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Anwalt Niemeyer

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RA Jens-Christof Niemeyer
Kampstraße 2, 32139 Spenge
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Reaktion auf Filesharing-Abmahnung

Wer als Inhaber eines DSL-Anschlusses eine Abmahnung im Briefkasten vorfindet, in der im Auftrag von Rechteinhabern, z.B. einer Plattenfirma, eines Verlags oder eines Filmproduzenten, der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung erhoben wird, weiß in der Regel nicht, wie er sich verhalten soll. Und fragt sich:

  • Muss ich den geforderten Geldbetrag bezahlen?
  • Wie kann ich mich zur Wehr setzen?
  • Soll ich die beigelegte Unterlassungserklärung unterschreiben?
  • Was passiert, wenn ich das Schreiben ignoriere?

Inhalt eines Abmahnungsschreibens

Regelmäßig enthält das Anwaltsschreiben den Vorwurf, in einer sogenannten Tauschbörse beziehungsweise einem Peer-2-Peer-Netzwerk wie Bittorrent einen Film, Musik oder ein Computerspiel unberechtigt öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Man sei daher für diverse Positionen zahlungsverpflichtet, vor allem: Lizenzschaden, Ermittlungs- und Anwaltskosten.

Schlussendlich wird in typischen Fällen angeboten, die Angelegenheit gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrags beizulegen. Zudem wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.

Und als ob das alles nicht schon – vorsichtig ausgedrückt – unangenehm genug wäre, wird zur Reaktion auf die Abmahnung eine Frist von wenigen Tagen gesetzt.

Rechtliche Bewertung

Jede Abmahnung hat ihre eigene Geschichte. Eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen kann daher nur im Rahmen einer individuellen Beratung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erteilt werden.

  • Hinsichtlich des Tatnachweises ist in Einzelfällen der Gegenbeweis möglich, zu große Hoffnungen über die Verteidigungsaussichten können pauschal jedoch nicht geweckt werden.
  • Der geforderte Schadensersatz und die verlangten Anwaltskosten sind oft ungerechtfertigt, häufig jedenfalls diskutabel bzw. überhöht.
  • Die vorformulierten Unterlassungserklärungen sind in aller Regel einseitig formuliert. Es empfiehlt sich meist, unter Berücksichtigung der konkreten Optionen und Möglichkeiten eine auf Ihren Einzelfall abgestimmte, weniger belastende, sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung, abzugeben.
  • Das Ignorieren einer Abmahnung ist meistens keine gute Idee, weil dann der – kostspielige – Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eine Unterlassungsklage drohen. Auch wenn Sie das vorgeworfene Verhalten nicht persönlich begangen haben, sollte geprüft werden, aus welchen Gründen und in welchem Umfang Sie eventuell dennoch haften.

Schnell, aber überlegt handeln

Betroffene sollten also die gesetzten Fristen ernst nehmen und zugleich «mit kühlem Kopf» handeln. Über die Möglichkeiten und Erfolgsaussichten berate ich im Rahmen eines Mandats gerne. Eine erste Anfrage zur weiteren Vorgehensweise und den Kosten meines Tätigwerdens ist kostenfrei.

RA Jens-Christof Niemeyer

RA Jens-Christof Niemeyer unterhält seine Kanzlei in Spenge, Kreis Herford. Die Beratungsfelder umfassen die Rechtsgebiete Zivil- und Wirtschaftsrecht, Internet und IT sowie Straßenverkehr. Nehmen Sie Kontakt auf, wenn Sie Fragen haben oder einen Termin vereinbaren möchten: Tel. 05225/8738444

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