Was tun bei dubiosen Mahnungen?
Immer wieder fordern Lottodienste, Gewinnspielclubs und kostenpflichtige Internetseiten ahnungslose Mandanten dazu auf, völlig unerwartete Rechnungen zu begleichen. Die Betroffenen fragen sich, wer ihnen da überhaupt schreibt, was es mit dem verlangten Betrag auf sich hat und wie nun reagiert werden sollte.
Besonders häufig sind zwei Fallgruppen:
1. Fallgruppe
Jemand ist auf der Suche nach einem als kostenlos bekannten Computerprogramm und stößt dabei auf eine Internetseite, die das gewünschte Programm verspricht, man müsse sich nur anmelden. Bei diesen Download-Angeboten handelt es sich oft um sogenannte Vertragsfallen. Mit der Anmeldung wird aus Sicht der Betreiber ein Vertrag geschlossen, der zwei Jahre lang läuft und pro Monat etwa 8 € kosten soll, pro Jahr also 96 €. Das nimmt der Nutzer in der Regel erst einige Zeit nach dem Download überrascht zur Kenntnis.
2. Fallgruppe
Am Telefon wird ein unverbindlicher Test einer Lotto- oder Gewinnspieldienstleistung angeboten. Für „fällige Beträge“ – der Betroffene soll offenbar glauben: Auszahlung von Gewinnen – wird vorsorglich um Mitteilung einer Bankverbindung gebeten. Es erfolgt jedoch die Abbuchung von „Teilnahmegebühren“. Auf die Stornierung der Abbuchungen folgen Mahnungen.
Gemeinsamkeiten
Egal, zu welcher der beiden Fallgruppen das Schreiben zählt, das der einzelne Betroffene im Briefkasten vorfindet, alle haben gemeinsam: Sie sind nicht nur lästig, sondern können auch zur Verunsicherung führen. Schließlich ist schnell die Rede von Inkassogebühren und Mahnkosten. Irgendwann werden sogar gerichtlichen Maßnahmen angekündigt.
Was tun?
Das Rechtsgefühl des Laien ist oftmals zutreffend. Umgangssprachlich ausgedrückt: Wer überhaupt nicht bemerkt, einen kostenpflichtigen Vertrag zu schließen, muss in der Regel auch nichts für eine vermeintliche Gratis-Leistung zahlen.
Welches weitere Vorgehen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu empfehlen ist, können Sie beim Rechtsanwalt in Erfahrung bringen. Wenn der dann in seinem Abwehrschreiben gegenüber dem Anspruchsteller die richtigen Worte findet, kehrt nicht selten schnell Ruhe in Angelegenheiten ein, die – laut Mahnschreiben – bereits vor der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen standen.
Hinweis
Bis zu einem Gegenstandswert von 300 € belaufen sich die Anwaltskosten auf 46,41 € (1,3fache Geschäftsgebühr, inkl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer).



