zählt, befanden sich offenbar einige Links zu solchem Material. Die Anordnung stützte sich ausschließlich auf Bildschirmausdrucke von Forenbeiträgen, die Links mit entsprechenden Dateinamen zu einem One-Click-Hoster enthielten.

Bedenklich: Weder hatte die Polizei ermittelt, ob sich unter den Links überhaupt urheberrechtlich geschütztes Material befand, noch kam dem anordnenden Gericht in den Sinn, dass der Betreiber des Forums hierfür möglicherweise nicht strafrechtlich verantwortlich war. Insbesondere blieb unberücksichtigt, dass die verlinkten Dateien sich nicht auf dem Server des Betreibers befanden, und dass der Betreiber bis zur Durchsuchung auch keine Kenntnis von der Existenz der Links hatte. Das mit der Überprüfung des amtsgerichtlichen Beschlusses befasste Landgericht Augsburg hielt die Durchsuchung ebenfalls für rechtmäßig.

Zu Unrecht, wie das Bundesverfassungsgericht – beruhigenderweise – klargestellt hat (2 BvR 945/08 vom 8. April 2009). Es sah in der Durchsuchung einen ungerechtfertigten Grundrechtseingriff und fand klare Worte: Die Verfassungsbeschwerde des Forumsbetreibers war «offensichtlich begründet» (Rn. 12). Die 1. Kammer des Zweiten Senats hat erhebliche Zweifel, ob überhaupt ein Tatverdacht angenommen werden durfte. Schließlich bewegten sich die Erkenntnisse der Ermittlungsbehörde im «Grenzbereich zu vagen Anhaltspunkten oder bloßen Vermutungen» (Rn. 20). Es war demnach unzulässig, sich ohne weitere Prüfung, ob und welche Inhalte unter den Links zu finden sind, auf die Screenshots zu verlassen. Anhaltspunkte für die strafrechtliche Verantwortung des Betreibers bestünden ebenfalls nicht, da jeder Nutzer des Forums als Täter in Betracht gekommen wäre.

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RA Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Die Beratungsfelder umfassen die Rechtsgebiete Zivil- und Wirtschaftsrecht, Internet und IT sowie Straßenverkehr. Nehmen Sie Kontakt auf, wenn Sie Fragen haben oder einen Termin vereinbaren möchten: Tel. 05225/8738444