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Abgemahnt – was nun?

Filesharing-Abmahnung

Filesharing-Abmahnung

Immer wieder verschicken Anwaltskanzleien im Auftrag von Filmproduzenten, Plattenfirmen und anderen Rechteinhabern Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an Internetnutzer. Nicht selten handelt es sich bei den Empfängern um ahnungslose Inhaber von DSL-Anschlüssen, die sich wundern, was ihre Kinder, Partner und Mitbewohner da im Internet treiben.

Betroffene fragen sich:

Wer eine solche Abmahnung erhalten hat, fragt sich, was ihm denn nun vorgeworfen wird und ob die seitenlangen Ausführungen zutreffen. Vor allem aber: Wie er sich verhalten soll.

  • Welche Verteidigungsaussichten habe ich?
  • Muss ich den geforderten Geldbetrag bezahlen?
  • Muss ich die beigelegte Unterlassungserklärung abgeben?
  • Was passiert, wenn ich die Abmahnung ignoriere?

Inhalt eines Abmahnungsschreibens

Der Tatvorwurf ist meistens, in einer Tauschbörse beziehungsweise einem Peer-2-Peer-Netzwerk wie Bittorrent einen Film, ein Musikstück, ein Album, ein Computerspiel oder einen Porno öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Es wird mitgeteilt, dass Beweise vorliegen und man zudem für diverse Positionen zahlungsverpflichtet ist, vor allem: Lizenzschaden, Ermittlungs- und Anwaltskosten. Zur Beilegung der Angelegenheit wird angeboten, die Angelegenheit gegen Zahlung eines Vergleichsbetrags (verlangt werden häufig zwischen 450 und 1.200 €) beizulegen, wenn zusätzlich eine Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Und als ob das alles nicht schon unangenehm genug wäre, wird zur Reaktion auf die Abmahnung eine Frist von wenigen Tagen gesetzt.

Zur rechtlichen Bewertung

Verteidigungsausichten: Hinsichtlich des Tatnachweises ist in Einzelfällen der Gegenbeweis möglich, zu große Hoffnungen können pauschal jedoch nicht geweckt werden.

Geldforderung: Die geltend gemachten Schadenspositionen und Anwaltskosten sind oft ungerechtfertigt, häufig jedenfalls überhöht.

Unterlassungserklärung: Die vorgeschlagene Unterlassungserklärung ist in aller Regel zu umfangreich formuliert. Vor der Unterzeichnung sollten Möglichkeiten und Risiken gründlich abgewogen werden. Es empfiehlt sich meist, eine auf Ihren Einzelfall abgestimmte, weniger belastende, sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung, abzugeben. Das ist bei den seitens der Film- und Musikindustrie betriebenen Massenabmahnungen so gut wie immer der Fall.

Nicht ignorieren: Ignorieren einer Abmahnung ist trotz aller Bedenken keine gute Idee, weil dann der – kostspielige – Erlass einer einstweiligen Verfügung oder ein Unterlassungsverfahren gegen Sie drohen. Auch wenn Sie das vorgeworfene Verhalten nicht persönlich begangen haben, sollte geprüft werden, aus welchen Gründen und in welchem Umfang Sie eventuell dennoch haften.

Schnell, aber überlegt handeln

Abgemahnte sollten die gesetzten Fristen ernst nehmen und trotzdem überlegt handeln. Über die Möglichkeiten und Erfolgsaussichten berate ich gerne. Wenn Sie mich beauftragen wollen: Nur zu – schnelle Terminvergabe ist selbstverständlich.

Terminvereinbarung unter 05225-87 38 444
Informationen für Ihren Termin: Kanzleianschrift und Wegbeschreibung. Nach Absprache bitte das Abmahnschreiben per Fax an 05225-87 38 443 oder per E-Mail schicken.