<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Anwalt Niemeyer &#187; Mietrecht</title>
	<atom:link href="http://anwaltniemeyer.de/rubrik/mietrecht/feed" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://anwaltniemeyer.de</link>
	<description>Für Sie da.</description>
	<lastBuildDate>Fri, 03 Feb 2012 14:15:09 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>BGH: Kein Minderungsrecht, wenn falsche Flächenangabe im Wohnraum-Mietvertrag nicht der Größenfestlegung dient</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/308/2011</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/308/2011#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 29 Mar 2011 07:18:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Flächenangabe]]></category>
		<category><![CDATA[Minderung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=308</guid>
		<description><![CDATA[Eine Flächenangabe im Wohnraum-Mietvertrag ist keine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Wohnfläche, wenn sie mit der Einschränkung versehen ist, dass sie nicht der Festlegung des Mietgegenstands dient.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dem deutschen Mietrecht liegt die Vorstellung zugrunde, dass der vom Mieter aufzubringende Mietzins dem Wert der Wohnung entspricht. Darum mindert sich die Miete, wenn der Wert der Wohnung wegen eines Mangels abnimmt. Mangelhaft ist eine Wohnung, wenn ihre tatsächliche Beschaffenheit zum Nachteil des Mieters von der vertraglich vereinbarten abweicht und dadurch die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung herabgesetzt oder aufgehoben ist. Ein den Mieter zur Mietminderung berechtigender Mangel liegt etwa dann vor, wenn die Wohnung über 10 Prozent kleiner ist als im Mietvertrag angegeben.</p>
<div id="attachment_309" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/03/1240263877_52cad6f453_o-300x220.jpg" alt="Symbolfoto: «Leere» Wohnung. Gareth Saunders/garethjmsaunders/flickr (Lizenz: CC-BY-SA)" title="Symbolfoto: «Leere» Wohnung. Gareth Saunders/garethjmsaunders/flickr (Lizenz: CC-BY-SA)" width="300" height="220" class="size-medium wp-image-309" /><p class="wp-caption-text">Symbolfoto: «Leere» Wohnung. Gareth Saunders/garethjmsaunders/flickr (Lizenz: CC-BY-SA)</p></div>
<p>Vermietern wurde daher geraten, die Flächenangaben im Mietvertrag zutreffend anzugeben, um Minderungen aus dem Weg zu gehen. Es war zudem erwägenswert, auch die Berechnungsgrundlage für die Mietfläche im Vertrag festzulegen. Vermieter, die Streit über eine etwaige Flächenabweichung vermeiden wollten, haben zuweilen auch versucht, die vereinbarte Wohnfläche mit einer „ca.“-Angabe zu versehen. Bei einer Abweichung um mehr als 10 Prozent hilft dies den Vermietern jedoch nicht (<em>BGH</em>, Urteil vom 10. März 2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 144/09" title="BGH, 10.03.2010 - VIII ZR 144/09: Mietrecht - Keine doppelte Toleranzgrenze bei falschen Wohnfl...">VIII ZR 144/09</a>). </p>
<p>Mit Urteil vom 10. November 2010 hat der <em>Bundesgerichtshof</em> (BGH) nun einen Weg aufgezeigt, das auf eine Flächenabweichung gestützte Minderungsrecht auszuschließen (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 306/09" title="BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 306/09: Mietrecht - Keine Mietminderung bei unverbindlicher Fl&auml;chenan...">VIII ZR 306/09</a>). In dem Mietvertrag, über den der Senat zu befinden hatte, wurde zunächst die Wohnung und die Zahl der Räume beschrieben, weiter hieß es:</p>
<blockquote><p>„Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume.“</p></blockquote>
<p>Eine solche Regelung ist dahin auszulegen, dass Mieter und Vermieter keine Vereinbarung über die konkrete Wohnfläche treffen wollten, obwohl die angegebene Größe bei der Betriebskostenverteilung Bedeutung erlangen kann. </p>
<p>Diese Vorgehensweise kann Vermietern daher für die Zukunft geraten werden. Künftig sollten sie darauf hinweisen, dass sich die Wohnung gerade nicht über die angegebene Fläche, sondern über ihren Zustand, also insbesondere die Zahl der Räume, definiert. Mieter dagegen sollten, wenn sie das Minderungsrecht erhalten wollen, auf die verbindliche Festschreibung der Wohnungsgröße achten.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/308/2011">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/308/2011/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Gedanken zu Google Street View (und zur Panoramafreiheit)</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/275/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/275/2010#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 22 Nov 2010 14:56:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Google Street View]]></category>
		<category><![CDATA[Panoramafreiheit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=275</guid>
		<description><![CDATA[Ein Überblick zum Pro und Contra des in Deutschland gestarteten Panoramadienstes. Zudem: Gedanken zur Panoramafreiheit aus § 59 UrhG.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="asideBlock">
<div id="attachment_276" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/11/pixeltag-300x193.jpg" alt="Reichtstagsgebäude, verpixelt" title="Reichtstagsgebäude, verpixelt" width="300" height="193" class="size-medium wp-image-276" /><p class="wp-caption-text">Symbolfoto: Verpixeltes Reichtstagsgebäude</p></div>
</div>
<p>Dieser Beitrag lieferte im November 2010 einen Überblick zu der Diskussion um <a href="http://maps.google.de/intl/de/help/maps/streetview/">Google Street View</a>. Der Dienst war frisch gestartet und wurde von erheblicher medialer Aufmerksamkeit begleitet. Der Beitrag wollte die seit Monaten geführte <a href="http://www.telemedicus.info/article/1736-Zehn-Argumente-pro-und-contra-Google-Street-View.html">Diskussion</a> zusammenfassen. Mittlerweile – März 2011 – wurden <a href="http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20110315.1545.335632.html">zwei Berliner Gerichtsbeschlüsse</a> bekannt, denen zufolge <em>Street View</em> in Deutschland zulässig ist.</p>
<p>Der Artikel bleibt trotzdem – weitgehend unverändert – online. Den Abschnitt zur Panoramafreiheit habe ich um die entscheidenden Gedanken der Berliner Beschlüsse, die meine bisherigen Überlegungen bestätigen, ergänzt.</p>
<p>Nachzutragen ist bei dieser Gelegenheit noch, dass der Branchenverband BITKOM zwischenzeitlich einen <a href="http://www.bitkom.org/de/themen/50792_66098.aspx">Kodex für Geodatendienste vorgestellt</a> hat, in dem sich Online-Dienstleister dazu verpflichten, eine zentrale Plattform für einfache Anträge zur Unkenntlichmachung von Gebäuden zu schaffen. Kfz-Kennzeichen und Gesichter sollen automatisch verpixelt werden.</p>
<h3>Pro und Contra</h3>
<p>Der Donaukurier hat mehrere <a href="http://www.donaukurier.de/finanzservice/datenschutz/googlestreetview/Google-Street-View-Gutachten;art164492,2270103">Gutachten beauftragt und veröffentlicht</a>, die zu dem Ergebnis kommen, dass Google deutsches Recht bricht. Angeführt werden unter anderem rechtsdogmatische Erwägungen des Datenschutzes, Zweifel an ausreichender Anonymisierung sowie die Befürchtung, verpixelte Gesichter könnten die Identifizierbarkeit nicht vollständig ausschließen.</p>
<p>Ein unter Federführung von Prof. Dr. Nikolaus Forgó am Institut für Rechtsinformatik der <em>Universität Hannover</em> erstelltes <a href="http://www.iri.uni-hannover.de/streetview.html">Gutachten kommt zu einem gegenteiligen Resultat</a>. Es geht davon aus, dass durch die Abbildung von Autos und Passanten schon keine personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, da die Intention von <em>Street View</em> die Abbildung der Straßenlandschaft und nicht der Personen ist – nach Personen oder Pkws kann schließlich auch nicht gesucht werden. Ein Ortsbezug werde nur hinsichtlich der fotografierten Fassaden hergestellt, die jedoch keinen Schutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) genießen. Zudem seien die von Google verarbeiteten Daten öffentlich zugänglich und der Dienst gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/29.html" title="&sect; 29 BDSG: Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der &Uuml;bermittlung">29</a> I 1 Nr. 2, II BDSG zulässig, weil im Allgemeinen keine überwiegenden Interessen bezüglich unkenntlich gemachter Personen und Autos ersichtlich sind.</p>
<p>Für die Zulässigkeit von <em>Street View</em> spricht auch das <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/982-LG-Koeln-Az-28-O-57809-Fotos-von-Strassen-und-Gebaeuden-Bilderbuch-Koeln.html">Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Januar 2010 (Az. 28 O 578/09 – <em>Bilderbuch Köln</em>)</a>, demzufolge die Veröffentlichung von Fotos eines Wohnhauses keine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, wenn die Namen der Bewohner nicht erkennbar sind und nur solche Informationen dargestellt werden, die man auch erhält, wenn man selbst durch die Straße gehen würde.</p>
<h4>Sondernutzungsgebühren</h4>
<p>Einen lustigen Mittelweg haben einige Städte in Nordrhein-Westfalen gewählt, sie wollen von Google <a href="http://www.lto.de/de/html/nachrichten/1214/Google-Street-View-und-der-Widerstand-der-Kommunen/">Sondernutzungsgebühren in Höhe von 20 bis 100 € pro fotografiertem Kilometer</a> erheben.</p>
<h4>Exkurs: Panoramafreiheit (mit Update: KG Berlin)</h4>
<p>Die Frage, ob <em>Street-View</em>-Aufnahmen der in § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/59.html" title="&sect; 59 UrhG: Werke an &ouml;ffentlichen Pl&auml;tzen">59</a> UrhG verankerten <em>Panoramafreiheit</em> unterfallen, wurde ebenfalls uneinheitlich bewertet. Die Norm gestattet die fotografische Wiedergabe von Kunstwerken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen befinden. Auch wenn der Wortlaut der Vorschrift hierzu schweigt, ist anerkannt, dass Gebäude dann nicht mehr als an öffentlichen Straßen oder Wegen befindlich gelten, wenn sie mit <em>Hilfsmitteln</em> wie Heckenscheren, Leitern oder Hubschraubern sichtbar gemacht werden beziehungsweise wenn</p>
<blockquote><p>«der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll»</p></blockquote>
<p>(<em>Bundesgerichtshof</em>, Urteil vom 5. Juni 2003, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 192/00" title="BGH, 05.06.2003 - I ZR 192/00: Architekten &amp; Ingenieure - Ablichtung eines urheberrechtl. gesch...">I ZR 192/00</a> – <em>Hundertwasser-Haus</em>).</p>
<p>Google fotografiert aus mehreren Metern Höhe mit Kamerafahrzeugen, die wohl als Hilfsmittel im Sinne der Rechtsprechung aufzufassen sind. Wie ist damit umzugehen? Dafür, dass Googles Aufnahmetechnik trotz des Dachstativs durch die Panoramafreiheit privilegiert sein sollte, spricht nicht nur der Wortlaut des Gesetzes, sondern auch die Ähnlichkeit des Blickwinkels: Die resultierende Perspektive ist visuell mit der eines Spaziergängers vergleichbar. Der der <em>Hundertwasser</em>-Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt betraf eine Aufnahme aus einer Wohnung in einem anderen Gebäude, war also durch einen gravierenderen Perspektivenwechsel gekennzeichnet.</p>
<h6>Gedanke: Zurück zum Wortlaut!</h6>
<p>Die jüngere Entwicklung berücksichtigend und dennoch im Einklang mit Wortlaut und Intention der Norm ist meines Erachtens die Frage, ob das jeweilige Hilfsmittel dazu dient, Objekte sichtbar zu machen, die sonst den Blicken der Öffentlichkeit entzogen wären. So lassen sich auch das <em>Kammergericht Berlin</em> (Beschluss vom 25. Oktober 2010, Az. <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/1209-KG-Berlin-Az-10-W-12710-Google-Street-View.html">10 W 127/10</a>) und das <em>Landgericht Berlin</em> (Beschluss vom 23. September 2010, Az. <a href="http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/kammergericht/presse/37_o_363_10_landgericht_berlin_urteil_vom_13.9.2010_anonymisiert.pdf?start&#038;ts=1300200478&#038;file=37_o_363_10_landgericht_berlin_urteil_vom_13.9.2010_anonymisiert.pdf">37 0 363/10</a>) verstehen. Wie erst im März 2011 bekannt wurde, hält die Berliner Gerichtsbarkeit <em>Street View</em> für zulässig. Dabei besann man sich darauf, dass die <em>Street-View</em>-Kameraposition keine beanstandungswürdigen Einblicke in den Garten oder die Wohnung ermöglicht. Die vom Gericht für den Persönlichkeitsschutz angestellte Erwägung lässt sich meines Erachtens auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/59.html" title="&sect; 59 UrhG: Werke an &ouml;ffentlichen Pl&auml;tzen">59</a> UrhG übertragen.</p>
<p>Somit ist Google zugute zu halten, dass die meterhohe Aufnahmeposition eben nicht der Überwindung von Maßnahmen zum Sichtschutz dient, sondern lediglich die technischen Abläufe vereinfacht (nicht zu vergessen, dass von der Straßenmitte fotografiert wird und nicht vom Bürgersteig aus). Damit dürfte (auch) die Abbildung von Gebäuden und Objekten im Straßenbild, die als Bau- oder sonstige Kunstwerke einzuordnen sind und urheberrechtlichen Schutz genießen, im Rahmen von <em>Street View</em> zulässig sein.</p>
<p>Es wäre erfreulich, wenn künftig häufiger die Frage nach Intention und Wirkung eines Hilfsmittels gestellt würde, bevor voreilig schon aus seinem Vorhandensein auf die Unzulässigkeit einer Aufnahme geschlossen wird. Dafür, sich bei der Rechtsanwendung auf den Wortlaut von § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/59.html" title="&sect; 59 UrhG: Werke an &ouml;ffentlichen Pl&auml;tzen">59</a> UrhG zu besinnen, spricht auch, dass es Touristen dann gestattet wäre, Bauwerke und Skulpturen aus dem Oberdeck eines Rundfahrt-Busses aufzunehmen und diese Fotos im Internet zu zeigen.</p>
<h3><em>Street View</em> und Mietrecht – Verpixelt wider Willen</h3>
<p>Da es auch vorkommt, dass Häuser wegen des Widerspruchs eines Mieters in <em>Street View</em> unkenntlich gemacht worden sind, obwohl anderen Bewohnern oder dem Vermieter an einer Abbildung im Panoramadienst gelegen ist, macht der Kollege Ulbricht sich Gedanken über einen <a href="http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/163-Google-Streetview-Anspruch-auf-Entpixelung.html">Anspruch auf «Entpixelung»</a>. Leider vorläufig vergebens: Da die <a href="http://twitter.com/#!/KayOberbeck/status/5265606429376512">Rohdaten gelöscht werden</a>, könnte die «Entpixelung» nur durch eine neue Kamerafahrt vorgenommen werden.</p>
<p>Wer einen Widerspruch seines Mieters ausschließen möchte, könnte erwägen, eine entsprechende <a href="http://blog.beck.de/2010/09/09/google-street-view-im-mietrecht">Klausel in seine Mietverträge</a> aufzunehmen. </p>
<h3>Schlussbemerkung</h3>
<p>Ich befürworte <em>Street View</em> in seiner jetzigen Ausgestaltung und halte die Argumente von Forgó für überzeugend. Die teilweise herrschende Hysterie finde ich erschreckend. Ich würde mich freuen, wenn die mediale und politische Aufmerksamkeit sich nach Abebben der aktuellen Welle des Entsetzens auf ernsthafte Probleme richtet.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/275/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/275/2010/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>„An Neger […] vermieten wir nicht“ = 5.000 € Geldentschädigung</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/189/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/189/2010#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 06:20:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Geldentschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=189</guid>
		<description><![CDATA[Die Verweigerung einer Wohnungsbesichtigung unter Verweis auf die Hautfarbe bei gleichzeitiger Bezeichnung der Mietinteressenten als «Neger» kann eine empfindliche Geldentschädigung nach sich ziehen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 19. Januar 2010 hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=24 U 51/09" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">24 U 51/09</a>, Volltext liegt noch nicht vor) eine Immobilienverwaltung zur Zahlung von 5.056 € verurteilt, weil eine Hausmeisterin einem schwarzafrikanischen Paar anlässlich einer Wohnungsbesichtigung mitgeteilt hatte, es werde nicht an «<a href="http://www.ksta.de/html/artikel/1262688309120.shtml">Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken</a>» vermietet.</p>
<p>Das Paar verlangte nunmehr Schadensersatz (Fahrtkosten: 56 €) und Geldentschädigung. Das OLG befand: Zu Recht. Es sprach den Wohnungsinteressenten die Geldentschädigung in Höhe von 5.000 € zu, weil die Bezeichnung «Neger» eindeutig diskriminierend und ehrverletzend sei. Dass ihnen die Wohnungsbesichtigung allein wegen ihrer Hautfarbe verweigert wurde, stelle eine schwerwiegende Ausgrenzung und Stigmatisierung dar, in der sogar ein Angriff auf die Menschenwürde des Paares liege.</p>
<p>Die Immobilienverwaltung hafte gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/831.html">§ 831 BGB</a> für die Äußerung der Hausmeisterin, da diese mit der Durchführung der Besichtigungen beauftragt und somit im Pflichtenkreis der Immobilienverwaltung tätig wurde.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/189/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/189/2010/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Autistisches Kind in der Nachbarschaft ist kein Sachmangel einer Eigentumswohnung</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/184/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/184/2010#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 18 Jan 2010 17:31:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilie]]></category>
		<category><![CDATA[Lärmbelästigung]]></category>
		<category><![CDATA[Toleranz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=184</guid>
		<description><![CDATA[Schreien oder Kreischen eines autistischen Kindes ist keine Lärmbelästigung, sondern als sozialadäquat hinzunehmen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Gut,</strong> dass das Landgericht Münster mit seinem Urteil vom 26. Februar 2009 (Az. <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muenster/lg_muenster/j2009/08_O_378_08urteil20090226.html">8 O 378/08</a>) folgendes klargestellt hat:</p>
<ol>
<li>Es liegt kein Sachmangel eines erworbenen Grundstücks vor, wenn sich im Nachbargarten zeitweise ein autistisches Kind aufhält.</li>
<li>Kinderlärm stellt grundsätzlich keinen Sachmangel, sondern eine sozialadäquate Beeinträchtigung dar, die hingenommen werden muss. Auch die Einschätzung der Geräusche als «Schreien oder Kreischen» begründen keinen Sachmangel.</li>
</ol>
<p><strong>Schlecht,</strong> dass diese Frage überhaupt entschieden werden musste. Das Gericht führt hierzu aus:</p>
<blockquote><p>Im nachbarlichen Zusammenleben ist zudem ein erhöhtes Maß an Toleranzbereitschaft erforderlich, um dem Behinderten gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html">Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG</a> ein Leben frei von vermeidbaren Beschränkungen zu ermöglichen.</p></blockquote>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/184/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/184/2010/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/152/2009</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/152/2009#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 22 Aug 2009 07:09:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Endrenovierung]]></category>
		<category><![CDATA[Formularmietvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenerstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Schönheitsreparatur]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=152</guid>
		<description><![CDATA[Wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer Endrenovierungsklausel Schönheitsreparaturen durchführt, obwohl diese Regelung des Mietvertrags unwirksam ist, trifft den Vermieter eine Erstattungspflicht.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer Endrenovierungsklausel Schönheitsreparaturen durchführt, obwohl diese Regelung des Mietvertrags unwirksam ist, trifft den Vermieter eine Erstattungspflicht. Das hat der für Wohnraummietsachen zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) unlängst entschieden. Zum Sachverhalt führt der BGH aus:</p>
<blockquote><p>Die Kläger waren seit Mai 1999 Mieter einer Wohnung des Beklagten. Im Jahr 2004 renovierten sie die Wohnung. Einige Zeit später kündigten sie das Mietverhältnis zum 31. Mai 2006. In der Annahme, dazu verpflichtet zu sein, nahmen sie vor Rückgabe der Wohnung eine Endrenovierung vor.</p></blockquote>
<p>Sie waren dann zu der Auffassung gekommen, dass ihnen ein Ersatzanspruch für die durchgeführte Endrenovierung zustehe, weil eine wirksame Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht bestanden habe, und machten Kosten in Höhe von 9 € je Quadratmeter Wand- und Deckenfläche geltend. Nachdem Amts- und Landgericht zugunsten des Vermieters entschieden hatten, gab der BGH den Mietern Recht (Aktenzeichen <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;nr=48418&#038;pos=0&#038;anz=1">VIII ZR 302/07</a>). Er hat entschieden, dass ein Erstattungsanspruch der Kläger wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters in Betracht kommt, weil die Kläger die Schönheitsreparaturen aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel und damit ohne Rechtsgrund erbracht haben (<a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__812.html">§ 812 I</a>, <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__818.html">§ 818 II</a> BGB).</p>
<h4>Höhe des Wertersatzes</h4>
<p>Zum nunmehr vom Vermieter geschuldeten Wertersatz heißt es im amtlichen Leitsatz, dass er sich üblicherweise danach bemisst,</p>
<blockquote><p>«was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.»</p></blockquote>
<p>Im vorliegenden Fall sei noch zu klären, ob ein höherer Wert deshalb anzusetzen ist, weil der Kläger beruflich als Maler und Lackierer tätig ist und die Durchführung der Schönheitsreparaturen damit möglicherweise Gegenstand seines in selbständiger beruflicher Tätigkeit geführten Gewerbes war. </p>
<h4>Übliche Vergütung</h4>
<p>Hierzu wird vertreten (Lorenz in: NJW 2009, 2576f.), dass – unter der Voraussetzung einer fachmännischen Durchführung – immer der übliche Werklohn anzusetzen sei. Es könne nicht darauf ankommen, ob der Mieter zufällig Maler ist. Das gewichtige Argument liegt auf der Hand: Selbst wenn Helfer aus dem Bekanntenkreis für den Mieter unentgeltlich zu Werke gehen, so wollen diese den Vorteil ihrer Tätigkeit üblicherweise nur dem Mieter und nicht dem Vermieter zukommen lassen.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/152/2009">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/152/2009/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Graffitibeseitigung: Umlagefähige Betriebskosten</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/119/2009</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/119/2009#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 10 Jun 2009 10:41:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beseitigung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Graffiti]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=119</guid>
		<description><![CDATA[Graffitibeseitigung stellt nach einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte als Hausreinigung umlagefähige Betriebskosten dar.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Überwiegend wird vertreten, dass es sich bei der Entfernung von Graffiti um – allein den Vermieter treffende – Instandhaltungskosten handelt. Einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 C 35/07" title="AG Berlin-Mitte, 27.07.2007 - 11 C 35/07: Mietrecht - Graffiti-Beseitungskosten vom Mieter zu t...">11 C 35/07</a>) zufolge sind die Kosten zur Beseitigung von Graffiti jedoch der Hausreinigung zuzuordnen und stellen daher umlagefähige Betriebskosten dar:</p>
<blockquote><p>Die Kosten der Graffiti-Beseitigung sind umlegbar […]. Zwar ist davon auszugehen, dass derartige Kosten durchaus Instandhaltungskosten sein können, wenn sie eine Sachbeschädigung und nicht lediglich eine Verschmutzung z. B. der Treppenhauswände darstellen, und dann auch nicht umlegbar im Rahmen der Betriebskosten sind. Mangels anderer Anhaltspunkte […] ist aber davon auszugehen, dass hier lediglich Kosten für die Reinigung der Wände im Rahmen der umlagefähigen Hausreinigungskosten angefallen sind.</p></blockquote>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/119/2009">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/119/2009/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Betriebskosten sind um 1,5 Prozent gesunken</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/65/2009</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/65/2009#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 27 Apr 2009 18:32:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Miete]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=65</guid>
		<description><![CDATA[Die monatlichen Betriebskosten in Mietwohnungen betrugen im Jahr 2007 durchschnittlich 2,14 € pro Quadratmeter &#8211; so ergibt es sich aus dem jüngsten Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_67" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/65/2009/betriebskosten-2007001" rel="attachment wp-att-67"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2009/04/betriebskosten-2007001-300x225.png" alt="Betriebskosten 2007" title="Betriebskosten 2007" width="300" height="225" class="size-medium wp-image-67" /></a><p class="wp-caption-text">Betriebskosten 2007</p></div>
<p>Die monatlichen Betriebskosten von Mietwohnungen betrugen im Jahr 2007 durchschnittlich 2,14 € pro Quadratmeter &ndash; das ergibt sich aus dem neuesten <a href="http://www.mieterbund.de/betriebskostenspiegel.html">Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds</a>. Alle denkbaren, aber nicht für jede Wohnung anfallenden, Betriebskostenarten zusammengenommen, ergeben sogar Kosten in Höhe von 2,78 € pro Quadratmeter. Die durchschnittlichen Betriebskosten des Jahres 2007 liegen 1,5 Prozent unter denen des Vorjahres. Für den Heiz- und Warmwasserkostenrückgang von 7,5 Prozent macht der Mieterbund wegen stabiler Energiepreise gesunkene Verbräuche verantwortlich, die auf einen milden Winter, Modernisierungen und ein sparsameres Heizverhalten zurückgehen. Die Preise der übrigen Betriebskosten blieben weitestgehend stabil. Weiterhin stellte der Mieterbund fest, dass die Kosten in den alten und den neuen Bundesländern sich weiter annähern. Während Heizung und Warmwasser praktisch gleich teuer sind, sind die größten Unterschiede in der Grundsteuer und bei der Müllbeseitigung festzustellen.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/65/2009">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/65/2009/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Parabolantenne («Satellitenschüssel») für ausländische Mieter</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/120/2009</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/120/2009#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 10 Apr 2009 10:31:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Parabolantenne]]></category>
		<category><![CDATA[Religionsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Satellitenschüssel]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=120</guid>
		<description><![CDATA[Das Recht des Mieters, eine Parabolantenne anzubringen, kann sich auch aus dem Grundrecht der Religionsfreiheit ergeben. Entscheidend ist eine Interessenabwägung im Einzelfall.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn er anders keine Möglichkeit hat, seinem Informationsbedürfnis nachzukommen, darf ein ausländischer Mieter eine Parabolantenne anbringen. Bisher wurde dieses Recht auf das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html">5</a> I GG gestützt. Inzwischen erkennt der Bundesgerichtshof (Az. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;Sort=3&#038;nr=41827&#038;pos=0&#038;anz=1">VIII ZR 260/06</a>) dieses Recht auch als Gesichtspunkt der Religionsfreiheit (Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html">4</a> GG) an, wenn der Mieter nur so Inhalte seines Glaubens empfangen kann. Entscheidend ist eine Abwägung der Interessen von Mieter und Vermieter im Einzelfall – regelmäßig ist zu berücksichtigen, dass es neben dem Satellitenfernsehen auch alternative Informationsquellen wie Druckwerke, Radio und Internet gibt. Zudem betont der Bundesgerichtshof, dass stets die Möglichkeit besteht, sich aktiv am Religions- und Kulturleben in Deutschland zu beteiligen.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/120/2009">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/120/2009/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Höhe von Kleinreparaturklauseln</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/122/2009</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/122/2009#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 10 Apr 2009 10:31:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kleinreparatur]]></category>
		<category><![CDATA[Obergrenze]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=122</guid>
		<description><![CDATA[zur Obergrenze von Kleinreparaturen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kleinreparaturklauseln in Formularmietverträgen müssen Obergrenzen enthalten – sowohl für den Einzelfall als auch für das Kalenderjahr. Zur Höhe dieser Beträge hat das Amtsgericht Bremen (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=21 C 269/05" title="AG Bremen, 24.05.2007 - 21 C 269/05">21 C 269/05</a>) entschieden, dass entsprechende Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam sind, wenn sie im Falle einer Ein-Zimmer-Wohnung (monatliche Miete: 260 €) auf 200 € pro Monat sowie maximal 1.000 € im Jahr begrenzt sind.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/122/2009">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/122/2009/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Farbwahl bei Schönheitsreparaturen</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/121/2009</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/121/2009#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 10 Apr 2009 10:31:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Farbwahl]]></category>
		<category><![CDATA[Schönheitsreparatur]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=121</guid>
		<description><![CDATA[zur Farbwahl bei Schönheitsreparaturen während der Mietzeit]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist insgesamt unwirksam (Bundesgerichtshof, Az. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;nr=44561&#038;pos=0&#038;anz=1">VIII ZR 224/07</a>), wenn sie mittels der vorformulierten Klausel</p>
<blockquote><p>Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen.</p></blockquote>
<p>vereinbart wird. Zwar kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter die Wohnung beim Auszug in heller, neutraler Wandfarbe zurückgibt, die dem Urteil zugrundeliegende Klausel erstreckte sich jedoch auch auf die Schönheitsreparaturen während der laufenden Mietzeit. Dies benachteiligte den Mieter unangemessen.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/121/2009">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/121/2009/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

<!-- Performance optimized by W3 Total Cache. Learn more: http://www.w3-edge.com/wordpress-plugins/

Minified using disk: basic
Page Caching using disk: enhanced
Database Caching 1/69 queries in 0.134 seconds using disk: basic
Object Caching 1075/1209 objects using disk: basic

Served from: anwaltniemeyer.de @ 2012-02-05 02:46:50 -->
