<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Anwalt Niemeyer</title>
	<atom:link href="http://anwaltniemeyer.de/feed" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://anwaltniemeyer.de</link>
	<description>Für Sie da.</description>
	<lastBuildDate>Mon, 30 Aug 2010 15:47:01 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.0.1</generator>
		<item>
		<title>Was ist eigentlich eine unerhebliche Rechtsverletzung?</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/256/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/256/2010#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 30 Aug 2010 13:30:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bagatellklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>
		<category><![CDATA[unerhebliche Rechtsverletzung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=256</guid>
		<description><![CDATA[Gesichtspunkte, die bei Erhalt einer Filesharing-Abmahnung für oder gegen eine Begrenzung der Anwaltskosten auf 100 € sprechen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Weil Internetnutzer vermehrt ins Visier von Abmahnern geraten waren, trat zum 1. September 2008 der <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html">§ 97a II UrhG</a> in Kraft, demzufolge das Honorar des abmahnenden Anwalts bei einer erstmaligen Abmahnung, die einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs zum Gegenstand hat, auf 100 € begrenzt ist.</p>
<p>Die Anwendbarkeit dieser Bagatellklausel ist jedoch seit ihrem Inkrafttreten umstritten. Während die öffentliche Zugänglichmachung eines Stadtplanausschnitts oder eines einzelnen Fotos keine Probleme bereitet und die Deckelung teilweise sogar in Fällen für richtig gehalten wird, die sich vor dem Inkrafttreten des § 97a II UrhG ereigneten (OLG Brandenburg, Az. <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/710-OLG-Brandenburg-Az-6-U-5808-Urheberrechtsverletzungen-bei-Ebay.html">6 U 58/08</a>), liefert die Rechtsprechung auf die Frage nach der Anwendbarkeit in typischen Tauschbörsen-Fällen bisher keine befriedigenden Antworten.</p>
<p>Das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. April 2010 (Az. 28 O 596/10), demzufolge jedenfalls ein ganzes Musikalbum die Grenze zur Erheblichkeit überschreitet, wurde von den abmahnenden Kollegen mit einem großen <em>Hallo</em> willkommen geheißen. Man kann derartige Entscheidungen jedoch bei allem Mitleid mit Betroffenen, die sich aus heiterem Himmel mit einer Abmahnung und einer hohen Geldforderung konfrontiert sehen, nicht pauschal als nicht mehr zeitgemäß abtun.</p>
<p>Auch wenn zu wünschen ist, dass die Gesellschaft als Ganzes mental in der digitalen Neuzeit ankommt und eines guten Tages dann Gesetze und Rechtsprechung folgen, muss der Rechtsanwender vorerst mit den herrschenden Verhältnissen vorlieb nehmen. Hierzu lieferte <a href="http://malkus.wordpress.com/">Martin Malkus</a> mit seinem Aufsatz «Harry Potter und die Abmahnung des Schreckens» (<em>MMR</em> 2010, 382-388) im Juni eine Übersicht der Gesichtspunkte, die in die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls einfließen sollten.</p>
<h3>Qualitative und quantitative Abgrenzungskriterien</h3>
<p>Zur Abgrenzung der erheblichen von den unerheblichen Rechtsverletzungen können im jeweiligen Eimzelfall quantitative und qualitative Kriterien berücksichtigt werden. </p>
<p>In <strong>quantitativer Hinsicht</strong> sind neben der Anzahl der getauschten Dateien auch Dauer, Häufigkeit und Vollständigkeit des Angebots heranzuziehen. Überstrapaziert wird meines Erachtens das Merkmal Größe des Adressatenkreises: Immer wieder ist von einer weltweiten, unüberschaubaren Teilnehmerzahl die Rede, obwohl Dateifragmente de facto doch nur an einen sehr kleinen Teil der Weltbevölkerung tatsächlich übertragen werden.</p>
<div id="attachment_257" class="wp-caption alignright" style="width: 289px"><a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/256/2010/verbreitung" rel="attachment wp-att-257"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/08/verbreitung-279x300.png" alt="Rechenbeispiel" title="Rechenbeispiel" width="279" height="300" class="size-medium wp-image-257" /></a><p class="wp-caption-text">Berechnung der Anzahl von Werkkopien bei Verfünffachung pro Stunde</p></div>
<h4>Absurde Berechnungen</h4>
<p>Die hierzu vorgebrachten Angaben in den Schriftsätzen der abmahnenden Kollegen halte ich für wenig geeignet: Eine Kanzlei gibt stets an, wieviele andere Teilnehmer sich am Tausch des fraglichen Werks beteiligt haben sollen, unterlässt es aber, irgendwelche Anhaltspunkte zur Überprüfung dieser Angabe zu liefern.</p>
<p>Eine andere Kanzlei errechnet gerne anhand abenteuerlicher Schätzungen die Verbreitung eines Werks über mehrere Stufen und kommt so zu Täterzahlen, die – zu Ende gedacht – fernab des jemals erreichbaren Interessentenkreises liegen dürften. Ausgehend von der Annahme, dass die Zahl der Werkkopien sich stündlich verfünffacht, seien nach sieben Stunden bereits 78.125 illegale Werkkopien im Umlauf. Die Fortsetzung der Berechnung veranschaulicht die Absurdität des Exempels: Vier Stunden und 20 Minuten später wären bereits über 82 Millionen Werkkopien hergestellt und die ganze Bundesrepublik versorgt. Nach rund 14 Stunden hätte jeder der 6,9 Milliarden Erdenbürger eine Kopie.</p>
<p><strong>Was die Qualität angeht,</strong> mögen Wert, Aktualität und Beliebtheit des getauschten Werks in die Beurteilung einfließen. Das Bewusstsein der Zugänglichmachung gegenüber anderen Tauschbörsenteilnehmern hält <em>Malkus</em> (s.o.), der auch eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts ablehnt, zutreffend für unerheblich.</p>
<p>Zum besonders beliebten Argument des angeblichen wirtschaftlichen Schadens ist zu hoffen, das früher oder später die Studien (etwa: <a href="http://www.unc.edu/~cigar/papers/FileSharing_March2004.pdf">Oberholzer/Strumpf 2004</a> oder <a href="http://www.ivir.nl/publications/vaneijk/Communications&#038;Strategies_2010.pdf">van Eijk/Poort/Rutten 2009</a>) Beachtung finden, denen zufolge Filesharing nicht die vielfach behaupteten wirtschaftlichen Schäden anrichtet, sondern möglicherweise sogar zur Popularität der Werke beiträgt und damit den Verkauf fördert.</p>
<h5>Mehr zum Thema</h5>
<p>Weitere Aspekte der Problematik habe ich <a href="http://anwaltniemeyer.de/schlagwort/filesharing">in anderen Beiträgen</a> bereits aufgegriffen. Beispielsweise:</p>
<ul>
<li><strong>Bagatelle oder nicht?</strong> Das Amtsgericht Frankfurt/Main spricht sich mit <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/232/2010">Urteil vom 18. Februar 2010 (Az. 30 C 2353/09-75) für die Anwendbarkeit der Bagatellklausel auf Tauschbörsen-Abmahnungen</a> aus.</li>
<li><strong>Streitwertübersicht:</strong> In Filesharing-Fällen haben Gerichte <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/218/2010">Streitwerte von 1.200 € (1 Film) bis 500.000 € (Betrieb eines Servers)</a> für angemessen erachtet.</li>
<li><strong>Sommer unseres Lebens:</strong> Was die lange erwartete <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/245/2010">Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Mai 2010</a> für die Praxis bedeutet.</li>
</ul>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/256/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/256/2010/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>AG Düsseldorf: Anfechtungsrecht für «Referenzkunden» (Internet-System-Vertrag)</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/255/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/255/2010#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 26 Aug 2010 09:49:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-System-Vertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Referenzkundenmasche]]></category>
		<category><![CDATA[Webhosting]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=255</guid>
		<description><![CDATA[Wenn durch die Erklärung, ein Vertrag werde zu Sonderkonditionen für Referenzkunden angeboten, eine Fehlvorstellung hervorgerufen wird, steht dem Kunden ein Anfechtungsrecht zu.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Internet-System-Verträge</em> über die Erstellung, Pflege und das Hosting von Websites, bei denen internetmäßig weniger versierte Geschäftsleute mit der sogenannten <em>Referenzkundenmasche</em> geködert werden, waren bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung.</p>
<h4>Exkurs: So funktioniert die Referenzkundenmasche</h4>
<p>Viele Gewerbetreibende, die sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren und wenig Kenntnis über das Internet im Allgemeinen sowie die Kosten und Gepflogenheiten der Unterhaltung einer Website im Besonderen haben, fühlen sich als Opfer der <em>Referenzkundenmasche</em>, die sich – grob gesagt – folgendermaßen beschreiben lässt:</p>
<p>Ein Vertriebsmitarbeiter des Internetdienstleisters führt ein Beratungsgespräch mit dem Gewerbetreibenden und preist die Vorzüge eines professionellen Internetauftritts an, der jedoch normalerweise sehr teuer wäre. Ausgerechnet in der Region, in der der Gewerbetreibende tätig ist, würden allerdings noch Kunden gesucht, die als Referenz zur Anwerbung weiterer Kunden aus der Gegend dienen sollen. Daher könne ein besonders günstiges Angebot gemacht werden, das allerdings noch während des Besuchs des Vertriebsmitarbeiters angenommen werden müsse. Unter Zeitdruck und ohne Gelegenheit, einen Preisvergleich anzustellen oder sich über übliche Vertragsbedingungen zu informieren, wird darauf ein Vertrag unterschrieben, mit dem der Gewerbetreibende sich für 48 Monate zu einem monatlichen Nettoentgelt von beispielsweise 130 € an den Dienstleister bindet.</p>
<p>Erst später bemerkt der Gewerbetreibende die weitreichenden Folgen seiner Unterschrift.</p>
<h3>BGH-Entscheidung zur Rechtsnatur des Vertrags</h3>
<p>Der Bundesgerichtshof hat sich mit Leitsatzurteil vom 4. März 2010 (Az. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;nr=51457&#038;pos=0&#038;anz=1">III ZR 79/09</a>) mit der rechtlichen Einordnung eines solchen Vertrags sowie der Frage der Wirksamkeit einer Vertragsklausel über die Vorleistungspflicht des Kunden befasst. Gegen eine Beschränkung des Kündigungsrechts entschied das Landgericht Schweinfurt mit Beschluss vom 27. Juli 2010 (Az. <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2221">24 S 42/10</a>).</p>
<h3>Anfechtungsrecht der «Referenzkunden»</h3>
<p>Hervorhebenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 (Az. <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2009/32_C_5799_09urteil20090902.html">32 C 5799/09</a>), welches im Rahmen einer seitens des umstrittenen Internet-Dienstleisters betriebenen Zahlungsklage Ausführungen zum Anfechtungsrecht der angeblichen Referenzkunden enthält. Klägerin war die Internet-Dienstleisterin, Beklagte das «Opfer»:</p>
<blockquote><p>Im Übrigen stand der Beklagten auch ein Anfechtungsrecht zu, so dass der Vertrag nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig war.</p>
<p>Eine arglistige Täuschung der Beklagten im Sinne des § 123 BGB ergibt sich daraus, dass die Klägerin der Beklagten mitteilte, dass sie als Referenzkunde im Vergleich mit den üblicherweise von der Klägerin verlangten Preisen ein besonders günstiges Angebot erhielt.</p>
<p>[…] Eine solche Täuschung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Mitarbeiterin der Klägerin im Rahmen des Vertragsschlusses gegenüber der Beklagten erklärte, der mit ihr abgeschlossene Vertrag erfolge zu besonders günstigen Konditionen, da die für den Beklagten zu erstellende Internetpräsentation als Referenzseite der Klägerin dienen sollte. Es ist jedoch gerichtsbekannt, dass zumindest ein Großteil der von der Klägerin abgeschlossenen Verträge, nämlich sämtliche Verträge die das Gericht bislang zu sehen bekommen hat, sich hinsichtlich des Entgelt in einem Rahmen zwischen 130,00 € und 250,00 € bewegen […]. Sämtliche dem Gericht bekannte Verträge entsprechen im Wesentlichen dem Vertrag mit der Beklagten geschlossenen Vertrag, wobei die Klägerin in Parallelprozessen zumindest teilweise erklärt hat, dass den fraglichen Verträgen keine Sonderkonditionen für Referenzkunden zugrunde liegen würden. Das der Beklagten unterbreitete Angebot war also nicht als besonders günstiges Angebot für ein Partnerunternehmen anzusehen, sondern bewegte sich zumindest im Rahmen dessen, was die Vertriebsmitarbeiter der Klägerin üblicherweise anbieten. Der Beklagte wurde also vorgespiegelt ein besonders günstiges Angebot zu erhalten, was tatsächlich nicht der Fall war. […]</p>
<p>Durch die Erklärung der Mitarbeiterin der Klägerin V […] wurde bei dem Beklagten eine Fehlvorstellung darüber hervorgerufen, dass der ihm angebotene Vertrag zu besonders günstigen Konditionen erfolgen sollte. Eine solche Täuschung war offensichtlich auch beabsichtigt und zumindest mitursächlich für den Vertragsschluss durch den Beklagten. […]</p>
<p>Da somit die Voraussetzungen einer Anfechtung vorlagen, ist der Vertrag auch als von Anfang an nichtig anzusehen.</p></blockquote>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/255/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/255/2010/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>AG Köln: Fotos einer Kuh verletzen nicht das Persönlichkeitsrecht des Bauern</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/254/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/254/2010#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 23 Aug 2010 15:40:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bildnisveröffentlichung]]></category>
		<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kuh]]></category>
		<category><![CDATA[Nutztier]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=254</guid>
		<description><![CDATA[Eine Bäuerin scheiterte mit ihrer Klage auf Schadensersatz, nachdem Fotos ihres Rinderkalbs Anita im Internet veröffentlicht worden waren.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_166" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2009/10/kuh-300x193.jpg" alt="Ausgebrochene Kuh am Straßenrand" title="Ausgebrochene Kuh am Straßenrand" width="300" height="193" class="size-medium wp-image-166" /><p class="wp-caption-text">Symbolfoto: Kuh am Straßenrand</p></div>
<p>Frei nach dem Schlager <em>Anita</em> von Costa Cordalis (Text: Jean Frankfurter) könnte man die Vorgeschichte eines kürzlich vom Amtsgericht Köln (Az. <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2010/111_C_33_10urteil20100622.html">111 C 33/10</a>) um Fotos eines gleichnamigen Rinderkalbs entschiedenen Falls so beschreiben:</p>
<blockquote><p>Ich fand sie irgendwo, alleine in <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Lindlar">Lindlar</a>, Anita, Anita!<br />
Braun-weiß war ihr Haar, die Augen wie zwei Sterne so klar.</p></blockquote>
<p>Reiten «wie der Wind, bis die Nacht beginnt», wie es der Schlagersänger von Anita, der Besungenen, verlangt, konnte Anita, das Jungrind, leider nicht. Es hatte sich den rechten Vorderlauf gebrochen. Um dem Tier den Schlachthof zu ersparen, hatte eine Veranstaltungs-Agentur eine Party unter dem Motto <em>Rettet Anita</em> ausgerichtet. «Bei Musik und bei Wein, wollen wir heute glücklich sein», um es mit den Worten des Barden zu sagen.</p>
<h3>Fotos vom Jungrind gemacht</h3>
<p>Dazu ließ die Party-Veranstalterin Fotos von Anita anfertigen, die zur Bewerbung des Events und zur Berichterstattung darüber genutzt wurden. Hiergegen wendete sich die Bäuerin mit ihrer Klage. Der Beklagten sei zu keinem Zeitpunkt die Erlaubnis erteilt worden, Fotos von dem Rinderkalb der Klägerin zu fertigen und diese gewerblich zu nutzen oder Promotion damit zu betreiben. Sie forderte Zahlung von 2.000 €, da die gewerbliche Nutzung von Fotos ihres Kalbes eine Verletzung ihrer Eigentumsrechte darstelle.</p>
<h3>Das Fotografieren einer Kuh hindert den Eigentümer nicht an der Sachherrschaft</h3>
<p>Das Gericht hat die Klage abgewiesen:</p>
<blockquote><p>Eigentum der Klägerin ist weder durch die Fertigung der Fotos noch durch deren Verbreitung verletzt worden. Das Rinderkalb […] ist weder durch die Fertigung der Fotos noch durch deren Verbreitung […] verletzt bzw. beschädigt worden. Weder das Fotografieren selbst noch die gewerbliche Verwertung von Fotografien ist als Einwirkung auf das Eigentum anzusehen [...]. […] Der Fotografiervorgang hat keinerlei Auswirkung auf die Sache selbst. Er hindert den Eigentümer nicht daran, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und stört ihn auch nicht in seinem Besitz […].</p></blockquote>
<h3>Keine Rückschlüsse auf Persönlichkeit der Bäuerin durch Fotos ihres Kalbs</h3>
<p>Auch das Persönlichkeitsrecht der Bäuerin ist nicht verletzt:</p>
<blockquote><p>Zwar kann in der unzulässigen Fertigung und Verbreitung von Fotos grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen. Erforderlich ist insofern jedoch stets ein Bezug zur menschlichen Persönlichkeit, z. B. dadurch, dass sich durch die auf dem Foto abgebildeten Sachen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Rechtsgutsinhabers […] schließen lassen. Dies ist etwa angenommen worden, bei dem ungenehmigten Fotografieren eines fremden Hauses und der ungenehmigten Verbreitung dieser Fotos. Vorliegend ist der Fall jedoch anders, da durch die Fotos des Rinderkalbs „Anita“ keine Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Klägerin erfolgen können. Denn anders als bei Häusern bzw. Wohnungen, wo deren Eigentümer bzw. Besitzer gestaltend tätig wird und sich daraus Rückschlüsse auf dessen Persönlichkeit und dessen Lebensstil schließen lassen, ist dies bei der Fertigung von Fotos eines Rinderkalbs nicht der Fall.</p></blockquote>
<h3>Anita †</h3>
<p>Die Party und die Fotoveröffentlichungen dürften dem Tier übrigens weniger geschadet haben als der Schlachthof, auf dem es später wohl doch <a href="http://www.rundschau-online.de/html/artikel/1277139650806.shtml">gelandet</a> ist. </p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/254/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/254/2010/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Bloggen als Risiko?</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/253/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/253/2010#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 19 Aug 2010 14:00:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Äußerungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Meinungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Störerhaftung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=253</guid>
		<description><![CDATA[Interview über Blogs, ihre Bedeutung und die damit verbundenen rechtlichen Risiken]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dem <a href="http://stadioncheck.de/">Blogger</a> und <em>Journalismus/PR</em>-Studenten Jens Harwarth habe ich kürzlich einige Fragen über Blogs, ihre Bedeutung und die mit dem Bloggen verbundenen rechtlichen Risiken beantwortet. Er hat das Interview in seiner <a href="http://stadioncheck.de/2010/06/11/umfrage-bachelor-arbeit-risiko-bloggen/">Bachelorarbeit</a> zum Thema </p>
<blockquote><p>Risiko Bloggen?<br />
Juristische und medienwissenschaftliche Untersuchungen<br />
über Konflikte in der Blogosphäre</p></blockquote>
<p> an der Fachhochschule Gelsenkirchen verwendet. Wer mag, findet die Fragen und Antworten jetzt auch hier:</p>
<p><strong>1. Wie wichtig schätzen Sie Blogs als alternative Medienangebote in puncto Meinungsfreiheit und -vielfalt in Deutschland ein?</strong></p>
<p>Das Grundgesetz gewährt jedermann <a href="http://www.artikel5.de/">das Recht</a>, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Dank Blogs und der Entwicklung des Internets in den letzten Jahren ist es dem Einzelnen mittlerweile möglich, das Recht auf freie Rede auszuleben und dabei ohne nennenswerte technische oder finanzielle Hürden eine Vielzahl von Adressaten zu erreichen. Das finde ich super.</p>
<p>Unlängst ließ sich sogar die Bundeskanzlerin <a href="http://www.netzpolitik.org/2010/spate-erkenntnis-einer-bundeskanzlerin-das-netz-verandert-offentlichkeiten/">zitieren</a>, dass es mittlerweile «nicht mehr nur eine Öffentlichkeit, sondern viele Öffentlichkeiten» gebe, «die ganz verschieden angesprochen werden müssen.» Diese Erkenntnis ist im Sommer 2010 vielleicht nicht besonders frühzeitig, aber doch zutreffend. Und ein Zeichen dafür, dass eine neue Meinungsvielfalt wahrzunehmen ist.</p>
<p><strong>2. Lassen sich Blogger Ihrer Erfahrung nach von Medienberichten über Schwierigkeiten von Bloggern mit Unternehmen oder anderen Institutionen (z.B. «Jako vs. Trainer Baade» , «Kath. Kirche vs. Regensburg Digital», «Stadt Augsburg vs. Augsburgr.de») in ihrer Art und Weise zu bloggen beeinflussen?</strong></p>
<p>Das lässt sich schwer sagen, denn: Ein nicht geschriebener Blogartikel oder eine entschärfte Formulierung bleiben von der Außenwelt unbemerkt.</p>
<p>Gegen eine Beeinflussung könnte sprechen, dass längst nicht jeder Blogger mitbekommt, welche rechtlichen Auseinandersetzungen überhaupt stattfinden und welche Folgen sich ergeben können. Hinzu mag kommen, dass reichweitenstärkere Blogger auf finanzielle Unterstützung aus dem Kreis der Leser oder auf ein Zurückrudern des Gegners hoffen, weil dieser sich der Negativ-Publicity bewusst wird, die sein Vorgehen auslöst (Stichwort: <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Streisand-Effekt">Streisand-Effekt</a>).</p>
<p>Demjenigen, der weiß, dass der Anstand mitunter auf der Strecke bleibt, wenn es gilt, eine missliebige Äußerung zu beseitigen, kann man allerdings keinen Vorwurf machen, wenn er von einer Veröffentlichung absieht, die eine finanziell übermächtige Institution betrifft.</p>
<p>Was mich tröstet: Wirklich brisante Informationen lassen sich heute nicht unterdrücken. Es bleiben die Flucht in die Anonymität und die Verbreitung über <a href="http://wikileaks.org/">Wikileaks</a>.</p>
<p><strong>3. Meine Umfrage hat u.a. ergeben, dass bloggende Frauen solche Berichte weniger intensiv verfolgen als ihre männlichen Pendants. Sie schätzen ihren Content als weniger kritisch ein und haben auch deutlich seltener durch Bloginhalte entstandene Probleme. Haben Sie eine Theorie, woran das liegen könnte?</strong></p>
<p>Nein.</p>
<p><strong>4. Große Einigkeit herrschte bei den Umfrageteilnehmern in Bezug auf Links zu anderen Seiten und eingebettete Inhalte  (z. B. Youtube-Videos) – lediglich 7,9 (Links), respektive 13,8 Prozent (eingebette Inhalte) befürworteten, dafür haften zu müssen. Hätten Sie ein derartiges Ergebnis erwartet und wie ist Ihre persönliche Meinung zu diesen Haftungsfragen?</strong></p>
<p>Ich kann nachvollziehen, dass mehr Umfrageteilnehmer eine Haftung für eingebettete Inhalte annehmen als für Links. Das Einbetten fremder Inhalte wertet das eigene Blog auf, also kann man auch einen größeren Sorgfaltsmaßstab anlegen. Außerdem wirkt sich ein etwaiger Rechtsverstoß unmittelbar innerhalb des eigenen Herrschaftsbereichs aus.</p>
<p>Andererseits hat der Blogger, der Inhalte einbettet oder Links setzt, keinen Einfluss darauf, ob sich ursprünglich unbedenkliche Inhalte oder Websites später ändern und dann möglicherweise rechtswidrig sind. Darum habe ich ebenfalls Verständnis für die große Mehrheit der Umfrageteilnehmer, die eine Haftung ablehnt.</p>
<p>Meine persönliche Meinung geht in Richtung dessen, das sich als Rechtsprechungstendenz abzuzeichnen scheint: Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Blogger sich fremde Inhalte zu eigen macht oder – was schon beim Einbetten passieren kann – Prüfpflichten verletzt. Weiterhin muss eine Haftung spätestens ab Kenntnis von der Rechtsverletzung gegeben sein.</p>
<p><strong>5. Ist Bloggen in Deutschland für Privatpersonen ein Risiko? Anschlussfrage: Wenn ja: Ist es kalkulierbar?</strong></p>
<p>Wer stets beachtet, keine rechtlich geschützten Interessen anderer zu verletzen, ist auf der sicheren Seite. Leider ist nicht jedem klar, was (noch) ok ist und was nicht (kann es auch nicht). Ich unterstelle aber, dass die meisten Blogger mehr auf die Einhaltung der Persönlichkeitsrechte anderer achten als die durchschnittliche Boulevardzeitung. Wer nun im Umgang mit Großkonzernen, Glaubensgemeinschaften oder Verbandspräsidenten deren Sensibilität im Hinterkopf behält, hat bereits einige Risiken ausgeschlossen.</p>
<p>Am wenigsten Problembewusstsein haben private Blogger nach meiner Einschätzung im Bereich Urheberrecht. Das kann man angesichts einer – meiner Meinung nach – nicht mehr zeitgemäßen Rechtslage in diesem Bereich zwar niemandem verdenken, ändert aber nichts daran, dass man eben die Finger von fremder Leute Werke lassen muss, wenn man nicht weiß beziehungsweise nachweisen kann, ob die mit der Nutzung im eigenen Blog einverstanden sind.</p>
<p><strong>6. Ist die aktuelle medienrechtliche Gesetzeslage für Blogger ausreichend oder müsste sie den Bedingungen einer sich stetig wandelnden Mediengesellschaft angepasst werden? Wenn nicht ausreichend: Konkreter Vorschlag?</strong></p>
<p>Die Rechtspflege steht in allen Lebensbereichen vor der Herausforderung, auf veränderte Rahmenbedingungen angemessen zu reagieren. Was die „neuen Medien“ angeht, wird aus dieser <em>Heraus</em>forderung nicht selten eine <em>Über</em>forderung.</p>
<p>Regelungsbedarf sehe ich unter anderem bei der örtlichen Gerichtszuständigkeit. Das Prinzip des <a href="http://anwaltniemeyer.de/schlagwort/fliegender-gerichtsstand">fliegenden Gerichtsstands</a>, demzufolge in vielen Fällen jedes deutsche Gericht zur Entscheidung über Sachverhalte mit Internetbezug berufen ist, ist dahingehend einzuschränken, dass der Angreifer sich nicht mehr nach Belieben das Gericht aussuchen kann, von dem er sich wegen bekannter Rechtsprechungstendenzen eine günstige Entscheidung erhofft.</p>
<p>Weiterhin wäre es wünschenswert, wenn eine klare und für jeden verständliche Bestimmung bezüglich der Haftung für Fremdinhalte, seien es Leserkommentare oder eingebettete Videos, geschaffen würde.</p>
<p>Ich empfände es auch als zeitgemäß, wenn es Privatpersonen und Non-Profit-Projekten unter bestimmten Umständen gestattet wäre, urheberrechtlich geschützte Inhalte eingeschränkt zu nutzen, ohne eine Erlaubnis einzuholen.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/253/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/253/2010/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Zur Kündigung nach privater Internetnutzung am Arbeitsplatz</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/251/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/251/2010#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 07:27:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internetnutzung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Mitarbeitererklärung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=251</guid>
		<description><![CDATA[Erläuterung der Voraussetzungen einer Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz anhand von Gerichtsentscheidungen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen geben Anlass, die Kündigungsvoraussetzungen wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz zu betrachten. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 26. Februar 2010 (Az. <a href="http://openjur.de/u/32328.html">6 Sa 682/09</a>) entschieden, dass nach privater Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht ohne weiteres die Kündigung ausgesprochen werden darf. Der dort entschiedene Fall war ersichtlich weniger gravierend gelagert als der, über den das LAG Niedersachen am 31. Mai 2010 zum Nachteil des Arbeitnehmers urteilte (Az. <a href="http://www.db-lag.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=07000200900087512%20SA">12 SA 875/09</a>).</p>
<h3>Kündigungsvoraussetzungen</h3>
<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 2 AZR 581/04) hat zur Kündigung wegen Internetnutzung am Arbeitsplatz bereits im Jahr 2005 deutlich gemacht:</p>
<blockquote><p>Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang („ausschweifend“) nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.</p></blockquote>
<p>Auch in seinem Urteil vom 31. Mai 2007 (Az. <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&#038;Art=en&#038;nr=11986">2 AZR 200/06</a>) führt das BAG zu möglichen Kündigungsgründen aus:</p>
<ul>
<li>Das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme („unbefugter Download“), insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des &#8211; betrieblichen &#8211; Systems verbunden sein könne oder andererseits von solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, beispielsweise, weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden;</li>
<li>die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber möglicherweise &#8211; zusätzliche &#8211; Kosten entstehen können und der Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel &#8211; unberechtigterweise &#8211; in Anspruch genommen hat;</li>
<li>die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets oder anderer Arbeitsmittel <strong>während</strong> der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet oder einer intensiven Betrachtung von Videofilmen oder -spielen zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt und sie verletzt.</li>
</ul>
<h3>LAG Rheinland-Pfalz: Kündigung nicht ohne weiteres berechtigt</h3>
<p>In dem vom LAG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall sprach die beklagte Arbeitgeberin einem Mitarbeiter die ordentliche Kündigung aus, nachdem dieser während der Arbeitszeit mehrfach Internetseiten aufgerufen hatte, die nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit standen. Dem Mitarbeiter war jedoch in der Vergangenheit mindestens einmal von seinem Vorgesetzten erlaubt worden, sich vom Arbeitsplatz aus in sein privates Bankkonto einzuloggen.</p>
<p>Die Arbeitgeberin berief sich auf eine vom Mitarbeiter unterzeichnete Erklärung zur Internet- und PC-Nutzung, die unter anderem folgende Passage enthielt:</p>
<blockquote><p>Der Zugang zum Internet und E-Mail ist nur zu dienstlichen Zwecken gestattet. Jeder darüber hinausgehende Gebrauch – insbesondere zu privaten Zwecken – ist ausdrücklich verboten. Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit arbeitsrechtlichen Mitteln sanktioniert und führen – insbesondere bei Nutzung von kriminellen, pornographischen, rechts- oder linksradikalen Inhalten – zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.</p></blockquote>
<p>Die Arbeitgeberin durfte im entschiedenen Fall nicht ohne weiteres kündigen, sondern hätte zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen.</p>
<p>Mit einer verhaltensbedingten Kündigung dürfen Arbeitgeber das Ziel verfolgen, das Risiko künftiger Vertragsverletzungen zu vermeiden. Dass diese sich ereignen werden, ist jedoch erst dann anzunehmen, wenn sich ein Arbeitnehmer auch nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Abmahnung zu einem weiteren Verstoß hinreißen lässt. Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass sie keinen Erfolg haben würde, oder wenn dem Arbeitnehmer ein besonders gravierender Vorwurf gemacht wird.</p>
<p>Die Unterzeichnung der Mitarbeitererklärung machte das Erfordernis einer Abmahnung im entschiedenen Fall nicht entbehrlich, da sie bereits einige Jahre zurücklag und in ihr von <em>arbeitsrechtlicher Sanktionierung</em> die Rede war – Mitarbeiter dürfen demnach als «Vorstufe» zur Kündigung regelmäßig eine Abmahnung erwarten.</p>
<h3>Niedersächsisches LAG: bei exzessiver privater E-Mail-Nutzung keine Abmahnung nötig</h3>
<p>Der eingangs erwähnte Fall, über den das niedersächsische LAG zu entscheiden hatte, betraf eine Kündigung wegen exzessiven privaten E-Mail-Verkehrs. Der Leitsatz des Gerichts spricht Bände:</p>
<blockquote><p>Die außerordentliche Kündigung eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers kann auch ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn der Mitabeiter über einen Zeitraum von mehr als 7 Wochen arbeitstäglich mehrere Stunden mit dem Schreiben und Beantworten privater E-Mails verbringt &#8211; an mehreren Tagen sogar in einem zeitlichen Umfang, der gar keinen Raum für die Erledigung von Dienstaufgaben mehr lässt. Es handelt sich in einem solchen Fall um eine «exzessive» Privatnutzung des Dienst-PC.</p></blockquote>
<h3>Fazit</h3>
<p>Entscheidend ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Wichtig ist daher, dass der Umfang der privaten Internetnutzung dokumentiert ist. In dem niedersächsischen Rechtsstreit wurden umfangreiche Feststellungen zum Verhalten des Mitarbeiters getroffen, die letztlich zur Bestätigung der Kündigung führten. Auch dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz ist zu entnehmen, dass eine Kündigung zur Dokumentation und auch zur nachträglichen Prüfung genaue Angaben zur jeweiligen Verweildauer des Arbeitnehmers auf privat angesurften Internetseiten enthalten sollte. So kann die Schwere der vermeintlichen Pflichtverletzung bewertet werden.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/251/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/251/2010/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Zur Haftung für eingebundenen RSS-Feed</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/250/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/250/2010#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 30 Jun 2010 10:27:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[RSS-Feed]]></category>
		<category><![CDATA[Störerhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Zueigenmachen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=250</guid>
		<description><![CDATA[LG Berlin: Wer fremde RSS-Feeds automatisch in sein eigenes Online-Angebot einbindet, haftet als Störer auf Unterlassung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer fremde RSS-Feeds automatisch in sein eigenes Online-Angebot integriert, geht ein erhebliches Haftungsrisiko ein. Dies zeigt ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. April 2010 (Az. <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/1049-LG-Berlin-Az-27-O-19010-Haftung-fuer-eingebundenes-RSS-Feed.html">27 O 190/10</a>).</p>
<h3>Der Fall</h3>
<p>Der Betreiber einer Website hatte den Newsfeed einer Tageszeitung in sein Angebot eingebunden. So erschien in seinem Internetangebot – ohne weiteres Zutun – ein Artikel über das Liebesleben der späteren Antragstellerin, der diese in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzte. Sie verlangte die Löschung des Artikels und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Nachdem der Betreiber und spätere Antragsgegner den Artikel zwar löschte, aber die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigerte, erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung gegen ihn.</p>
<p>Zu Recht, wie das Landgericht auf den Widerspruch des Antragsgegners befand. Denn: Der Betreiber einer Website hafte als Störer, da er «Herr des Angebots» sei und sich die eingebundenen Inhalte Dritter zu eigen mache. Es sei dabei nicht einmal von Bedeutung, dass die tatsächliche Herkunft des beanstandeten Artikels für den Betrachter erkennbar sei.</p>
<h3>Zueigenmachen zu Recht angenommen?</h3>
<p>Das Urteil steht nur scheinbar im Einklang mit der Entscheidung «marions-kochbuch.de» des Bundesgerichtshofs (Az. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=pm&#038;Datum=2009&#038;Sort=3&#038;anz=233&#038;pos=0&#038;nr=52175&#038;linked=urt&#038;Blank=1&#038;file=dokument.pdf">I ZR 166/07</a>), in der der Senat die Haftung eines Website-Betreibers für fremde Inhalte annahm. Beide Fälle haben gemein, dass fremde Inhalte veröffentlicht wurden und als solche gekennzeichnet waren. Vorliegend könnte jedoch eingewandt werden, dass der Zeitungsartikel automatisiert und ungeprüft übernommen wurde. Der höchstrichterlichen Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft wurden. Es spricht einiges dafür, erst dann ein Zueigenmachen der Inhalte anzunehmen.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Egal, was man von der Berliner Entscheidung hält: Man muss mit solchen Urteilen rechnen und sollte sich dies bei der automatischen Integration fremder Inhalte in die eigenen Angebote stets vor Augen halten.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/250/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/250/2010/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Nach dem BGH-Urteil zur WLAN-Haftung: Erkenntnisse und offene Fragen</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/245/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/245/2010#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 04 Jun 2010 17:44:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Bagatellklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Massenabmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=245</guid>
		<description><![CDATA[BGH: Wer sein WLAN nicht gut genug gegen durch Dritte begangene Urheberrechtsverletzungen schützt, haftet auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten, aber nicht auf Schadensersatz («Sommer unseres Lebens»).]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 12. Mai verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) die lange erwartete Entscheidung «Sommer unseres Lebens» (Az. I ZR 121/08) zur Haftung von Privatpersonen, über deren unzureichend gesichertes WLAN Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Nachdem jetzt der <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/Haftung-des-WLAN-Betreibers/1057-BGH-Az-1-ZR-12108-Sommer-unseres-Lebens.html">Volltext</a> des höchstrichterlichen Urteils vorliegt, kann eine erste Einschätzung vorgenommen werden.</p>
<p>Der Streitfall betraf einen privaten Anschlussinhaber (Beklagter), über dessen Funknetzwerk der Tonträger «Sommer unseres Lebens» in der Tauschbörse <em>eMule</em> zum Herunterladen angeboten wurde. Der Beklagte war zum Tatzeitpunkt im Urlaub, sein Computer befand sich in einem abgeschlossenen und für Dritte unzugänglichen Büroraum. Fraglich war daher, ob und in welchem Umfang der Beklagte dafür die Verantwortung übernehmen muss, dass er sein WLAN mit der werksseitigen WPA-Verschlüsselung betrieben hatte, ohne ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vergeben zu haben.</p>
<h3>Haftung auf Unterlassung und Anwaltskosten</h3>
<p>Der BGH hat geurteilt: Angesichts des festgestellten Sachverhalts ist der Beklagte zwar als Störer anzusehen, nicht jedoch als Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Daher kann er auf Unterlassung des beanstandeten Verhaltens und auf Ersatz der durch die Abmahnung ausgelösten Anwaltskosten in Anspruch genommen werden, nicht jedoch auf Zahlung von Schadensersatz.</p>
<h4>Höhe der Anwaltskosten</h4>
<p>Nach der Urteilsverkündung sorgte insbesondere ein in Klammern stehender Teilsatz der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=pm&#038;Datum=2010&#038;Sort=3&#038;nr=51934&#038;anz=113&#038;pos=12&#038;Blank=1">Pressemitteilung des BGH</a> für Aufregung: Zur Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten hieß es, dass zumindest nach geltendem Recht, das im Streitfall noch nicht anwendbar sei, maximal 100 € anfallen. Hierin wurde ein höchstrichterliches Bekenntnis zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der <a href="http://anwaltniemeyer.de/schlagwort/bagatellklausel">Bagatellregelung</a> des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html">§ 97a II UrhG</a> in Filesharing-Fällen gesehen. Zu früh gefreut – die Urteilsbegründung enthält zu dieser Frage keine Ausführungen.</p>
<h4>Umfang des Unterlassungsanspruchs</h4>
<p>Bezüglich des konkret zu unterlassenden Verhaltens, das sowohl in einem gerichtlichen Unterlassungsverfahren als auch bei der Formulierung einer Unterlassungserklärung Bedeutung haben kann, gab der Senat zu verstehen, dass ein Unterlassungsanspruch nur insoweit gegeben ist, als</p>
<blockquote><p>der Beklagte außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN -Anschluss unzureichend sichert.</p></blockquote>
<h3>Zutreffende Absage an «Halzband»</h3>
<p>Positiv hervorzuheben ist, dass der BGH der Anwendung der Grundsätze aus der <em>Halzband</em>-Entscheidung (Az. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;nr=47757&#038;pos=2&#038;anz=3">I ZR 114/06</a>) auf Tauschbörsen-Sachverhalte eine Absage erteilte. Der <em>Halzband</em>-Entscheidung zufolge muss sich auch ein privater <em>eBay</em>-Nutzer, der seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter geschützt hat, im Falle einer Rechtsverletzung so behandeln lassen als habe er selbst gehandelt. Diese Erwägung ist jedoch nicht auf den Fall der Nutzung eines ungesicherten Internetzugangs durch Außenstehende übertragbar, da die IP-Adresse «keine zuverlässige Auskunft über die Person gibt, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt:</p>
<blockquote><p>Es ginge deshalb zu weit, die nicht ausreichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses mit der unsorgfältigen Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Konto gleichzusetzen.</p></blockquote>
<h3>Also: WLAN sichern, Kostendeckelung weiterhin umstritten</h3>
<p>Für die Praxis lässt sich ableiten:</p>
<p><strong>Anschlussinhaber müssen ihr WLAN hinreichend absichern.</strong> Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLANs ist, so der BGH, adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen, die unbekannte Dritte über diesen Anschluss begehen. Die Verletzung von Prüfungspflichten führt zu einer Haftung als Störer. Jedenfalls der wirksame Einsatz der zum Zeitpunkt des Kaufs (besser wohl: der Inbetriebnahme) des Routers marktüblichen Sicherung wird vom BGH als zumutbare Sicherungsmaßnahme angesehen (zur Erinnerung: im September 2006 genügte WPA-Verschlüsselung mit werksseitigem Passwort nicht).</p>
<p><strong>Wenn ein geschütztes Werk über eine IP-Adresse zugänglich gemacht wurde, genügt pauschales Bestreiten der Täterschaft nicht.</strong> Vielmehr müssen Abgemahnte der sekundären Darlegungslast nachkommen. Das Vorbringen des Beklagten im vorliegenden Verfahren (Abwesenheit wegen Urlaub + Computeranlage in abgeschlossenem Raum) hat der BGH ausreichen lassen.</p>
<p><strong>Die Frage nach der Anwendbarkeit der Kostendeckelung gemäß § 97a II UrhG bleibt umstritten.</strong> Dass der BGH sich hierzu (doch) nicht äußerte, ist zwar schade, heißt aber auch nicht, dass die Begrenzung der Anwaltskosten auf 100 € in Filesharing-Fällen ausgeschlossen wäre. Nach Auffassung des Senats ist es Sache des Berufungsgerichts, über die Angemessenheit der Anwaltskosten zu entscheiden. Hierzu sei bei dieser Gelegenheit angemerkt, dass derzeit keine Einigkeit darüber herrscht, auf welche Altfälle die Bagatellregelung anzuwenden ist, die seit dem 1. September 2008 in Kraft ist: Während Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az. <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2106">6 U 101/09</a>) den Zeitpunkt der Verletzungshandlung für ausschlaggebend halten, stellt das Amtsgericht Halle/Saale (Az. <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/216/2010">95 C 3258/09</a>) auf den Zeitpunkt der Abmahnung ab. Das Brandenburgische OLG (Az. <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1877">6 U 58/09</a>) geht sogar so weit, die Bagatellregelung immer anzuwenden, weil § 97a UrhG ohne Übergangsregelung in Kraft getreten ist.</p>
<h3>Ende der Massenabmahnungen nicht in Sicht</h3>
<p>Abschließend ist wohl festzuhalten, dass ein Ende der Massenabmahnungen weiterhin nicht in Sicht ist. Im Gegenteil: Kürzlich teilte das LG Köln, wo die Masse der Verfahren über die Offenlegung der Anschlussinhaber durch den DSL-Provider geführt wird, <a href="http://www.initiative-abmahnwahn.de/2010/05/07/landgericht-koln-bericht-vom-08-05-2010-az-3-o-12310/">über seinen Pressesprecher</a> mit:</p>
<blockquote><p>Richtig ist, dass im Jahr 2010 bis Ende April knapp 4.000 Verfahren hier eingegangen sind. Die Anzahl der jeweils umfassten IP-Adressen schwankt; sie liegt in einzelnen Fällen auch schon einmal über 3.000 pro Antrag.</p></blockquote>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/245/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/245/2010/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: Keine zusätzlichen Gebühren für Kartenzahlung bei Billigfluggesellschaft</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/236/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/236/2010#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 24 May 2010 08:09:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Reise]]></category>
		<category><![CDATA[Reiserecht]]></category>
		<category><![CDATA[unangemessene Benachteiligung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=236</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Ryanair zwar Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für Kartenzahlung verlangen darf.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_239" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/05/ryanair2-300x211.jpg" alt="Ryanair-Maschine startet. Foto: Adrian Pingstone (via Wikimedia Commons), Lizenz: gemeinfrei." title="Ryanair-Maschine startet. Foto: Adrian Pingstone (via Wikimedia Commons), Lizenz: gemeinfrei." width="300" height="211" class="size-medium wp-image-239" /><p class="wp-caption-text">Ryanair-Maschine startet. Foto: Adrian Pingstone (via Wikimedia Commons), Lizenz: gemeinfrei.</p></div>
<p>Billigfluggesellschaften haben sich sowohl bei Individual- als auch bei Geschäftsreisenden mittlerweile etabliert. Ihre bisherige Preisgestaltung stößt mitunter jedoch immer noch auf Unverständnis. So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über eine Klage des <em>Bundesverbands der Verbraucherzentralen</em> gegen <em>Ryanair Ltd.</em> zu entscheiden (Urteil vom 20. Mai 2010, Az. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=pm&#038;Datum=2010&#038;Sort=3&#038;nr=52033&#038;pos=1&#038;anz=108">Xa ZR 68/09</a>). Gegenstand des Verfahrens war die Verwendung von Klauseln über Zahlungsmodalitäten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.</p>
<p>Zu prüfen war die Beförderungsbedingung</p>
<blockquote><p>Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert.</p></blockquote>
<p>in Verbindung mit der Gebührentabelle, in der es hieß:</p>
<blockquote><p>Kreditkartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug: 4,00 €<br />
Zahlungskartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug: 1,50 €</p></blockquote>
<p>Die Verbraucherschützer sehen in diesen Bestimmungen, von denen nur Zahlungen mit einer <em>Visa Electron-</em>Karte ausgenommen sind, eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste. Der für Reiserecht zuständige Xa-Senat des BGH urteilte, dass</p>
<ol>
<li>die mit dem Ausschluss der Barzahlung einhergehende Benachteiligung der Fluggäste angesichts des Interesses der Fluggesellschaft an rationellen Betriebsabläufen nicht als unangemessen anzusehen ist, weil die Buchungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz vorgenommen werden sowie</li>
<li>die Gebührenregelung für die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html">unwirksam ist, da sie Kunden unangemessen benachteiligt</a>.</li>
</ol>
<p>Es muss Kunden möglich sein, so der BGH in seiner Pressemitteilung, «die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne dass dafür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen ist.» Die einzige von dem Luftverkehrsunternehmen vorgesehene gebührenfreie Zahlungsart genügt diesen Anforderungen nicht.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/236/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/236/2010/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Präsentationsfolien: Foto- und Bildnisrecht [5/2010]</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/233/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/233/2010#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 23 May 2010 10:43:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Folien]]></category>
		<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vortrag]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=233</guid>
		<description><![CDATA[Präsentationsfolien zu meinem Vortrag beim Fotoclub Ostwestfalen-Lippe e.V.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_203" class="wp-caption alignright" style="width: 160px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/02/keynote_fotorecht-150x150.jpg" alt="Präsentationsfolien Fotorecht" title="Präsentationsfolien Fotorecht" width="150" height="150" class="size-thumbnail wp-image-203" /><p class="wp-caption-text">Präsentationsfolien Fotorecht</p></div>
<p>Ich hatte erneut das Vergnügen, einem Fotoclub die Grundlagen des Foto- und Bildnisrechts näher zu bringen und anschließend Rede und Antwort über Fragen aus dem fotografischen Alltag zu stehen.  Die Präsentationsfolien des Vortrags beim <a href="http://www.fotoclub-owl.de/">Fotoclub Ostwestfalen-Lippe</a> stehen nunmehr zum Herunterladen bereit:</p>
<ul>
<li><a href="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/05/fotorecht_05_2010.pdf">Präsentationsfolien (10 MB, PDF)</a></li>
<li><a href="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/02/fotorecht_texte.pdf">wichtige Rechtsnormen</a></li>
<li>thematisch verwandte Artikel auf dieser Website: <a href="http://anwaltniemeyer.de/schlagwort/fotorecht">Fotorecht</a></li>
<li><a href="http://de.creativecommons.org/">Creative Commons</a></li>
</ul>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/233/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/233/2010/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>AG Frankfurt am Main: Bagatellklausel ist bei Filesharing-Abmahnungen anwendbar</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/232/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/232/2010#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 04 May 2010 08:33:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Bagatellklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Lizenzschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Massenabmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=232</guid>
		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Frankfurt am Main wendet § 97a II UrhG auf Tauschbörsenfälle an.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Typische Filesharing-Fälle, also jene allseits bekannten, <a href="http://www.sueddeutsche.de/computer/193/504406/text/">massenhaft abgemahnten</a> Urheber­rechts­ver­letzungen durch Tauschbörsennutzer, werfen eine Vielzahl ungeklärter Rechtsfra­gen auf. Eine da­von dreht sich darum, ob die Anwaltskosten für die Abmahnung gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html">§ 97a II UrhG</a> auf 100 € be­grenzt sind.</p>
<p>Es stehen sich zwei Lager gegenüber. Für die Be­gren­zung sprechen sich die Betrof­fenen aus, da­ge­gen die Vertreter der Rechteinhaber. Trotz gewichtiger Argumente, etwa de­nen von Prof. Dr. Tho­mas Hoeren (CR 2009, S. <a href="http://miami.uni-muenster.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-5048/musikdownloads.pdf">378f.</a>), für die Anwendung der Bagatell­vorschrift in Tauschbörsenfällen, ist ent­sprechende Rechtsprechung bisher nicht bekannt geworden. Bisher. Mit Urteil vom 18. Februar 2010 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1013-AG-Frankfurt-am-Main-Az-30-C-235309-75-Anwendbarkeit-von-97a-Abs.-2-bei-Filesharing-Abmahnungen.html">30 C 2353/09-75</a>) sich ausführlich dieser Problematik ange­nom­men. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass alle vier Voraussetzungen der Norm vor­liegen, die Anwaltskosten für die Abmahnung daher auf 100 € begrenzt sind.</p>
<h4>1. erstmalige Abmahnung</h4>
<p>In dem entschiedenen Fall, im welchen die <em>Digiprotect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH</em> – unter anderem – Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 € begehrte, konnte die Erstmaligkeit der Abmahnung zwischen den Parteien unproblematisch festgestellt werden.</p>
<h4>2. einfach gelagerter Fall</h4>
<p>Wegen des Auskunftsverfahrens gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__101.html">§ 101 IX UrhG</a> und dem damit einhergehenden geringen Re­chercheaufwand sowie des üblichen Rückgriffs auf vorformulierte Abmahnschreiben, lag, so das Gericht, auch ein einfach gelagerter Fall vor.</p>
<h4>3. unerhebliche Rechtsverletzung</h4>
<p>Das Gericht hat die Rechtsverletzung auch als unerheblich angesehen. Dass Urheber­rechts­ver­letzungen durch Tauschbörsennutzer nicht in der gerne zitierten Gesetzesbegründung aufgeführt sind, hält das Gericht nicht für ausschlaggebend, da die Aufzählung des Gesetzgebers nur beispielhaften Charakter habe. Weiterhin spricht das Gericht sich gegen den Rückgriff auf die zum gewerblichen Ausmaß in Sinne von § 101 UrhG entwickelten Kriterien aus, da hierdurch – was nicht gewollt sein konnte – die Anwendung der Bagatellklausel praktisch ausgeschlossen wäre.</p>
<h4>4. außerhalb des geschäftlichen Verkehrs</h4>
<p>Die streitgegenständliche Handlung habe sich zudem außerhalb des geschäftlichen Verkehrs er­eig­net, da die vorgeworfene Handlung nicht dem Verhalten eines gewerblich motivierten Täters entsprach. Dies wäre etwa durch eine Vielzahl von Verbreitenshandlungen oder eine erkennbare Gewinnerzielungsabsicht indiziert.</p>
<h3>Weitere Gesichtspunkte der Entscheidung</h3>
<p>Das Gericht hat neben – auf 100 € beschränkten – Anwaltskosten für die Abmahnung auch Scha­densersatz in Höhe von 150 €, mehr war nicht verlangt worden, für angemessen erachtet. </p>
<p>Bedauerlich ist, dass das Amtsgericht sich – trotz <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/163/2009">gewichtiger Bedenken im eigenen „ Haus“</a> – für örtlich zuständig ge­hal­ten hat. Den Verweis des Beklagten auf das <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/205/2010">naheliegende Bestehen einer Pauschal­ver­ein­barung</a> bezüglich des Anwaltshonorars hat das Gericht nicht gelten lassen. Hierbei handele es sich um eine nicht durch Fakten substantiierte Vermutung.</p>
<p>Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht den schlichten Hinweis auf eine be­kann­te Fehler­quote bei Ermittlungen von P2P-Urheberrechtsverletzungen nicht aus­reichen ließ, um die Zuverlässigkeit des Er­mitt­lungsverfahrens in Frage zu stellen. Hierzu hätte die Beklagte ihrer Ansicht nach unzutreffend darge­stell­te Bestand­teile des von der Klägerin vorgelegten Sachverständigengutachtens qualifiziert benennen und er­läu­tern müssen.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Das Gericht erkannte der Klägerin nur 250 € statt ursprünglich begehrter <abbr title="lt. Urteil, gemeint wohl 801,80 €">808,80 €</abbr> zu und legte der Klägerin 69 Prozent der Kosten der Rechtsstreits auf. Dieser Teilerfolg für die beklagte An­schluss­in­haberin kann als Lichtblick gesehen werden. Die Erwägungen des Gerichts stellen ein Zeichen der Vernunft dar. Es ist zu hoffen, dass andere Gerichte „nachziehen“. Tauschbör­sen­nutzer sollten je­doch keine falschen Schlüsse ziehen, ins­beson­dere kei­nen Freibrief für sich ableiten. Dies gilt umso mehr, da – wie auch dieses Urteil gezeigt hat – der Scha­densersatzanspruch, der neben den Kosten der Rechtsverfolgung geltend gemacht wird, von der Bagatellvorschrift nicht erfasst wird.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/232/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/232/2010/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>
