Winterreifen – wann?

Reifen. Symbolfoto von Ronald Schuster/SXC.
Die Ausrüstung von Autos ist gemäß § 2 Abs. 3a StVO dem Wetter anzupassen, dazu gehört vor allem: geeignete Bereifung und Frostschutzmittel. Was geeignete Bereifung nicht bedeutet: Winterreifenpflicht. Ganzjahresreifen können ausreichen. Es kommt auf den Einzelfall an, ob Winterreifen (Kennzeichnung M+S) aufzuziehen sind – zu berücksichtigen ist dabei nicht nur das aktuelle, sondern auch das erwartete Wetter. Verwarnungsgeld bei Missachtung: 20 € (mit Behinderung: 40 €)
Wer trotz winterlicher Verhältnisse mit Sommerreifen unterwegs ist, erhöht die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Beispiel: Unverschuldeter Unfall mit Sommerreifen trotz winterlicher Verhältnisse = Mithaftung in Höhe von 20 Prozent (AG Trier).
Achtung: Bei grober Fahrlässigkeit entfällt gemäß § 81 VVG der Vollkaskoschutz teilweise. Für Gefahrguttransporte, Busse, Taxen und Mietwagen gelten bei Winterwetter zudem schärfere Regeln.
Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Er ist – unter anderem – in den Rechtsgebieten Internetrecht, Verkehrsrecht und Zivilrecht tätig. Auf der Seite Person erfahren Sie mehr über Anwalt Niemeyer. Wenn Sie einen Beratungstermin vereinbaren möchten: Tel. 05225 / 87 38 444

