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	<title>Anwalt Niemeyer &#187; Urheberrecht</title>
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	<description>Für Sie da.</description>
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		<title>Was ist eigentlich eine unerhebliche Rechtsverletzung?</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/256/2010</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Aug 2010 13:30:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bagatellklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>
		<category><![CDATA[unerhebliche Rechtsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Gesichtspunkte, die bei Erhalt einer Filesharing-Abmahnung für oder gegen eine Begrenzung der Anwaltskosten auf 100 € sprechen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Weil Internetnutzer vermehrt ins Visier von Abmahnern geraten waren, trat zum 1. September 2008 der <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html">§ 97a II UrhG</a> in Kraft, demzufolge das Honorar des abmahnenden Anwalts bei einer erstmaligen Abmahnung, die einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs zum Gegenstand hat, auf 100 € begrenzt ist.</p>
<p>Die Anwendbarkeit dieser Bagatellklausel ist jedoch seit ihrem Inkrafttreten umstritten. Während die öffentliche Zugänglichmachung eines Stadtplanausschnitts oder eines einzelnen Fotos keine Probleme bereitet und die Deckelung teilweise sogar in Fällen für richtig gehalten wird, die sich vor dem Inkrafttreten des § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> II UrhG ereigneten (OLG Brandenburg, Az. <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/710-OLG-Brandenburg-Az-6-U-5808-Urheberrechtsverletzungen-bei-Ebay.html">6 U 58/08</a>), liefert die Rechtsprechung auf die Frage nach der Anwendbarkeit in typischen Tauschbörsen-Fällen bisher keine befriedigenden Antworten.</p>
<p>Das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. April 2010 (Az. 28 O 596/10), demzufolge jedenfalls ein ganzes Musikalbum die Grenze zur Erheblichkeit überschreitet, wurde von den abmahnenden Kollegen mit einem großen <em>Hallo</em> willkommen geheißen. Man kann derartige Entscheidungen jedoch bei allem Mitleid mit Betroffenen, die sich aus heiterem Himmel mit einer Abmahnung und einer hohen Geldforderung konfrontiert sehen, nicht pauschal als nicht mehr zeitgemäß abtun.</p>
<p>Auch wenn zu wünschen ist, dass die Gesellschaft als Ganzes mental in der digitalen Neuzeit ankommt und eines guten Tages dann Gesetze und Rechtsprechung folgen, muss der Rechtsanwender vorerst mit den herrschenden Verhältnissen vorlieb nehmen. Hierzu lieferte <a href="http://malkus.wordpress.com/">Martin Malkus</a> mit seinem Aufsatz «Harry Potter und die Abmahnung des Schreckens» (<em>MMR</em> 2010, 382-388) im Juni eine Übersicht der Gesichtspunkte, die in die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls einfließen sollten.</p>
<h3>Qualitative und quantitative Abgrenzungskriterien</h3>
<p>Zur Abgrenzung der erheblichen von den unerheblichen Rechtsverletzungen können im jeweiligen Eimzelfall quantitative und qualitative Kriterien berücksichtigt werden. </p>
<p>In <strong>quantitativer Hinsicht</strong> sind neben der Anzahl der getauschten Dateien auch Dauer, Häufigkeit und Vollständigkeit des Angebots heranzuziehen. Überstrapaziert wird meines Erachtens das Merkmal Größe des Adressatenkreises: Immer wieder ist von einer weltweiten, unüberschaubaren Teilnehmerzahl die Rede, obwohl Dateifragmente de facto doch nur an einen sehr kleinen Teil der Weltbevölkerung tatsächlich übertragen werden.</p>
<div id="attachment_257" class="wp-caption alignright" style="width: 289px"><a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/256/2010/verbreitung" rel="attachment wp-att-257"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/08/verbreitung-279x300.png" alt="Rechenbeispiel" title="Rechenbeispiel" width="279" height="300" class="size-medium wp-image-257" /></a><p class="wp-caption-text">Berechnung der Anzahl von Werkkopien bei Verfünffachung pro Stunde</p></div>
<h4>Absurde Berechnungen</h4>
<p>Die hierzu vorgebrachten Angaben in den Schriftsätzen der abmahnenden Kollegen halte ich für wenig geeignet: Eine Kanzlei gibt stets an, wieviele andere Teilnehmer sich am Tausch des fraglichen Werks beteiligt haben sollen, unterlässt es aber, irgendwelche Anhaltspunkte zur Überprüfung dieser Angabe zu liefern.</p>
<p>Eine andere Kanzlei errechnet gerne anhand abenteuerlicher Schätzungen die Verbreitung eines Werks über mehrere Stufen und kommt so zu Täterzahlen, die – zu Ende gedacht – fernab des jemals erreichbaren Interessentenkreises liegen dürften. Ausgehend von der Annahme, dass die Zahl der Werkkopien sich stündlich verfünffacht, seien nach sieben Stunden bereits 78.125 illegale Werkkopien im Umlauf. Die Fortsetzung der Berechnung veranschaulicht die Absurdität des Exempels: Vier Stunden und 20 Minuten später wären bereits über 82 Millionen Werkkopien hergestellt und die ganze Bundesrepublik versorgt. Nach rund 14 Stunden hätte jeder der 6,9 Milliarden Erdenbürger eine Kopie.</p>
<p><strong>Was die Qualität angeht,</strong> mögen Wert, Aktualität und Beliebtheit des getauschten Werks in die Beurteilung einfließen. Das Bewusstsein der Zugänglichmachung gegenüber anderen Tauschbörsenteilnehmern hält <em>Malkus</em> (s.o.), der auch eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts ablehnt, zutreffend für unerheblich.</p>
<p>Zum besonders beliebten Argument des angeblichen wirtschaftlichen Schadens ist zu hoffen, das früher oder später die Studien (etwa: <a href="http://www.unc.edu/~cigar/papers/FileSharing_March2004.pdf">Oberholzer/Strumpf 2004</a> oder <a href="http://www.ivir.nl/publications/vaneijk/Communications&#038;Strategies_2010.pdf">van Eijk/Poort/Rutten 2009</a>) Beachtung finden, denen zufolge Filesharing nicht die vielfach behaupteten wirtschaftlichen Schäden anrichtet, sondern möglicherweise sogar zur Popularität der Werke beiträgt und damit den Verkauf fördert.</p>
<h5>Mehr zum Thema</h5>
<p>Weitere Aspekte der Problematik habe ich <a href="http://anwaltniemeyer.de/schlagwort/filesharing">in anderen Beiträgen</a> bereits aufgegriffen. Beispielsweise:</p>
<ul>
<li><strong>Bagatelle oder nicht?</strong> Das Amtsgericht Frankfurt/Main spricht sich mit <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/232/2010">Urteil vom 18. Februar 2010 (Az. 30 C 2353/09-75) für die Anwendbarkeit der Bagatellklausel auf Tauschbörsen-Abmahnungen</a> aus.</li>
<li><strong>Streitwertübersicht:</strong> In Filesharing-Fällen haben Gerichte <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/218/2010">Streitwerte von 1.200 € (1 Film) bis 500.000 € (Betrieb eines Servers)</a> für angemessen erachtet.</li>
<li><strong>Sommer unseres Lebens:</strong> Was die lange erwartete <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/245/2010">Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Mai 2010</a> für die Praxis bedeutet.</li>
</ul>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/256/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Nach dem BGH-Urteil zur WLAN-Haftung: Erkenntnisse und offene Fragen</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/245/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/245/2010#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 04 Jun 2010 17:44:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Bagatellklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Massenabmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH: Wer sein WLAN nicht gut genug gegen durch Dritte begangene Urheberrechtsverletzungen schützt, haftet auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten, aber nicht auf Schadensersatz («Sommer unseres Lebens»).]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 12. Mai verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) die lange erwartete Entscheidung «Sommer unseres Lebens» (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 121/08" title="BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08: Zivilrecht - Haftung auf Unterlassung wegen ungeicherten W-LAN-R...">I ZR 121/08</a>) zur Haftung von Privatpersonen, über deren unzureichend gesichertes WLAN Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Nachdem jetzt der <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/Haftung-des-WLAN-Betreibers/1057-BGH-Az-1-ZR-12108-Sommer-unseres-Lebens.html">Volltext</a> des höchstrichterlichen Urteils vorliegt, kann eine erste Einschätzung vorgenommen werden.</p>
<p>Der Streitfall betraf einen privaten Anschlussinhaber (Beklagter), über dessen Funknetzwerk der Tonträger «Sommer unseres Lebens» in der Tauschbörse <em>eMule</em> zum Herunterladen angeboten wurde. Der Beklagte war zum Tatzeitpunkt im Urlaub, sein Computer befand sich in einem abgeschlossenen und für Dritte unzugänglichen Büroraum. Fraglich war daher, ob und in welchem Umfang der Beklagte dafür die Verantwortung übernehmen muss, dass er sein WLAN mit der werksseitigen WPA-Verschlüsselung betrieben hatte, ohne ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vergeben zu haben.</p>
<h3>Haftung auf Unterlassung und Anwaltskosten</h3>
<p>Der BGH hat geurteilt: Angesichts des festgestellten Sachverhalts ist der Beklagte zwar als Störer anzusehen, nicht jedoch als Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Daher kann er auf Unterlassung des beanstandeten Verhaltens und auf Ersatz der durch die Abmahnung ausgelösten Anwaltskosten in Anspruch genommen werden, nicht jedoch auf Zahlung von Schadensersatz.</p>
<h4>Höhe der Anwaltskosten</h4>
<p>Nach der Urteilsverkündung sorgte insbesondere ein in Klammern stehender Teilsatz der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=pm&#038;Datum=2010&#038;Sort=3&#038;nr=51934&#038;anz=113&#038;pos=12&#038;Blank=1">Pressemitteilung des BGH</a> für Aufregung: Zur Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten hieß es, dass zumindest nach geltendem Recht, das im Streitfall noch nicht anwendbar sei, maximal 100 € anfallen. Hierin wurde ein höchstrichterliches Bekenntnis zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der <a href="http://anwaltniemeyer.de/schlagwort/bagatellklausel">Bagatellregelung</a> des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html">§ 97a II UrhG</a> in Filesharing-Fällen gesehen. Zu früh gefreut – die Urteilsbegründung enthält zu dieser Frage keine Ausführungen.</p>
<h4>Umfang des Unterlassungsanspruchs</h4>
<p>Bezüglich des konkret zu unterlassenden Verhaltens, das sowohl in einem gerichtlichen Unterlassungsverfahren als auch bei der Formulierung einer Unterlassungserklärung Bedeutung haben kann, gab der Senat zu verstehen, dass ein Unterlassungsanspruch nur insoweit gegeben ist, als</p>
<blockquote><p>der Beklagte außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN -Anschluss unzureichend sichert.</p></blockquote>
<h3>Zutreffende Absage an «Halzband»</h3>
<p>Positiv hervorzuheben ist, dass der BGH der Anwendung der Grundsätze aus der <em>Halzband</em>-Entscheidung (Az. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;nr=47757&#038;pos=2&#038;anz=3">I ZR 114/06</a>) auf Tauschbörsen-Sachverhalte eine Absage erteilte. Der <em>Halzband</em>-Entscheidung zufolge muss sich auch ein privater <em>eBay</em>-Nutzer, der seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter geschützt hat, im Falle einer Rechtsverletzung so behandeln lassen als habe er selbst gehandelt. Diese Erwägung ist jedoch nicht auf den Fall der Nutzung eines ungesicherten Internetzugangs durch Außenstehende übertragbar, da die IP-Adresse «keine zuverlässige Auskunft über die Person gibt, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt:</p>
<blockquote><p>Es ginge deshalb zu weit, die nicht ausreichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses mit der unsorgfältigen Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Konto gleichzusetzen.</p></blockquote>
<h3>Also: WLAN sichern, Kostendeckelung weiterhin umstritten</h3>
<p>Für die Praxis lässt sich ableiten:</p>
<p><strong>Anschlussinhaber müssen ihr WLAN hinreichend absichern.</strong> Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLANs ist, so der BGH, adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen, die unbekannte Dritte über diesen Anschluss begehen. Die Verletzung von Prüfungspflichten führt zu einer Haftung als Störer. Jedenfalls der wirksame Einsatz der zum Zeitpunkt des Kaufs (besser wohl: der Inbetriebnahme) des Routers marktüblichen Sicherung wird vom BGH als zumutbare Sicherungsmaßnahme angesehen (zur Erinnerung: im September 2006 genügte WPA-Verschlüsselung mit werksseitigem Passwort nicht).</p>
<p><strong>Wenn ein geschütztes Werk über eine IP-Adresse zugänglich gemacht wurde, genügt pauschales Bestreiten der Täterschaft nicht.</strong> Vielmehr müssen Abgemahnte der sekundären Darlegungslast nachkommen. Das Vorbringen des Beklagten im vorliegenden Verfahren (Abwesenheit wegen Urlaub + Computeranlage in abgeschlossenem Raum) hat der BGH ausreichen lassen.</p>
<p><strong>Die Frage nach der Anwendbarkeit der Kostendeckelung gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> II UrhG bleibt umstritten.</strong> Dass der BGH sich hierzu (doch) nicht äußerte, ist zwar schade, heißt aber auch nicht, dass die Begrenzung der Anwaltskosten auf 100 € in Filesharing-Fällen ausgeschlossen wäre. Nach Auffassung des Senats ist es Sache des Berufungsgerichts, über die Angemessenheit der Anwaltskosten zu entscheiden. Hierzu sei bei dieser Gelegenheit angemerkt, dass derzeit keine Einigkeit darüber herrscht, auf welche Altfälle die Bagatellregelung anzuwenden ist, die seit dem 1. September 2008 in Kraft ist: Während Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az. <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2106">6 U 101/09</a>) den Zeitpunkt der Verletzungshandlung für ausschlaggebend halten, stellt das Amtsgericht Halle/Saale (Az. <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/216/2010">95 C 3258/09</a>) auf den Zeitpunkt der Abmahnung ab. Das Brandenburgische OLG (Az. <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1877">6 U 58/09</a>) geht sogar so weit, die Bagatellregelung immer anzuwenden, weil § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> UrhG ohne Übergangsregelung in Kraft getreten ist.</p>
<h3>Ende der Massenabmahnungen nicht in Sicht</h3>
<p>Abschließend ist wohl festzuhalten, dass ein Ende der Massenabmahnungen weiterhin nicht in Sicht ist. Im Gegenteil: Kürzlich teilte das LG Köln, wo die Masse der Verfahren über die Offenlegung der Anschlussinhaber durch den DSL-Provider geführt wird, <a href="http://www.initiative-abmahnwahn.de/2010/05/07/landgericht-koln-bericht-vom-08-05-2010-az-3-o-12310/">über seinen Pressesprecher</a> mit:</p>
<blockquote><p>Richtig ist, dass im Jahr 2010 bis Ende April knapp 4.000 Verfahren hier eingegangen sind. Die Anzahl der jeweils umfassten IP-Adressen schwankt; sie liegt in einzelnen Fällen auch schon einmal über 3.000 pro Antrag.</p></blockquote>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/245/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Präsentationsfolien: Foto- und Bildnisrecht [5/2010]</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/233/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/233/2010#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 23 May 2010 10:43:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Folien]]></category>
		<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vortrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Präsentationsfolien zu meinem Vortrag beim Fotoclub Ostwestfalen-Lippe e.V.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_203" class="wp-caption alignright" style="width: 160px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/02/keynote_fotorecht-150x150.jpg" alt="Präsentationsfolien Fotorecht" title="Präsentationsfolien Fotorecht" width="150" height="150" class="size-thumbnail wp-image-203" /><p class="wp-caption-text">Präsentationsfolien Fotorecht</p></div>
<p>Ich hatte erneut das Vergnügen, einem Fotoclub die Grundlagen des Foto- und Bildnisrechts näher zu bringen und anschließend Rede und Antwort über Fragen aus dem fotografischen Alltag zu stehen.  Die Präsentationsfolien des Vortrags beim <a href="http://www.fotoclub-owl.de/">Fotoclub Ostwestfalen-Lippe</a> stehen nunmehr zum Herunterladen bereit:</p>
<ul>
<li><a href="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/05/fotorecht_05_2010.pdf">Präsentationsfolien (10 MB, PDF)</a></li>
<li><a href="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/02/fotorecht_texte.pdf">wichtige Rechtsnormen</a></li>
<li>thematisch verwandte Artikel auf dieser Website: <a href="http://anwaltniemeyer.de/schlagwort/fotorecht">Fotorecht</a></li>
<li><a href="http://de.creativecommons.org/">Creative Commons</a></li>
</ul>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/233/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>AG Frankfurt am Main: Bagatellklausel ist bei Filesharing-Abmahnungen anwendbar</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/232/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/232/2010#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 04 May 2010 08:33:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Lizenzschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Massenabmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Frankfurt am Main wendet § 97a II UrhG auf Tauschbörsenfälle an.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Typische Filesharing-Fälle, also jene allseits bekannten, <a href="http://www.sueddeutsche.de/computer/193/504406/text/">massenhaft abgemahnten</a> Urheber­rechts­ver­letzungen durch Tauschbörsennutzer, werfen eine Vielzahl ungeklärter Rechtsfra­gen auf. Eine da­von dreht sich darum, ob die Anwaltskosten für die Abmahnung gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html">§ 97a II UrhG</a> auf 100 € be­grenzt sind.</p>
<p>Es stehen sich zwei Lager gegenüber. Für die Be­gren­zung sprechen sich die Betrof­fenen aus, da­ge­gen die Vertreter der Rechteinhaber. Trotz gewichtiger Argumente, etwa de­nen von Prof. Dr. Tho­mas Hoeren (CR 2009, S. <a href="http://miami.uni-muenster.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-5048/musikdownloads.pdf">378f.</a>), für die Anwendung der Bagatell­vorschrift in Tauschbörsenfällen, ist ent­sprechende Rechtsprechung bisher nicht bekannt geworden. Bisher. Mit Urteil vom 18. Februar 2010 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1013-AG-Frankfurt-am-Main-Az-30-C-235309-75-Anwendbarkeit-von-97a-Abs.-2-bei-Filesharing-Abmahnungen.html">30 C 2353/09-75</a>) sich ausführlich dieser Problematik ange­nom­men. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass alle vier Voraussetzungen der Norm vor­liegen, die Anwaltskosten für die Abmahnung daher auf 100 € begrenzt sind.</p>
<h4>1. erstmalige Abmahnung</h4>
<p>In dem entschiedenen Fall, im welchen die <em>Digiprotect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH</em> – unter anderem – Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 € begehrte, konnte die Erstmaligkeit der Abmahnung zwischen den Parteien unproblematisch festgestellt werden.</p>
<h4>2. einfach gelagerter Fall</h4>
<p>Wegen des Auskunftsverfahrens gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__101.html">§ 101 IX UrhG</a> und dem damit einhergehenden geringen Re­chercheaufwand sowie des üblichen Rückgriffs auf vorformulierte Abmahnschreiben, lag, so das Gericht, auch ein einfach gelagerter Fall vor.</p>
<h4>3. unerhebliche Rechtsverletzung</h4>
<p>Das Gericht hat die Rechtsverletzung auch als unerheblich angesehen. Dass Urheber­rechts­ver­letzungen durch Tauschbörsennutzer nicht in der gerne zitierten Gesetzesbegründung aufgeführt sind, hält das Gericht nicht für ausschlaggebend, da die Aufzählung des Gesetzgebers nur beispielhaften Charakter habe. Weiterhin spricht das Gericht sich gegen den Rückgriff auf die zum gewerblichen Ausmaß in Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> UrhG entwickelten Kriterien aus, da hierdurch – was nicht gewollt sein konnte – die Anwendung der Bagatellklausel praktisch ausgeschlossen wäre.</p>
<h4>4. außerhalb des geschäftlichen Verkehrs</h4>
<p>Die streitgegenständliche Handlung habe sich zudem außerhalb des geschäftlichen Verkehrs er­eig­net, da die vorgeworfene Handlung nicht dem Verhalten eines gewerblich motivierten Täters entsprach. Dies wäre etwa durch eine Vielzahl von Verbreitenshandlungen oder eine erkennbare Gewinnerzielungsabsicht indiziert.</p>
<h3>Weitere Gesichtspunkte der Entscheidung</h3>
<p>Das Gericht hat neben – auf 100 € beschränkten – Anwaltskosten für die Abmahnung auch Scha­densersatz in Höhe von 150 €, mehr war nicht verlangt worden, für angemessen erachtet. </p>
<p>Bedauerlich ist, dass das Amtsgericht sich – trotz <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/163/2009">gewichtiger Bedenken im eigenen „ Haus“</a> – für örtlich zuständig ge­hal­ten hat. Den Verweis des Beklagten auf das <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/205/2010">naheliegende Bestehen einer Pauschal­ver­ein­barung</a> bezüglich des Anwaltshonorars hat das Gericht nicht gelten lassen. Hierbei handele es sich um eine nicht durch Fakten substantiierte Vermutung.</p>
<p>Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht den schlichten Hinweis auf eine be­kann­te Fehler­quote bei Ermittlungen von P2P-Urheberrechtsverletzungen nicht aus­reichen ließ, um die Zuverlässigkeit des Er­mitt­lungsverfahrens in Frage zu stellen. Hierzu hätte die Beklagte ihrer Ansicht nach unzutreffend darge­stell­te Bestand­teile des von der Klägerin vorgelegten Sachverständigengutachtens qualifiziert benennen und er­läu­tern müssen.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Das Gericht erkannte der Klägerin nur 250 € statt ursprünglich begehrter <abbr title="lt. Urteil, gemeint wohl 801,80 €">808,80 €</abbr> zu und legte der Klägerin 69 Prozent der Kosten der Rechtsstreits auf. Dieser Teilerfolg für die beklagte An­schluss­in­haberin kann als Lichtblick gesehen werden. Die Erwägungen des Gerichts stellen ein Zeichen der Vernunft dar. Es ist zu hoffen, dass andere Gerichte „nachziehen“. Tauschbör­sen­nutzer sollten je­doch keine falschen Schlüsse ziehen, ins­beson­dere kei­nen Freibrief für sich ableiten. Dies gilt umso mehr, da – wie auch dieses Urteil gezeigt hat – der Scha­densersatzanspruch, der neben den Kosten der Rechtsverfolgung geltend gemacht wird, von der Bagatellvorschrift nicht erfasst wird.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/232/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Google-Bildersuche</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/230/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/230/2010#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 29 Apr 2010 11:53:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bildersuche]]></category>
		<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[öffentliche Zugänglichmachung]]></category>
		<category><![CDATA[Suchmaschinenoptimierung]]></category>
		<category><![CDATA[Thumbnails]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer Bilder ins Internet stellt und keine Maßnahmen ergreift, Suchmaschinen von ihrer Erfassung und Anzeige auszuschließen, ist mit der Anzeige von Thumbnails im Rahmen der Bildersuche von Google einverstanden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Bundesgerichtshof (Az. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=pm&#038;Datum=2010&#038;Sort=3&#038;nr=51777&#038;pos=0&#038;anz=93&#038;Blank=1">I ZR 69/08</a>) entschieden, dass die Anzeige von Vorschaubildern in der <a href="http://images.google.de/imghp?hl=de&#038;tab=wi">Bildersuchfunktion</a> der Suchmaschine <a href="http://google-produkt-kompass.blogspot.com/2010/04/bundesgerichtshof-sichert.html">Google</a> keine Urheberrechtsverletzung darstellt.</p>
<p>Gegen die Suchmaschinenbetreiberin geklagt hatte eine Künstlerin, die auf ihrer Homepage Bilder ihrer Werke zeigt. Sie begehrte die Unterlassung der Thumbnail-Anzeige dieser Aufnahmen in der Bildersuche. Das <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/17/2008">Thüringer Oberlandesgericht hatte zuletzt entschieden</a>, dass Google zwar eine Urheberrechtsverletzung begehe, die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs jedoch rechtsmissbräuchlich sei, da die Künstlerin in größerem Umfang Suchmaschinenoptimierung betrieben hatte.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) ging weiter: Der 1. Senat hat angenommen, dass Google schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat. Die Klägerin habe zwar weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben, die Google zur Nutzung der Werke als Vorschaubild berechtigen würde. Der in der Wiedergabe der Vorschaubilder liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__19a.html">öffentlich zugänglich zu machen</a>, ist trotzdem nicht rechtswidrig. Denn: Google durfte dem Verhalten der Klägerin entnehmen, dass sie mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden ist. Schließlich hatte die Klägerin </p>
<blockquote><p>den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.</p></blockquote>
<h3>Frage der Haftung bei unrechtmäßig ins Netz gestellten Bildern</h3>
<p>Ohne, dass dies im entschiedenen Fall von Bedeutung gewesen wäre, gab der BGH zu verstehen, dass Suchmaschinenbetreiber für die Anzeige von Vorschaubildern, die unrechtmäßig ins Netz gestellt wurden, erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit haften.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/230/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Streitwerte bei Urheberrechtsverstößen (Filesharing)</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/218/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/218/2010#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 12 Mar 2010 11:38:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Streitwert]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=218</guid>
		<description><![CDATA[Die Streitwerte in Gerichtsverfahren wegen Urheberrechtsverstößen im Zusammenhang mit Tauschbörsen reichen von 1.200 € bis 500.000 €.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Häufig wird urheberrechtlichen Streitigkeiten wegen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung von geschützten Werken über Tauschbörsen ein Wert von 10.000 € je Musikstück zugrunde gelegt. Dies erscheint – auch mit Blick auf den leider nur zögerlich bis überhaupt nicht angewandten <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html">§ 97a II UrhG</a> – nicht mehr zeitgemäß. Gerade deshalb sind in der Rechtsanwendung Kenntnisse der tatsächlich vorgenommenen Streitwertbemessungen unerlässlich.</p>
<p><strong>Nachtrag (26. April 2010)</strong>: In Gestalt eines Urteils des AG Frankfurt/Main vom 1. Februar 2010 (Az. <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/232/2010">30 C 2353/09-75</a>) <a href="http://www.heise.de/tp/r4/artikel/32/32516/1.html">wurde erstmals eine Gerichtsentscheidung bekannt</a>, in der § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> II UrhG auf einen Filesharing-Fall angewandt wurde.</p>
<h3>Streitwertkatalog (LG Hamburg)</h3>
<p>Im Jahr 2007 hat das Landgericht Hamburg einen Streitwertkatalog entwickelt (Az. <a href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_313.pdf">308 O 273/07</a>). Dort wird der Streitwert wie folgt kalkuliert:</p>
<ul>
<li>6.000 € – erster Ttitel</li>
<li>je 3.000 € &#8211; zweiter bis fünfter Titel</li>
<li>je 1.5000 € – sechster bis zehnter Titel</li>
<li>je 600 € – weitere Titel</li>
</ul>
<h3>Streitwertübersicht (aufsteigend sortiert)</h3>
<p>Ausgangspunkt dieser Übersicht waren im März 2010 die eigene Urteilssammlung und die Erkenntnisse von <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/03/ubersicht-streitwert-bei-filesharing-abmahnungen/">Jens Ferner</a>. Die hier vorliegende Übersicht ist aufsteigend sortiert und wird regelmäßig um neue Erkenntnisse ergänzt. Die Umrechnung pro Titel erfolgt rein informatorisch:</p>
<table>
<tr>
<th>Streitwert</th>
<th>pro Werk</th>
<th>Erläuterung</th>
<th>Gericht</th>
</tr>
<tr>
<td>1.200 €</td>
<td>1.200 €</td>
<td>1 Film</td>
<td>AG Halle/Saale (<a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/216/2010">95 C 3258/09)</a></td>
</tr>
<tr>
<td>1.200 €</td>
<td>1.200 €</td>
<td>1 Musikalbum, Entscheidung im Rahmen eines Prozesses über das Honorar des Anwalts des Abgemahnten</td>
<td>AG Wildeshausen (4 C 497/09)</a></td>
</tr>
<tr>
<td>3.000 €</td>
<td>3.000 €</td>
<td>1 Musikalbum (12 Titel), Entscheidung im Rahmen eines Gebührenstreits</td>
<td>AG Aachen (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=115 C 77/10" title="AG Aachen, 16.07.2010 - 115 C 77/10">115 C 77/10</a>)</a></td>
</tr>
<tr>
<td>6.000 €</td>
<td>6.000 €</td>
<td>1 Musikstück</td>
<td>LG Hamburg (<a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20070078.pdf">308 O 139/06</a> und <a href="http://openjur.de/u/31352-308_o_220-06.html">(308 O 220/06)</a>)</td>
</tr>
<tr>
<td>10.000 €</td>
<td>2.000 €</td>
<td>5 Titel</td>
<td>OLG Hamburg (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 W 173/06" title="OLG Hamburg, 14.11.2006 - 5 W 173/06">5 W 173/06</a>)</td>
</tr>
<tr>
<td>10.000 €</td>
<td>10.000 €</td>
<td></td>
<td>LG Köln in diversen Verfahren (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28 O 480/06" title="LG K&ouml;ln, 18.07.2007 - 28 O 480/06">28 O 480/06</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28 O 262/07" title="LG K&ouml;ln, 14.05.2007 - 28 O 262/07">28 O 262/07</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28 O 283/06" title="LG K&ouml;ln, 09.06.2006 - 28 O 283/06">28 O 283/06</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28 O 501/06" title="LG K&ouml;ln, 02.11.2006 - 28 O 501/06">28 O 501/06</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28 O 384/06" title="LG K&ouml;ln, 06.06.2007 - 28 O 384/06">28 O 384/06</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28 O 596/09" title="LG K&ouml;ln, 21.04.2010 - 28 O 596/09">28 O 596/09</a>), LG Düsseldorf (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 O 594/07" title="LG D&uuml;sseldorf, 26.08.2009 - 12 O 594/07">12 O 594/07</a>), AG Frankfurt/Main (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29 C 549/08" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">29 C 549/08</a>)</td>
</tr>
<tr>
<td>15.000 €</td>
<td>1.500 €</td>
<td>10 Titel</td>
<td>OLG Hamburg (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 W 173/06" title="OLG Hamburg, 14.11.2006 - 5 W 173/06">5 W 173/06</a>)</td>
</tr>
<tr>
<td>15.000 €</td>
<td>3.750 €</td>
<td>4 Musikstücke</td>
<td>LG Hamburg <a href="http://openjur.de/u/31352-308_o_220-06.html">(308 O 220/06)</a></td>
</tr>
<tr>
<td>19.500 €</td>
<td>3.250 €</td>
<td>6 Titel</td>
<td>LG Hamburg <a href="http://openjur.de/u/31351-308_o_326-07.html">(308 O 326/07)</a></td>
</tr>
<tr>
<td>20.000 €</td>
<td>10.000 €</td>
<td>2 Musikstücke</td>
<td>LG Hamburg <a href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2008_101.pdf">(308 O 76/07)</a></td>
</tr>
<tr>
<td>20.000 €</td>
<td></td>
<td>1 Musikalbum</td>
<td>LG Düsseldorf (<a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2009/12_O_134_09urteil20090527.html">12 O 134/09</a>)</td>
</tr>
<tr>
<td>30.000 €</td>
<td>30.000 €</td>
<td>ein «Produkt», öffentlicher Hinweis auf Urteil erfolgte durch Ermittlungsfirma</td>
<td>AG Marburg (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=140 C 2323/09" title="AG Magdeburg, 12.05.2010 - 140 C 2323/09">140 C 2323/09</a> (140))</td>
</tr>
<tr>
<td>30.000 €</td>
<td>10.000 €</td>
<td>drei  Musikstücke</td>
<td>LG Köln (<a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20080029.htm">28 O 150/06</a>)</td>
</tr>
<tr>
<td>30.000 €</td>
<td>30.000 €</td>
<td>ein Film (öffentlicher Hinweis auf Beschluss erfolgte durch abmahnende Kanzlei)</td>
<td>LG Hamburg (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=308 O 345/09" title="LG Hamburg, 17.07.2009 - 308 O 345/09">308 O 345/09</a>)</td>
</tr>
<tr>
<td>50.000 €</td>
<td></td>
<td>1 Musikalbum (weder «besonders aktuell» noch «besonders erfolgreich»)</td>
<td>LG Köln (<a href="http://openjur.de/u/32439-28_o_596-09.html">28 O 596/09</a>)</td>
</tr>
<tr>
<td>60.000 €</td>
<td>209 €</td>
<td>287 Dateien, negative Feststellungsklage</td>
<td>LG Stuttgart (<a href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_379.pdf">17 O 243/07</a>)</td>
</tr>
<tr>
<td>70.000 €</td>
<td>10.000 €</td>
<td>sieben Titel</td>
<td>LG Köln (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28 O 10/07" title="LG K&ouml;ln, 28.02.2007 - 28 O 10/07">28 O 10/07</a>), LG Köln (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28 O 266/06" title="LG K&ouml;ln, 07.09.2006 - 28 O 266/06">28 O 266/06</a>)</td>
</tr>
<tr>
<td>100.000 €</td>
<td>100.000 €</td>
<td>Film bzw. Musikalbum (Quelle: einstweilige Verfügungen, die manchen Abmahnungen der<em> Rechtsanwälte Waldorf &#038; Kollegen</em> beigelegt sind)</td>
<td>LG Köln (28 O 771/09 und 28 O 421/09)</td>
</tr>
<tr>
<td>160.000 €</td>
<td></td>
<td>vier Verletzte, insgesamt 543 Dateien, 40.000 € pro Verletztem</td>
<td>LG Köln (<a href="http://openjur.de/u/32023-28_o_241-09.html">28 O 241/09</a>)</td>
</tr>
<tr>
<td>200.000 €</td>
<td></td>
<td>vier Verletzte, insgesamt 964 Dateien, 50.000 € pro Verletztem bei je mehr als 20 Dateien angemessen</td>
<td>OLG Köln (<a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2009/6_U_101_09urteil20091223.html">6 U 101/09</a>, änderte<br />
<a href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2009_169.pdf">28 O 889/08</a> ab)</td>
</tr>
<tr>
<td>220.000 €</td>
<td></td>
<td>Betrieb eines eDonkey-Servers, 20.000 € pro Datei angemessen</td>
<td>LG Hamburg (<a href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_313.pdf">308 O 273/07</a>)</td>
</tr>
<tr>
<td>500.000 €</td>
<td></td>
<td>Betrieb eines eDonkey-Servers</td>
<td>LG Frankfurt/Main (<a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&#038;doc.id=JURE080023406%3Ajuris-r01&#038;showdoccase=1&#038;doc.part=L">2-18 O 123/08</a>)</td>
</tr>
</table>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/218/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>AG Halle (Saale): Filesharing-Streitwert nur 1.200 €</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/216/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/216/2010#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 11:10:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Streitwert]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensdauer]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Halle vertritt in einem typischen Tauschbörsen-Fall die Position, dass es sich um eine Bagatelle handelt, die einen Streitwert von nur 1.200 € rechtfertigt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das kürzlich bekannt gewordene Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 24. November 2009 (Az. <a href="http://openjur.de/u/32138-95_c_3258-09.html">95 C 3258/09</a>) ist in mehrfacher Hinsicht für Betroffene interessant, die nach Tauschbörsennutzung abgemahnt worden sind. Zum einen hat sich das Gericht mit dem Streitwert auseinandergesetzt, zum anderen macht es deutlich, über welche Zeitspannen sich derartige Vorfälle erstrecken können.</p>
<h3>Streitwert 1.200 €</h3>
<p>Die Klägerin unterlag in dem Rechtsstreit zu 63 Prozent, da ihr nur ein Schadensersatz in Höhe von 100 € sowie Anwaltskosten für die Aussprache der Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 1.200 € zuerkannt wurden. Die Klägerin hatte Anwaltskosten aus dem <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/218/2010">üblichen Gegenstandswert von 10.000 €</a> verlangt. Hierzu befand das Gericht:</p>
<blockquote><p>Auch wenn das Bereitstellen von Filmen oder Musik in Filesharing-Systemen kein Kavaliersdelikt darstellt, hält das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände einen Streitwert in Höhe von 1.200 € für angemessen. […] Die Streitwertbemessung hat […] keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung, sondern orientiert sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung. […] Der Beklagte stellte nur einen einzigen urheberrechtlich geschützten Film der Klägerin zum Hochladen bereit. Dies stellte – soweit ersichtlich – zudem den ersten Verstoß des Beklagten gegen die Nutzungsrechte der Klägerin dar. Damit liegt lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung vor, die einen Streitwert in Höhe von 10.000 € nicht rechtfertigen kann (vergleiche <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20090145.htm">LG Darmstadt vom 20.04.2009, 9 Qs 99/09</a>, das eine Bagatelle selbst bei zwei Filmwerken annimmt).</p></blockquote>
<h3>Verfahrensdauer</h3>
<p>Es sei darauf hingewiesen, dass sich an den im Tatbestand genannten Zeitpunkten die Zeitspannen ablesen lassen, die solche Vorfälle bis zur Klärung in Anspruch nehmen können: Tatzeitpunkt war der 31. März 2007, die Abmahnung erfolgte – nach staatsanwaltlicher Auskunft – am 18. April 2008. Klage wurde offenbar erst rund ein Jahr später erhoben. Dies macht deutlich, dass Betroffene, die nach Erhalt einer Abmahnung zunächst nichts mehr von der Angelegenheit hören, sich ihrer Position nicht zu sicher fühlen sollten.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/216/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Brandenburg zur «Knipsgebühr» – Volltexte liegen vor</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/215/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/215/2010#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 23:04:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Außenaufnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Eigentum]]></category>
		<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Panoramafreiheit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=215</guid>
		<description><![CDATA[Urteil des Brandenburgischen OLG: Kein Vorrecht der Eigentümerin, das Bild ihres Eigentums zu verwerten. Fotografen haben das Recht, den wirtschaftlichen Nutzen aus ihren Fotos zu ziehen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Drei <a href="http://www.olg.brandenburg.de/media_fast/1411/PM%20Oberlandesgericht%20kippt%20Knipsgebühr%20für%20Preußische%20Schlösser%20und%20Gärten.pdf">Urteile des Brandenburgischen Oberlandesgerichts</a> haben kürzlich in Fotografenkreisen Beachtung gefunden. Die <a href="http://www.spsg.de/">Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg</a> wollte zwei Bildagenturen und einen Fotografen an der gewerblichen Verbreitung von Außenaufnahmen ihrer Parkanlagen und Schlösser hindern und verlangte zudem Schadensersatz. Hierfür sah das Oberlandesgericht keine Anspruchsgrundlage. Es führte aus, dass kein Vorrecht der Eigentümerin besteht, das Bild ihres Eigentums zu verwerten. Vielmehr stehe Fotografen und Filmemachern das Recht zu, den wirtschaftlichen Nutzen aus ihren Fotos und Filmen zu ziehen. Die Entscheidungen <a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&#038;docid=KORE204912010&#038;psml=sammlung.psml&#038;max=true&#038;bs=10">5 U 12/09</a>, <a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&#038;docid=KORE204922010&#038;psml=sammlung.psml&#038;max=true&#038;bs=10">5 U 13/09</a> und <a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&#038;docid=KORE204932010&#038;psml=sammlung.psml&#038;max=true&#038;bs=10">5 U 14/09</a> vom 18. Februar 2010 liegen mittlerweile im Volltext vor.</p>
<h3>Keine Panoramafreiheit</h3>
<p>Dem Gericht zufolge streitet die in <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__59.html">§ 59 UrhG</a> normierte Panoramafreiheit nicht für die Fotografen. Bekanntlich</p>
<blockquote><p>dürfen Werke, die sich bleibend an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befinden, kostenfrei abgelichtet, vervielfältigt und verbreitet werden. […] Neben Denkmälern und Skulpturen im öffentlichen Raum sind damit auch im Privateigentum stehende Kunstgegenstände erfasst, die von der Straße aus zu sehen sind.</p></blockquote>
<p>Dem hält der Senat entgegen, dass die streitgegenständlichen Ablichtungen großteils Objekte zeigen, die nur innerhalb der Parkanlagen zu sehen sind:</p>
<blockquote><p>Die Parkanlagen der Klägerin und [die] darin befindlichen Wege, von welchen aus die Aufnahmen getätigt worden sind, sind nicht als öffentliche zu qualifizieren. […] Die bestimmungsgemäße Zugänglichkeit der umzäunten Parkanlagen für die Öffentlichkeit durch die tagsüber geöffneten Tore reicht hierfür nicht aus. […] Das Erscheinungsbild der Parkanlagen mit seinen Bauwerken grenzt sich als geschlossenes Ensemble von den sie umgebenden städtischen Bereichen ab. Die bestimmungsgemäße Nutzung durch die Öffentlichkeit ist gekennzeichnet durch erholungs-, bildungs- und kulturelle Zwecke. Die Wege innerhalb der Parkanlagen dienen auch nicht dem allgemeinen Verkehr[,] sondern haben die Funktion, den Parkbesucher zu den einzelnen, den Park gestaltenden Elementen, hinzuführen.</p>
<p>Hinzu kommt, dass der hinter § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/59.html" title="&sect; 59 UrhG: Werke an &ouml;ffentlichen Pl&auml;tzen">59</a> UrhG stehende rechtfertigende Gedanke, ein an einem öffentlichen Ort aufgestelltes Werk sei der Allgemeinheit gewidmet, auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles keine Anwendung finden kann. Die in den Parkanlagen liegenden Gebäude dienten zum Zeitpunkt ihrer Errichtung der Nutzung durch die königliche bzw. kaiserliche Familie und sollten nicht der Öffentlichkeit zugänglich sein.</p></blockquote>
<h3>Kein Vorrecht des Eigentümers an der Verwertung</h3>
<p>Gleichwohl steht dem Eigentümer nach den Urteilssprüchen auch kein Vorrecht an der Verwertung der in seinem Eigentum stehenden Sachen zu:</p>
<blockquote><p>Wollte man dies anders sehen, so würde das Eigentum an einer Sache dazu führen, da nahezu die gesamte Erdoberfläche unter Eigentümern aufgeteilt ist, das[s] risikofreies Fotografieren nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich wäre (Kübler, [FS Baur,] S. 51, 56).</p></blockquote>
<p>Das Gericht nimmt Bezug auf die <em>Friesenhaus</em>-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), derzufolge ein Fotografiervorgang die Verfügungsbefugnis des Eigentümers nicht berührt. Es folgert:</p>
<blockquote><p>Da das Eigentum nicht zur Abwehr von Ablichtungen berechtigt, kann auch die gewerbliche Verwertung solcher Aufnahmen nicht verboten werden.</p></blockquote>
<p>Wer das Fotografieren seines Eigentums verhindern will, kann den Zugang verbieten oder geeignete Vorkehrungen dagegen treffen. Dieses Recht stehe der Stiftung jedoch nicht zu, da sie die Anlagen gerade der Öffentlichkeit zugänglich machen soll. Bei den Schlössern und Gärten handele es sich schließlich um »Kulturgüter von Weltrang«, für die gelte:</p>
<blockquote><p>Die festgeschriebene Teilhabe der Bevölkerung an diesen Kulturgütern erfordert es, dass diese Objekte einer möglichst vielseitigen, auch der Kritik – wo nötig – sich nicht verschließenden Abbildungsweise ausgesetzt werden. Der Ausschluss der sich in Abbildungen zeigenden Meinungsvielfalt durch eine quasi monopolistische, nur von einer Quelle gespeisten Reproduktion wird dem Rang der Kulturgüter und damit den Intentionen des Stiftungszweckes nicht gerecht.</p></blockquote>
<h3>Keine Einlasskontrolle – kein Fotografierverbot</h3>
<p>Zuletzt seien die Besucher der Parkanlagen auch nicht aufgrund der Parkordnung vertraglich verpflichtet, gewerbliche Aufnahmen zu unterlassen. Dies möge beim Betreten eines Museums gelten, im vorliegenden Fall jedoch nicht, da lediglich der Zugang zu den Außenanlagen betroffen war:</p>
<blockquote><p>Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Besucher in der Erkenntnis und mit dem Willen, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben, die Parkanlagen […] betritt. Im Gegensatz zu dem Eintritt in ein in einem Gebäude befindliches Museum rechnet der Besucher nicht damit, dass ihm per Parkordnung Verhaltensweisen untersagt werden außer denjenigen, die die Anlagen schädigen können. Hinzu kommt, dass eine große Anzahl von Besuchern, insbesondere auswärtige und ausländische, noch nicht einmal wissen bzw. wissen müssen, dass die Parkanlagen […] der Öffentlichkeit nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen.</p></blockquote>
<p>Im Interesse der Rechtsfortbildung hat das Oberlandesgericht die Revision zum BGH zugelassen.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/215/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>AG Frankfurt (Main): Anwaltskosten nach Filesharing-Abmahnung nicht erstattungsfähig</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/205/2010</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 07:49:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Lizenzschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Massenabmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn zwischen Rechteinhabern und Anwälten eine Honorarvereinbarung besteht, sind gemäß RVG berechnete Anwaltskosten nach einer Filesharing-Abmahnung nicht erstattungsfähig.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Begutachtung von typischen urheberrechtlichen Abmahnungen, die gegen Tauschbörsen-Nutzer ausgesprochen werden, liegt immer wieder die Frage auf der Hand, inwieweit die Kosten der seitens der verletzten Rechteinhaber eingeschalteten Anwälte ersetzt verlangt werden können. Die Kanzleien gehen regelmäßig – trotz <a title="Hoeren, CR 2009, 378ff." href="http://miami.uni-muenster.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-5048/musikdownloads.pdf">gewichtiger Gegenargumente</a> – schon nicht von <em>Bagatellfällen</em> aus, in denen die <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html">Anwaltskosten auf 100 € beschränkt</a> wären. Sehr oft wird in den ausgesprochenen Abmahnungen auf Vergütungsansprüche aus einem Gegenstandswert von 10.000 € Bezug genommen, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/index.html">RVG</a>) auf 651,80 € belaufen.</p>
<h3>Geschäftsmodell Filesharing-Abmahnung?</h3>
<p>Dass die Auftraggeber den abmahnenden Rechtsanwälten diesen Betrag pro Abmahnung tatsächlich schulden, kann man schon deshalb bezweifeln, weil das wirtschaftlich unvernünftig wäre. Den Abgemahnten wird schließlich angeboten, die Angelegenheit gegen Zahlung eines deutlich niedrigeren Vergleichsbetrags auf sich beruhen zu lassen. Wenn mit dem Abmahnungsauftrag bereits Anwaltskosten in Höhe von 651,80 € angefallen wären, dann müssten die Rechteinhaber nach einem solchen Vergleich den Differenzbetrag ausgleichen. Wer rechnen kann, muss sich also fragen, warum die gebeutelten Rechteinhaber so handeln sollten.</p>
<p>Einem vor einigen Wochen bekannt gewordenen Dokument zufolge funktioniert das Geschäft offenbar so, dass die mit Massenabmahnungen erzielten Einnahmen zwischen beauftragter Kanzlei und Rechteinhabern aufgrund einer besonderen Honorarvereinbarung quotenmäßig verteilt werden. Davon kann man halten, was man will – jedenfalls wäre mit der Aussprache einer einzelnen Abmahnung noch kein Ersatzanspruch bezüglich der Anwaltskosten entstanden, zumindest nicht in der gesetzlichen Höhe aus dem behaupteten Gegenstandswert.</p>
<h3>Urteil des AG Frankfurt (Main)</h3>
<p>Vor diesem Hintergrund entschied das Amtsgericht Frankfurt (Main) am 29. Januar 2010 (<a href="http://www.internet-law.de/AG-Frankfurt.pdf">Az. 31 C 1078/09 &#8211; 78</a>) zugunsten eines beklagten Tauschbörsennutzers. Dieser hatte sich mit der Behauptung gegen das Zahlungsverlangen verteidigt, dass eine vom RVG abweichende Honorarvereinbarung zwischen der Rechteinhaberin und der sie vertretenden Kanzlei existiert. Bestätigt wird dies durch eine seitens des Rechtsanwalts <a href="http://www.internet-law.de/2009/12/die-abrechnungspraxis-der-filesharing.html">in einem anderen Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung</a>. Daraufhin hat das Gericht zu der Absprache zwischen der Rechteinhaberin und dem für sie tätigen Anwalt festgestellt:</p>
<blockquote><p>Die Klägerin hat mit ihren Bevollmächtigten einen Beratungsvertrag abgeschlossen, im Rahmen dessen nach Aufwand abgerechnet wird. Im Rahmen dieses Vertrages werden die außergerichtlichen Abmahnungen vorgenommen, bei denen gleichzeitig ein Vergleichsangebot entsprechend der oben beschriebenen Form unterbreitet wird. In dem Fall, dass dieses Vergleichsangebot von der Gegenseite nicht angenommen wird, berichtigen die Bevollmächtigten dieses an die Klägerin. In einigen Fällen entscheidet sich die Klägerin sodann zur Klageerhebung. In diesen Fällen beauftragt die Klägerin ihre Bevollmächtigten Rechtsanwaltskosten gemäß einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 einzuklagen. Über diese Gebühr wird sodann der Klägerin eine Rechnung erstellt.</p></blockquote>
<p>Demnach steht der Rechteinhaberin kein Erstattungsanspruch zu, weil als Schaden nur unfreiwillige Vermögenseinbußen in Betracht kommen. Die Rechteinhaberin müsste vielmehr den anteiligen Schaden gemäß der geschlossenen Honorarvereinbarung begründen und geltend machen. Das hat die Rechteinhaberin jedoch weder in ihrer Abmahnung noch im Prozess getan.</p>
<h3>Achtung</h3>
<p>Tauschbörsennutzer im Allgemeinen und Abgemahnte im Besonderen sollten sich nicht zu früh freuen: Das Urteil ist zum einen noch nicht rechtskräftig, zum anderen wurde der Beklagte dennoch zur Zahlung eines Lizenzschadens in Höhe von 150 € verurteilt.</p>
<p>Nicht zu vergessen: Gegenstand des Verfahrens war natürlich nur das Vergütungskonzept der konkret betroffenen Kanzlei.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/205/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Präsentationsfolien: Foto- und Bildnisrecht [2/2010]</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/202/2010</link>
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		<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 07:49:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzlei]]></category>
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		<category><![CDATA[Vortrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Präsentationsfolien zu meinem Vortrag beim Fotoclub Enger-Spenge e.V.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_203" class="wp-caption alignright" style="width: 160px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/02/keynote_fotorecht-150x150.jpg" alt="Präsentationsfolien Fotorecht" title="Präsentationsfolien Fotorecht" width="150" height="150" class="size-thumbnail wp-image-203" /><p class="wp-caption-text">Präsentationsfolien Fotorecht</p></div>
<p>Vorgestern hatte ich das Vergnügen, dem <a href="http://www.fotoclub-enger-spenge.de/">ortsansässigen Fotoclub</a> die Grundlagen des Foto- und Bildnisrechts näher zu bringen und anschließend Rede und Antwort über Fragen aus dem fotografischen Alltag zu stehen. </p>
<p>Hier ist der elektronische Nachschlag:</p>
<ul>
<li>Zum Herunterladen: die <a href="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/02/keynote_fotorecht.pdf">Präsentationsfolien (8 MB, PDF)</a></li>
<li>Zum Nachlesen: <a href="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/02/fotorecht_texte.pdf">wichtige Rechtsnormen</a></li>
<li>BGH-Pressemitteilungen zur Panoramafreiheit: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;anz=3&#038;pos=1&#038;nr=26255&#038;linked=pm&#038;Blank=1">Hundertwasser-Haus</a>, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;nr=13376&#038;linked=pm&#038;Blank=1">Verhüllter Reichstag</a></li>
<li>Thematisch verwandte Artikel auf dieser Website: <a href="http://anwaltniemeyer.de/schlagwort/fotorecht">Fotorecht</a></li>
<li><a href="http://de.creativecommons.org/">Creative Commons</a></li>
</ul>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/202/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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