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«Abschleppabzocke» häufig rechtmäßig

RA Jens-Christof Niemeyer · 10.05.2009 (Update: 07.04.2011) · Druckversion

Es ist im Regelfall rechtmäßig, wenn auf Privatgrundstücken rechtswidrig abgestellte Autos versetzt werden und der Verbringungsort erst nach Zahlung der Versetzungskosten mitgeteilt wird. Gegen «schwarze Schafe» kann man sich aber zur Wehr setzen.

In deutschen Innenstädten sind Parkplätze ein knappes – oder teures – Gut. Viele Autofahrer stellen ihre Fahrzeuge deshalb auf Privatgrundstücken ab, etwa den Parkplätzen von Supermärkten oder Firmen. Diese gehen inzwischen vermehrt dazu über, solche Autos durch Abschleppunternehmen versetzen zu lassen. Weil der Ort, wo das Unternehmen das Auto des Betroffenen abgestellt hat, in der Regel erst gegen Erstattung der Abschleppkosten mitgeteilt wird, etabliert sich für dieses Vorgehen im Volksmund der Ausdruck «Abschleppabzocke».

Auto wird auf Abschleppfahrzeug gehoben. Digital verändertes Symbolfoto, Original von Frank C. Müller/Wikimedia Commons, Lizenz: CC-BY-SA.

Auto wird auf Abschleppfahrzeug gehoben. Digital verändertes Foto, Original von Frank C. Müller/Wikimedia Commons, Lizenz: CC-BY-SA.

Die Rechtslage

Firmen und Abschlepper sind allerdings im Recht – meistens. Wer ein Fahrzeug unberechtigt auf fremdem Grund und Boden abstellt, begeht eine Eigentums- oder Besitzverletzung gemäß § 823 I BGB sowie einen Schutzgesetzverstoß gemäß §§ 823 II, 858 I BGB und hat nach § 249 I BGB

den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Hierunter fallen die Kosten der Fahrzeugversetzung. Gerade der Grundstücksbesitzer ist wegen § 859 III BGB auch nicht aus Schadensminderungsgesichtspunkten verpflichtet, den Falschparker vor der Beauftragung des Abschleppunternehmers zu ermitteln oder anzurufen. Auch spielt es keine Rolle, ob trotz des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs noch genügend Parkplätze zur Verfügung stehen.

Inanspruchnahme des Halters

Ob auch der Halter in Anspruch genommen werden darf, wird nicht einheitlich beurteilt. Lorenz (NJW 2009, 1025, 1026) etwa geht davon aus, dass nicht nur der Fahrer als Handlungs-, sondern ebenso der Halter des Autos als Zustandsstörer gemäß §§ 862, 1004 BGB verantwortlich ist – jedenfalls, wenn er dem Fahrer das Fahrzeug freiwillig überlassen hat. Andere halten das bloße Überlassen eines Fahrzeugs für nicht ausreichend, um die Zustandsstörereigenschaft zu begründen (etwa AG München, 415 C 3362/08, in Mitteilungen des MAV, Juli 2008, S. 11, 13).

Weitere Gesichtspunkte

Der Anspruch des Grundstücksbesitzers ist auch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 670 BGB gegeben. Wenn der Anspruch nicht vom Grundstücksbesitzer, sondern vom Abschleppunternehmer geltend gemacht wird, so ist regelmäßig von einer wirksamen Abtretung auszugehen.

Mitteilung des Verbringungsorts erst nach Zahlung

Gegenüber dem Auskunftsanspruch des Autofahrers oder des Halters aus §§ 683 S. 2, 667 BGB auf Mitteilung des Verbringungsortes hat der Grundstücksbesitzer beziehungsweise der Abschlepper gemäß § 273 I BGB ein Zurückbehaltungsrecht.

Verteidigungsstrategien

Betroffene Verkehrsteilnehmer sind mitunter verständlicherweise über unseriöse Unternehmen verärgert. Anlass für eine gründliche Prüfung, ob Grundstücksbesitzer und Abschleppunternehmer sich im Rahmen des Zulässigen bewegt haben, geben folgende Umstände:

  • überteuerte Kosten (LG Hamburg, Az. 320 S 100/07: 250 € = überteuert, angemessen: 120 € + 10 € Verwahrungskosten pro Tag; dagegen KG Berlin: 219,50 € = angemessen, Az. 13 U 31/10)
  • keine Hinweisschilder auf drohende Versetzung
  • Abschleppen in der Zeit zwischen Ladenschluss und Geschäftsöffnung (es kommt vor, dass die Abschleppunternehmen entgegen der Vereinbarung mit dem Grundstücksbesitzer handeln)
  • der Abschleppunternehmer kann die Abtretung des Anspruchs des Supermarkt- oder Firmenbetreibers nicht nachweisen
  • Update zum Thema Parkkralle: Der Einsatz von von Parkkrallen an unberechtigt auf Privatparkplätzen abgestellten Autos ist nicht gerechtfertigt. Wenn der herbeigerufene Abschleppunternehmer feststellen sollte, dass das Abschleppen nicht möglich ist, dann können vom Falschparker allenfalls die Anfahrtskosten verlangt werden, Kosten für die Entfernung der Parkkralle hingegen nicht (siehe Paal/Guggenberger, NJW 2011, 1036ff.).

Fazit

Streng genommen tut man den Firmen und Abschleppunternehmen mit dem Vorwurf der «Abzocke» in der Regel Unrecht. Dennoch ist zu hoffen, dass Unternehmen nur dann als ultima ratio zum Mittel der Fahrzeugversetzung greifen, wenn ihre Interessen durch ausuferndes Fremdparken in nicht hinnehmbarem Maß beeinträchtigt sind. Dies sollte der betroffene Supermarktbetreiber oder Firmeninhaber nicht aus Mitleid, sondern im eigenen Interesse beherzigen: Der zur Kasse gebetene Gelegenheitsparker wird von der kostenpflichtigen Fahrzeugversetzung selten begeistert sein und – Rechtslage hin oder her – wenig Verständnis dafür aufbringen. Verärgert man als Unternehmer zu viele Parksünder, so kann deren Ärger über kurz oder lang auch dem eigenen Image schaden.

Wer an ein unseriöses Abschleppunternehmen geraten ist, sollte nur unter Vorbehalt zahlen und die Situation anschließend von einem versierten Anwalt prüfen lassen. Wer sein Fahrzeug ohne Auskunft des Unternehmens auffindet, ist übrigens noch nicht auf der sicheren Seite: Das Unternehmen wird sich sehr wahrscheinlich beim Halter melden – für die geltend gemachten Forderungen gilt oben Gesagtes ebenso.

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RA Jens-Christof Niemeyer

RA Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Die Beratungsfelder umfassen die Rechtsgebiete Zivil- und Wirtschaftsrecht, Internet und IT sowie Straßenverkehr. Nehmen Sie Kontakt auf, wenn Sie Fragen haben oder einen Termin vereinbaren möchten: Tel. 05225/8738444