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	<title>Anwalt Niemeyer &#187; Strafrecht</title>
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	<description>Für Sie da.</description>
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		<title>Die Todesanzeige im deutschen Recht</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/341/2011</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/341/2011#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 16 Jul 2011 07:38:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baumrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlassverbindlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Todesanzeige]]></category>
		<category><![CDATA[unzulässige Belästigung]]></category>
		<category><![CDATA[Verwendung von Kennzeichen verfassungsrechtlicher Organisationen]]></category>

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		<description><![CDATA[Kleiner Überblick zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte mit Bezug zu Todesanzeigen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_342" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/07/friedhof-300x199.jpg" alt="Symbolfoto: Grabsteine auf dem Friedhof von Bantry, Irland." title="Symbolfoto: Grabsteine auf dem Friedhof von Bantry, Irland." width="300" height="199" class="size-medium wp-image-342" /><p class="wp-caption-text">Symbolfoto: Grabsteine auf dem Friedhof von Bantry, Irland.</p></div>
<p>Todesanzeigen sind äußerst beliebt, sie gelten sogar als populärste Bestandteile von Lokalzeitungen. Wenn man bedenkt, dass in juristischen Fachzeitschriften Themen wie «Die rechtliche Bewältigung von Schäden durch Bäume» (unter besonderer Berücksichtigung der Frage, ob uns die Franzosen diesbezüglich etwas voraus haben) auf fünfeinhalb eng bedruckten Seiten behandelt werden, ist es – ohne Bäume oder gar das Baumsterben bagatellisieren zu wollen – erstaunlich, dass die Rechtswissenschaft noch keinen praxisbezogenen Überblick zu Trauerinseraten hervorgebracht hat.</p>
<p>Mit dieser Zusammenstellung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) und der Oberlandesgerichte (OLG) aus dem Erb-, Straf- und Wettbewerbsrecht mit einem kleinen Schlenker zum Datenschutz will ich einen ersten Beitrag zum Lückenschluss leisten.</p>
<h2>Erbrecht</h2>
<p>Im Zivil-, genau: Erbrecht, tritt die Todesanzeige vor allem im Zusammenhang mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1968.html" title="&sect; 1968 BGB: Beerdigungskosten">1968</a> BGB auf. Die mit dem Inserat verbundenen Kosten sind Beerdigungskosten und daher vom Erben zu zahlen. Hierzu entschied jüngst das OLG München, dass der Anzeigenpreis auch dann eine Nachlassverbindlichkeit ist, wenn der Erbe im Inserat nicht namentlich genannt wird. Es reicht aus, wenn der Name des Erblassers in der Anzeige steht (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 U 2853/08" title="OLG M&uuml;nchen, 25.05.2011 - 20 U 2853/08">20 U 2853/08</a>).</p>
<h2>Strafrecht</h2>
<p>Im Strafrecht fallen zwei Gerichtsentscheidungen auf.</p>
<ul>
<li>2007 entschied das OLG Bamberg über die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/86a.html" title="&sect; 86a StGB: Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen">86a</a> StGB) in einer Todesanzeige (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ss 43/07" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 Ss 43/07</a>). Der Inserent hatte die Lebensdaten durch Lebens- und Todesrunen gekennzeichnet. Was nicht viele wissen: Die <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Lebensrune">Lebensrune</a> war das Kennzeichen des Sanitätsdienstes der SA. Obwohl er sich die Zeichen bewusst zunutze gemacht hatte, ging das Verfahren zugunsten des Angeklagten aus. Unbefangene Dritte würden die Symbole schließlich – anders als etwa beim Hakenkreuz oder den bekannten SS-Runen – nicht als markante Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen erkennen.</li>
<li>Über den Fall eines Unternehmers, der systematisch Todesanzeigen auswertete, um den Hinterbliebenen Schein-Rechnungen zu schicken, urteilte 2001 der BGH. Der Angeklagte hatte an die an erste Stelle genannten Hinterbliebenen der Inserate aus 240 Tageszeitungen Angebotsschreiben geschickt. Diese Schreiben stellten streng genommen nur Offerten für eine Internet-Todesanzeige dar, sollten aber – durch Merkamle wie Verzicht auf eine Anrede, Angabe einer Zahlungsfrist und einen beigefügten Überweisungsträger – den Eindruck erwecken, eine Rechnung für die bereits erschienene Zeitungsanzeige zu sein. Der Mann wurde wegen Betrugs (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html" title="&sect; 263 StGB: Betrug">263</a> StGB) verurteilt (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 439/00" title="BGH, 26.04.2001 - 4 StR 439/00: Todesanzeigen-Fall">4 StR 439/00</a>). </li>
</ul>
<h2>Wettbewerbsrecht (eigentlich auch: Datenschutzrecht)</h2>
<div id="attachment_346" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/07/katzenhimmel.jpg" alt="Baumarkt-Grabstein für namenlose Katze" title="Baumarkt-Grabstein für namenlose Katze" width="300" height="210" class="size-full wp-image-346" /><p class="wp-caption-text">Baumarkt-Grabstein für namenlose Katze</p></div>
<p>Ebenfalls um Post, die Inserenten von Todesanzeigen erhielten, ging es in dem BGH-Urteil <em>Grabmalwerbung</em>. Der BGH entschied 2010, dass eine zwei Wochen nach dem Todesfall auf dem Postweg versandte Werbung für Grabmale keine unzulässige Belästigung der Hinterbliebenen im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/7.html" title="&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen">7</a> I 1 UWG darstellt. Unaufgeforderte Besuche von Steinmetzen beziehungsweise entsprechenden Vertretern hatte der BGH 1967 erst nach Ablauf einer Wartefrist von vier Wochen für zulässig gehalten (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Ib ZR 3/65" title="BGH, 01.02.1967 - Ib ZR 3/65: Grabsteinauftr&auml;ge I">Ib ZR 3/65</a>), von einem Werbeschreiben gehe jedoch «kein auch nur annähernd vergleichbarer Druck aus». Zu der jüngeren BGH-Entscheidung ist jedoch anzumerken, dass eine etwaige dateimäßige Datenverarbeitung in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung des BDSG unzulässig wäre (siehe auch: <em>Gola</em>, RDV 2011, 85, 86). Als Erlaubnisnorm käme schließlich nur § <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/28.html" title="&sect; 28 BDSG: Datenerhebung und -speicherung f&uuml;r eigene Gesch&auml;ftszwecke">28</a> III BDSG in Betracht. Die zulässigen Quellen sind mittlerweile jedoch auf allgemein zugängliche Verzeichnisse reduziert, zu denen Todesanzeigen in Zeitungen aber nicht zählen.</p>
<h2>«Bonus»</h2>
<div id="attachment_348" class="wp-caption alignright" style="width: 210px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/07/2005-10-13-Herbst-in-Dahlem-1-2-200x300.jpg" alt="Bäume, Berlin-Dahlem" title="Bäume, Berlin-Dahlem" width="200" height="300" class="size-medium wp-image-348" /><p class="wp-caption-text">Bäume, Berlin-Dahlem</p></div>
<p>Damit auch die über die Einleitung angefixten Baumfreunde auf ihre Kosten kommen: <em>Weick</em> unterteilt Baumschäden in NJW (2011, 1702, 1702ff.) in</p>
<ul>
<li>Schäden durch umstürzende oder abbrechende Bäume,</li>
<li>Baumwurzelfälle und</li>
<li>Beeinträchtigungen durch abfallendes Laub und sonstige Kleinteile.</li>
</ul>
<p>Sein Resümee: Es ist in Deutschland noch nicht gelungen, alle aufgezeigten Probleme überzeugend zu lösen, die Franzosen sind uns ein Stück voraus, haben aber noch Defizite in der nachbarrechtlichen Bewältigung von Laub- und Nadelfällen.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/341/2011">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Internetkriminalität: „Man findet manchen Esel, der nie Säcke trug.“</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/332/2011</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/332/2011#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 10 May 2011 13:05:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Cybercrime]]></category>
		<category><![CDATA[Internetkriminalität]]></category>
		<category><![CDATA[Packesel]]></category>

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		<description><![CDATA[Stellenangebot für Logistik-Nebentätigkeit entpuppt sich als Anwerbeversuch zur Verschleierung krimineller Handlungen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor ein paar Wochen erkundigte sich eine Mandantin, ob ich ihr in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit behilflich sein könnte. Sie wolle ein Arbeitsverhältnis mit einem Logistikkonzern eingehen. Das amerikanische Cargo-Unternehmen mache eigentlich einen seriösen Eindruck, sie habe aber mittlerweile ein irgendwie «komisches Gefühl».</p>
<h2>Lukrative Nebentätigkeit im Logistik-Bereich?</h2>
<p>Für die von zu Hause aus mögliche Tätigkeit als «Manager für Bearbeitung von Bestellungen» hatte man der Frau eine Vergütung von 1.700 € pro Monat in der Probezeit zugesichert. Die Aufgabe: An ihrer Privatanschrift</p>
<ul>
<li>Pakete annehmen und auspacken,</li>
<li>prüfen, ob alle angekündigten Artikel – vornehmlich teure Elektrogeräte –  vorhanden sind,</li>
<li>beiliegendes Werbematerial und andere Hinweise auf die Herkunft der Ware entfernen, um schließlich</li>
<li>den im Paket enthaltenen, originalverpackten, Artikel weiterzusenden oder einem Kurier zu übergeben.</li>
</ul>
<div id="attachment_333" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/05/cargostamp-300x254.jpg" alt="Firmenstempel des Fake-Unternehmens" title="Firmenstempel des Fake-Unternehmens" width="300" height="254" class="size-medium wp-image-333" /><p class="wp-caption-text">Firmenstempel des Fake-Unternehmens</p></div>
<p>Ich habe der Mandantin mitgeteilt, dass ihr Anliegen meines Erachtens weniger arbeits-, sondern eher strafrechtlicher Natur ist und dringend abgeraten, der Tätigkeit nachzugehen. Wer sich ein wenig mit Internetkriminalität auskennt, kann diese Art Nebentätigkeit ohne große Schwierigkeiten dem in der Allgemeinheit noch nicht allzu bekannten</p>
<blockquote><p>re-shipping fraud/<a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Parcel_mule_scam">parcel mule scam</a></p></blockquote>
<p>zuordnen, sodass die Alarmglocken hier durchaus beim ersten Punkt der Aufgabenbeschreibung zu einem Dauergeläut ansetzen können.</p>
<p>Meine Mandantin sollte als «<a href="http://www.zeit.de/2011/19/Kreditkarten-Cybermafia?page=all">Packesel</a>» angeworben werden.</p>
<h2>Die Absichten der Hintermänner</h2>
<p>Der Hintergrund: Mit gestohlenen Kreditkarten(daten) wird online teure Ware bestellt und an die Privatanschrift eines «Packsels» geschickt. Was der «Packesel» macht, habe ich bereits geschrieben. Ergebnis: Die Hintermänner erhalten teure Ware zum Weiterverkauf, die sie nicht bezahlt haben, und sind schwer bis überhaupt nicht greifbar. Der «Packesel» dagegen hat einer kriminellen Vereinigung bei der Verschleierung ihrer Taten geholfen und bekommt zur Belohnung vermutlich keine 1.700 €, sondern kann sich bald mit Ermittlungsbehörden und geprellten Versandhändlern herumschlagen.</p>
<h2>Warnsignale</h2>
<p>Dass es gelungen war, meine Mandantin zumindest vorübergehend für die Stelle zu begeistern, spricht dafür, wie geschickt Kriminelle vorgehen. Warnsignale gab es genug, wie die Mandantin später einräumte:</p>
<ul>
<li>Der <em>internationale Logistikkonzern</em> war ihr nicht bekannt.</li>
<li>Kein persönlicher Kontakt, telefonisches Jobinterview über indisches Call-Center, weitere Kommunikation über «virtuelles Büro». Mit dem «Präsidenten» der Firma.</li>
<li>Vertragssprache Englisch, deutsche Dokumente automatisch übersetzt (siehe etwa die erwähnte Stellenbezeichnung: «Manager für Bearbeitung von Bestellungen»).</li>
<li>Es wurde frühzeitig eine Ausweiskopie verlangt, über die Besteuerung der Vergütung hingegen kein Wort verloren.</li>
<li>Warum sollte ein global agierendes Unternehmen den Deutschlandvertrieb aus dem Ausland steuern und statt einer Niederlassung nach dem Zufallsprinzip über das Land verteilte ungelernte Kräfte einsetzen, denen dann für eine Tätigkeit, die nur wenige Stunden pro Woche Arbeitszeit in Anspruch nimmt und weder mit geistiger noch mit körperlicher Anstrengung verbunden ist, in der Probezeit 1.700 € monatlich bezahlen?</li>
</ul>
<p>Selbstverständlich war die Aufgabenbeschreibung etwas umständlicher formuliert und als Arbeitsanweisung «getarnt», sodass die Absichten des «Arbeitgebers» bei oberflächlicher Betrachtung noch kein Misstrauen weckten. Hinzu kamen professionell gestaltete Internetseiten und – wie so oft – die Aussicht, leicht ein paar Euros nebenher zu verdienen.</p>
<div class="mehr_thema noprint">
<h5>Mehr zum Thema (englisch)</h5>
<ul>
<li><strong>Ausführliche Beschreibung</strong> der Vorgehensweise anhand des Beispiels <a href="http://blogs.rsa.com/rsafarl/deep-inside-a-reshipping-scam-mules-victimized-by-air-parcel-express/">Air Parcel Express</a></li>
<li><strong>Umfassende Übersicht zu Reshipping-Websites:</strong> <a href="http://www.bobbear.co.uk/">Money Laundering and Reshipping Fraud</a></li>
<li><strong>Nart Villeneuve</strong> über die <a href="http://www.nartv.org/2010/12/16/pack-mules-the-re-shipping-fraud-malware-connection/">Zusammenhänge zwischen Reshipping-Recruitment und Malware-Servern</a></li>
</ul>
</div>
<h2>Die Karawane zieht weiter</h2>
<p>Meine Mandantin hat sich nicht darauf eingelassen. Mittlerweile, also ein paar Wochen später, sind nicht einmal mehr die Internetseiten des angeblichen Cargo-Konzerns erreichbar. Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass die Hintermänner unter einem anderen Namen und einer anderen URL bereits auf der Suche nach neuen «Packeseln» sind.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/332/2011">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Was man als Autofahrer über Verkehrsverstöße und ihre Folgen wissen sollte</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/301/2011</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/301/2011#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 07 Mar 2011 16:30:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abstandsverstoß]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol und Drogen im Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldkatalog]]></category>
		<category><![CDATA[Geschwindigkeitsverstoß]]></category>
		<category><![CDATA[Rotlichtverstoß]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfallflucht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrszentralregister]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=301</guid>
		<description><![CDATA[Übersichten zu verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Folgen von Raserei und Alkohlkonsum sowie Punktekonto und -abbau]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_302" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/03/kba-300x206.jpg" alt="Das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg." title="Das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg." width="300" height="206" class="size-medium wp-image-302" /><p class="wp-caption-text">Das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg.</p></div>
<p>Die Teilnahme am Straßenverkehr bietet für Autofahrer zahlreiche Möglichkeiten, mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Diese Seite stellt die häufigsten Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Verkehr vor und klärt über die regelmäßigen Folgen auf (Geldbuße, Punkte im Verkehrszentralregister, Fahrverbot). Die wichtigsten Informationen zum Flensburger Punktekonto, inkl. Möglichkeiten, wie man Punkte wieder los wird, runden das Angebot ab.</p>
<p>Diese Übersichten sollen helfen, einen Überblick über die Folgen verkehrswidrigen Verhaltens zu bekommen, können aber keine anwaltliche Beratung im Einzelfall ersetzen. Für die Richtigkeit der Angaben kann keine Gewähr übernommen werden. Wenn Sie den Erläuterungen auf dieser Seite den «richtigen» Bußgeldkatalog vorziehen wollen, finden Sie ihn <a href="http://www.KBA.de/cln_007/nn_124384/DE/ZentraleRegister/VZR/BT__KAT__OWI/btkat__start__inhalt.html?__nnn=true">beim Kraftfahrt-Bundesamt</a>.</p>
<h3>Ordnungswidrigkeiten &#038; Straftaten im Detail</h3>
<div id="tabs2">
<ul>
<li><a class="menu" href="#speed"><span>Geschwindigkeit</span></a></li>
<li><a class="menu" href="#dist"><span>Abstand</span></a></li>
<li><a class="menu" href="#red"><span>Rote Ampel</span></a></li>
<li><a class="menu" href="#alk"><span>Alkohol</span></a></li>
<li><a class="menu" href="#stgb"><span>Straftaten</span></a></li>
</ul>
<div id="speed">
<p>Man kann auch zu langsam fahren: 20 € zahlt derjenige, dem «verkehrsbehinderndes Langsamfahren ohne triftigen Grund»  vorzuwerfen ist. Gefährlicher und häufiger sind Geschwindigkeitsüberschreitungen:</p>
<table>
<tr>
<th rowspan="2">Überschreitung<br />in km/h</th>
<th colspan="3" style="text-align: center;"><strong>innerhalb</strong> geschlossener Ortschaft</th>
<th colspan="3" style="text-align: center;"><strong>außerhalb</strong> geschlossener Ortschaft</th>
</tr>
<tr>
<th>Regelsatz</th>
<th><abbr title="Verkehrszentralregister">VZR</abbr></th>
<th>Fahrverbot</th>
<th>Regelsatz</th>
<th><abbr title="Verkehrszentralregister">VZR</abbr></th>
<th>Fahrverbot</th>
</tr>
<tr>
<td>bis 10</td>
<td>15 €</td>
<td>–</td>
<td>–</td>
<td>10 €</td>
<td>–</td>
<td>–</td>
</tr>
<tr>
<td>11-15</td>
<td>25 €</td>
<td>–</td>
<td>–</td>
<td>20 €</td>
<td>–</td>
<td>–</td>
</tr>
<tr>
<td>16-20</td>
<td>35 €</td>
<td>–</td>
<td>–</td>
<td>30 €</td>
<td>–</td>
<td>–</td>
</tr>
<tr>
<td>21-25</td>
<td>80 €</td>
<td>1 Punkt</td>
<td>–</td>
<td>70 €</td>
<td>1 Punkt</td>
<td>–</td>
</tr>
<tr>
<td>26-30</td>
<td>100 €</td>
<td>3 Pkte</td>
<td>–</td>
<td>80 €</td>
<td>3 Pkte</td>
<td>–</td>
</tr>
<tr>
<td>31-40</td>
<td>160 €</td>
<td>3 Pkte</td>
<td>1 Monat</td>
<td>120 €</td>
<td>3 Pkte</td>
<td>–</td>
</tr>
<tr>
<td>41-50</td>
<td>200 €</td>
<td>4 Pkte</td>
<td>1 Monat</td>
<td>160 €</td>
<td>3 Pkte</td>
<td>1 Monat</td>
</tr>
<tr>
<td>51-60</td>
<td>280 €</td>
<td>4 Pkte</td>
<td>2 Monate</td>
<td>240 €</td>
<td>4 Pkte</td>
<td>1 Monat</td>
</tr>
<tr>
<td>61-70</td>
<td>480 €</td>
<td>4 Pkte</td>
<td>3 Monate</td>
<td>440 €</td>
<td>4 Pkte</td>
<td>2 Monate</td>
</tr>
<tr>
<td>über 70</td>
<td>680 €</td>
<td>4 Pkte</td>
<td>3 Monate</td>
<td>600 €</td>
<td>4 Pkte</td>
<td>3 Monate</td>
</tr>
</table>
<p><strong>Wiederholungstäter?</strong> Mit einem Regelfahrverbot muss auch derjenige rechnen, der binnen eines Jahres seit Rechtskraft einer Bußgeldentscheidung erneut mindestens 26 km/h zu schnell fährt.</p>
<p>Wer die Geschwindigkeit nicht den Straßen- oder Verkehrsverhältnissen bzw. der schlechten Sicht oder Witterung anpasst, riskiert 3 Punkte und eine Geldbuße in Höhe von 100 € (mit Gefährdung: 120 €, mit Sachbeschädigung: 145 €).
    </p></div>
<div id="dist">
<p>Zur Berechnung des Sicherheitsabstands zum Vorausfahrenden hat sich die Daumenregel «halber Tachoabstand» etabliert, die auch im Bußgeldkatalog Anwendung findet.</p>
<table>
<tr>
<th rowspan="2">Abstand in Metern</th>
<th>< 5/10</th>
<th>< 4/10</th>
<th>< 3/10</th>
<th>< 2/10</th>
<th>< 1/10</th>
</tr>
<tr>
<th colspan="5" style="text-align: center;">des halben Tachowerts</th>
</tr>
<tr>
<td colspan="6"><strong>bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80km/h</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Bußgeld</td>
<td>75 €</td>
<td>100 €</td>
<td>160 €</td>
<td>240 €</td>
<td>320 €</td>
</tr>
<tr>
<td>Verkehrszentralregister</td>
<td>1 Punkt</td>
<td>2 Punkte</td>
<td>3 Punkte</td>
<td>4 Punkte</td>
<td>4 Punkte</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="6"><strong>bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100km/h</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>zusätzlich: Fahrverbot</td>
<td>–</td>
<td>–</td>
<td>1 Monat</td>
<td>2 Monate</td>
<td>3 Monate</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="6"><strong>bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130km/h</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Bußgeld</td>
<td>100 €</td>
<td>180 €</td>
<td>240 €</td>
<td>320 €</td>
<td>400 €</td>
</tr>
<tr>
<td>Verkehrszentralregister</td>
<td>2 Punkte</td>
<td>3 Punkte</td>
<td>4 Punkte</td>
<td>4 Punkte</td>
<td>4 Punkte</td>
</tr>
<tr>
<td>Fahrverbot</td>
<td>–</td>
<td>–</td>
<td>1 Monat</td>
<td>2 Monate</td>
<td>3 Monate</td>
</tr>
</table></div>
<div id="red">
<p>Weil das Überfahren roter Ampeln besonders gefährlich ist, sieht der Bußgeldkatalog empfindliche Sanktionen vor. Neben dem einfachen Rotlichtverstoß, auf den ein Bußgeld von 90 € steht, gibt es den <em>qualifizierten Rotlichtverstoß</em>. Hiervon ist die Rede, wenn die Ampel länger als 1 Sekunde rot war oder wenn es zu einer Gefährdung oder Sachbeschädigung gekommen ist.</p>
<table>
<tr>
<th>Verstoß</th>
<th>Bußgeld</th>
<th>Punkte</th>
<th>Fahrverbot</th>
</tr>
<tr>
<td><strong>einfacher Rotlichtverstoß</strong></td>
<td>90 €</td>
<td>3</td>
<td>–</td>
</tr>
<tr>
<td>mit Gefährdung</td>
<td>200 €</td>
<td>4</td>
<td>1 Monat</td>
</tr>
<tr>
<td>mit Sachbeschädigung</td>
<td>240 €</td>
<td>4</td>
<td>1 Monat</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>Rot länger als 1 Sekunde</strong></td>
<td>200 €</td>
<td>4</td>
<td>1 Monat</td>
</tr>
<tr>
<td>mit Gefährdung</td>
<td>320 €</td>
<td>4</td>
<td>1 Monat</td>
</tr>
<tr>
<td>mit Sachbeschädigung</td>
<td>360 €</td>
<td>4</td>
<td>1 Monat</td>
</tr>
</table></div>
<div id="alk">
<p>In der Probezeit sowie bis zum 21. Lebensjahr gilt für die Verkehrsteilnehmer ein striktes Alkoholverbot. Die Missachtung dieser <strong>0,0-&permil;</strong>-Grenze hat ein Bußgeld in Höhe von 250 € und die Eintragung von 2 Punkten ins Verkehrszentralregister zur Folge.</p>
<p><strong>0,3&nbsp;&permil;</strong> sind eine Straftat, wenn der Fahrer auffällig oder in einen Unfall verwickelt war. Dann werden regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen und 7 Punkte in Flensburg gesammelt.</p>
<p>Ab <strong>0,5&nbsp;&permil;</strong> drohen ein Bußgeld von 500 €, ein Fahrverbot (1 Monat) und 4 Punkte (im Wiederholungsfall: medizinisch-psychologische Untersuchung [MPU]).</p>
<p>Ab <strong>1,1&nbsp;&permil;</strong> wird das Verhalten des Autofahrers als Straftat bewertet (siehe oben).</p>
<p>Ab <strong>1,6&nbsp;&permil;</strong> sind auch Radfahrer absolut fahruntauglich, Autofahrer müssen nach einem so gravierenden Verstoß vor der Wiedererteilung eine MPU absolvieren.
    </div>
<div id="stgb">
<h4>Häufige Verkehrsstraftaten</h4>
<p><strong>Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort</strong> (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/142.html" title="&sect; 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort">142</a> StGB): Wer den Ort des Geschehens als Unfallbeteiligter verlässt, bevor die erforderlichen Feststellungen zu seiner Beteiligung getroffen sind oder die spätere Feststellung vereitelt, nachdem er sich berechtigt bzw. nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit entfernt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Sinn dieser Regelung ist die Beweissicherung zu Gunsten der Geschädigten und zur Abwehr unberechtigter Forderungen. Fragen, die im Einzelfall zu klären sind, können sein: Lag überhaupt ein Unfall vor? Wie lange musste gewartet werden? Muss auf die Polizei gewartet werden oder genügt die Feststellung durch andere Personen? Hat der Verdächtige selbst den Vorfall bemerkt? Sind Strafmilderungsgründe ersichtlich?</p>
<p><strong>Trunkenheit/Drogen</strong> (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr">316</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/315c.html" title="&sect; 315c StGB: Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs">315c</a> StGB): Wer Auto fährt, obwohl er nach Alkoholgenuss oder Drogenkonsum nicht dazu in der Lage ist, wird gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr">316</a> StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Während zu einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3&nbsp;&permil; noch Ausfallerscheinungen hinzukommen müssen, sind Kraftfahrer ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1&nbsp;&permil;  absolut fahruntauglich (Radfahrer: 1,6&nbsp;&permil;). Werden dem Fahrer Drogen oder Wirkstoffe berauschender Medikamente nachgewiesen, so müssen stets noch weitere Beweisanzeichen wie Fahrfehler hinzukommen. Schlimmer als die bloße Trunkenheits- oder Drogenfahrt ist die <em>Gefährdung des Straßenverkehrs</em>. Wenn zum Alkohol- oder Drogenkonsum noch die Gefährdung von Leib oder Leben oder fremder Sachen von bedeutendem Wert hinkommt, sieht § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/315c.html" title="&sect; 315c StGB: Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs">315c</a> StGB eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Sowohl bei der Trunkenheitsfahrt als auch bei der Gefährdung des Straßenverkehrs wird regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen.</p>
<p><strong>Fahren ohne Fahrerlaubnis</strong> (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/21.html" title="&sect; 21 StVG: Fahren ohne Fahrerlaubnis">21</a> StVG): Wer ohne Fahrerlaubnis oder trotz eines Fahrverbots mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teilnimmt, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Unter Umständen droht sogar die Einziehung des Autos. Aufgepasst: Bevor man als Halter einer anderen Person gestattet, mit dem eigenen Wagen zu fahren, muss man sich davon überzeugen, dass diese eine entsprechende Fahrerlaubnis hat.</p>
<p><strong>Verantwortung von – vermeintlich – Außenstehenden</strong>: Nicht nur der Halter kann für Straftaten verantwortlich gemacht werden, die mit seinem Wagen geschehen (siehe oben). Wenn es zu einer fahrlässigen Körperverletzung oder – noch schlimmer – Tötung durch einen betrunkenen Autofahrer kommt, können auch Gastwirte und Gastgeber zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie eine Fahrt zugelassen haben, obwohl der Täter zu betrunken war, die mögliche Tragweite seines Verhaltens zu erkennen.
    </div>
</div>
<h3>Punktekonto in Flensburg: Abbaumöglichkeiten, behördliche Maßnahmen, Tilgung, Einsicht</h3>
<div id="tabs3">
<ul>
<li><a class="menu" href="#tabelle"><span>Möglichkeiten &#038; Maßnahmen</span></a></li>
<li><a class="menu" href="#tilgung"><span>Tilgung &#038; Punktekonto</span></a></li>
</ul>
<div id="tabelle">
<table>
<tr>
<th>Punkte</th>
<th>Möglichkeiten zum Abbau</th>
<th>Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde</th>
</tr>
<tr>
<td>1-3</td>
<td></td>
<td rowspan="5"><strong>1 bis 7 Punkte:</strong> keine</td>
</tr>
<tr>
<td>4</td>
<td rowspan="5"><strong>4 bis 8 Punkte:</strong> Durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar können 4 Punkte abgebaut werden (Punkterabatt durch Aufbauseminar wird je einmal in 5 Jahren gewährt).</td>
</tr>
<tr>
<td>5</td>
</tr>
<tr>
<td>6</td>
</tr>
<tr>
<td>7</td>
</tr>
<tr>
<td>8</td>
<td rowspan="6"><strong>8 bis 13 Punkte:</strong> Schriftliche und gebührenpflichtige Verwarnung mit Hinweis auf freiwilliges Aufbauseminar.</td>
</tr>
<tr>
<td>9</td>
<td rowspan="5"><strong>9 bis 13 Punkte:</strong> Durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar können 2 Punkte abgebaut werden.</td>
</tr>
<tr>
<td>10</td>
</tr>
<tr>
<td>11</td>
</tr>
<tr>
<td>12</td>
</tr>
<tr>
<td>13</td>
</tr>
<tr>
<td>14</td>
<td rowspan="4"><strong>14 bis 17 Punkte:</strong> Durch die freiwillige Teilnahme an verkehrspsychologischer Beratung können 2 Punkte abgebaut werden.</td>
<td rowspan="4"><strong>14 bis 17 Punkte:</strong> Anordnung zur Teilnahme an Aufbauseminar (Verwarnung, wenn in letzten fünf Jahren schon teilgenommen). Hinweise auf verkehrspsychologische Beratung und den Fahrerlaubnisentzug bei Erreichen von 18 Punkten. Bei Nichtbefolgen der Teilnahme-Anordnung wird die Fahrerlaubnis entzogen.</td>
</tr>
<tr>
<td>15</td>
</tr>
<tr>
<td>16</td>
</tr>
<tr>
<td>17</td>
</tr>
<tr>
<td>18</td>
<td></td>
<td><strong>18 Punkte:</strong> Entziehung der Fahrerlaubnis. Wiedererteilung nach Ablauf der Sperrfrist von mindestens 6 Monaten möglich, regelmäßig ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich.</td>
</tr>
</table></div>
<div id="tilgung">
<h4>Punkteeintragung</h4>
<p>Im Verkehrszentralregister, das beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg geführt wird, werden Punkte für Verkehrsverstöße eingetragen, wenn sie mit einer Geldbuße von mindestens 40 € geahndet wurden, einige Beispiele haben Sie auf dieser Seite gesehen.</p>
<h4>Tilgungsfristen</h4>
<p>Punkte werden regelmäßig 2 Jahre nach der Eintragung gelöscht, wenn es in der Tilgungszeit nicht zu weiteren Eintragungen kommt. Kommen neue Punkte hinzu, so erfolgt die Löschung erst, wenn der letzte Eintrag tilgungsreif ist. Owi-Einträge werden spätestens nach 5 Jahren gelöscht. Ebenfalls nach 5 Jahren werden eingetragene Straftaten gelöscht, Ausnahme: Alkohldelikte und Fälle, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre angeordnet wurde (Löschung solcher Taten nach 10 Jahren).</p>
<h4>Punktekonto einsehen</h4>
<p>Das Kraftfahrtbundesamt erteilt kostenlose Auskunft über den Punktestand, weitere Hinweise und ein Formular finden Sie <a href="http://www.kba.de/cln_007/nn_125874/DE/ZentraleRegister/VZR/Auskunft/vzr__auskunft__inhalt.html">auf der KBA-Website</a>. Ab Mai 2011 soll es für Inhaber des neuen Personalausweises im Scheckkartenformat möglich sein, den Antrag online zu stellen.
    </div>
</div>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/301/2011">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Publikation: Rezension in ZJS 6/2010</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/280/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/280/2010#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 15 Dec 2010 16:39:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Publikation]]></category>
		<category><![CDATA[Rezension]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=280</guid>
		<description><![CDATA[Hinweis auf meine Buchrezension von Brößler/Mutzbauer: «Strafprozessuale Revision. Eine Anleitung für Klausur und Praxis» in der ZJS 6/2010.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/12/2010_6_410-150x150.jpg" alt="Rezension" title="Rezension" /></p>
<p>Buchrezension: <a href="http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2010_6_410.pdf">Brößler/Mutzbauer, Strafprozessuale Revision. Eine Anleitung für Klausur und Praxis</a> (ZJS 2010, 796)</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/280/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>AG Ehingen: «Leck mich am A…» ist keine Beleidigung</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/217/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/217/2010#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 11 Mar 2010 08:40:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beleidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Schwäbisch]]></category>
		<category><![CDATA[Sprachgebrauch]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Ehingen gibt interessanten Einblick in die schwäbische Alltagssprache.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Strafbefehlsverfahren wegen <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__185.html">Beleidigung</a> hat sich das Amtsgericht Ehingen mit Beschluss vom 24. Juni 2009 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Cs 36 Js 7167/09" title="AG Ehingen/Donau, 24.06.2009 - 2 Cs 36 Js 7167/09">2 Cs 36 Js 7167/09</a>) in lesenswerter Weise mit dem Ausspruch «Leck mich am Arsch», auch bekannt als <em><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Schimpfwort#Das_G.C3.B6tzzitat">Götz-Zitat</a></em>, auseinandergesetzt.</p>
<p>Die denkbaren Verwendungsweisen der im Schwäbischen alltäglichen Redewendung hängen demnach von Bildungsstand, Gepflogenheit, Herkunft, Landsmannschaft, Geschmack oder äußerem Anlass ab und reichen von der Ehrenkränkung über Gefühlsausbrüche bei Schmerz, Freude oder Rührung bis hin zum Segensspruch. Das Zitat sei zwar derb, stelle aber nicht zwangsläufig eine Herabwürdigung des Gesprächspartners dar. Unter Verweis auf den Autoren Thaddäus Troll (<em>Preisend mit viel schönen Reden</em>, Hamburg 1972, S. 214) seien folgende sozialadäquate Zwecke bekannt:</p>
<ol>
<li>an ein Gespräch anknüpfen</li>
<li>eine ins Stocken geratene Unterhaltung wieder in Fluss bringen</li>
<li>einem Gespräch eine andere Wendung geben</li>
<li>ein Gespräch endgültig abbrechen</li>
<li>eine Überraschung vermelden</li>
<li>der Freude über ein unvermutetes Wiedersehen zweier Schwaben außerhalb des Ländles Ausdruck geben</li>
<li>eine als Zumutung empfundene Bitte zurückweisen</li>
</ol>
<p>Der der Entscheidung zugrundeliegende Fall sei von den Aspekten Nr. 4 und 7 geprägt gewesen, strafbares Handeln habe daher nicht vorgelegen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/217/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verwaltungsrecht: Von Vergnügungssteuer und Fahrzeugbeschriftungen</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/182/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/182/2010#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 18 Jan 2010 16:31:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Begleitservice]]></category>
		<category><![CDATA[Prostitution]]></category>
		<category><![CDATA[Swingerclub]]></category>
		<category><![CDATA[Vergnügungssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=182</guid>
		<description><![CDATA[Rechtsfragen rund um das älteste Gewerbe der Welt sind immer wieder Gegenstand der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung wird. Darum ist Verwaltungsrecht unterhaltsamer als allgemein vermutet.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_183" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><a href="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/01/paris2008-1.jpg"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/01/paris2008-1-300x198.jpg" alt="Barbetrieb, Paris" title="Barbetrieb, Paris" width="300" height="198" class="size-medium wp-image-183" /></a><p class="wp-caption-text">Abendliche Außenansicht eines Pariser Barbetriebs</p></div>
<p>Verwaltungsrecht gilt als eines der langweiligeren Rechtsgebiete. Schuld daran sind vermutlich die dort stattfindenden baurechtlichen Spitzfindigkeiten und andere Formen des praktizierten Formalismus. Was vielfach völlig vergessen wird: Zahlreiche unterhaltsame Fragen rund um das älteste Gewerbe der Welt sind immer wieder Gegenstand verwaltungsrechtlicher Würdigung. Weit vorn: die Gerichte in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. Vier Beispiele:</p>
<h3>Bsp. 1: Keine Vergnügungssteuer für Begleitservice und sexuelle Dienstleistungen</h3>
<p>OVG Münster, Urteil vom 18.6.2009, <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2009/14_A_1577_07urteil20090618.html">Az. 14 A 1577/07</a>:</p>
<blockquote><p>Das Anbieten eines Begleitservice und von sexuellen Dienstleistungen unterliegt weder innerhalb noch außerhalb der Wohnung der Vergnügungssteuer.</p></blockquote>
<p><strong>Vorsicht:</strong> Bitte freuen Sie sich nicht zu früh, liebe Escort- und Massageanbieter! Die der Entscheidung zugrundeliegende Vergnügungssteuersatzung war nicht per se unwirksam. Vielmehr fehlte die erforderliche ministerielle Genehmigung. Weil eine im Land bisher nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden sollte, bedurfte die Satzung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums. </p>
<p><strong>Toll:</strong> Zur Begründung des Erfordernisses der ministeriellen Genehmigung für eine neue Steuer zitiert das Gericht in Absatz 27 ein plattdeutsches Sprichwort:</p>
<blockquote><p>Angesichts der Vielfalt subjektiven Empfindens dessen, was als Vergnügung betrachtet werden kann,</p>
<p>vgl. das plattdeutsche Sprichwort: «<strong>Wat dem een sien Uul, is den anner sien Nachtigall</strong>» (Was dem einen seine Eule, ist dem anderen seine Nachtigall),</p>
<p>wären einer Besteuerung kaum Grenzen gesetzt.</p></blockquote>
<h3>Bsp. 2: Vergnügungssteuer für Swingerclub &#038; Co. [Update: 17. Mai 2011]</h3>
<p>Ein in Kreisen von Clubbetreibern willkommenes Urteil erging am 10. Dezember 2009 am VG Stuttgart, <a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&#038;GerichtAuswahl=VG+Stuttgart&#038;Art=en&#038;Datum=2009&#038;nr=12389&#038;pos=2&#038;anz=84">8 K 3904/09</a>:</p>
<blockquote><p><strong>Leitsätze:</strong> Die Erhebung von Vergnügungssteuern für die «gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen» […] ist zulässig, soweit sie den finanziellen Aufwand des sich Vergnügenden abschöpft. Das Erfordernis der Entgeltlichkeit der Einräumung der Gelegenheit muss Tatbestandsmerkmal des Steuergegenstandes sein.</p>
<p>Vermietet der Betreiber eines Laufhauses Zimmer an selbstständig tätige Prostituierte, in denen diese den Kunden gegen Entgelt gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügen einräumen, können die Prostituierten als Unternehmerinnen der Veranstaltung zur Vergnügungssteuer veranlagt werden. Leistet der Betreiber einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes (hier: Verantwortlichkeit für Gesamtkonzept des Betriebes, Werbung), kann der Satzungsgeber ihn in zulässiger Weise als weiteren Abgabenschuldner bestimmen […].</p>
<p>Der Flächenmaßstab, der sich pauschal nach der Größe der Veranstaltungsfläche bemisst, stellt einen rechtmäßigen Ersatzmaßstab bei der Besteuerung […] dar […], da es wahrscheinlich ist, dass der Umfang des Vergnügungsaufwandes mit der Größe eines Betriebes wächst. </p>
<p>[…] Flächen eines Betriebes, die der Verwirklichung des Steuertatbestandes nicht dienen können, dürfen für die Steuerfestsetzung nicht herangezogen werden. Unterliegt der Vergnügungssteuer die einem Kunden gegen Entgelt gezielt eingeräumte Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen, beschränkt sich die maßgebliche Veranstaltungsfläche auf die Flächen, die dem Kunden gegen Entgelt für die Inanspruchnahme dieser Gelegenheit zur Verfügung gestellt werden.</p></blockquote>
<p><strong>Achtung:</strong> Der VGH Baden-Württemberg <a href="http://vghmannheim.de/servlet/PB/menu/1268620/index.html?ROOT=1153033">änderte diese Entscheidung mit Urteil vom 23. Februar 2011 (Az. 2 S 196/10) ab</a> und erklärte die Bemessung anhand der Gesamtfläche für rechtmäßig, da  auch der Kontakthof und das Café zur Attraktivität beitrügen.</p>
<h3>Bsp. 3: Nutzungsuntersagung gegen einen Swingerclub</h3>
<p>VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006, Az. <a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&#038;GerichtAuswahl=VGH+Baden-W%FCrttemberg&#038;Art=en&#038;nr=7667&#038;pos=0&#038;anz=1">3 S 2377/06</a>:</p>
<p>Spannend an diesem Beschluss ist die enthaltene Definition eines «sogenannten» Swingerclubs in Absatz 6: Es heißt, Swinger- oder Pärchenclubs hätten sich «als eigenständiger Betriebstypus mit bestimmten Merkmalen herausgebildet»:</p>
<blockquote><p>Zweck dieser Einrichtungen ist es, ihren Besuchern (Einzelpersonen oder Paaren) gegen eine einmalige Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit anderen (bekannten oder fremden) gleich gesinnten Partnern in einem erotisierenden Ambiente zu bieten bzw. zu solcher Betätigung anzuregen, wobei Partnertausch und Gruppensex im Mittelpunkt stehen. […] Entsprechend dieser Zielsetzung sind die «Clubräume» ausgestattet. Außer Räumen zur Kontaktaufnahme und dem Aufenthalt zur Einnahme von Getränken und Speisen […] finden sich Räume zum Umkleiden, zur Reinigung und erotisierenden Vorbereitung (Sauna, Whirlpool, Dampfbad etc.) wie zur Durchführung der sexuellen Handlungen (Matratzenräume, Schlafräume etc.), deren Türen teilweise auch offen stehen, um die Beobachtung durch andere Besucher zu ermöglichen</p></blockquote>
<h3>Bsp. 4: Sexuell aufreizende Werbung auf Fahrzeugen</h3>
<p>OVG Münster, Beschluss vom 24.6.2009, Az. <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2009/5_B_464_09beschluss20090624.html">5 B 464/09</a>:</p>
<blockquote><p>Ein Fahrzeughalter muss sein Fahrzeug solange aus dem öffentlichen Verkehrsraum und von öffentlich einsehbaren Flächen entfernen, bis die auf dem Gefährt angebrachte sexuell aufreizende und grob anstößige Werbung beseitigt ist.</p></blockquote>
<p>Einem Fahrzeughalter wurde aufgegeben, großformatige sexuell aufreizende Abbildungen kaum bekleideter Frauen zu beseitigen, bevor er sich mit seinem Wagen wieder in die Nähe öffentlicher Straßen begeben darf. Er warb für ein Erotikportal und verstieß damit gegen §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/119.html">119</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/120.html">120</a> OWiG.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/182/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verherrlichung des NS-Regimes bleibt strafbar</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/167/2009</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/167/2009#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 18 Nov 2009 14:15:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Meinungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Nationalsozialismus]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Volksverhetzung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=167</guid>
		<description><![CDATA[Auch wenn die Strafvorschrift des § 130 Abs. 4 StGB wegen ihrer Zielrichtung nach nicht mit Wortlaut und unmittelbarem Sinn des Artikels 5 Abs. 2 GG im Einklang steht, ist sie verfassungsgemäß.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Man muss wohl niemandem sagen, dass die grundgesetzlich verankerte <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Meinungsfreiheit">Meinungsfreiheit</a> ein höchst wertvolles Gut darstellt. Zur Erinnerung ein Auszug aus <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html">Artikel 5 des Grundgesetzes</a>:</p>
<blockquote><p>(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. […]</p>
<p>(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze […].</p></blockquote>
<h3>Meinungsfreiheit ist eines der vornehmsten Menschenrechte</h3>
<p>Dass jeder seine Meinung äußern darf, ist nicht nur eines der «vornehmsten Menschenrechte überhaupt», sondern auch eine wesentliche Grundlage des freiheitlich-demokratischen Staates. Entsprechend wird die Meinungsfreiheit nur durch den Schutz von Jugend und Ehre sowie <em>allgemeine Gesetze</em> beschränkt.</p>
<p>Als allgemeine Gesetze <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs19980114_1bvr186193.html">werden solche Vorschriften verstanden</a>, «die sich weder gegen die Meinungsfreiheit an sich noch gegen bestimmte Meinungen richten, sondern dem Schutz eines schlechthin […] zu schützenden Rechtsgutes dienen». Ein meinungsbeschränkendes Gesetz ist daher unzulässig, wenn es zu eng gefasst ist und sich ausschließlich gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet.</p>
<h3>Zulässigkeit positiver Äußerungen über das NS-Regime</h3>
<p>Hier kommt der – durch ein Gesetz aus dem Jahr 2005 eingefügte – <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__130.html">§ 130 Abs. 4 StGB</a> ins Spiel, der es verbietet, positive Äußerungen in Bezug auf den Nationalsozialismus vorzunehmen. Auch wenn mit dieser Strafvorschrift ein ehrenwertes Ziel verfolgt wird, liegt die Auffassung nicht fern, dass sie dem Grundrecht aus Artikel 5 zuwiderläuft und als <em>nichtallgemeines Gesetz</em> verfassungswidrig ist, da sie sich gezielt gegen eine einzelne Weltanschauung richtet.</p>
<h3>Entscheidung über Verfassungsbeschwerde</h3>
<p>Zu dieser Frage hat das <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20091104_1bvr215008.html">Bundesverfassungsgericht nun entschieden</a>:</p>
<ol>
<li>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">130</a> Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html">5</a> Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html">5</a> Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.</li>
<li>Die Offenheit des Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html">5</a> Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.</li>
</ol>
<p>Kurz: Obwohl die Strafvorschrift des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/130.html" title="&sect; 130 StGB: Volksverhetzung">130</a> Abs. 4 StGB wegen ihrer Zielrichtung nicht mit Wortlaut und unmittelbarem Sinn des Artikels <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html">5</a> Abs. 2 GG im Einklang steht, ist sie verfassungsgemäß. Noch kürzer: Pech für die Nazis.</p>
<h3>Bewertung der Entscheidung</h3>
<p>Versammlungsverbote können also auch weiterhin auf die Norm gestützt werden. So erstrebenswert man dies auch immer finden mag, ist doch festzustellen, dass Neonazis auf diese Weise zu <a href="http://www.taz.de/1/debatte/kommentar/artikel/1/falsches-gesetz-trifft-die-richtigen/">Grundrechtsträgern zweiter Klasse</a> erklärt werden.</p>
<p>Dass das zumindest bedenklich ist, zeigen erste Reaktionen. <a href="http://blog.beck.de/2009/11/18/bverfg-ns-verherrlichung-darf-bestraft-werden">Müller</a> bereitet die Entscheidung immerhin «gewisse Bauchschmerzen». Der <a href="http://www.internet-law.de/2009/11/bverfg-§-130-abs-4-stgb-ist-kein-allgemeines-gesetz-aber-dennoch-verfassungskonform.html">Kollege Stadler</a> sieht in dem Beschluss sogar eine «bedenkliche Verfassungsfortbildung, der es an einer nachvollziehbaren dogmatischen Grundlage fehlt und die letztlich nur Ausdruck einer gesellschaftspolitischen Wertung der Verfassungsrichter ist.»</p>
<p>Passend daher das von Müller angeführte Zitat des <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Wolfgang_Hoffmann-Riem">ehemaligen Verfassungsrichters Hoffmann-Riem</a>, der dafür plädiert, jedermann dieselben rechtsstaatliche Garantien zu gewähren:</p>
<blockquote><p>Die Grundrechtskultur einer Gesellschaft zeigt sich auch daran, wie sie politische, auch radikale, Minderheiten behandelt. Die Zeiten können sich ändern und niemand kann sicher sein, in der Zukunft nicht selbst auf den Grundrechtsschutz angewiesen zu sein, den er jetzt vielleicht gerne anderen verwehren würde. Grundrechtsschutz für die Gegner von Freiheit ist auch Grundrechtsschutz für die Verfechter der Freiheit. (NJW 2004, 2777, 2782)</p></blockquote>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/167/2009">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Publikation: Rezension in ZJS 3/2009</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/201/2009</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Jun 2009 20:54:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Publikation]]></category>
		<category><![CDATA[Rezension]]></category>

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		<description><![CDATA[Hinweis auf eine Rezension in der ZJS 3/2009]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/12/2010_6_410-150x150.jpg" alt="Rezension" title="Rezension" /></p>
<p>Buchrezension: <a href="http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2009_3_196.pdf">Brunner/von Heintschel-Heinegg: Staatsanwaltlicher Sitzungsdienst, Eine Anleitung für Klausur und Praxis</a> (ZJS 2009, 312)</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/201/2009">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Durchsuchung bei Forumsbetreiber verfassungswidrig</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/87/2009</link>
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		<pubDate>Tue, 05 May 2009 22:03:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Forenbetreiber]]></category>
		<category><![CDATA[One-Click-Hosting]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine beim Betreiber eines Internetforums durchgeführte Durchsuchung war verfassungswidrig. Die Anordnung durfte nicht auf ein Posting mit Links zu eventuell rechtswidrigen Inhalten bei einem One-Click-Hoster gestützt werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Traurig, aber wahr: Im Januar 2008 hatte das Amtsgericht Augsburg bei dem Betreiber eines Internetforums die Durchsuchung von Wohnung, Geschäftsräumen und Fahrzeugen angeordnet, weil man hoffte, Beweise für die unberechtigte Vervielfältigung oder Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke zu finden. In dem Forum, das 6.000 registrierte Nutzer zählt, befanden sich offenbar einige Links zu solchem Material. Die Anordnung stützte sich ausschließlich auf Bildschirmausdrucke von Forenbeiträgen, die Links mit entsprechenden Dateinamen zu einem <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Sharehoster">One-Click-Hoster</a> enthielten.</p>
<p>Bedenklich: Weder hatte die Polizei ermittelt, ob sich unter den Links überhaupt urheberrechtlich geschütztes Material befand, noch kam dem anordnenden Gericht in den Sinn, dass der Betreiber des Forums hierfür möglicherweise nicht strafrechtlich verantwortlich war. Insbesondere blieb unberücksichtigt, dass die verlinkten Dateien sich nicht auf dem Server des Betreibers befanden, und dass der Betreiber bis zur Durchsuchung auch keine Kenntnis von der Existenz der Links hatte. Das mit der Überprüfung des amtsgerichtlichen Beschlusses befasste Landgericht Augsburg hielt die Durchsuchung ebenfalls für rechtmäßig.</p>
<p>Zu Unrecht, wie das Bundesverfassungsgericht – beruhigenderweise – klargestellt hat (<a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090408_2bvr094508.html">2 BvR 945/08 vom 8. April 2009</a>). Es sah in der Durchsuchung einen ungerechtfertigten Grundrechtseingriff und fand klare Worte: Die Verfassungsbeschwerde des Forumsbetreibers war «offensichtlich begründet» (Rn. 12). Die 1. Kammer des Zweiten Senats hat erhebliche Zweifel, ob überhaupt ein Tatverdacht angenommen werden durfte. Schließlich bewegten sich die Erkenntnisse der Ermittlungsbehörde im «Grenzbereich zu vagen Anhaltspunkten oder bloßen Vermutungen» (Rn. 20). Es war demnach unzulässig, sich ohne weitere Prüfung, ob und welche Inhalte unter den Links zu finden sind, auf die Screenshots zu verlassen. Anhaltspunkte für die strafrechtliche Verantwortung des Betreibers bestünden ebenfalls nicht, da jeder Nutzer des Forums als Täter in Betracht gekommen wäre.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/87/2009">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Scheinjugendliche – kein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/88/2009</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Mar 2009 09:43:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pornographie]]></category>
		<category><![CDATA[Scheinjugendliche]]></category>

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		<description><![CDATA[Pornos mit erwachsenen Darstellern, an deren Volljährigkeit Zweifel bestehen, fallen nur unter § 184c StGB, wenn die Darsteller fast noch kindlich wirken.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Paragraf <a href="http://bundesrecht.juris.de/stgb/__184c.html">184c StGB</a> bedroht die Verbreitung, Ausstellung et cetera von pornographischen Schriften mit sexuellen «Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren» mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Freunde und Hersteller entsprechender Inhalte fragen sich nun, wie das Agieren von Scheinjugendlichen vor der Kamera zu bewerten ist. Scheinjugendliche sind Erwachsene, die für den objektiven Betrachter minderjährig erscheinen.</p>
<p>Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss (<a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081206_2bvr236908.html">2 BvR 2369/08, 2 BvR 2380/08</a>) festgestellt, dass eine Strafbarkeit so lange nicht ernsthaft in Erwägung kommt wie lediglich Zweifel an der Volljährigkeit der Darsteller bestehen. Da weder körperliche Merkmale noch eine Analyse der Gesichtszüge die visuelle Unterscheidung zwischen sechzehn- oder siebzehnjährigen Mädchen und geringfügig älteren Personen zuverlässig ermöglichen, sieht das Verfassungsgericht ein Strafbarkeitsrisiko nur für den Fall, dass Darsteller «ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind». Strafbarkeit gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/184c.html" title="&sect; 184c StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften">184c</a> StGB komme erst in Betracht, wenn die auftretenden Personen fast noch kindlich wirken, die Filme sich also bereits in der Nähe der (Schein-) Kinderpornographie befinden.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/88/2009">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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