Handyverbot – was heißt das?
RA Jens-Christof Niemeyer · 08.05.2009 (Update: 11.03.2011) · Druckversion
Zur im Straßenverkehr verbotenen Handynutzung gehört praktisch alles, was man mit dem Telefon machen kann. Ob das Verbot auch bei ausgeschaltetem Motor vor einer roten Ampel gilt, ist umstritten.

Mann telefoniert am Steuer. Symbolfoto von Rodolfo Clix/SXC.
Paragraf 23 Abs. 1a StVO verbietet es dem Fahrer, ein Mobiltelefon während der Fahrt zu benutzen, wenn es hierfür aufgenommen oder gehalten werden muss.
Wenn das Handy in der Hand gehalten wird, kommt es nicht darauf an, ob man telefoniert oder ob man andere Funktionen wie SMS, Kalender, Uhr, Kamera oder Internet nutzt. Zur Benutzung zählt auch die Vor- und Nachbereitung eines Gesprächs, etwa der Blick aufs Display, um zu sehen, wer anruft (OLG Köln, Az. 83 SsO OWi 11/09), oder das Durchlaufen des Menüs zur Rückkehr in den Ruhe- oder Bereitschaftsmodus.
Es ist umstritten, ob das Verbot auch bei abgeschaltetem Motor vor einer roten Ampel gilt. OLG Celle: Verboten (Az. 211 Ss 111/05). OLG Hamm: Erlaubt (Az. 2 Ss OWi 190/07).
RA Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Die Beratungsfelder umfassen die Rechtsgebiete Zivil- und Wirtschaftsrecht, Internet und IT sowie Straßenverkehr. Nehmen Sie Kontakt auf, wenn Sie Fragen haben oder einen Termin vereinbaren möchten: Tel. 05225/8738444


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