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	<title>Anwalt Niemeyer &#187; Strafrecht</title>
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	<description>Für Sie da.</description>
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		<title>AG Ehingen: «Leck mich am A…» ist keine Beleidigung</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/217/2010</link>
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		<pubDate>Thu, 11 Mar 2010 08:40:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beleidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Schwäbisch]]></category>
		<category><![CDATA[Sprachgebrauch]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Ehingen gibt interessanten Einblick in die schwäbische Alltagssprache.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Strafbefehlsverfahren wegen <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__185.html">Beleidigung</a> hat sich das Amtsgericht Ehingen mit Beschluss vom 24. Juni 2009 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Cs 36 Js 7167/09" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">2 Cs 36 Js 7167/09</a>) in lesenswerter Weise mit dem Ausspruch «Leck mich am Arsch», auch bekannt als <em><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Schimpfwort#Das_G.C3.B6tzzitat">Götz-Zitat</a></em>, auseinandergesetzt.</p>
<p>Die denkbaren Verwendungsweisen der im Schwäbischen alltäglichen Redewendung hängen demnach von Bildungsstand, Gepflogenheit, Herkunft, Landsmannschaft, Geschmack oder äußerem Anlass ab und reichen von der Ehrenkränkung über Gefühlsausbrüche bei Schmerz, Freude oder Rührung bis hin zum Segensspruch. Das Zitat sei zwar derb, stelle aber nicht zwangsläufig eine Herabwürdigung des Gesprächspartners dar. Unter Verweis auf den Autoren Thaddäus Troll (<em>Preisend mit viel schönen Reden</em>, Hamburg 1972, S. 214) seien folgende sozialadäquate Zwecke bekannt:</p>
<ol>
<li>an ein Gespräch anknüpfen</li>
<li>eine ins Stocken geratene Unterhaltung wieder in Fluss bringen</li>
<li>einem Gespräch eine andere Wendung geben</li>
<li>ein Gespräch endgültig abbrechen</li>
<li>eine Überraschung vermelden</li>
<li>der Freude über ein unvermutetes Wiedersehen zweier Schwaben außerhalb des Ländles Ausdruck geben</li>
<li>eine als Zumutung empfundene Bitte zurückweisen</li>
</ol>
<p>Der der Entscheidung zugrundeliegende Fall sei von den Aspekten Nr. 4 und 7 geprägt gewesen, strafbares Handeln habe daher nicht vorgelegen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/217/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Verwaltungsrecht: Von Vergnügungssteuer und Fahrzeugbeschriftungen</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/182/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/182/2010#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 18 Jan 2010 16:31:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Begleitservice]]></category>
		<category><![CDATA[Prostitution]]></category>
		<category><![CDATA[Swingerclub]]></category>
		<category><![CDATA[Vergnügungssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsfragen rund um das älteste Gewerbe der Welt sind immer wieder Gegenstand der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung wird. Darum ist Verwaltungsrecht unterhaltsamer als allgemein vermutet.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_183" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><a href="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/01/paris2008-1.jpg"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/01/paris2008-1-300x198.jpg" alt="Barbetrieb, Paris" title="Barbetrieb, Paris" width="300" height="198" class="size-medium wp-image-183" /></a><p class="wp-caption-text">Abendliche Außenansicht eines Pariser Barbetriebs</p></div>
<p>Verwaltungsrecht gilt als eines der langweiligeren Rechtsgebiete. Schuld daran sind vermutlich die dort stattfindenden baurechtlichen Spitzfindigkeiten und andere Formen des praktizierten Formalismus. Was vielfach völlig vergessen wird: Zahlreiche unterhaltsame Fragen rund um das älteste Gewerbe der Welt sind immer wieder Gegenstand verwaltungsrechtlicher Würdigung. Weit vorn: die Gerichte in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. Vier Beispiele:</p>
<h3>Bsp. 1: Keine Vergnügungssteuer für Begleitservice und sexuelle Dienstleistungen</h3>
<p>OVG Münster, Urteil vom 18.6.2009, <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2009/14_A_1577_07urteil20090618.html">Az. 14 A 1577/07</a>:</p>
<blockquote><p>Das Anbieten eines Begleitservice und von sexuellen Dienstleistungen unterliegt weder innerhalb noch außerhalb der Wohnung der Vergnügungssteuer.</p></blockquote>
<p><strong>Vorsicht:</strong> Bitte freuen Sie sich nicht zu früh, liebe Escort- und Massageanbieter! Die der Entscheidung zugrundeliegende Vergnügungssteuersatzung war nicht per se unwirksam. Vielmehr fehlte die erforderliche ministerielle Genehmigung. Weil eine im Land bisher nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden sollte, bedurfte die Satzung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums. </p>
<p><strong>Toll:</strong> Zur Begründung des Erfordernisses der ministeriellen Genehmigung für eine neue Steuer zitiert das Gericht in Absatz 27 ein plattdeutsches Sprichwort:</p>
<blockquote><p>Angesichts der Vielfalt subjektiven Empfindens dessen, was als Vergnügung betrachtet werden kann,</p>
<p>vgl. das plattdeutsche Sprichwort: «<strong>Wat dem een sien Uul, is den anner sien Nachtigall</strong>» (Was dem einen seine Eule, ist dem anderen seine Nachtigall),</p>
<p>wären einer Besteuerung kaum Grenzen gesetzt.</p></blockquote>
<h3>Bsp. 2: Vergnügungssteuer für Swingerclub</h3>
<p>VG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009, Az. <a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&#038;GerichtAuswahl=VG+Stuttgart&#038;Art=en&#038;Datum=2009&#038;nr=12389&#038;pos=2&#038;anz=84">8 K 3904/09</a>:</p>
<blockquote><p><strong>Leitsätze:</strong> Die Erhebung von Vergnügungssteuern für die «gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen» […] ist zulässig, soweit sie den finanziellen Aufwand des sich Vergnügenden abschöpft. Das Erfordernis der Entgeltlichkeit der Einräumung der Gelegenheit muss Tatbestandsmerkmal des Steuergegenstandes sein.</p>
<p>Vermietet der Betreiber eines Laufhauses Zimmer an selbstständig tätige Prostituierte, in denen diese den Kunden gegen Entgelt gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügen einräumen, können die Prostituierten als Unternehmerinnen der Veranstaltung zur Vergnügungssteuer veranlagt werden. Leistet der Betreiber einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes (hier: Verantwortlichkeit für Gesamtkonzept des Betriebes, Werbung), kann der Satzungsgeber ihn in zulässiger Weise als weiteren Abgabenschuldner bestimmen […].</p>
<p>Der Flächenmaßstab, der sich pauschal nach der Größe der Veranstaltungsfläche bemisst, stellt einen rechtmäßigen Ersatzmaßstab bei der Besteuerung […] dar […], da es wahrscheinlich ist, dass der Umfang des Vergnügungsaufwandes mit der Größe eines Betriebes wächst. </p>
<p>[…] Flächen eines Betriebes, die der Verwirklichung des Steuertatbestandes nicht dienen können, dürfen für die Steuerfestsetzung nicht herangezogen werden. Unterliegt der Vergnügungssteuer die einem Kunden gegen Entgelt gezielt eingeräumte Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen, beschränkt sich die maßgebliche Veranstaltungsfläche auf die Flächen, die dem Kunden gegen Entgelt für die Inanspruchnahme dieser Gelegenheit zur Verfügung gestellt werden.</p></blockquote>
<p><strong>Aufgepasst:</strong> Im letzten Absatz sind Steuersparmöglichkeiten für Bordellbetreiber versteckt. Eine voreilige Behörde könnte die Vergnügungssteuer anhand der gesamten Fläche des Lokals bemessen. Hiergegen wendet das VG Stuttgart ein, dass nur die tatsächlich für entgeltliche sexuelle Dienstleistungen genutzten Flächen heranzuziehen sind, Cafeteria und Kontakthof hingegen nicht. Weiterhin mag es sich aus Vergnügungssteuergesichtspunkten bei der flächenabhängigen Erhebung empfehlen, ein Laufhaus mit vielen kleinen Zimmern zu betrieben – jedenfalls, soweit die Auslastung gewährleistet ist.</p>
<h3>Bsp. 3: Nutzungsuntersagung gegen einen Swingerclub</h3>
<p>VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006, Az. <a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&#038;GerichtAuswahl=VGH+Baden-W%FCrttemberg&#038;Art=en&#038;nr=7667&#038;pos=0&#038;anz=1">3 S 2377/06</a>:</p>
<p>Spannend an diesem Beschluss ist die enthaltene Definition eines «sogenannten» Swingerclubs in Absatz 6: Es heißt, Swinger- oder Pärchenclubs hätten sich «als eigenständiger Betriebstypus mit bestimmten Merkmalen herausgebildet»:</p>
<blockquote><p>Zweck dieser Einrichtungen ist es, ihren Besuchern (Einzelpersonen oder Paaren) gegen eine einmalige Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit anderen (bekannten oder fremden) gleich gesinnten Partnern in einem erotisierenden Ambiente zu bieten bzw. zu solcher Betätigung anzuregen, wobei Partnertausch und Gruppensex im Mittelpunkt stehen. […] Entsprechend dieser Zielsetzung sind die «Clubräume» ausgestattet. Außer Räumen zur Kontaktaufnahme und dem Aufenthalt zur Einnahme von Getränken und Speisen […] finden sich Räume zum Umkleiden, zur Reinigung und erotisierenden Vorbereitung (Sauna, Whirlpool, Dampfbad etc.) wie zur Durchführung der sexuellen Handlungen (Matratzenräume, Schlafräume etc.), deren Türen teilweise auch offen stehen, um die Beobachtung durch andere Besucher zu ermöglichen</p></blockquote>
<h3>Bsp. 4: Sexuell aufreizende Werbung auf Fahrzeugen</h3>
<p>OVG Münster, Beschluss vom 24.6.2009, Az. <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2009/5_B_464_09beschluss20090624.html">5 B 464/09</a>:</p>
<blockquote><p>Ein Fahrzeughalter muss sein Fahrzeug solange aus dem öffentlichen Verkehrsraum und von öffentlich einsehbaren Flächen entfernen, bis die auf dem Gefährt angebrachte sexuell aufreizende und grob anstößige Werbung beseitigt ist.</p></blockquote>
<p>Einem Fahrzeughalter wurde aufgegeben, großformatige sexuell aufreizende Abbildungen kaum bekleideter Frauen zu beseitigen, bevor er sich mit seinem Wagen wieder in die Nähe öffentlicher Straßen begeben darf. Er warb für ein Erotikportal und verstieß damit gegen §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/119.html">119</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/120.html">120</a> OWiG.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/182/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Verherrlichung des NS-Regimes bleibt strafbar</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/167/2009</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/167/2009#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 18 Nov 2009 14:15:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Meinungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Nationalsozialismus]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Volksverhetzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch wenn die Strafvorschrift des § 130 Abs. 4 StGB wegen ihrer Zielrichtung nach nicht mit Wortlaut und unmittelbarem Sinn des Artikels 5 Abs. 2 GG im Einklang steht, ist sie verfassungsgemäß.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Man muss wohl niemandem sagen, dass die grundgesetzlich verankerte <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Meinungsfreiheit">Meinungsfreiheit</a> ein höchst wertvolles Gut darstellt. Zur Erinnerung ein Auszug aus <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html">Artikel 5 des Grundgesetzes</a>:</p>
<blockquote><p>(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. […]</p>
<p>(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze […].</p></blockquote>
<h3>Meinungsfreiheit ist eines der vornehmsten Menschenrechte</h3>
<p>Dass jeder seine Meinung äußern darf, ist nicht nur eines der «vornehmsten Menschenrechte überhaupt», sondern auch eine wesentliche Grundlage des freiheitlich-demokratischen Staates. Entsprechend wird die Meinungsfreiheit nur durch den Schutz von Jugend und Ehre sowie <em>allgemeine Gesetze</em> beschränkt.</p>
<p>Als allgemeine Gesetze <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs19980114_1bvr186193.html">werden solche Vorschriften verstanden</a>, «die sich weder gegen die Meinungsfreiheit an sich noch gegen bestimmte Meinungen richten, sondern dem Schutz eines schlechthin […] zu schützenden Rechtsgutes dienen». Ein meinungsbeschränkendes Gesetz ist daher unzulässig, wenn es zu eng gefasst ist und sich ausschließlich gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet.</p>
<h3>Zulässigkeit positiver Äußerungen über das NS-Regime</h3>
<p>Hier kommt der – durch ein Gesetz aus dem Jahr 2005 eingefügte – <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__130.html">§ 130 Abs. 4 StGB</a> ins Spiel, der es verbietet, positive Äußerungen in Bezug auf den Nationalsozialismus vorzunehmen. Auch wenn mit dieser Strafvorschrift ein ehrenwertes Ziel verfolgt wird, liegt die Auffassung nicht fern, dass sie dem Grundrecht aus Artikel 5 zuwiderläuft und als <em>nichtallgemeines Gesetz</em> verfassungswidrig ist, da sie sich gezielt gegen eine einzelne Weltanschauung richtet.</p>
<h3>Entscheidung über Verfassungsbeschwerde</h3>
<p>Zu dieser Frage hat das <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20091104_1bvr215008.html">Bundesverfassungsgericht nun entschieden</a>:</p>
<ol>
<li>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">130</a> Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html">5</a> Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html">5</a> Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.</li>
<li>Die Offenheit des Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html">5</a> Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.</li>
</ol>
<p>Kurz: Obwohl die Strafvorschrift des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">130</a> Abs. 4 StGB wegen ihrer Zielrichtung nicht mit Wortlaut und unmittelbarem Sinn des Artikels <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html">5</a> Abs. 2 GG im Einklang steht, ist sie verfassungsgemäß. Noch kürzer: Pech für die Nazis.</p>
<h3>Bewertung der Entscheidung</h3>
<p>Versammlungsverbote können also auch weiterhin auf die Norm gestützt werden. So erstrebenswert man dies auch immer finden mag, ist doch festzustellen, dass Neonazis auf diese Weise zu <a href="http://www.taz.de/1/debatte/kommentar/artikel/1/falsches-gesetz-trifft-die-richtigen/">Grundrechtsträgern zweiter Klasse</a> erklärt werden.</p>
<p>Dass das zumindest bedenklich ist, zeigen erste Reaktionen. <a href="http://blog.beck.de/2009/11/18/bverfg-ns-verherrlichung-darf-bestraft-werden">Müller</a> bereitet die Entscheidung immerhin «gewisse Bauchschmerzen». Der <a href="http://www.internet-law.de/2009/11/bverfg-130-abs-4-stgb-ist-kein.html">Kollege Stadler</a> sieht in dem Beschluss sogar eine «bedenkliche Verfassungsfortbildung, der es an einer nachvollziehbaren dogmatischen Grundlage fehlt und die letztlich nur Ausdruck einer gesellschaftspolitischen Wertung der Verfassungsrichter ist.»</p>
<p>Passend daher das von Müller angeführte Zitat des <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Wolfgang_Hoffmann-Riem">ehemaligen Verfassungsrichters Hoffmann-Riem</a>, der dafür plädiert, jedermann dieselben rechtsstaatliche Garantien zu gewähren:</p>
<blockquote><p>Die Grundrechtskultur einer Gesellschaft zeigt sich auch daran, wie sie politische, auch radikale, Minderheiten behandelt. Die Zeiten können sich ändern und niemand kann sicher sein, in der Zukunft nicht selbst auf den Grundrechtsschutz angewiesen zu sein, den er jetzt vielleicht gerne anderen verwehren würde. Grundrechtsschutz für die Gegner von Freiheit ist auch Grundrechtsschutz für die Verfechter der Freiheit. (NJW 2004, 2777, 2782)</p></blockquote>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/167/2009">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Publikation: Rezension in ZJS 3/2009</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/201/2009</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Jun 2009 20:54:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Publikation]]></category>
		<category><![CDATA[Rezension]]></category>

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		<description><![CDATA[Hinweis auf eine Rezension in der ZJS 3/2009]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Buchrezension: <a href="http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2009_3_196.pdf">Brunner/von Heintschel-Heinegg: Staatsanwaltlicher Sitzungsdienst, Eine Anleitung für Klausur und Praxis</a> (ZJS 2009, 312)</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/201/2009">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Durchsuchung bei Forumsbetreiber verfassungswidrig</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/87/2009</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/87/2009#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 05 May 2009 22:03:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Forenbetreiber]]></category>
		<category><![CDATA[One-Click-Hosting]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine beim Betreiber eines Internetforums durchgeführte Durchsuchung war verfassungswidrig. Die Anordnung durfte nicht auf ein Posting mit Links zu eventuell rechtswidrigen Inhalten bei einem One-Click-Hoster gestützt werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Traurig, aber wahr: Im Januar 2008 hatte das Amtsgericht Augsburg bei dem Betreiber eines Internetforums die Durchsuchung von Wohnung, Geschäftsräumen und Fahrzeugen angeordnet, weil man hoffte, Beweise für die unberechtigte Vervielfältigung oder Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke zu finden. In dem Forum, das 6.000 registrierte Nutzer zählt, befanden sich offenbar einige Links zu solchem Material. Die Anordnung stützte sich ausschließlich auf Bildschirmausdrucke von Forenbeiträgen, die Links mit entsprechenden Dateinamen zu einem <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Sharehoster">One-Click-Hoster</a> enthielten.</p>
<p>Bedenklich: Weder hatte die Polizei ermittelt, ob sich unter den Links überhaupt urheberrechtlich geschütztes Material befand, noch kam dem anordnenden Gericht in den Sinn, dass der Betreiber des Forums hierfür möglicherweise nicht strafrechtlich verantwortlich war. Insbesondere blieb unberücksichtigt, dass die verlinkten Dateien sich nicht auf dem Server des Betreibers befanden, und dass der Betreiber bis zur Durchsuchung auch keine Kenntnis von der Existenz der Links hatte. Das mit der Überprüfung des amtsgerichtlichen Beschlusses befasste Landgericht Augsburg hielt die Durchsuchung ebenfalls für rechtmäßig.</p>
<p>Zu Unrecht, wie das Bundesverfassungsgericht – beruhigenderweise – klargestellt hat (<a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090408_2bvr094508.html">2 BvR 945/08 vom 8. April 2009</a>). Es sah in der Durchsuchung einen ungerechtfertigten Grundrechtseingriff und fand klare Worte: Die Verfassungsbeschwerde des Forumsbetreibers war «offensichtlich begründet» (Rn. 12). Die 1. Kammer des Zweiten Senats hat erhebliche Zweifel, ob überhaupt ein Tatverdacht angenommen werden durfte. Schließlich bewegten sich die Erkenntnisse der Ermittlungsbehörde im «Grenzbereich zu vagen Anhaltspunkten oder bloßen Vermutungen» (Rn. 20). Es war demnach unzulässig, sich ohne weitere Prüfung, ob und welche Inhalte unter den Links zu finden sind, auf die Screenshots zu verlassen. Anhaltspunkte für die strafrechtliche Verantwortung des Betreibers bestünden ebenfalls nicht, da jeder Nutzer des Forums als Täter in Betracht gekommen wäre.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/87/2009">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Scheinjugendliche – kein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/88/2009</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Mar 2009 09:43:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pornographie]]></category>
		<category><![CDATA[Scheinjugendliche]]></category>

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		<description><![CDATA[Pornos mit erwachsenen Darstellern, an deren Volljährigkeit Zweifel bestehen, fallen nur unter § 184c StGB, wenn die Darsteller fast noch kindlich wirken.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Paragraf <a href="http://bundesrecht.juris.de/stgb/__184c.html">184c StGB</a> bedroht die Verbreitung, Ausstellung et cetera von pornographischen Schriften mit sexuellen «Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren» mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Freunde und Hersteller entsprechender Inhalte fragen sich nun, wie das Agieren von Scheinjugendlichen vor der Kamera zu bewerten ist. Scheinjugendliche sind Erwachsene, die für den objektiven Betrachter minderjährig erscheinen.</p>
<p>Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss (<a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081206_2bvr236908.html">2 BvR 2369/08, 2 BvR 2380/08</a>) festgestellt, dass eine Strafbarkeit so lange nicht ernsthaft in Erwägung kommt wie lediglich Zweifel an der Volljährigkeit der Darsteller bestehen. Da weder körperliche Merkmale noch eine Analyse der Gesichtszüge die visuelle Unterscheidung zwischen sechzehn- oder siebzehnjährigen Mädchen und geringfügig älteren Personen zuverlässig ermöglichen, sieht das Verfassungsgericht ein Strafbarkeitsrisiko nur für den Fall, dass Darsteller «ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind». Strafbarkeit gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/184c.html" title="&sect; 184c StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften">184c</a> StGB komme erst in Betracht, wenn die auftretenden Personen fast noch kindlich wirken, die Filme sich also bereits in der Nähe der (Schein-) Kinderpornographie befinden.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/88/2009">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>LG Saarbrücken: Keine Akteneinsicht für Geschädigte</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/20/2008</link>
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		<pubDate>Sat, 05 Apr 2008 07:01:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Identitätsermittlung]]></category>
		<category><![CDATA[IP-Adresse]]></category>
		<category><![CDATA[Massenstrafanzeigen]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein hinreichender Tatverdacht wird durch die Zuordnung einer IP-Adresse zu einer bestimmten Person nicht begründet.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_109" class="wp-caption alignright" style="width: 160px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2008/04/akten-150x150.jpg" alt="Hängeakten von oben. Symbolfoto von Debora Prado/SXC." title="Hängeakten von oben. Symbolfoto von Debora Prado/SXC." width="150" height="150" class="size-thumbnail wp-image-109" /><p class="wp-caption-text">Hängeakten von oben. Symbolfoto von Debora Prado/SXC.</p></div>
<p>Weitere Niederlage für Rechteinhaber in Verfahren gegen Tauschbörsennutzer: Das Landgericht Saarbrücken hat einem Beschluss vom 28. Januar 2008 (Aktenzeichen: <a href="http://www.ory.de/mpo/txt/MpoText018.html">5 (3) Qs 349/07</a>) die Auffassung zugrunde gelegt, dass aus der Zuordnung einer IP-Adresse zu einer bestimmten Person  nicht der Rückschluss gezogen werden dürfe, dass die Person zur fraglichen Zeit eine strafbare Handlung begangen hat. Daraus ergebe sich die Ablehnung eines hinreichenden Tatverdachts, welche widerum dazu führe, dass einem Rechteinhaber gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__406e.html">§ 406e II 1 StPO</a> die Akteneinsicht im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten versagt wird.</p>
<p>Damit trägt die Entscheidung dem Umstand Rechnung, dass die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber mit praktischen Problemen verbunden ist. Schließlich können unter einer IP-Adresse – etwa in einem Netzwerk – mehrere Anwender auf das Internet zugreifen, in der Strafverfolgung ist dieser Gesichtspunkt beachtlich. Eine weitere Schwierigkeit liegt – wegen der in der Regel dynamischen Vergabe von IP-Adressen – in den Zeiteinstellungen der beteiligten Rechnersysteme: Wenn der Zugangsprovider eine andere Zeiteinstellung hat als der Ermittler (oder beide gar in unterschiedlichen Zeitzonen operieren), ist die Zuordnung des wirklichen Anwenders im günstigsten Fall erschwert, unter Umständen sogar unmöglich.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/20/2008">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Staatsanwaltschaft lehnt Ermittlungen gegen Tauschbörsennutzer ab</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/11/2008</link>
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		<pubDate>Thu, 27 Mar 2008 20:05:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
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		<category><![CDATA[Staatsanwaltschaft]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Staatsanwaltschaft Wuppertal schließt sich der Argumentation der Gegner des Vorgehens der Medienindustrie an und verweigert seit kurzem die Ermittlung von Tauschbörsennutzern.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Staatsanwaltschaft-verweigert-Ermittlung-von-Tauschboersennutzern-192963.html">heise online berichtet</a>, verweigert die <a href="http://www.sta-wuppertal.nrw.de/">Staatsanwaltschaft Wuppertal</a> seit kurzem die Ermittlung von Tauschbörsennutzern. Sie schließt sich damit der Argumentation der Gegner  des Vorgehens der Medienindustrie an. <span id="more-11"></span></p>
<p>Schließlich bedient die Musikindustrie sich der Staatsanwaltschaften nur als Helfer: Die Massenstrafanzeigen gegen Tatverdächtige erfolgen nicht wegen eines Strafbegehrens der Rechteinhaber, sondern mit dem Ziel der Identitätsermittlung von Filesharing-Nutzern, da die Musikindustrie keinen eigenen Auskunftsanspruch gegen die Provider hat. Indem sie den Weg über das Strafverfahren einschlagen, unterlaufen die Rechteinhaber systematisch den Willen des Gesetzgebers, ihnen keinen Auskunftsanspruch zuzuerkennen. Nach Auffassung der Wuppertaler Staatsanwaltschaft hat die Aufnahme von Ermittlungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu unterbleiben, da die Tauschbörsennutzer keine finanziellen Interessen hegen.</p>
<p>Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf prüft inzwischen die Beschwerden der Rechteinhaber und abmahnenden Rechtsanwälte.</p>
<h2>Nachtrag</h2>
<p><a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Generalstaatsanwalt-Die-Sicherheit-haengt-nicht-vom-Filesharing-ab-198701.html">Heise, 11. April 2008</a>: Auch die Schleswig-Holsteiner Staatsanwaltschaften sind gehalten, in der Mehrzahl der Fälle aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von Ermittlungen gegen Tauschbörsennutzer Abstand zu nehmen.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/11/2008">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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