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	<title>Anwalt Niemeyer &#187; Urheberrecht</title>
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	<description>Für Sie da.</description>
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		<title>Monatsrückblick IT-Recht · Januar 2012</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/408/2012</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 13:37:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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		<description><![CDATA[Jüngere Rechtsprechung und Geschehnisse u.a. im Immaterialgüterrecht, Datenschutz, TK-Providertum und e-Commerce.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schnelldurchlauf ausgewählter Themen, die IT-Juristen im Januar beschäftigten:</p>
<h4>Überblick</h4>
<ul>
<li>Hamburger Gerichte zur <a href="#hotels">Hotelbewertung im Internet</a></li>
<li><a href="#imm">Immaterialgüterrecht</a>: Weiterveräußerung von Hörbuch-Download · Total-Buy-Out-Klauseln · Filesharing-Abmahnung unbrauchbar · Streitwertbemessung bei unerlaubter Fotonutzung</li>
<li><a href="#ds">Datenschutz, Gesetzgebung</a>: Entwurf der EU-Datenschutz-Verordnung vorgestellt · IHK vs. ULD Schleswig-Holstein · Pippa vs. PIPA</li>
<li><a href="#prov">Providertum, Mobiltelefonie</a>: Unbemerkte Datenverbindungen · Praxis der Funkzellenabfrage · DSL-Geschwindigkeit · Haftung des Admin-C</li>
<li><a href="#ecomm">e-Commerce</a>: Angaben zum Kraftstoffverbrauch bei Vorführwagen · Grundpreisangaben in Angebotsübersichten</li>
<li><a href="#sonst">Sonstiges</a>: Keine Schutzlücken ohne Vorratsdatenspeicherung · Kündigungsrecht des Nutzers von Online-Partnerbörsen</li>
</ul>
<div id="attachment_410" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2012/01/hh.jpg" alt="Hamburg (Symbolfoto)" title="Hamburg (Symbolfoto)" width="300" height="201" class="size-full wp-image-410" /><p class="wp-caption-text">Hamburg (Symbolfoto)</p></div>
<h2 id="hotels">Hotelbewertung</h2>
<p>Hamburger Gerichte waren in der jüngeren Vergangenheit gleich zwei Mal mit Hotelbewertungen befasst. Das <em>LG</em> entschied über die Haftung von Hotelbuchungsportalen für geschäftsschädigende Bewertungen von Nutzern (im Folgenden <em>I</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=327 O 607/10" title="LG Hamburg, 01.09.2011 - 327 O 607/10">327 O 607/10</a>), das <em>Hanseatische OLG</em> bestätigte ein Urteil, das sich für die Zulässigkeit von Hotelbewertungen an sich aussprach (im Folgenden <em>II</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 51/11" title="OLG Hamburg, 18.01.2012 - 5 U 51/11">5 U 51/11</a>).</p>
<h5>Hotelbewertung I</h5>
<p>Das Bereithalten einer Bewertungsfunktion und das Veröffentlichen nutzergenerierter Hotelbewertungen auf einem Hotelbuchungsportal stellen auch dann geschäftliche Handlungen dar, wenn das Bewertungsportal nur Teil eines gewerblichen Online-Reisebüros ist (anders: <em>KG Berlin</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=52 O 229/10" title="LG Berlin, 21.10.2010 - 52 O 229/10">52 O 229/10</a>). Dies gilt zumindest dann, wenn die Entscheidung über das «Ob» einzelner Veröffentlichungen dem Portal obliegt (Nutzer konnten ihre Bewertungen nicht selber online stellen, die Freischaltung erforderte das erfolgreiche Durchlaufen eines «aufwändigen TÜV-zertifizierten» Prüfungsverfahrens). Der Portalbetreiber haftet dann für die falschen Tatsachenbehauptungen der Nutzer.</p>
<h5>Hotelbewertung II:</h5>
<p>Das <em>Hanseatische OLG</em> entschied, dass die bloße Eignung einer Bewertungsplattform zur Verbreitung unwahrer Behauptungen nicht genügt, den vermeintlichen «virtuellen Pranger» zu verbieten. Eine Hotel- und Hostelbetreiberin verlangte, dem beklagten Bewertungsportal schon die Möglichkeit zur Bewertung der eigenen Unterkünfte zu untersagen. Ohne Erfolg, da die Allgemeinheit ein Interesse an Hotelbewertungen habe, die selbst dann als Meinungen geschützt seien, wenn sie anonym abgegeben werden. Unwahre Behauptungen seien auch weiterhin einzeln anzugreifen.</p>
<h2 id="imm">Immaterialgüterrecht</h2>
<p>Filesharing ist in Schweden nunmehr <a href="http://torrentfreak.com/file-sharing-recognized-as-official-religion-in-sweden-120104/">als Religion anerkannt</a>.</p>
<h4>LG Stuttgart: Weiterveräußerung von heruntergeladenem Hörbuch</h4>
<p>Das <em>LG Stuttgart</em> befasste sich mit der AGB-Klausel</p>
<blockquote><p>Der Käufer […] erwirbt lediglich ein Nutzungsrecht, kein Eigentum. Der Weiterverkauf ist untersagt.</p></blockquote>
<p>einer Anbieterin von Hörbuch-Downloads und hält diese Klausel im Ergebnis für zulässig (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=17 O 513/10" title="LG Stuttgart, 14.04.2011 - 17 O 513/10">17 O 513/10</a>). Insbesondere sei darin keine unangemessene Benachteiligung des Kunden zu sehen (so auch <em>LG Berlin</em> für Musik-Downloads, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16 O 67/08" title="LG Berlin, 14.07.2009 - 16 O 67/08">16 O 67/08</a>). Denn der Hauptzweck des Vertrags, das Anhören eines Hörbuchs, sei nicht in Gefahr, der etwaige Weiterverkauf dagegen sekundärer Natur. Der Erwerber eines Download-Hörbuchs müsse mit erhöhten rechtlichen Beschränkungen rechnen und könne sich im Falle einer Veräußerungsabsicht nicht auf Erschöpfung berufen, da ein «für den Verkehr autorisiertes, gegenständliches Werkstück nicht vorhanden ist, sondern der Nutzer das Vervielfältigungsstück erst selbst» erstelle.</p>
<p>Zu beachten sei, dass die Erschöpfungswirkung nur die Verkehrsfähigkeit bereits rechtmäßig in den Verkehr gebrachter Vervielfältigungsstücke gewährleisten soll. Daher habe der <em>BGH</em> in seinem Vorlagebeschluss vom 3. Februar 2011 bereits zu erkennen gegeben, «dass die Wirkung der Erschöpfung nicht auf den online übermittelten unkörperlichen Datenbestand ausgedehnt werden sollte» (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 129/08" title="I ZR 129/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 129/08</a>). Hörbuchdateien seien mit Hörbuch-CDs und Büchern (aus Papier) auch wegen der verlustfreien Übertragungsmöglichkeit bzw. des verschleißlosen Gebrauchs nicht vergleichbar. Es entstehe kein echter Sekundärmarkt, sondern ein zusätzlicher Primärmarkt, der zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen würde (da technische Schutzmöglichkeiten wie digitale Wasserzeichen «nur sehr eingeschränkt tauglich» seien, können legale Kopien nicht als solche erkannt werden). Denkbare Ausnahme: Wenn aus zwingenden technischen Gründen die Verkörperung auf Datenträger von vornherein erforderlich ist (bei Hörbuch-Download aber nicht der Fall).</p>
<p>Spannend bleibt, welche Folgen diese gerichtliche Äußerung nach sich zieht:</p>
<blockquote><p>Dem Weiterverschenken des Hörbuchs steht die streitgegenständliche Klausel nicht entgegen.</p></blockquote>
<h4>LG Mannheim: Total-Buy-Out-Klausel unwirksam</h4>
<p>Mit Urteil vom 5. Dezember 2011 hat das <em>LG Mannheim</em> – unter Verweis auf das <em>Hanseatische OLG</em> (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 113/09" title="OLG Hamburg, 01.06.2011 - 5 U 113/09">5 U 113/09</a>) – auf Unwirksamkeit einer Klausel erkannt, mit welcher freie Journalisten gegen eine Einmalzahlung umfassende, ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrechte für alle erdenklichen, einschließlich unbekannten, Nutzungsarten an ein Presseunternehmen einräumen sollen (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 O 442/11" title="LG Mannheim, 05.12.2011 - 7 O 442/11">7 O 442/11</a>).</p>
<h4>OLG Düsseldorf: Filesharing-Abmahnung als unbrauchbare Dienstleistung</h4>
<p>Das <em>OLG Düsseldorf</em> befasste sich mit den Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen die Zahlungsklage nach einer Filesharing-Abmahnung und führte – wie schon das <em>OLG Köln</em> (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 42/11" title="OLG K&ouml;ln, 24.03.2011 - 6 W 42/11">6 W 42/11</a>) – aus, dass das Anbieten von Musikdateien und die Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zum betroffenen Anschluss mit Nichtwissen bestritten werden dürfe. Hinzu kam im vom Senat behandelten Fall, dass die Abmahnung den angeblichen Rechtsverstoß nicht genau genug erkennen ließ, sodass auch die Kosten der «völlig unbrauchbare[n] anwaltlichen Dienstleistung» nicht erstattungsfähig sein dürften (Az. I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 W 132/11" title="OLG D&uuml;sseldorf, 14.11.2011 - 20 W 132/11">20 W 132/11</a>).</p>
<h4>OLGs Köln und Braunschweig: Streitwertbemessung bei Bildnutzungen in ebay-Auktionen</h4>
<p>Seine Rechtsprechung zur Streitwertbemessung im Urheberrecht hat das <em>OLG Köln</em> der Realität angepasst. Statt bisher gängiger 6.000 € können für die ungenehmigte Fotonutzung in einer privaten eBay-Auktion nun auch 3.000 € als Streitwert angemessen und ausreichend sein (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 256/11" title="OLG K&ouml;ln, 22.11.2011 - 6 W 256/11">6 W 256/11</a>). In einem ähnlichen Fall hatte das <em>OLG Braunschweig</em> den Streitwert zuletzt auf 300 € festgesetzt (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 W 92/11" title="OLG Braunschweig, 14.10.2011 - 2 W 92/11">2 W 92/11</a>).</p>
<h2 id="ds">Datenschutz, Gesetzgebung</h2>
<p>Der Entwurf der <a href="http://www.vzbv.de/8661.htm">EU-Datenschutz-Verordnung</a> ist nun auch <a href="http://ec.europa.eu/justice/newsroom/data-protection/news/120125_en.htm">offiziell vorgestellt </a>worden. <em>Telemedicus</em> <a href="http://www.telemedicus.info/article/2169-EU-Datenschutz-Reding-stellt-Entwurf-fuer-Verordnung-vor.html">berichtet</a> und lieferte auf Grundlage der zuvor bekannt gewordenen Fassung vorab schon <a href="http://www.telemedicus.info/article/2160-5-Thesen-zur-Datenschutz-Verordnung.html#extended">fünf Thesen</a>. Eine weitere <a href="http://www.dgri.de/index.php/fuseaction/download/lrn_file/stellungnahme-dgri-datenschutzvo.pdf">lesenswerte Stellungnahme</a> stammt von der <em>DGRI</em>.</p>
<p>Der – nicht unumstrittene, aber vehement vertretene – Standpunkt des <em>Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz</em> (ULD) in Schleswig-Holstein zur <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/390/2011">Zulässigkeit von Social-Plugins</a> (Like-Button et al.) wird Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. Für die regionale Wirtschaftsakademie hat die dortige <em>Industrie- und Handelskammer</em> <a href="http://www.ln-online.de/lokales/luebeck/3349269/facebook-streit-wirtschaft-klagt-gegen-datenschuetzer">Klage zum Verwaltungsgericht Schleswig</a> erhoben.</p>
<p>Als <em>Pippa</em>, die Schwester der Duchess of Cambridge, sich erstmals einem großen Publikum zeigte, gründete sich im Netz gleich ein Fanclub (zurzeit gefällt <a href="http://www.facebook.com/pages/Pippa-Middleton-Ass-Appreciation-Society/183120471735513">das</a> 243.548 Nutzern). Gegen <em>PIPA</em>, die Schwester von SOPA, <a href="http://netzpolitik.org/2012/sopa-blackout-gallery/">trug das Internet Schwarz</a>. Das hält das konservative Lager, nachdem der erste Netzsperrenanlauf in Deutschland <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,801299,00.html">endgültig zu Grabe getragen</a> ist, nicht davon ab, <a href="http://digitalegesellschaft.de/2012/01/pm-warum-sopa-auch-uns-angeht/">Überwachungsgesetze</a> zu <a href="http://www.cduwatch.de/2012/cdu-abgeordnete-befurworten-sopa-pipa/">befürworten</a>.</p>
<h2 id="prov">Providertum, Mobiltelefonie</h2>
<p>Apple und Samsung stritten munter weiter.</p>
<h4>Kostentragung für unbemerkte Datenverbindungen</h4>
<p><em>MMR-Aktuell</em> wärmte das Urteil des <em>AG Hamburg</em> vom 16. Juni 2011 auf, derzufolge die Abrechnung von Datenverbindungen im entschiedenen Fall nicht zum Preis von 0,19 €/10 KB erfolgen durfte (Möglichkeit von Datentraffic nur indirekt in AGB erwähnt,  Preisvereinbarung nicht eindeutig), sondern nur zum marktüblichen Tarif, bestimmt anhand der Preislisten von Discountanbietern im betroffenen Zeitraum (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14 C 16/11" title="AG Hamburg, 16.06.2011 - 14 C 16/11">14 C 16/11</a>).</p>
<h4>Funkzellenabfrage</h4>
<p><em>Netzpolitik.org</em> berichtete unter Offenlegung eines <a href="https://netzpolitik.org/wp-upload/FZA-Friedrichshain.pdf">Aktenauszugs</a> über einen Praxisfall der <a href="http://netzpolitik.org/2012/massenhafte-funkzellenabfrage-jetzt-auch-in-berlin-was-vorratsdatenspeicherung-wirklich-bedeutet/">Funkzellenabfrage in Berlin</a>, Kollege <em>Stadler</em> liefert unter Verweis auf den <a href="https://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/leitfaden_datenzugriff_voll.pdf">Leitfaden zum Datenzugriff</a> der Generalstaatsanwaltschaft München eine <a href="http://www.internet-law.de/2012/01/massenhafte-funkzellenabfrage-auch-in-berlin.html">Einschätzung</a> zu dem Vorkommnis.</p>
<h4>DSL-Geschwindigkeit</h4>
<p>Wenn DSL6000 bestellt ist, kann nicht ohne weiteres nur DSL2000 angeschlossen werden. Die Werbeeinwilligung per AGB genügt nicht den gesetzlichen Erfordernissen. So sprach das <em>LG Düsseldorf</em> <a href="http://www.vzbv.de/8592.htm">auf Antrag des Bundesverbands der Verbraucherzentralen</a> und verbot einer DSL-Anbieterin u.a. folgende AGB-Klauseln (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 O 501/10" title="LG D&uuml;sseldorf, 28.12.2011 - 12 O 501/10">12 O 501/10</a>, nicht rechtskräftig):</p>
<ol>
<li>Sollte […]Internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten.</li>
<li>Mein Vertragspartner kann mir Text- oder Bildmitteilungen an mein Telefon (sowie meine E-Mail- und Postadresse) zukommen lassen.</li>
</ol>
<h4>BGH zur Haftung des Admin-C</h4>
<p>Der <em>BGH</em> veröffentlichte den Volltext des Urteils <em>Basler Haar-Kosmetik</em>, dessen Leitsatz b) zur Haftung des Admin-C wie folgt lautet (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 150/09" title="BGH, 09.11.2011 - I ZR 150/09: Basler Haar-Kosmetik">I ZR 150/09</a>, Gratulation an den <a href="http://www.internet-law.de/2012/01/bgh-zur-haftung-des-admin-c-2.html">Kollegen Stadler</a> zum Zitat in Rn. 55):</p>
<blockquote><p>Derjenige, der sich von einem ausländischen Anmelder eines Domainnamens gegenüber der DENIC als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) benennen und registrieren lässt, haftet nicht schon deswegen als Störer für mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter.</p></blockquote>
<h2 id="ecomm">e-commerce</h2>
<p>Der <em>BGH</em> hat ebenfalls entschieden, dass die Verpflichtung, in der Neuwagenwerbung Angaben zum Kraftstoffverbrauch zu machen, auch für Vorführwagen gelten kann (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 190/10" title="BGH, 21.12.2011 - I ZR 190/10">I ZR 190/10</a>). Mit Entscheidung vom 24. November 2011 urteilte das <em>LG Hamburg</em>, dass Grundpreisangaben bereits in listenmäßigen Angebotsübersichten zu finden sein müssen und nicht erst auf der eigentlichen Angebotsseite auftauchen dürfen (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=327 O 196/11" title="LG Hamburg, 24.11.2011 - 327 O 196/11">327 O 196/11</a>, nicht rechtskräftig).</p>
<h2 id="sonst">Und sonst?</h2>
<p>Ein wissenschaftliches <a href="http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/20120127_MPI_Gutachten_VDS_Langfassung.pdf?__blob=publicationFile">Gutachten des Max-Planck-Instituts (MPI)</a> für ausländisches und internationales Strafrecht, das der Frage etwaiger Schutzlücken durch den Wegfall der Vorratsdatenspeicherung nachgeht, zeigt: Derzeit gibt es keine Schutzlücken.</p>
<p>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">627</a> BGB erlaubt die fristlose Kündigung eines Partnerschaftsvermittlungsvertrags, da die klassische Vermittlung einen Dienst höherer Art darstellt (der <em>BGH</em> schreibt dem Ehemakler Diskretion und Taktgefühl zu). Ein sofortiges Kündigungsrecht steht dem Kunden einer Online-Partnerbörse – so das <em>AG München</em> – jedoch nicht zu. Schließlich fehlt es gerade an dieser persönlichen Beziehung. Die Leistungen basieren zudem nicht auf Taktgefühl, sondern auf Taktfrequenz, nämlich vollautomatisierten Alogrithmen (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=172 C 28687/10" title="172 C 28687/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">172 C 28687/10</a>).</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/408/2012">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>The Good, the Bad and the Ugly – Filesharing-Entscheidungen 2011</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/395/2011</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Dec 2011 11:15:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anscheinsbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[Beratungshilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
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		<category><![CDATA[Gestattungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenshöhe]]></category>
		<category><![CDATA[sekundäre Darlegungslast]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsprechungsüberblick: Die wichtigsten Entscheidungen zu Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen aus dem Jahr 2011.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die in Tauschbörsen <em>massenweise begangenen Urheberrechtsverletzungen</em>, gegen die die gebeutelten Rechteinhaber sich nur <em>massenweise zur Wehr setzen</em> können, halten neben ungezählten Inhabern von DSL-Anschlüssen auch die Rechtspflege auf Trab. Einen Einblick in die wirtschaftliche Dimension der Serienbrief-Abmahnungen gab zuletzt Anfang Dezember die von einer der zu den üblichen Verdächtigen zählenden Kanzleien <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Abmahnkanzlei-versteigert-90-Millionen-Euro-offene-Forderungen-aus-Filesharing-Abmahnungen-1391076.html">veranstaltete Versteigerung von offenen «Forderungen aus Urheberrechtsverletzungen»</a> im Wert von 90 Millionen Euro. </p>
<p>Selbst das <em>Bundesverfassungsgericht</em> bezeichnete derartige Fälle – worauf ich noch zurückkomme – als «eine im Prinzip rechtlich anspruchsvolle Materie». Nachdem es mir neben der Mandatsbearbeitung (Anwälte bloggen ja nicht nur, viele arbeiten nebenher auch noch), der Behandlung anderer spannender Themen auf dieser Website (etwa der Pflege der <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/218/2010">Filesharing-Streitwertübersicht</a>) nicht gelingt, auf jede bekannt werdende Entscheidung einzeln hinzuweisen, stelle ich hier die meines Erachtens wichtigsten relevanten Gerichtsentscheidungen dieses Jahres vor.</p>
<p><strong>Gliederung dieses Beitrags:</strong> <a href="#1">Münchener Rechtsprechung</a> · <a href="#2">Wider den fliegenden Gerichtsstand</a> · <a href="#3">Neues aus den Auskunftsverfahren</a> · <a href="#4">Wider den Anschein der Täterschaft</a> · <a href="#5">«Eltern haften für Ihre Kinder»</a> · <a href="#6">Schadenshöhe</a> · <a href="#7">Nur einmal Beratungshilfe</a> · <a href="#8">Fazit</a></p>
<h3 id="1">Die Münchener Rechtsprechung</h3>
<div id="attachment_396" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/12/cowboy.jpg" alt="Ein Mensch bewegt sich zu Pferd. Symbolfoto: Randy Pertiet/flickr (Lizenz: CC-BY)" title="Ein Mensch bewegt sich zu Pferd. Symbolfoto: Randy Pertiet/flickr (Lizenz: CC-BY)" width="300" height="223" class="size-full wp-image-396" /><p class="wp-caption-text">Ein Mensch bewegt sich zu Pferd. Symbolfoto: Randy Pertiet/flickr (Lizenz: CC-BY)</p></div>
<p>Anschauliche Belege für die unklare Rechtslage und die von juristischen Laien empfundene Willkür finden sich in Bayern: Das <em>Amtsgericht München</em> brachte es im November fertig, eine Rentnerin, die weder WLAN-Router noch Computer besitzt und den Vorwurf der öffentlichen Zugänglichmachung eines Hooligan-Films bestritt, zur Zahlung der durch die Abmahnung verursachten Anwaltskosten zu verurteilen, ohne sich überhaupt mit der Rechtsfrage der Verantwortlichkeit auseinanderzusetzen (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=142 C 2564/11" title="AG M&uuml;nchen, 23.11.2011 - 142 C 2564/11">142 C 2564/11</a>). Schon eine Woche vorher hieß es in einer Pressemitteilung des Münchener Amtsgerichts, dass dort <a href="http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2011/03259/index.php">mehr als 1.400 solcher Klagen anhängig seien</a>. Der flapsige Tonfall – auszugsweise wiedergegeben:</p>
<blockquote><p>[…] können hier gleich mal 651 Euro netto verlangt werden». Da nützt auch die neue Vorschrift des § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">97</a> Absatz 2 im Urhebergesetz nichts […] kann das vermeintliche Schnäppchen also ganz schön teuer werden. Geiz ist somit nicht immer geil.</p></blockquote>
<p>– und die bisherige Rechtsprechung in München lassen für die Beklagten erstinstanzlich nichts Gutes hoffen.</p>
<p>Normalsterblichen ist ohnehin nur schwer zu vermitteln, was es mit dem <em>fliegenden Gerichtsstand</em> auf sich hat, warum also das <em>Amtsgericht München</em> im erwähnten Fall zu einer Entscheidung berufen war, obwohl die computerlose Rentnerin und die Klägerin aus dem mehrere hundert Kilometer entfernten Berlin stammten (kurze Erläuterung: ausschlaggebend ist der Ort der unerlaubten Handlung, im Internet also prinzipiell die ganze Welt, sodass prinzipiell alle deutschen Zivilgerichte örtlich zuständig sind).</p>
<h3 id="2">AG Frankfurt/Main: Wider den «fliegenden Gerichtsstand»</h3>
<p>In diesem Zusammenhang ist das <em>Amtsgericht Frankfurt/Main</em>, das <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/163/2009">schon 2009 Bedenken gegen den <em>fliegenden Gerichtsstand</em> hatte</a>, positiv aufgefallen. Es verlangt einen sachlichen Bezug zu der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung. Eine örtliche Zuständigkeit gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/32.html" title="&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung">32</a> ZPO ergebe sich demnach nur an den jeweiligen Wohnsitzen der Parteien (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=30 C 1849/11" title="AG Frankfurt/Main, 01.12.2011 - 30 C 1849/11">30 C 1849/11</a>-25).</p>
<h3 id="3">Auskunftsverfahren – Köln vs. München</h3>
<p>Zwei Entscheidungen zu den Gestattungsbeschlüssen, die die DSL-Provider zur Offenlegung der jeweilige Anschlussinhaber verpflichten, will ich hervorheben.</p>
<p>Das <em>OLG Köln</em> hielt an seiner bisherigen Position zur relevanten Verwertungsphase fest. Sie beginnt demnach in der Regel vor desen Veröffentlichung und <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/285/2011">dauert zumindest sechs Monate (Az. 6 W 91/11)</a>. Außerhalb der relevanten Verwertungsphase sieht man eine Rechtsverletzung im Rheinland nicht mehr als in gewerblichem Ausmaß erfolgt an.</p>
<p>Anders in – man arbeitet offenbar an einem nachhaltig rechteinhaberfreundlichen Ruf – München: Das dortige OLG entschied, dass gewerbliches Ausmaß grundsätzlich ohne Hinzutreten weiterer Merkmale vorliegt, wenn ein Werk in einer Tauschbörse angeboten wird (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29 W 1268/11" title="OLG M&uuml;nchen, 26.07.2011 - 29 W 1268/11">29 W 1268/11</a>).</p>
<h3 id="4">Täterschaftsvermutung entkräften, aber wie?</h3>
<p>Zur Entkräftung der Täterschaftsvermutung des Anschlussinhabers genügt nach einer Entscheidung des <em>OLG Köln</em> die <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/314/2011">ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs. Die ordnungsgemäße Ermittlung von IP-Adressen darf sogar mit Nichtwissen bestritten werden (Az. 6 W 42/11)</a>.</p>
<p>Unter Verweis auf diese Entscheidung ließ auch das <em>OLG Hamm</em> als Verteidigungsvorbringen gegen die Inanspruchnahme als Täter genügen, dass außer dem Anschlussinahber noch dessen Frau und die Schwiegereltern Zugang zum WLAN hätten (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=22 W 82/11" title="OLG Hamm, 27.10.2011 - 22 W 82/11">22 W 82/11</a>). Damit habe</p>
<blockquote><p>er seiner sekundären Darlegungslast für die ernsthafte Möglichkeit eines eine Täterschaft oder Teilnahme an der Urheberrechtsverletzung ausschließenden Geschehensablaufs genügt,</p></blockquote>
<p>es sei nicht</p>
<blockquote><p>zu verlangen, dass der seine eigene Täterschaft oder Teilnahme bestreitende Anschlussinhaber Nachforschungen über die Täterschaft bei den seinen Anschluss mitbenutzenden Personen anstellt und das Ergebnis mitteilt.</p></blockquote>
<p>Dem <em>OLG Frankfurt/Main</em> zufolge ist auch das Beweisangebot der Parteivernehmung zur Ortsabwesenheit des den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung bestreitenden und alleinlebenden Anschlussinhabers, der seinen Computer bei Verlassen der Wohnung immer, also auch am Tag der behaupteten Tat, ausschaltet, geeignet, um der sekundären Darlegungslast nachzukommen (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 U 53/11" title="OLG Frankfurt, 20.09.2011 - 11 U 53/11">11 U 53/11</a>).</p>
<p>Vor dem <em>LG Stuttgart</em> erfolgreich waren die Eltern, die den einzigen im Haushalt befindlichen Computer von der Kriminalpolizei hatten durchsuchen lassen. Nachdem die Ermittler dort weder die vermeintlich genutzte Filesharing-Software noch die angeblich verbreiteten Audiodateien gefunden hatten, wies das Gericht die Schadensersatzklage ab (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=17 O 39/11" title="LG Stuttgart, 28.06.2011 - 17 O 39/11">17 O 39/11</a>).</p>
<p>Zur grundsätzlichen Eignung der Ermittlungen von Rechtsverstößen in Tauschbörsen, also dem eigentlichen Tatnachweis, ließ sich zuletzt das <em>LG Berlin</em> aus und bemängelte unter anderem, dass nicht ersichtlich sei, ob die Software «unter den Umständen dieses Einzelfalls zuverlässig» funktioniere (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15 O 1/11" title="LG Berlin, 29.11.2011 - 15 O 1/11">15 O 1/11</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15 O 2/11" title="LG Berlin, 29.11.2011 - 15 O 2/11">15 O 2/11</a>, die Berufungsverfahren sind beim <em>KG</em> unter den Az. 24 U 167/11 und 24 U 168/11 anhängig). Die Bezeichnung irgendwelcher «Papiere» als Gutachten sei nicht ausreichend, insbesondere dann nicht, wenn offen bleibe, was genau in der Tauschbörse zugänglich gemacht worden sein soll:</p>
<blockquote><p>Die Erfassung bezieht sich jeweils auf einen Sekundenzeitraum. Was dort angeboten wurde, etwa ein mehr oder weniger kleiner Ausschnitt aus dem Werk, und ob damit eine voll funktionsfähige Version des Werkes zu erlangen ist, erschließt sich […] nicht. Auf die Feststellung der angeblichen Verstöße am […] beziehen sich die Erklärungen des Zeugen […] ohnehin nicht.</p></blockquote>
<h3 id="5">«Eltern haften für ihre Kinder»</h3>
<p>Gelingt es nicht, den Anschein des Tatnachweises zu widerlegen, sieht es für Eltern minderjähriger «Hobby-Piraten» schlechter aus. So schloss das <em>LG Düsseldorf</em> (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 O 256/10" title="12 O 256/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">12 O 256/10</a>) sich dem <em>LG Köln</em> (Az. 28 O 623/10) an: Die Erziehungsberechtigten müssen kontrollieren, wie ihr jugendlicher Nachwuchs das Internet nutzt. Passiert das nicht, haften sie wegen einer Aufsichtspflichtverletzung gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/832.html" title="&sect; 832 BGB: Haftung des Aufsichtspflichtigen">832</a> BGB auf Zahlung von Schadensersatz.</p>
<h3 id="6">Berechnung der Schadenshöhe</h3>
<p>Mit der Höhe des zu ersetzenden Schadens setzte sich das <em>OLG Köln</em> in einem Hinweisbeschluss auseinander (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 67/11" title="OLG K&ouml;ln, 30.09.2011 - 6 U 67/11">6 U 67/11</a>). Anstatt – wie bis dato häufig geschehen – pauschal davon auszugehen, die von den Rechteinhabern in den Raum geworfenen Zahlen seien in jedem Fall angemessen, führte der Senat aus, auf Grundlage welcher Anhaltspunkte er den Schaden zu schätzen gedenkt. Es</p>
<blockquote><p>soll der Schaden abgegolten werden, der den Klägerinnen dadurch entstanden ist, dass die geschützten Werke Dritten in unbekannter Zahl zum Download zur Verfügung gestellt worden sind. Dem entspricht […] im Ausgangspunkt die Zugrundelegung des <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/284/2010#gema">Tarifes VR-OD 5</a> <em>[Link und Fettungen durch den Autor]</em>, […] der für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten von einer Mindestvergütung von <strong>0,1278 € pro Zugriff auf den einzelnen Titel</strong> ausgeht. […] Die Schätzung […] setzt weiter voraus, dass die Klägerinnen vortragen, <strong>wie viele Zugriffe auf den Rechner der Beklagten</strong> zum Zweck des Downloads der streitgegenständlichen Titel erfolgt sind oder <strong>zumindest doch, in welcher Größenordnung</strong> nach ihren Ermittlungen bei Titeln der in Rede stehenden Art Upload-Angebote von an der Tauschbörse Beteiligten erfolgen <strong>bzw., wie sich diese Zahlen im fraglichen Zeitraum entwickelt haben.</strong></p></blockquote>
<h3 id="7">Zwischenbilanz · Beratungshilfe gibt&#8217;s nur einmal</h3>
<p>Für Betroffene ist angesichts dieser uneinheitlichen und schwer überblickbaren Rechtsprechung die Hinzuziehung professioneller Hilfe keine schlechte Idee.</p>
<p>Diejenigen, die knapp bei Kasse sind und gleich mehrfach in Anspruch genommen wurden (neben «unbelehrbaren Chaoten» denke man hier auch an <strike>Pensionswirte in unattraktiven Gegenden oder</strike> Studenten, die für ihre Wohngemeinschaft einen DSL-Anschluss unterhalten), sind von einer Entscheidung des <em>Bundesverfassungsgerichts</em> besonders getroffen (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 3151/10" title="BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10">1 BvR 3151/10</a>), denn Beratungshilfe gibt es für Abgemahnte nur einmal (hier ist sie also wieder, die «im Prinzip rechtlich anspruchsvolle Materie»):</p>
<blockquote><p>[D]urch die in einer Sache gewährte Beratung wurde er in die Lage versetzt, die rechtliche Situation auch in den Parallelfällen hinreichend zu beurteilen […]. Aus der Erstberatung und den aus ihr hervorgegangenen Dokumenten (Anwaltsschreiben) bezieht der Beratene bei Vorliegen mehrerer sachlich und rechtlich (nahezu) gleich gelagerter Fälle spezifische Rechtskenntnisse, die eine im Prinzip rechtlich anspruchsvolle Materie auch für den Laien handhabbar machen können. […] [A]uch ein kostenbewusster Bemittelter [würde] das aufgrund der Erstberatung vorhandene Wissen selbständig auf die späteren Fälle übertragen […].</p></blockquote>
<div class="mehr_thema noprint">
<h5>Mehr zum <a href="http://anwaltniemeyer.de/schlagwort/tauschborse">Thema</a></h5>
<ul>
<li><strong>Mama, was ist eine unerhebliche Rechtsverletzung?</strong> <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/256/2010">Das kommt darauf an, Kind.</a></li>
<li><strong>Literaturstimme:</strong> Ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in dezentralen Computernetzwerken <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/283/2011">gibt es nicht und kann auch nicht in zulässiger Weise geltend gemacht werden.</a></li>
<li><strong>Der «Sensationsbeschluss»:</strong> Privatperson gibt bei Ignorieren der Abmahnung keinen Anlass zur Klage, wenn eine <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/335/2011">zu weit gefasste Unterlassungserklärung verlangt und vor naheliegenden Beschränkungen gewarnt wurde.</a></li>
</ul>
</div>
<p>Mir sind aus eigener Anschauung übrigens einige <em>kostenbewusste Bemittelte</em> bekannt, die sich dagegen entschlossen haben, ihr aufgrund der Erstberatung vorhandenes Wissen selbstständig auf die späteren Fälle zu übertragen, sondern auch hier ein Mandat erteilten (und das, obowhl ich nicht zu den Kollegen zähle, die das Vergütungsmodell der «Abmahnungs-Flatrate» anbieten).</p>
<h3 id="8">Fazit</h3>
<p>Während die Instanzgerichte unerfreulich und uneinheitlich entscheiden sowie den Rechteinhabern der Weg in klägerfreundliche Regionen offensteht, lassen die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte auf eine langfristig sachgerechtere Rechtsfindung hoffen.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/395/2011">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Präsentationsfolien: Foto- und Bildnisrecht [11/2011]</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/385/2011</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/385/2011#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 14 Nov 2011 15:02:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Präsentationsfolien]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=385</guid>
		<description><![CDATA[Aktualisierte Präsentationsfolien zum Fotorecht]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_386" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/11/Fotorecht1111.jpg" alt="Foto- und Bildnisrecht – Folie 8" title="Foto- und Bildnisrecht – Folie 8" width="300" height="225" class="size-full wp-image-386" /><p class="wp-caption-text">Foto- und Bildnisrecht – Folie 8</p></div>
<p>Seit der letzten Präsentation meines Vortrags über die Grundlagen des Foto- und Bildnisrechts ist rund ein halbes Jahr vergangen, sodass ich anlässlich eines neuen Termins einige Updates vorgenommen habe. Die Veranstaltung musste leider abgesagt werden. Gleichwohl mögen die Präsentationsfolien Interessierten zu einem – noch einfacheren – Überblick über das Rechtsgebiet verhelfen.</p>
<p>Der Wunsch, mehr Informationen bei gleicher Vortragsdauer unterzubringen, gab den Anstoß für eine moderate Verschlankung des Vortrags, der hiervon vor allem durch eine bessere Strukturierung des Herzstücks über das <em>Veröffentlichen von Sach- und Personenfotos</em> profitierte. Hinzu kamen eine eigene Folie zum Thema <em>Model release</em>, eine ausdrückliche Behandlung der <em>Widerruflichkeit der Einwilligung</em> und weitere Gerichtsentscheidungen, darunter auch <em>Vorschaubilder I+II</em> des Bundesgerichtshofs.</p>
<h3>PDF-Datei, Links, Gerichtsentscheidungen</h3>
<h5>Foliensatz herunterladen</h5>
<p>Die <a href="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/11/Fotorecht_2011_Update.pdf">PDF-Datei ist ca. 2,9 MB groß</a>.</p>
<h5>Links aus der Präsentation</h5>
<p>Diese Links werden erwähnt: <a href="http://www.istockphoto.com/tutorial_copyright_list.php">Internationale <em>Schwarze Liste</em></a>, <a href="http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Freedom_of_panorama">Panoramafreiheit weltweit</a>, <a href="http://www.dailymail.co.uk/news/article-2011051/Black-macaque-takes-self-portrait-Monkey-borrows-photographers-camera.html">Ein Foto geht um die Welt</a>, <a href="http://de.creativecommons.org/">Creative Commons</a></p>
<h5>Angesprochene Gerichtsentscheidungen (Reihenfolge wie im Vortrag)</h5>
<ul>
<li><em>Friesenhaus</em> – BGH, 9. März 1989, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 54/87" title="BGH, 09.03.1989 - I ZR 54/87">I ZR 54/87</a></li>
<li>Reichweite einer stillschweigenden Einwilligung – OLG Hamburg, 28. Juni 2011, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 U 39/11" title="7 U 39/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)">7 U 39/11</a></li>
<li>Gewandelte Überzeugung eines ehemaligen Callgirls – LG Köln, 8. Juni 2011, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28 O 859/10" title="LG K&ouml;ln, 08.06.2011 - 28 O 859/10">28 O 859/10</a></li>
<li>Junge Schauspielerin, die ihre Aktfoto-Einwilligung nicht widerrufen kann – OLG München, 17. März 1989, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=21 U 4729/88" title="OLG M&uuml;nchen, 17.03.1989 - 21 U 4729/88">21 U 4729/88</a></li>
<li>Foto von Firmenwebsite in Personensuchmaschine – LG Köln (22. Juni 2011, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28 O 819/10" title="LG K&ouml;ln, 22.06.2011 - 28 O 819/10">28 O 819/10</a>) und LG Hamburg (12. April 2011, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=310 O 201/10" title="LG Hamburg, 12.04.2011 - 310 O 201/10">310 O 201/10</a>)</li>
<li>Einwilligung überdauert Arbeitsverhältnis – LAG Köln, 10. Juli 2009, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 Ta 126/09" title="LAG K&ouml;ln, 10.07.2009 - 7 Ta 126/09: Arbeitnehmerfotos">7 Ta 126/09</a></li>
<li><a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/158/2009">Keine automatische Einwilligung durch Discobesuch</a> – AG Ingolstadt, 3. Februar 2009, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 C 2700/08" title="AG Ingolstadt, 03.02.2009 - 10 C 2700/08">10 C 2700/08</a></li>
<li><a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/254/2010">Rinderkalb <em>Anita</em></a> – AG Köln, 22. Juni 2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=111 C 33/10" title="AG K&ouml;ln, 22.06.2010 - 111 C 33/10">111 C 33/10</a></li>
<li>Kunden-Badezimmer auf Handwerker-Homepage – AG Donaueschingen, 10. Juni 2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 C 81/10" title="AG Donaueschingen, 10.06.2010 - 11 C 81/10: Darf Handwerker Innenr&auml;ume fotografieren?">11 C 81/10</a></li>
<li><em>Kunstausstellung im Online-Archiv</em> – BGH, 5. Oktober 2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 127/09" title="BGH, 05.10.2010 - I ZR 127/09: Urheberrecht - Berichterstattung &uuml;ber Ausstellungser&ouml;ffnung: Tag...">I ZR 127/09</a></li>
<li><em>Verhüllter Reichstag</em> – BGH, 24. Januar 2002, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 102/99" title="BGH, 24.01.2002 - I ZR 102/99: Urheberrecht - Kunstprojekt &quot;Verh&uuml;llter Reichstag&quot; gesch&uuml;tzt?">I ZR 102/99</a></li>
<li><em>Preußische Schlösser und Gärten</em> – BGH, 17. Dezember 2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 44/10" title="V ZR 44/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">V ZR 44/10</a></li>
<li>Google Street View – KG Berlin, 25. Oktober 2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 W 127/10" title="KG, 25.10.2010 - 10 W 127/10: Immobilien - StreetView darf Haus von der Stra&szlig;e aus fotografiere...">10 W 127/10</a></li>
<li>Durchsetzbarkeit von Creative-Commons-Lizenz – LG Berlin, 8. Oktober 2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16 O 458/10" title="LG Berlin, 08.10.2010 - 16 O 458/10">16 O 458/10</a></li>
<li><em>Vorschaubilder</em> – BGH, 29. April 2010, Az. I ZR 69/09</li>
<li><em>Vorschaubilder II</em> – BGH, 19. Oktober 2011, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 140/10" title="BGH, 19.10.2011 - I ZR 140/10">I ZR 140/10</a></li>
<li>Bedenken gegen MFM-Liste und Fortgeltung früherer Vereinbarungen – OLG Hamburg, 2. September 2009, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 8/08" title="OLG Hamburg, 02.09.2009 - 5 U 8/08">5 U 8/08</a> (ähnlich: LG Kassel, 4. November 2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 O 772/10" title="LG Kassel, 04.11.2010 - 1 O 772/10">1 O 772/10</a>; ebenfalls Bedenken gegen MFM: OLG Brandenburg, 15. Mai 2009, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 37/08" title="OLG Brandenburg, 15.05.2009 - 6 U 37/08">6 U 37/08</a>)</li>
</ul>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/385/2011">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Es geht doch: LG München I legt IP-Liste aus Gestattungsverfahren (§ 101 IX UrhG) bei Akteneinsicht offen [Update]</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/350/2011</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/350/2011#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 04 Aug 2011 14:10:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Gestattungsverfahren]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=350</guid>
		<description><![CDATA[Das LG München I hat die Notwendigkeit der Übersendung auch der IP-Liste an betroffene DSL-Anschlussinhaber im Gestattungsverfahren nach § 101 IX UrhG erkannt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Bitte Nachtrag beachten: Die Ursache des «Gesinnungswandels» ist eine Entscheidung des OLG München.</em></p>
<p>Wenn der Inhaber eines DSL-Anschlusses abgemahnt wird, weil jemand eine Urheberrechtsverletzung festgestellt haben will, die über diese Leitung begangen worden sein soll, dann möchte er erfahren, auf Grundlage welcher Tatsachen seinem Provider aufgegeben wurde, Namen und Anschrift offenzulegen. Im Gestattungsverfahren nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> IX UrhG haben  Anschlussinhaber daher als Betroffene ein Recht zur Akteneinsicht (und sogar zur Beschwerde).</p>
<p>Die örtliche Zuständigkeit der Gestattungsverfahren richtet sich nach dem Sitz des Providers. So entscheidet das <em>Landgericht (LG) Köln</em> über die Fälle, die Kunden der Deutschen Telekom betreffen. Die LGs Bielefeld und München I befanden bzw. befinden über Sachverhalte, bei denen Anschlüsse von <em>Telefónica O<sub>2</sub> Germany</em> für illegale Tauschbörsenaktivitäten genutzt worden sein sollen.</p>
<div id="attachment_351" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/08/ipliste-300x228.jpg" alt="IP-Liste aus Gestattungsverfahren, für Veröffentlichung unkenntlich gemacht" title="IP-Liste aus Gestattungsverfahren, für Veröffentlichung unkenntlich gemacht" width="300" height="228" class="size-medium wp-image-351" /><p class="wp-caption-text">IP-Liste aus Gestattungsverfahren, für Veröffentlichung unkenntlich gemacht</p></div>
<h2>Üblicher Umfang der Akteneinsicht</h2>
<p>Wenn ein Gericht Einsicht in seine Akten gewährt, dann dürfen nach <abbr title="in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 299 Rn. 2">Hartmann</abbr> weder «gedankenlose Großzügigkeit noch gleichgültige Strenge» an den Tag gelegt werden. In Köln und Bielefeld sieht die Praxis so aus, dass auf entsprechenden Antrag – früher oder später – die komplette Akte zur Einsichtnahme übersandt wird.</p>
<p>Dem Betroffenen beziehungsweise seinem Anwalt stehen damit – unter anderem –</p>
<ul>
<li>eine präzise Erläuterung der Ermittlungsmethodik seines Falls und auch</li>
<li>eine Liste aller ermittelten IP-Adressen und Zeitpunkte</li>
</ul>
<p>zur Verfügung.</p>
<p>Die Ermittlungsmethodik wird üblicherweise durch eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter der Logging-Firmen glaubhaft gemacht, sodass sich hieraus Verteidigungsansätze ergeben können.</p>
<p>Ein Beschluss des <em>Oberlandesgerichts (OLG) Köln</em> vom 10. Februar 2011 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 5/11" title="OLG K&ouml;ln, 10.02.2011 - 6 W 5/11">6 W 5/11</a>) macht deutlich, dass auch die Offenlegung der IP-Liste gegenüber den Betroffenen geboten ist: Trotz Zwangstrennung und IP-Neuvergabe nach spätestens 24 Stunden waren dort zum selben Werk identische IP-Adressen gleich an mehreren Tagen gespeichert worden. Dies sprach für eine fehlerhafte Ermittlung und damit gegen das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung. Ohne Kenntnis der IP-Liste hätte der Anschlussinhaber diesen für die Verteidigung wertvollen Gesichtspunkt, den das Landgericht im Auskunftsverfahren übersehen hatte, nicht finden können.</p>
<h2>Praxis in München: Herausnahme der IP-Liste</h2>
<p>In Verfahren vor dem <em>LG München I</em> wurde (mir und Kollegen) die IP-Liste bisher nicht übersandt. Man berief sich auf den Gerichtspräsidenten, der dies angeordnet bzw. im Rahmen einer Rücksprache für richtig erklärt habe. Offenbar stand hinter dessen Entscheidung der Gedanke, dass es sich bei IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt.</p>
<div class="mehr_thema noprint">
<h5>Mehr zum <a href="http://anwaltniemeyer.de/schlagwort/tauschborse">Thema</a></h5>
<ul>
<li><strong>Beschwerderecht</strong> des <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/272/2010">Anschlussinahbers</a></li>
<li><strong>Beweiswert</strong> der <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/314/2011">IP-Ermittlungen</a></li>
<li><strong>IP-Adressen</strong> als <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/343/2011">personenbezogene Daten</a></li>
</ul>
</div>
<p>Für die Übermittlung der gesamten Akte, also auch der IP-Liste, spricht allerdings, dass der Betroffene anhand der IP-Adressen zwar Fehler, nicht jedoch Identitäten aufdecken kann (wäre ihm das möglich, müsste das Gericht nicht die Provider zur Beauskunftung zwingen).</p>
<h2>Umschwung in München/Nachtrag</h2>
<p>In einem kürzlich von mir bearbeiteten Fall erhielt ich die Liste dann doch übersandt. Die Ursache des Gesinnungswandels war mir zunächst nicht bekannt. Ich hatte dem Gericht zuvor (unter anderem) die nachfolgend wiedergegebenen Gedanken mitgeteilt. Das tut aber nichts mehr zur Sache, denn meiner Rüge eilte am 4. Juli 2011 eine Beschwerdeentscheidung des <em>Oberlandesgerichts München</em> um wenige Tage voraus, die die Praxis des Landgerichts als nicht rechtmäßig bewertete (Az. 6 W 691/11). Die Entscheidung erstritt der <a href="http://www.kahlert-anwaelte.de/751/olg-muenchen-gestattet-einsicht-in-liste-mit-ip-adressen">Kollege Dr. Kahlert</a>, seine und die Argumente des Senats waren meinen ähnlich. Der Vollständigkeit halber bleiben Letztgenannte hier daher erhalten:</p>
<blockquote><p>Gegen die Herausnahme der Liste mit den Verbindungsdaten (ASt 1) spricht, dass dies den Be­troffenen daran hindern kann, Ermittlungsfehler zu entdecken. In diesem Zusammenhang wird auf das am OLG Köln unter dem Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 5/11" title="OLG K&ouml;ln, 10.02.2011 - 6 W 5/11">6 W 5/11</a> von einem Betroffenen geführte Be­schwer­deverfahren gegen eine Gestat­tungs­anordnung gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> IX UrhG verwiesen. Dort wur­de die Fehler­haf­tig­keit der Gestatungs­an­ordnung festgestellt, nachdem in der Liste der ver­meint­lichen Rechts­verletzer Unregelmäßigkeiten bemerkt worden waren, sodass im Ergebnis nicht mehr von hin­reichend zuverlässigen Ermittlungen der Antragstellerin ausgegangen wer­den konnte. Unregel­mäßigkeiten, die sich etwa in Gestalt mehrfach über die Zeit der Zwangs­tren­nung hinaus vor­handener IP-Adressen zeigen können, können jedoch dann nicht zum Ge­genstand einer Be­schwerde gemacht werden, wenn die Akteneinsicht in der beabsichtigten Wei­se beschränkt wird. In der Her­aus­nahme der Liste mit den Verbindungsdaten wäre daher eine Behinderung der Rechts­ver­tei­digung des Betroffenen zu sehen, die nicht hingenommen wer­den kann.</p>
<p>Die den vermeintlichen Rechtsverletzern von der Antragsgegnerin nach den Ermittlungen der Antragstellerin zugeordneten IP-Adresse sind dyna­misch. Zu dynamischen IP-Adressen wird vertreten, dass schon kein Personenbezug im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/3.html" title="&sect; 3 BDSG: Weitere Begriffsbestimmungen">3</a> I BDSG gegeben ist. (Buchner in Tae­ger/Gabel, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/3.html" title="&sect; 3 BDSG: Weitere Begriffsbestimmungen">3</a> BDSG, Rn. 17). So hat das AG München seinem Urteil vom 30. September 2008 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=133 C 5677/08" title="AG M&uuml;nchen, 30.09.2008 - 133 C 5677/08: Dynamische IP-Adressen">133 C 5677/08</a>) die Auffassung zugrunde gelegt, dass eine IP-Adresse kein perso­nen­be­zo­genes Datum darstellt. Selbst wenn dies anders bewertet würde, müsste für die Frage der Be­stimm­barkeit der Person auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden (Moos in Tae­ger/Ga­bel, § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/12.html" title="&sect; 12 TMG: Grunds&auml;tze">12</a> TMG, Rn. 8). Vorliegend ist dem Betroffenen die Herstellung eines Per­so­nen­be­zugs nicht möglich (siehe auch Dammann in Simitis, § 3 Rn. 63). Wäre jemand anderes als die Antragsgegnerin hierzu in der Lage, so wäre das in § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> UrhG normierte Auskunfts­ver­fah­ren obsolet (siehe nur Wimmers in Schricker/Loe­wen­heim, § 101 UrhG, Rn. 99ff.).</p></blockquote>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/350/2011">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>OLG Köln (6 W 30/11): Der „Sensations“-Beschluss – Auswirkungen auf Abmahnkosten?</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/335/2011</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/335/2011#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 07 Jun 2011 10:46:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrenskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein privater Unterlassungsschuldner gibt keinen Anlass zur Klage, wenn er eine Abmahnung ignoriert, in der eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung verlangt und zugleich vor naheliegenden Beschränkungen gewarnt wird.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Neuigkeiten aus Köln: Der 6. Zivilsenat, der erst vor wenigen Wochen mit einer <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/314/2011">Filesharing-Entscheidung von sich Reden machte</a>, hat wieder «zugeschlagen» und erneut große Beachtung gefunden.</p>
<h3>Sachverhalt in Kürze</h3>
<p>Ein Hörbuchverlag hatte einen Anschlussinhaber abmahnen lassen und – was zumindest für die mutmaßlich beteiligte Kanzlei üblich ist – eine erheblich zu weit gefasste Unterlassungsverpflichtung, nämlich: bezüglich aller Werke des Tonträgerherstellers, verlangt. Zugleich wurde im Anwaltsschreiben vor Beschränkungen der Unterlassungserklärung gewarnt, da dies zur Unwirksamkeit führen könne. Nachdem der Betroffene keine Erklärung abgegeben hatte, die Wiederholungsgefahr also nicht beseitigte, wurde eine einstweilige Verfügung gegen ihn erlassen. Die dann doch abgegebene Unterlassungserklärung beschränkte der Betroffene auf das verfahrensgegenständliche Hörbuch. Diese Umstände nahm das Oberlandesgericht zum Anlass, dem Hörbuchverlag die Kosten des Verfügungsverfahrens aufzuerlegen (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 30/11" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">6 W 30/11</a>).</p>
<div id="attachment_336" class="wp-caption aligncenter" style="width: 528px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/06/s13.jpg" alt="Fußzeile einer vorformulierten Unterlassungserklärung" title="Beispiel zur Veranschaulichung: Fußzeile einer vorformulierten Unterlassungserklärung" width="518" height="90" class="size-full wp-image-336" /><p class="wp-caption-text">Beispiel zur Veranschaulichung: Fußzeile einer vorformulierten Unterlassungserklärung</p></div>
<h3>Entscheidungsgründe</h3>
<p>Mit seiner Entscheidung betritt das Gericht Neuland.</p>
<p>Der Senat führt zunächst aus, dass der Unterlassungsschuldner grundsätzlich Anlass zur gerichtlichen Inanspruchnahme gibt, er also gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/93.html" title="&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis">93</a> ZPO die Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn er auf eine Abmahnung hin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Zudem sei im gewerblichen Rechtsschutz nicht einmal die Beifügung des Entwurfs einer Unterlassungserklärung erforderlich, sodass auch ein zu weit gefasster Vorschlag unschädlich ist.</p>
<p>Das Gericht will diese Grundsätze gegenüber einem nicht geschäftlich handelnden Rechtsverletzer jedoch nur eingeschränkt anwenden. Es sei allgemein anerkannt, dass die Abmahnung dem Schuldner einen Weg weisen soll, «den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen». Im geschäftlichen Verkehr genügt die bloße Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung. Gegenüber Verbrauchern jedoch müssten andere Maßstäbe angelegt werden, sodass von einem rechtlich beratenen und gewerblich tätigen Gläubiger zumindest verlangt werden könne,</p>
<blockquote><p>dass er dem Schuldner keine Hinweise erteilt, die den Schuldner von der Anerkennung des Anspruchs abhalten können.</p></blockquote>
<p>Für den zu bewertenden Fall verwies das Gericht darauf, dass der Hörbuchverlag in der vorformulierten Unterlassungserklärung eine Verpflichtung vorgesehen hatte, die sämtliche Werke umfasst, an dem ihm Rechte zustehen, obwohl der Unterlassungsanspruch nur das konkret zugänglich gemachte Werk betraf. Eine entsprechende Beschränkung lag folglich nahe. Wenn vor diesem Hintergrund mehrfach darauf hingewiesen werde, dass Einschränkungen die «Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung» zur Folge haben können, könne</p>
<blockquote><p>keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner den Weg gewiesen hat, der zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung geboten war.</p></blockquote>
<h3>Auswirkungen</h3>
<p>Für den Betroffenen ist die erzielte Kostenersparnis erfreulich. Ebenfalls bemerkenswert ist, dass der Senat ein Bewusstsein für die Ausmaße des Abmahnwesens zu haben scheint. Schließlich begründet das Gericht seine Vorgehensweise wie folgt:</p>
<blockquote><p>Dass Privatpersonen wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, kommt nämlich erst in jüngerer Zeit in einem früher kaum vorstellbaren Umfang vor.</p></blockquote>
<p>Interessant ist nun die Frage, ob die Entscheidung auch Auswirkungen auf die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für solche Abmahnungen hat. Der Kollege Richter, die die Entscheidung (Volltext: <a href="http://www.richter-sueme.de/fileadmin/user_upload/Beschluss_OLG_Koeln_6_W_30_11.pdf">PDF</a>) erstritten hat, <a href="http://www.richter-sueme.de/">lässt sich wie folgt zitieren</a>: «Wir gehen davon aus, dass derzeit Tausende Abmahnungen existieren, die zu weit gefaßt sind, sodass die Abmahner Kostenerstattung nicht verlangen können.» </p>
<p>Dies wiederum nehmen etwa die Kollegen <a href="http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2011/06/neue-voraussetzungen-bei-abmahnungen-gegen-private/">Lampmann, Behn &#038; Rosenbaum</a> zum Anlass für den Hinweis, dass der Senat lediglich zur Entscheidung über die Verfahrenskosten im konkreten Einzelfall berufen war und kein Wort über die Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten verloren habe.</p>
<p>Das letzte Wort hierzu muss noch nicht gesprochen sein.</p>
<p>Zweck einer Abmahnung ist die Interessenwahrung und Streitvermeidung. Für eine berechtigte Abmahnung kann der Verletzte Kostenerstattung verlangen. Dies erfordert einerseits das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs zum Zeitpunkt der Absendung der Abmahnung. Andererseits muss die Abmahnung</p>
<blockquote><p>«nach Form und Inhalt geeignet sein, den begründeten Unterlassungsanspruch ohne Inanspruchnahme des Gerichts durchzusetzen» (<em>Wild</em> in <em>Schricker/Loewenheim</em>, UrhG, § 97a, Rn. 28).</p></blockquote>
<p>Auf die Frage, ob dies der Fall ist, wenn einem Verbraucher bzw. einer Privatperson eine zu weit gefasste Erklärung vorgelegt und gleichzeitig mehrfach vor Beschränkungen gewarnt wird, antwortete das Oberlandesgericht Köln, dass davon – siehe oben – «keine Rede sein» könne.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Aus den vorgenannten Gründen halte ich es in entsprechenden Fällen für <em>vertretbar</em>, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Anwaltskosten zu verneinen.</p>
<p>Trotzdem gibt die Entscheidung niemandem einen Freibrief für Rechtsverletzungen. Zudem agieren nicht alle abmahnenden Kollegen gleich, insbesondere nicht wie die Kanzlei im vom Gericht bewerteten Fall, sodass die Entscheidung für viele Betroffene nicht als «Präzedenzfall» taugt. Es sollte überdies nicht vergessen werden, dass – auch das Gericht war sich hierüber im Klaren – eine solche Privilegierung nicht geschäftlich tätiger Personen in der Literatur bisher nicht vertreten worden ist.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/335/2011">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Präsentationsfolien: Foto- und Bildnisrecht [5/2011]</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/328/2011</link>
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		<pubDate>Tue, 10 May 2011 07:37:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Präsentationsfolien]]></category>

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		<description><![CDATA[Aktuelle Präsentationsfolien zu meinem Vortrag]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_318" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><a href='http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/05/2011_05_Fotorecht_CCO.pdf'><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/05/folie6.jpg" alt="" title="Foto- und Bildnisrecht – Folie 6" width="300" height="225" class="alignright size-full wp-image-330" /></a><p class="wp-caption-text">Foto- und Bildnisrecht – Folie 6</p></div>
<p>Auf Einladung des <em>Camera Clubs Bad Oeynhausen</em> konnte ich einer weiteren Gruppe interessierter Foto-Amateure gestern die Grundlagen des Foto- und Bildnisrechts näher bringen. An dieser Stelle erneut vielen Dank für die Einladung und den <a href="http://www.cco-fotografie.de/index.php/home/rueckblick/74-vortrag-foto-und-bildnisrecht">schönen Abend</a>!</p>
<p>Die Präsentationsfolien sollen den Teilnehmern als Gedächtsnisstütze dienen und sonstigen Interessierten zu einem schnellen Überblick über das Rechtsgebiet verhelfen. Wer frühere Ausgaben des Foliensatzes kennt, insbesondere von den ersten drei Referaten zum Thema, mag gerne einen erneuten Blick riskieren, da ich den Vortrag zwischenzeitlich nicht nur</p>
<ul>
<li>etwas gestrafft</li>
</ul>
<p>habe, sondern auch aktuelle Rechtsprechung (z.B.</p>
<ul>
<li>die <em>StreetView</em>-Entscheidung des <em>Kammergerichts</em> und</li>
<li>die «Knipsgebühr»-Entscheidung des <em>Bundesgerichtshofs</em>)</li>
</ul>
<p>integriert habe.</p>
<p>Die <a href="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/05/2011_05_Fotorecht_CCO.pdf">PDF-Datei ist ca. 3 MB</a> groß.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/328/2011">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Öffentliche Zugänglichmachung – was ist das eigentlich?</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/323/2011</link>
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		<pubDate>Tue, 26 Apr 2011 14:09:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Deep Link]]></category>
		<category><![CDATA[Hyperlink]]></category>
		<category><![CDATA[öffentliche Zugänglichmachung]]></category>
		<category><![CDATA[Session-ID]]></category>
		<category><![CDATA[Webserver]]></category>

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		<description><![CDATA[Schon das Bereithalten eines urheberrechtlich geschützten Werks auf einem Webserver stellt eine öffentliche Zugänglichmachung dar. Auf einen tatsächlichen Download kommt es nicht an.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem ich von Interessierten immer wieder gefragt werde, ob das bloße Vorhandensein einer Datei auf einem Webserver bereits als öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">19a</a> UrhG aufzufassen ist, erscheint mir eine Beantwortung auch an dieser Stelle sinnvoll.</p>
<h3>Öffentliche Zugänglichmachung</h3>
<p>Der Gesetzgeber hat das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung 2003 in das <em>Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte</em> (UrhG) aufgenommen. In § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">19a</a> UrhG heißt es seither:</p>
<blockquote><p>Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.</p></blockquote>
<p>Es ist demnach erforderlich, dass das Werk über das Netz <em>zugänglich ist</em>, Nutzer die Datei also zu einer Zeit ihrer Wahl abrufen <em>können</em>. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob tatsächlich ein Abruf erfolgt. Entscheidend ist allein, dass der Abruf möglich ist, ohne dass es einer weiteren Entscheidung oder Handlung des Bereithaltenden bedarf.</p>
<p><strong>Zum Merkmal <em>Ort und Zeit nach Wahl der Nutzer</em>:</strong> Die vom Gesetz formulierte Wahlmöglichkeit der <em>Mitglieder der Öffentlichkeit</em> muss nicht beliebig sein, es genügt schon eine gewisse Wahlmöglichkeit. Es muss sich also nicht um ein Ganztagesangebot an Nutzer im gesamten Bundesgebiet handeln.</p>
<div id="attachment_324" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/04/89655783_43e9584c19_z-300x275.jpg" alt="Server-Rack. Symbolfoto: Ronnie Garcia/flickr (Lizenz: CC-BY-SA)" title="Server-Rack. Symbolfoto: Ronnie Garcia/flickr (Lizenz: CC-BY-SA)" width="300" height="275" class="size-medium wp-image-324" /><p class="wp-caption-text">Server-Rack. Symbolfoto: Ronnie Garcia/flickr (Lizenz: CC-BY-SA)</p></div>
<p><strong>Beispiel:</strong> Auf einem Webserver liegt in einem – nicht gegen Zugriffe von außen geschützten – Unterordner eine urheberrechtlich geschützte Datei, sei es ein Computerprogramm <em>Extrem teure Software.zip</em>, ein Film <em>Kassenschlager Reloaded.avi</em> oder eine Tonaufnahme <em>Superstar von heute &#8211; Morgen vergessen.mp3</em>. Es könnte auch ein solcher Inhalt sein, der sich hinter einem Dateinamen aus Zufallsbuchstaben verbirgt oder nur nach Eingabe einer extrem langen und schwer merkbaren Internetadresse heruntergeladen werden kann, die nicht einmal allgemein bekannt ist. Der betroffene Inhalt ist öffentlich zugänglich gemacht. Punkt.</p>
<p>So hielten das <em>Hanseatische Oberlandesgericht</em> (Beschluss vom 8. Februar 2010, Az. <a href="http://openjur.de/u/32181.html">5 W 5/10</a>) und – mittlerweile auch – das <em>Landgericht (LG) Berlin</em> (Urteil vom 30. März 2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15 O 341/09" title="LG Berlin, 30.03.2010 - 15 O 341/09">15 O 341/09</a>) fest, dass die öffentliche Zugänglichmachung fortdauert, wenn ein Werk nicht vollständig von einer Website gelöscht wird:</p>
<blockquote><p>Vielmehr liegt eine öffentliche Zugänglichmachung auch dann (noch) vor, wenn der Verletzter kein Interesse an der Zugänglichmachung mehr hat, es aber versäumt, das Werk vollständig aus seinem Internetauftritt zu beseitigen. Dem dürfte der Fall gleichstehen, dass der Werknutzer nur unzulänglich den Zugang beseitigt und das Werk weiterhin z. B. durch Direkteingabe der betreffenden URL oder durch Eingabe nahe liegender Suchbegriffe über Suchmaschinen Dritten jederzeit zur Verfügung steht.</p></blockquote>
<p>Wer eine Zugänglichmachung beenden will, muss das Werk also dauerhaft «von allen Servern, Verzeichnissen und aus allen Speichern, in denen es enthalten sein könnte, […] entfernen» (<em>LG Berlin</em>, a.a.O.).</p>
<h3>Was ist mit Links auf solche Dateien?</h3>
<p>Per Hyperlink auf einen urheberrechtlich geschützten Inhalt zu verweisen, unterfällt dagegen grundsätzlich nicht der öffentlichen Zugänglichmachung, weil nicht der den Link Setzende, sondern derjenige, der die Datei ins Netz gestellt hat, das Werk zugänglich gemacht hat. Schließlich hat der Linksetzer in der Regel keine Kontrolle darüber, ob die Datei weiterhin bereitgehalten wird oder nicht, sodass der Link auch ins Leere gehen könnte, wenn der Uploader das Werk zwischenzeitlich vom Server entfernt.</p>
<p><strong>Achtung:</strong> Ein – prinzipiell zulässiger – <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Surface_Links_und_Deep_Links">Deep Link</a> greift in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ein, wenn durch ihn eine technische Schutzmaßnahme umgangen wird. Dies gilt auch für leicht zu umgehende «Schutz»maßnahmen wie <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Session-ID">Session-IDs</a> (Urteil des <em>Bundesgerichtshofs</em> vom 29. April 2010, Az. <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2259">I ZR 39/08</a>).</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/323/2011">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Präsentationsfolien: Foto- und Bildnisrecht [4/2011]</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/315/2011</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/315/2011#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 06 Apr 2011 19:57:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Präsentationsfolien]]></category>

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		<description><![CDATA[Aktualisierte Präsentationsfolien zu meinem Vortrag]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_318" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/04/fotorecht_2011_04-300x224.jpg" alt="Foto- und Bildnisrecht – Titelblatt" title="Foto- und Bildnisrecht – Titelblatt" width="300" height="224" class="size-medium wp-image-318" /><p class="wp-caption-text">Foto- und Bildnisrecht – Titelblatt</p></div>
<p>Zum mittlerweile vierten Mal hielt ich nunmehr meinen Vortrag zum Foto- und Bildnisrecht, diesmal als interne Fortbildung der Auftraggeberin.</p>
<p>Im Großen und Ganzen ist es inhaltlich beim Bewährten geblieben, für Interessierte lohnt der Blick auf die Folien dennoch, da ich zur Vereinfachung einige Streichungen vorgenommen und dafür an passender Stelle aktuelle Rechtsprechung (z.B. die «Knipsgebühr»-Entscheidung des Bundesgerichtshofs) integriert habe.</p>
<p>Die <a href="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/04/fotorecht_2011_04.pdf">PDF-Datei ist ca. 3 MB</a> groß.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/315/2011">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Die Hoffnung stirbt zuletzt – OLG Köln zu ungeklärten Filesharing-Fragen</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/314/2011</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/314/2011#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 05 Apr 2011 09:26:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Bagatellklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[IP-Ermittlung]]></category>
		<category><![CDATA[sekundäre Darlegungslast]]></category>
		<category><![CDATA[Störerhaftung]]></category>

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		<description><![CDATA[Zur Entkräftung der Täterschaftsvermutung des Anschlussinhabers genügt die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs. Die ordnungsgemäße Ermittlung von IP-Adressen darf mit Nichtwissen bestritten werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Inhaber von Internetanschlüssen, die eine Abmahnung erhalten haben und mit dem Vorwurf einer unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke über eine Tauschbörse konfrontiert sind, fragen oft:</p>
<ul>
<li>Wie gut sind die Ermittlungen, mit denen meine IP-Adresse herausgefunden wurde?</li>
<li>Wie soll ich beweisen, dass ich es nicht war?</li>
<li>Komme ich durch Zahlung von 100 € davon?</li>
</ul>
<p>Ein Beschluss des 6. Senats des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 24. März 2011 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 42/11" title="OLG K&ouml;ln, 24.03.2011 - 6 W 42/11">6 W 42/11</a>) bezieht im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kölner Landgerichts (LG) zu einigen Gesichtspunkten Stellung und könnte manch einen Betroffenen aufatmen lassen. Obwohl der Senat sich auch zur Formulierung von Unterlassungsanträgen und zu etwaigen Kontrollpflichten unter Ehegatten («zumindest zweifelhaft») geäußert hat, sollen hier nur die für vorstehende Fragen bedeutsamen Passagen eine Rolle spielen:</p>
<h3>Qualität bzw. Beweiswert der IP-Ermittlungen</h3>
<p>Immer wieder heißt es in den Schreiben der abmahnenden Kollegen, dass beweissicher, gerichtsfest, zweifelsfrei und überhaupt unumstößlich dokumentiert sei, dass die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung über den Anschluss des Betroffenen begangen wurde. Ich gehe nach den Beobachtungen in der Fallbearbeitung davon aus, dass die Ermittlungs<em>ergebnisse</em> durchaus zutreffen können. Das heißt jedoch nicht, dass die Ermittlungs<em>methoden</em> tatsächlich über jeden Zweifel erhaben sind. Und es heißt schon gar nicht, dass keine Fehler vorkommen. </p>
<p>Eigentlich sollten technisches Grundverständnis und Menschenverstand genügen, um den Beweiswert von IP-Protokollierungen in Frage zu stellen, bei denen kein Zeitraum, sondern lediglich ein einziger Zeitpunkt (<em>One-Second-Log</em>) festgestellt wurde. Dasselbe gilt für Ermittlungen, bei denen schon laut den eidesstattlichen Versicherungen in den Auskunftsverfahren nicht einmal Downloads von den jeweiligen Anschlussinhabern durchgeführt werden.</p>
<p>In der aktuellen Ausgabe der <em>CR</em> (2011, S. 203) berichtet der <a href="http://gutachten.info/">Sachverständige Holger Morgenstern</a> über die Zuverlässigkeit von IP-Adressen-Ermittlungssoftware. Er kommt zu dem Ergebnis, dass <em>keines</em> der bisher bekannt gewordenen Gutachten zu der angeblich gerichtsfesten Do­kumentation von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen den an die Begutachtung von Si­ch­er­ung, Analyse und Prä­sentation der IP-Ermittlungssoftware anzulegenden Maßstäben genügt.</p>
<p>Um zurück zu der Kölner Entscheidung zu kommen: Mittlerweile hat das OLG Köln offenbar auch seine Schwierigkeiten mit den Ermittlungsergebnissen. Nachdem der Senat am 10. Februar 2011 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 5/11" title="OLG K&ouml;ln, 10.02.2011 - 6 W 5/11">6 W 5/11</a>) in einem Fall schon «erhebliche Zweifel» hatte, darf die ordnungsgemäße Ermittlung laut der jüngsten Entscheidung mit Nichtwissen bestritten werden. Es müssen keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ermittlungen vorgetragen werden. Und:</p>
<blockquote><p>Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Feststellungen aus dem Anordnungsverfahren nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> Abs. 9 UrhG nicht präjudiziell sind. Das folgt schon daraus, dass die dortigen Feststellungen in der Regel allein auf den Angaben des Rechteinhabers beruhen, während der (angebliche) Verletzer an diesem Verfahren vor Erlass der Gestattungsanordnung  nicht beteiligt werden kann.</p></blockquote>
<h3>Entkräftung der Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers</h3>
<p>Der Bundesgerichtshof hatte im Mai 2010 geurteilt, dass den Inhaber eines Internetanschlusses, der geltend macht, jemand anderes habe die Rechtsverletzung begangen, eine sekundäre Darlegungslast trifft, entlastende Umstände vorzubringen, denen zufolge er nicht als Täter, sondern «nur» als Störer anzusehen ist.</p>
<p>Über Umfang, Qualität und Glaubhaftigkeit des Vorbringens zur Entkräftung der vermuteten Täterschaft des Anschlussinhabers herrschen naturgemäß unterschiedliche Auffassungen. Die gängigen Darlegungen (es war ein Familienmitglied, Nachbar, Mitbewohner, unbekannter Dritter) werden außergerichtlich üblicherweise nicht akzeptiert. Demgegenüber steht nun der OLG-Beschluss, in dem es heißt:</p>
<blockquote><p>[D]ie tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine von diesem Anschluss aus begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist […], ist entkräftet. Hierzu genügt es, dass die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung, auf die die Vermutung gegründet ist, abweichenden Geschehensablauf feststeht […].</p></blockquote>
<h3>Anwendbarkeit der Bagatellregelung</h3>
<p>Und was ist jetzt mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> II UrhG? Die Vorschrift soll Anwaltskosten in urheberrechtlichen <a href="http://anwaltniemeyer.de/schlagwort/bagatellklausel">Bagatellfällen</a> auf 100 € begrenzen. Zu ihrer Anwendung stehen sich zwei Lager gegenüber, deren Haltungen sich überspitzt so ausdrücken lassen:</p>
<table>
<tr>
<th>Vertreter von Rechteinhabern</th>
<th>Vertreter von Abgemahnten</th>
</tr>
<tr>
<td>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> II UrhG ist nur versehentlich im Gesetz gelandet und daher zu ignorieren.</td>
<td>Meine Güte, wieso wenden die Richter die Vorschrift nicht an?!</td>
</tr>
</table>
<p>Das OLG sagte nun, dass die Frage der Kostenbegrenzung auf 100 € «in derartigen Fällen» (hier: Zugänglichmachung eines Computerspiels) noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Hieraus lässt sich m.E. ableiten, dass der Senat zumindest die gerichtliche Befassung mit der Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift für geboten hält.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Wie immer gilt es, dieses Zeichen der Vernunft nicht mit zu großen Hoffnungen zu verbinden. Bis auf Weiteres wird sich die Tauglichkeit der IP-Ermittlungen wohl nur gutachterlich feststellen lassen – ein Kostenrisiko, dem die meisten Betroffenen aus dem Weg gehen wollen. Immerhin dürfte die Entkräftung der Täterschaftsvermutung häufiger gelingen, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs besteht. Der Störer haftet trotzdem auf Unterlassung, also insbesondere auf Ersatz von Anwaltskosten. Auch mit Blick auf diese Frage und ein etwaiges <em>Ja</em> oder <em>Nein</em> zur Anwendung von § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> II UrhG darf man gespannt sein, wie das LG Köln nun entscheidet.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/314/2011">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Unzulässigkeit urheberrechtlicher Massenabmahnungen?</title>
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		<pubDate>Mon, 24 Jan 2011 09:50:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Massenabmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmissbrauch]]></category>

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		<description><![CDATA[Weder existiert ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in dezentralen Computernetzwerken noch könnte ein solches Recht in zulässiger Weise geltend gemacht werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_296" class="wp-caption alignright" style="width: 238px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/01/kinosterben-228x300.jpg" alt="geschlossenes Kino" title="geschlossenes Kino" width="228" height="300" class="size-medium wp-image-296" /><p class="wp-caption-text">Kinosterben – eine Folge des Filesharings? Symbolfoto: Nick Bradshaw/laasB/flickr (Lizenz: CC-BY-SA)</p></div>
<p>Über die Entwicklungen im Bereich der Folgen illegaler Tauschbörsennutzung wird viel geschrieben. Erstaunlich, dass der Aufsatz <em>«Massenabmahnungen im Urheberrecht, Ein Geschäftsmodell auf dem Prüfstand»</em> von <em>Adolphsen, Mayer</em> und <em>Möller</em>, der im November 2010 in der <em>NJOZ</em> (2010, 2394) erschienen ist, bisher noch nicht (oder nur gut versteckt) die Runde gemacht hat.</p>
<p>Ohne das Vorgehen der Unterhaltungsindustrie grundsätzlich in Frage stellen zu wollen, prüfen die Autoren die rechtliche Zulässigkeit des Geschäftsmodells, Dienstleistungsunternehmen zur ausschließlichen Nutzung geschützter Werke in Tauschbörsen zu ermächtigen, damit diese dann die Verletzung eben dieses Rechts gegenüber Filesharern abmahnen können. Ergebnis der  Überlegungen ist:</p>
<ul>
<li>Es gibt kein ausschließliches Nutzungsrecht zur Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in dezentralen Computernetzwerken.</li>
<li>Ein solches Recht könnte auch nicht rechtmäßig geltend gemacht werden.</li>
</ul>
<h2>Kein ausschließliches Nutzungsrecht zur Verwertung in Tauschbörsen</h2>
<p>Zur Klärung der Frage, ob die Zugänglichmachung in Tauschbörsen überhaupt eine eigenständige Nutzungsart darstellt, untersuchen die Autoren die hierfür erforderliche wirtschaftliche Selbständigkeit einer solchen Verwertung.  Im Ergebnis lehnen sie  die wirtschaftliche Selbständigkeit von Filesharing gegenüber normalen Downloads ab, da die Verbreitungsarten technisch zwar unterschiedlich funktionieren, aber denselben Markt beziehungsweise Nutzerkreis bedienen. Die Entscheidung, ob ein Werk zum Herunterladen angeboten oder über Tauschbörsen verbreitet wird, sei «letztendlich eine vom Anbieter zu treffende technische Grundsatzentscheidung» (S. 2397), die jedoch «keinesfalls der Erschließung eines neues Absatzmarktes» (ebd.) diene.</p>
<h2>Missbräuchlichkeit der Rechtswahrnehmung</h2>
<p>Hinzu kommt der Gedanke, dass die im Massengeschäft tätigen Anti-Piraterie-Unternehmen ein Recht eingeräumt bekommen, das sie überhaupt nicht ausüben wollen (und/oder dürfen). Diesem Gesichtspunkt steht die Rechtsmissbräuchlichkeit förmlich auf die Stirn geschrieben:</p>
<p>Wenn ein Anti-Piraterie-Unternehmen sein Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung in Tauschbörsen ausüben wollte, müssten wegen der Funktionsweise dezentraler Filesharing-Netzwerke alle Teilnehmer eine Unterlizenz zur Zugänglichmachung gegenüber den übrigen Tauschbörsenteilnehmern eingeräumt bekommen. Dann könnten jedoch keine Rechtsverletzungen mehr begangen werden. Das Abmahnungsgeschäft funktioniert also nur, weil das behauptete Verwertungsrecht nicht ausgeübt wird. Die Verfasser vermuten – was nahe liegt – Vereinbarungen zwischen Rechteinhabern und Abmahndienstleistern, das den Letztgenannten allein die Rechtsverfolgung gestattet, welche widerrum «per se keine eigene Nutzungsart darstellt» (S. 2398).</p>
<p>Da der Geltendmachung von Ansprüchen nach der Verletzung eines Rechts, dessen Ausübung nicht beabsichtigt oder gestattet ist, ein schutzwürdiges Eigeninteresse fehlt, sehen <em>Adolphsen/Maier/Möller</em> die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschritten.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Die Autoren stellen die Unzulässigkeit eines erheblichen Teils der in Deutschland massenweise ausgesprochenen Abmahnungen fest. Nachdem ein Nutzungsrecht zur Werkverwertung in Tauschbörsen schon nicht existiert, kann es den im Massenabmahnungsgeschäft tätigen «Schutzgesellschaften» schon nicht wirksam eingeräumt werden. Die Geltendmachung eines Rechts durch ein Anti-Piraterie-Unternehmen, das dieses Recht überhaupt nicht ausüben will oder darf, wird zudem als rechtsmissbräuchlich angesehen.</p>
<p>Der Aufsatz schließt mit dem Gedanken, dass kaum Alternativen zu der untersuchten Praxis vorstellbar seien, da diese rechtlich problematisch oder wirtschaftlich nicht attraktiv seien. Dem ist jedoch die Praxiserkenntnis entgegenzuhalten, dass Rechteinhabern ein Abschied von dem «Umweg» über ein Anti-Piraterie-Unternehmen nicht zwingend schwer fallen muss. Zahlreiche Rechteinhaber umgehen derartige Bedenken bereits, indem sie Urheberrechtsverstöße eigenständig ermitteln (lassen) und die für sie tätigen Anwaltskanzleien unmittelbar beauftragen.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/283/2011">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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