Scheinjugendliche – kein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko
RA Jens-Christof Niemeyer · 30.03.2009 (Update: 06.05.2009) · Druckversion
Pornos mit erwachsenen Darstellern, an deren Volljährigkeit Zweifel bestehen, fallen nur unter § 184c StGB, wenn die Darsteller fast noch kindlich wirken.
Paragraf 184c StGB bedroht die Verbreitung, Ausstellung et cetera von pornographischen Schriften mit sexuellen «Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren» mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Freunde und Hersteller entsprechender Inhalte fragen sich nun, wie das Agieren von Scheinjugendlichen vor der Kamera zu bewerten ist. Scheinjugendliche sind Erwachsene, die für den objektiven Betrachter minderjährig erscheinen.
Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss (2 BvR 2369/08, 2 BvR 2380/08) festgestellt, dass eine Strafbarkeit so lange nicht ernsthaft in Erwägung kommt wie lediglich Zweifel an der Volljährigkeit der Darsteller bestehen. Da weder körperliche Merkmale noch eine Analyse der Gesichtszüge die visuelle Unterscheidung zwischen sechzehn- oder siebzehnjährigen Mädchen und geringfügig älteren Personen zuverlässig ermöglichen, sieht das Verfassungsgericht ein Strafbarkeitsrisiko nur für den Fall, dass Darsteller «ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind». Strafbarkeit gemäß § 184c StGB komme erst in Betracht, wenn die auftretenden Personen fast noch kindlich wirken, die Filme sich also bereits in der Nähe der (Schein-) Kinderpornographie befinden.
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