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	<title>Anwalt Niemeyer &#187; Verkehrsrecht</title>
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	<description>Für Sie da.</description>
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		<title>Ich bremse auch für Tiere, aber wer zahlt?</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/368/2011</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/368/2011#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 13 Oct 2011 08:20:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auffahrunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Tiere]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=368</guid>
		<description><![CDATA[Übersicht zur Haftungsverteilung bei Auffahrunfällen, wenn wegen eines Kleintiers auf der Straße gebremst wird.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_369" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/10/MG_5920-300x219.jpg" alt="Hund" title="Hund" width="300" height="219" class="size-medium wp-image-369" /><p class="wp-caption-text">Kanzleihund muss für Illustrationszwecke herhalten.</p></div>
<p>Man darf wohl als bekannt unterstellen: Bei Auffahrunfällen spricht der erste Anschein für eine volle Haftung des Hintermanns. Ein Blick in die Straßenverkehrsordnung verrät unter § 4 I 2 jedoch:</p>
<blockquote><p>Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.</p></blockquote>
<p>Wenn also kein zwingender Grund vorliegt, wird die Haftungsfrage anders beantwortet. Schlecht für Tiere: Das Bremsen für ein auf der Straße befindliches Kleintier wird oft nicht als zwingender Grund angesehen (regelmäßige Folge: Haftung des Vorausfahrenden zumindest in Höhe der <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsgefahr">Betriebsgefahr</a>). Sehr ausgiebig – im Ergebnis auch tierfreundlich – setzte sich das <em>Kammergericht</em> in einer Entscheidung (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 U 9571/98" title="KG, 29.05.2000 - 12 U 9571/98">12 U 9571/98</a>) mit der Rechtfertigung des Abbremsens für Tiere auseinander:</p>
<blockquote><p>Ob ein über die Fahrbahn laufendes Tier ein starkes Abbremsen des vorausfahrenden Kraftfahrers rechtfertigt, kann nicht allgemein beantwortet werden. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles. Je größer das Tier ist, das auf die Fahrbahn läuft, desto eher wird der vorausfahrende Kraftfahrer damit rechnen dürfen, dass bei einem Zusammenstoß mit dem Tier nicht nur dieses verletzt oder getötet wird, sondern auch an seinem eigenen Kraftfahrzeug möglicherweise erheblicher Sachschaden entsteht.</p></blockquote>
<p>Der Senat zeigt sogar Mitgefühl («Gefahr der Tötung des jungen Dackels, die sich dann <em>bedauerlicherweise</em> auch verwirklicht hat») und hält ein Abbremsen insbesondere bei wertvollen Tieren für denkbar:</p>
<blockquote><p>Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum die Gefahr eines möglicherweise nur geringen Blechschadens am nachfolgenden Fahrzeug in jedem Falle die sichere Tötung eines möglicherweise sehr wertvollen Tieres sowie etwaige Schäden an der Front des vorausfahrenden Fahrzeugs rechtfertigen sollten.</p></blockquote>
<div class="mehr_thema noprint">
<h5>Mehr zum Thema <a href="http://anwaltniemeyer.de/schlagwort/tiere">Tiere</a></h5>
<ul>
<li><strong>Hunde:</strong> <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/264/2010">Umgangsecht + Entscheidungssammlung</a></li>
<li><strong>Rinderkalb Anita:</strong> <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/254/2010">Bäuerin klagt auf Schadensersatz, nachdem Fotos ihres Tiers veröffentlicht wurden</a></li>
<li><strong>Nutztiere:</strong> <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/165/2009">Haftungsprivilegierung zeitgemäß, aber nicht für Reittherapie-Vereine</a></li>
</ul>
</div>
<p>Der Haftungsquoten-«Papst» <abbr title="Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. A. 2008, Rn. 127"><em>Grüneberg</em></abbr> ist ebenfalls tierlieb und plädiert wegen «des sich wandelnden Verhältnisses zum Tier» sogar für eine Alleinhaftung des Auffahrenden.</p>
<p>Die Haftungsverteilung hängt – wie erwähnt – vom konkreten Unfallhergang ab. Zwei Beispiele aus der Rechtsprechung verdeutlichen das:</p>
<table>
<tr>
<th><strong>Schlecht für Tiere:</strong><br />OLG-Bezirk Saarbrücken</th>
<th><strong>Gut für Tiere:</strong><br />AG-Bezirk Greiz</th>
</tr>
<tr>
<td>Fahrer bremst auf Landstraße wegen eines <strong>Eichhörnchens</strong> und haftet zu 67 Prozent (OLG Saarbrücken, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 U 26/02" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">3 U 26/02</a>).</td>
<td>Fahrer bremst allein wegen eines <strong>Schattens</strong>, mutmaßlich von einer Katze stammend, und haftet gar nicht (AG Greiz, 1 C 734/99).</td>
</tr>
</table>
<h2>Fallsammlung von D-W (Dackel-Wildente)</h2>
<p>Hier nun einige Lektürehinweise bzw. Fundstellen zur Haftungsverteilung bei Auffahrunfällen wegen Tieren auf der Straße. Als <a href="http://www.youtube.com/watch?v=GPeNVYKaYZE">ordnungsliebender</a> Mensch habe ich die Liste nach Gattung alphabetisch sortiert.</p>
<table>
<tr>
<th><strong>Tier</strong></th>
<th><strong>Entscheidung(en)</strong></th>
</tr>
<tr>
<td>Dackel</td>
<td>KG Berlin, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 U 9571/98" title="KG, 29.05.2000 - 12 U 9571/98">12 U 9571/98</a><br />AG Ulm, 6 C 2450/87</td>
</tr>
<tr>
<td>Eichhörnchen</td>
<td>OLG Saarbrücken <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 U 26/02" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">3 U 26/02</a><br />AG St. Ingbert, 3 C 617/85<br />AG Nürnberg, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 C 4238/05" title="AG N&uuml;rnberg, 23.09.2005 - 13 C 4238/05">13 C 4238/05</a></td>
</tr>
<tr>
<td>Fuchs</td>
<td>AG Bad Liebenwerda, 12 C 458/96</td>
</tr>
<tr>
<td>Igel</td>
<td>OLG München, 10 U 3024/72</td>
</tr>
<tr>
<td>Jagdhund</td>
<td>LG Landau, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 O 59/88" title="LG Landau/Pfalz, 30.06.1988 - 2 O 59/88">2 O 59/88</a></td>
</tr>
<tr>
<td>Hase</td>
<td>LG Düsseldorf, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=21 S 292/85" title="LG D&uuml;sseldorf, 07.03.1986 - 21 S 292/85">21 S 292/85</a></td>
</tr>
<tr>
<td>Hund</td>
<td>LG Krefeld, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 S 43/90" title="LG Krefeld, 12.09.1990 - 2 S 43/90">2 S 43/90</a></td>
</tr>
<tr>
<td>Kaninchen</td>
<td>LG Aachen, 3 S 76/84</td>
</tr>
<tr>
<td>Katze</td>
<td>OLG Nürnberg, 3 U 192/56<br />OLG Stuttgart, 12 U 38/86<br />LG Augsburg, 4 S 299/83<br />LG Hildesheim, 1 S 163/83<br />LG Koblenz, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 S 130/00" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">12 S 130/00</a><br />AG Schorndorf, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 C 811/92" title="AG Schorndorf, 10.11.1992 - 2 C 811/92">2 C 811/92</a></td>
</tr>
<tr>
<td>Katze<br />(am Wegesrand auftauchend)</td>
<td>AG Waldshut-Tiengen, 3 C 367/89</td>
</tr>
<tr>
<td>Pudel<br />(schwarz, bei Dunkelheit plötzlich auf die Straße laufend)</td>
<td>LG Köln, 19 S 24/85</td>
</tr>
<tr>
<td>Reh<br />(auf die Fahrbahn springend)</td>
<td>OLG München, 10 U 1670/64</td>
</tr>
<tr>
<td>Schäferhund</td>
<td>OLG Saarbrücken, 3 U 137/69</td>
</tr>
<tr>
<td>Spitz</td>
<td>AG Ratingen, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 C 866/97" title="AG Ratingen, 26.08.1997 - 10 C 866/97">10 C 866/97</a></td>
</tr>
<tr>
<td>Taube</td>
<td>OLG Hamm 27 U 66/93<br />OLG Köln <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 U 63/93" title="OLG K&ouml;ln, 07.07.1993 - 11 U 63/93">11 U 63/93</a><br />LG Zweibrücken, 1 O 323/89<br />AG Solingen, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 C 49/03" title="AG Solingen, 17.07.2003 - 10 C 49/03">10 C 49/03</a></td>
</tr>
<tr>
<td>Wildente</td>
<td>OLG Karlsruhe, 1 U 288/86<br />OLG Saarbrücken, 3 U 188/86</td>
</tr>
</table>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/368/2011">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Was man als Autofahrer über Verkehrsverstöße und ihre Folgen wissen sollte</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/301/2011</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/301/2011#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 07 Mar 2011 16:30:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abstandsverstoß]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol und Drogen im Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldkatalog]]></category>
		<category><![CDATA[Geschwindigkeitsverstoß]]></category>
		<category><![CDATA[Rotlichtverstoß]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfallflucht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrszentralregister]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=301</guid>
		<description><![CDATA[Übersichten zu verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Folgen von Raserei und Alkohlkonsum sowie Punktekonto und -abbau]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_302" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/03/kba-300x206.jpg" alt="Das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg." title="Das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg." width="300" height="206" class="size-medium wp-image-302" /><p class="wp-caption-text">Das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg.</p></div>
<p>Die Teilnahme am Straßenverkehr bietet für Autofahrer zahlreiche Möglichkeiten, mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Diese Seite stellt die häufigsten Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Verkehr vor und klärt über die regelmäßigen Folgen auf (Geldbuße, Punkte im Verkehrszentralregister, Fahrverbot). Die wichtigsten Informationen zum Flensburger Punktekonto, inkl. Möglichkeiten, wie man Punkte wieder los wird, runden das Angebot ab.</p>
<p>Diese Übersichten sollen helfen, einen Überblick über die Folgen verkehrswidrigen Verhaltens zu bekommen, können aber keine anwaltliche Beratung im Einzelfall ersetzen. Für die Richtigkeit der Angaben kann keine Gewähr übernommen werden. Wenn Sie den Erläuterungen auf dieser Seite den «richtigen» Bußgeldkatalog vorziehen wollen, finden Sie ihn <a href="http://www.KBA.de/cln_007/nn_124384/DE/ZentraleRegister/VZR/BT__KAT__OWI/btkat__start__inhalt.html?__nnn=true">beim Kraftfahrt-Bundesamt</a>.</p>
<h3>Ordnungswidrigkeiten &#038; Straftaten im Detail</h3>
<div id="tabs2">
<ul>
<li><a class="menu" href="#speed"><span>Geschwindigkeit</span></a></li>
<li><a class="menu" href="#dist"><span>Abstand</span></a></li>
<li><a class="menu" href="#red"><span>Rote Ampel</span></a></li>
<li><a class="menu" href="#alk"><span>Alkohol</span></a></li>
<li><a class="menu" href="#stgb"><span>Straftaten</span></a></li>
</ul>
<div id="speed">
<p>Man kann auch zu langsam fahren: 20 € zahlt derjenige, dem «verkehrsbehinderndes Langsamfahren ohne triftigen Grund»  vorzuwerfen ist. Gefährlicher und häufiger sind Geschwindigkeitsüberschreitungen:</p>
<table>
<tr>
<th rowspan="2">Überschreitung<br />in km/h</th>
<th colspan="3" style="text-align: center;"><strong>innerhalb</strong> geschlossener Ortschaft</th>
<th colspan="3" style="text-align: center;"><strong>außerhalb</strong> geschlossener Ortschaft</th>
</tr>
<tr>
<th>Regelsatz</th>
<th><abbr title="Verkehrszentralregister">VZR</abbr></th>
<th>Fahrverbot</th>
<th>Regelsatz</th>
<th><abbr title="Verkehrszentralregister">VZR</abbr></th>
<th>Fahrverbot</th>
</tr>
<tr>
<td>bis 10</td>
<td>15 €</td>
<td>–</td>
<td>–</td>
<td>10 €</td>
<td>–</td>
<td>–</td>
</tr>
<tr>
<td>11-15</td>
<td>25 €</td>
<td>–</td>
<td>–</td>
<td>20 €</td>
<td>–</td>
<td>–</td>
</tr>
<tr>
<td>16-20</td>
<td>35 €</td>
<td>–</td>
<td>–</td>
<td>30 €</td>
<td>–</td>
<td>–</td>
</tr>
<tr>
<td>21-25</td>
<td>80 €</td>
<td>1 Punkt</td>
<td>–</td>
<td>70 €</td>
<td>1 Punkt</td>
<td>–</td>
</tr>
<tr>
<td>26-30</td>
<td>100 €</td>
<td>3 Pkte</td>
<td>–</td>
<td>80 €</td>
<td>3 Pkte</td>
<td>–</td>
</tr>
<tr>
<td>31-40</td>
<td>160 €</td>
<td>3 Pkte</td>
<td>1 Monat</td>
<td>120 €</td>
<td>3 Pkte</td>
<td>–</td>
</tr>
<tr>
<td>41-50</td>
<td>200 €</td>
<td>4 Pkte</td>
<td>1 Monat</td>
<td>160 €</td>
<td>3 Pkte</td>
<td>1 Monat</td>
</tr>
<tr>
<td>51-60</td>
<td>280 €</td>
<td>4 Pkte</td>
<td>2 Monate</td>
<td>240 €</td>
<td>4 Pkte</td>
<td>1 Monat</td>
</tr>
<tr>
<td>61-70</td>
<td>480 €</td>
<td>4 Pkte</td>
<td>3 Monate</td>
<td>440 €</td>
<td>4 Pkte</td>
<td>2 Monate</td>
</tr>
<tr>
<td>über 70</td>
<td>680 €</td>
<td>4 Pkte</td>
<td>3 Monate</td>
<td>600 €</td>
<td>4 Pkte</td>
<td>3 Monate</td>
</tr>
</table>
<p><strong>Wiederholungstäter?</strong> Mit einem Regelfahrverbot muss auch derjenige rechnen, der binnen eines Jahres seit Rechtskraft einer Bußgeldentscheidung erneut mindestens 26 km/h zu schnell fährt.</p>
<p>Wer die Geschwindigkeit nicht den Straßen- oder Verkehrsverhältnissen bzw. der schlechten Sicht oder Witterung anpasst, riskiert 3 Punkte und eine Geldbuße in Höhe von 100 € (mit Gefährdung: 120 €, mit Sachbeschädigung: 145 €).
    </p></div>
<div id="dist">
<p>Zur Berechnung des Sicherheitsabstands zum Vorausfahrenden hat sich die Daumenregel «halber Tachoabstand» etabliert, die auch im Bußgeldkatalog Anwendung findet.</p>
<table>
<tr>
<th rowspan="2">Abstand in Metern</th>
<th>< 5/10</th>
<th>< 4/10</th>
<th>< 3/10</th>
<th>< 2/10</th>
<th>< 1/10</th>
</tr>
<tr>
<th colspan="5" style="text-align: center;">des halben Tachowerts</th>
</tr>
<tr>
<td colspan="6"><strong>bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80km/h</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Bußgeld</td>
<td>75 €</td>
<td>100 €</td>
<td>160 €</td>
<td>240 €</td>
<td>320 €</td>
</tr>
<tr>
<td>Verkehrszentralregister</td>
<td>1 Punkt</td>
<td>2 Punkte</td>
<td>3 Punkte</td>
<td>4 Punkte</td>
<td>4 Punkte</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="6"><strong>bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100km/h</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>zusätzlich: Fahrverbot</td>
<td>–</td>
<td>–</td>
<td>1 Monat</td>
<td>2 Monate</td>
<td>3 Monate</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="6"><strong>bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130km/h</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Bußgeld</td>
<td>100 €</td>
<td>180 €</td>
<td>240 €</td>
<td>320 €</td>
<td>400 €</td>
</tr>
<tr>
<td>Verkehrszentralregister</td>
<td>2 Punkte</td>
<td>3 Punkte</td>
<td>4 Punkte</td>
<td>4 Punkte</td>
<td>4 Punkte</td>
</tr>
<tr>
<td>Fahrverbot</td>
<td>–</td>
<td>–</td>
<td>1 Monat</td>
<td>2 Monate</td>
<td>3 Monate</td>
</tr>
</table></div>
<div id="red">
<p>Weil das Überfahren roter Ampeln besonders gefährlich ist, sieht der Bußgeldkatalog empfindliche Sanktionen vor. Neben dem einfachen Rotlichtverstoß, auf den ein Bußgeld von 90 € steht, gibt es den <em>qualifizierten Rotlichtverstoß</em>. Hiervon ist die Rede, wenn die Ampel länger als 1 Sekunde rot war oder wenn es zu einer Gefährdung oder Sachbeschädigung gekommen ist.</p>
<table>
<tr>
<th>Verstoß</th>
<th>Bußgeld</th>
<th>Punkte</th>
<th>Fahrverbot</th>
</tr>
<tr>
<td><strong>einfacher Rotlichtverstoß</strong></td>
<td>90 €</td>
<td>3</td>
<td>–</td>
</tr>
<tr>
<td>mit Gefährdung</td>
<td>200 €</td>
<td>4</td>
<td>1 Monat</td>
</tr>
<tr>
<td>mit Sachbeschädigung</td>
<td>240 €</td>
<td>4</td>
<td>1 Monat</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>Rot länger als 1 Sekunde</strong></td>
<td>200 €</td>
<td>4</td>
<td>1 Monat</td>
</tr>
<tr>
<td>mit Gefährdung</td>
<td>320 €</td>
<td>4</td>
<td>1 Monat</td>
</tr>
<tr>
<td>mit Sachbeschädigung</td>
<td>360 €</td>
<td>4</td>
<td>1 Monat</td>
</tr>
</table></div>
<div id="alk">
<p>In der Probezeit sowie bis zum 21. Lebensjahr gilt für die Verkehrsteilnehmer ein striktes Alkoholverbot. Die Missachtung dieser <strong>0,0-&permil;</strong>-Grenze hat ein Bußgeld in Höhe von 250 € und die Eintragung von 2 Punkten ins Verkehrszentralregister zur Folge.</p>
<p><strong>0,3&nbsp;&permil;</strong> sind eine Straftat, wenn der Fahrer auffällig oder in einen Unfall verwickelt war. Dann werden regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen und 7 Punkte in Flensburg gesammelt.</p>
<p>Ab <strong>0,5&nbsp;&permil;</strong> drohen ein Bußgeld von 500 €, ein Fahrverbot (1 Monat) und 4 Punkte (im Wiederholungsfall: medizinisch-psychologische Untersuchung [MPU]).</p>
<p>Ab <strong>1,1&nbsp;&permil;</strong> wird das Verhalten des Autofahrers als Straftat bewertet (siehe oben).</p>
<p>Ab <strong>1,6&nbsp;&permil;</strong> sind auch Radfahrer absolut fahruntauglich, Autofahrer müssen nach einem so gravierenden Verstoß vor der Wiedererteilung eine MPU absolvieren.
    </div>
<div id="stgb">
<h4>Häufige Verkehrsstraftaten</h4>
<p><strong>Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort</strong> (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/142.html" title="&sect; 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort">142</a> StGB): Wer den Ort des Geschehens als Unfallbeteiligter verlässt, bevor die erforderlichen Feststellungen zu seiner Beteiligung getroffen sind oder die spätere Feststellung vereitelt, nachdem er sich berechtigt bzw. nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit entfernt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Sinn dieser Regelung ist die Beweissicherung zu Gunsten der Geschädigten und zur Abwehr unberechtigter Forderungen. Fragen, die im Einzelfall zu klären sind, können sein: Lag überhaupt ein Unfall vor? Wie lange musste gewartet werden? Muss auf die Polizei gewartet werden oder genügt die Feststellung durch andere Personen? Hat der Verdächtige selbst den Vorfall bemerkt? Sind Strafmilderungsgründe ersichtlich?</p>
<p><strong>Trunkenheit/Drogen</strong> (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr">316</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/315c.html" title="&sect; 315c StGB: Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs">315c</a> StGB): Wer Auto fährt, obwohl er nach Alkoholgenuss oder Drogenkonsum nicht dazu in der Lage ist, wird gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr">316</a> StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Während zu einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3&nbsp;&permil; noch Ausfallerscheinungen hinzukommen müssen, sind Kraftfahrer ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1&nbsp;&permil;  absolut fahruntauglich (Radfahrer: 1,6&nbsp;&permil;). Werden dem Fahrer Drogen oder Wirkstoffe berauschender Medikamente nachgewiesen, so müssen stets noch weitere Beweisanzeichen wie Fahrfehler hinzukommen. Schlimmer als die bloße Trunkenheits- oder Drogenfahrt ist die <em>Gefährdung des Straßenverkehrs</em>. Wenn zum Alkohol- oder Drogenkonsum noch die Gefährdung von Leib oder Leben oder fremder Sachen von bedeutendem Wert hinkommt, sieht § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/315c.html" title="&sect; 315c StGB: Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs">315c</a> StGB eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Sowohl bei der Trunkenheitsfahrt als auch bei der Gefährdung des Straßenverkehrs wird regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen.</p>
<p><strong>Fahren ohne Fahrerlaubnis</strong> (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/21.html" title="&sect; 21 StVG: Fahren ohne Fahrerlaubnis">21</a> StVG): Wer ohne Fahrerlaubnis oder trotz eines Fahrverbots mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teilnimmt, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Unter Umständen droht sogar die Einziehung des Autos. Aufgepasst: Bevor man als Halter einer anderen Person gestattet, mit dem eigenen Wagen zu fahren, muss man sich davon überzeugen, dass diese eine entsprechende Fahrerlaubnis hat.</p>
<p><strong>Verantwortung von – vermeintlich – Außenstehenden</strong>: Nicht nur der Halter kann für Straftaten verantwortlich gemacht werden, die mit seinem Wagen geschehen (siehe oben). Wenn es zu einer fahrlässigen Körperverletzung oder – noch schlimmer – Tötung durch einen betrunkenen Autofahrer kommt, können auch Gastwirte und Gastgeber zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie eine Fahrt zugelassen haben, obwohl der Täter zu betrunken war, die mögliche Tragweite seines Verhaltens zu erkennen.
    </div>
</div>
<h3>Punktekonto in Flensburg: Abbaumöglichkeiten, behördliche Maßnahmen, Tilgung, Einsicht</h3>
<div id="tabs3">
<ul>
<li><a class="menu" href="#tabelle"><span>Möglichkeiten &#038; Maßnahmen</span></a></li>
<li><a class="menu" href="#tilgung"><span>Tilgung &#038; Punktekonto</span></a></li>
</ul>
<div id="tabelle">
<table>
<tr>
<th>Punkte</th>
<th>Möglichkeiten zum Abbau</th>
<th>Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde</th>
</tr>
<tr>
<td>1-3</td>
<td></td>
<td rowspan="5"><strong>1 bis 7 Punkte:</strong> keine</td>
</tr>
<tr>
<td>4</td>
<td rowspan="5"><strong>4 bis 8 Punkte:</strong> Durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar können 4 Punkte abgebaut werden (Punkterabatt durch Aufbauseminar wird je einmal in 5 Jahren gewährt).</td>
</tr>
<tr>
<td>5</td>
</tr>
<tr>
<td>6</td>
</tr>
<tr>
<td>7</td>
</tr>
<tr>
<td>8</td>
<td rowspan="6"><strong>8 bis 13 Punkte:</strong> Schriftliche und gebührenpflichtige Verwarnung mit Hinweis auf freiwilliges Aufbauseminar.</td>
</tr>
<tr>
<td>9</td>
<td rowspan="5"><strong>9 bis 13 Punkte:</strong> Durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar können 2 Punkte abgebaut werden.</td>
</tr>
<tr>
<td>10</td>
</tr>
<tr>
<td>11</td>
</tr>
<tr>
<td>12</td>
</tr>
<tr>
<td>13</td>
</tr>
<tr>
<td>14</td>
<td rowspan="4"><strong>14 bis 17 Punkte:</strong> Durch die freiwillige Teilnahme an verkehrspsychologischer Beratung können 2 Punkte abgebaut werden.</td>
<td rowspan="4"><strong>14 bis 17 Punkte:</strong> Anordnung zur Teilnahme an Aufbauseminar (Verwarnung, wenn in letzten fünf Jahren schon teilgenommen). Hinweise auf verkehrspsychologische Beratung und den Fahrerlaubnisentzug bei Erreichen von 18 Punkten. Bei Nichtbefolgen der Teilnahme-Anordnung wird die Fahrerlaubnis entzogen.</td>
</tr>
<tr>
<td>15</td>
</tr>
<tr>
<td>16</td>
</tr>
<tr>
<td>17</td>
</tr>
<tr>
<td>18</td>
<td></td>
<td><strong>18 Punkte:</strong> Entziehung der Fahrerlaubnis. Wiedererteilung nach Ablauf der Sperrfrist von mindestens 6 Monaten möglich, regelmäßig ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich.</td>
</tr>
</table></div>
<div id="tilgung">
<h4>Punkteeintragung</h4>
<p>Im Verkehrszentralregister, das beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg geführt wird, werden Punkte für Verkehrsverstöße eingetragen, wenn sie mit einer Geldbuße von mindestens 40 € geahndet wurden, einige Beispiele haben Sie auf dieser Seite gesehen.</p>
<h4>Tilgungsfristen</h4>
<p>Punkte werden regelmäßig 2 Jahre nach der Eintragung gelöscht, wenn es in der Tilgungszeit nicht zu weiteren Eintragungen kommt. Kommen neue Punkte hinzu, so erfolgt die Löschung erst, wenn der letzte Eintrag tilgungsreif ist. Owi-Einträge werden spätestens nach 5 Jahren gelöscht. Ebenfalls nach 5 Jahren werden eingetragene Straftaten gelöscht, Ausnahme: Alkohldelikte und Fälle, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre angeordnet wurde (Löschung solcher Taten nach 10 Jahren).</p>
<h4>Punktekonto einsehen</h4>
<p>Das Kraftfahrtbundesamt erteilt kostenlose Auskunft über den Punktestand, weitere Hinweise und ein Formular finden Sie <a href="http://www.kba.de/cln_007/nn_125874/DE/ZentraleRegister/VZR/Auskunft/vzr__auskunft__inhalt.html">auf der KBA-Website</a>. Ab Mai 2011 soll es für Inhaber des neuen Personalausweises im Scheckkartenformat möglich sein, den Antrag online zu stellen.
    </div>
</div>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/301/2011">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Hamm: Verdecktes Verkehrsschild ist unwirksam</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/299/2011</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/299/2011#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 28 Feb 2011 12:31:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erkennbarkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsschild]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein durch Baum- und Buschbewuchs nicht mehr erkennbares Zone-30-Schild entfaltet keine Rechtswirkungen mehr.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>70 km/h sind innerorts schon 20 km/h zu viel, in einer Tempo 30-Zone sogar 40 km/h. Gravierend unterscheiden sich daher die Folgen eines solchen Verstoßes:</p>
<table>
<tr>
<th>Folge</th>
<th>20 km/h zu schnell</th>
<th>40 km/h zu schnell</th>
</tr>
<tr>
<td>Regelsatz</td>
<td>35 €</td>
<td>160 €</td>
</tr>
<tr>
<td>Regelfahrverbot</td>
<td>–</td>
<td>1 Monat</td>
</tr>
<tr>
<td>Verkehrszentralregister</td>
<td>–</td>
<td>3 Punkte</td>
</tr>
</table>
<p>Ein Taxifahrer, der mit 70 km/h gemessen wurde, aber wegen eines Baum- und Buschbewuchses das Schild <em>Tempo 30-Zone</em> nicht sehen konnte, konnte sich erfolgreich gegen die ungünstigeren Rechtsfolgen zur Wehr setzen.</p>
<div id="attachment_300" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/02/tempo-30-300x298.jpg" alt="Verkehrszeichen 274.1 (Tempo-30-Zone)" title="Verkehrszeichen 274.1 (Tempo-30-Zone)" width="300" height="298" class="size-medium wp-image-300" style="border-width: 0px;" /><p class="wp-caption-text">Verkehrszeichen 274.1 (Tempo-30-Zone)</p></div>
<h3>Regel</h3>
<p>Grundsätzlich gilt die Regel, dass Verkehrsschilder deutlich sichtbar anzubringen sind. Unkenntlich gewordene Verkehrszeichen werden unwirksam, wenn sie beim Fahren mit beiläufigem Blick nicht mehr erfasst werden können. Das gilt auch für vorübergehende Unsichtbarkeit, etwa durch Schnee oder Zweige.</p>
<h3>AG Herford vs. OLG Hamm</h3>
<p>Das <em>Amtsgericht Herford</em> (Az. 11 OWi 13 Js 262/09 OWi &#8211; 193/09) glaubte dem betroffenen Taxifahrer sogar, dass er das fragliche Schild nicht sehen konnte. Es war aber der Auffassung, der Fahrer hätte bemerken müssen, dass er sich in einer 30er-Zone befand. Obwohl der Fahrer ortsunkundig war, sich also auch nicht von früher an das Schild erinnern konnte, hätte er aus den äußeren Umständen auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit schließen müssen. Schließlich herrsche in der Gegend Wohnbebauung, auch seien eine Schule und ein Kindergarten zu finden, die Fahrbahn sei ferner durch Engstellen sowie Erhöhungen auffällig und es habe überwiegend „rechts vor links“ gegolten.</p>
<p>Das <em>Oberlandesgericht Hamm</em> hingegen besann sich auf das geltende Recht, wonach es allein auf die Wahrnehmbarkeit des Verkehrsschildes ankommt. Der Taxifahrer musste letztlich nur 35 € Geldbuße zahlen (Beschluss vom 30. September 2010, Az. <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2010/III_3_RBs_336_09beschluss20100930.html">III-3 Rbs 336/09</a>).</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Alles andere als diese Entscheidung des OLG wäre nicht nachvollziehbar gewesen. Verkehrsteilnehmer sollten sich dennoch nicht zu früh freuen. Es reicht nicht, ein Verkehrsschild nicht gesehen zu haben. Ausschlaggebend bleibt weiterhin, ob es objektiv erkennbar war oder nicht.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/299/2011">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Verwaltungsrecht: Von Vergnügungssteuer und Fahrzeugbeschriftungen</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/182/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/182/2010#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 18 Jan 2010 16:31:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Begleitservice]]></category>
		<category><![CDATA[Prostitution]]></category>
		<category><![CDATA[Swingerclub]]></category>
		<category><![CDATA[Vergnügungssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsfragen rund um das älteste Gewerbe der Welt sind immer wieder Gegenstand der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung wird. Darum ist Verwaltungsrecht unterhaltsamer als allgemein vermutet.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_183" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><a href="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/01/paris2008-1.jpg"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/01/paris2008-1-300x198.jpg" alt="Barbetrieb, Paris" title="Barbetrieb, Paris" width="300" height="198" class="size-medium wp-image-183" /></a><p class="wp-caption-text">Abendliche Außenansicht eines Pariser Barbetriebs</p></div>
<p>Verwaltungsrecht gilt als eines der langweiligeren Rechtsgebiete. Schuld daran sind vermutlich die dort stattfindenden baurechtlichen Spitzfindigkeiten und andere Formen des praktizierten Formalismus. Was vielfach völlig vergessen wird: Zahlreiche unterhaltsame Fragen rund um das älteste Gewerbe der Welt sind immer wieder Gegenstand verwaltungsrechtlicher Würdigung. Weit vorn: die Gerichte in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. Vier Beispiele:</p>
<h3>Bsp. 1: Keine Vergnügungssteuer für Begleitservice und sexuelle Dienstleistungen</h3>
<p>OVG Münster, Urteil vom 18.6.2009, <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2009/14_A_1577_07urteil20090618.html">Az. 14 A 1577/07</a>:</p>
<blockquote><p>Das Anbieten eines Begleitservice und von sexuellen Dienstleistungen unterliegt weder innerhalb noch außerhalb der Wohnung der Vergnügungssteuer.</p></blockquote>
<p><strong>Vorsicht:</strong> Bitte freuen Sie sich nicht zu früh, liebe Escort- und Massageanbieter! Die der Entscheidung zugrundeliegende Vergnügungssteuersatzung war nicht per se unwirksam. Vielmehr fehlte die erforderliche ministerielle Genehmigung. Weil eine im Land bisher nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden sollte, bedurfte die Satzung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums. </p>
<p><strong>Toll:</strong> Zur Begründung des Erfordernisses der ministeriellen Genehmigung für eine neue Steuer zitiert das Gericht in Absatz 27 ein plattdeutsches Sprichwort:</p>
<blockquote><p>Angesichts der Vielfalt subjektiven Empfindens dessen, was als Vergnügung betrachtet werden kann,</p>
<p>vgl. das plattdeutsche Sprichwort: «<strong>Wat dem een sien Uul, is den anner sien Nachtigall</strong>» (Was dem einen seine Eule, ist dem anderen seine Nachtigall),</p>
<p>wären einer Besteuerung kaum Grenzen gesetzt.</p></blockquote>
<h3>Bsp. 2: Vergnügungssteuer für Swingerclub &#038; Co. [Update: 17. Mai 2011]</h3>
<p>Ein in Kreisen von Clubbetreibern willkommenes Urteil erging am 10. Dezember 2009 am VG Stuttgart, <a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&#038;GerichtAuswahl=VG+Stuttgart&#038;Art=en&#038;Datum=2009&#038;nr=12389&#038;pos=2&#038;anz=84">8 K 3904/09</a>:</p>
<blockquote><p><strong>Leitsätze:</strong> Die Erhebung von Vergnügungssteuern für die «gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen» […] ist zulässig, soweit sie den finanziellen Aufwand des sich Vergnügenden abschöpft. Das Erfordernis der Entgeltlichkeit der Einräumung der Gelegenheit muss Tatbestandsmerkmal des Steuergegenstandes sein.</p>
<p>Vermietet der Betreiber eines Laufhauses Zimmer an selbstständig tätige Prostituierte, in denen diese den Kunden gegen Entgelt gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügen einräumen, können die Prostituierten als Unternehmerinnen der Veranstaltung zur Vergnügungssteuer veranlagt werden. Leistet der Betreiber einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes (hier: Verantwortlichkeit für Gesamtkonzept des Betriebes, Werbung), kann der Satzungsgeber ihn in zulässiger Weise als weiteren Abgabenschuldner bestimmen […].</p>
<p>Der Flächenmaßstab, der sich pauschal nach der Größe der Veranstaltungsfläche bemisst, stellt einen rechtmäßigen Ersatzmaßstab bei der Besteuerung […] dar […], da es wahrscheinlich ist, dass der Umfang des Vergnügungsaufwandes mit der Größe eines Betriebes wächst. </p>
<p>[…] Flächen eines Betriebes, die der Verwirklichung des Steuertatbestandes nicht dienen können, dürfen für die Steuerfestsetzung nicht herangezogen werden. Unterliegt der Vergnügungssteuer die einem Kunden gegen Entgelt gezielt eingeräumte Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen, beschränkt sich die maßgebliche Veranstaltungsfläche auf die Flächen, die dem Kunden gegen Entgelt für die Inanspruchnahme dieser Gelegenheit zur Verfügung gestellt werden.</p></blockquote>
<p><strong>Achtung:</strong> Der VGH Baden-Württemberg <a href="http://vghmannheim.de/servlet/PB/menu/1268620/index.html?ROOT=1153033">änderte diese Entscheidung mit Urteil vom 23. Februar 2011 (Az. 2 S 196/10) ab</a> und erklärte die Bemessung anhand der Gesamtfläche für rechtmäßig, da  auch der Kontakthof und das Café zur Attraktivität beitrügen.</p>
<h3>Bsp. 3: Nutzungsuntersagung gegen einen Swingerclub</h3>
<p>VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006, Az. <a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&#038;GerichtAuswahl=VGH+Baden-W%FCrttemberg&#038;Art=en&#038;nr=7667&#038;pos=0&#038;anz=1">3 S 2377/06</a>:</p>
<p>Spannend an diesem Beschluss ist die enthaltene Definition eines «sogenannten» Swingerclubs in Absatz 6: Es heißt, Swinger- oder Pärchenclubs hätten sich «als eigenständiger Betriebstypus mit bestimmten Merkmalen herausgebildet»:</p>
<blockquote><p>Zweck dieser Einrichtungen ist es, ihren Besuchern (Einzelpersonen oder Paaren) gegen eine einmalige Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit anderen (bekannten oder fremden) gleich gesinnten Partnern in einem erotisierenden Ambiente zu bieten bzw. zu solcher Betätigung anzuregen, wobei Partnertausch und Gruppensex im Mittelpunkt stehen. […] Entsprechend dieser Zielsetzung sind die «Clubräume» ausgestattet. Außer Räumen zur Kontaktaufnahme und dem Aufenthalt zur Einnahme von Getränken und Speisen […] finden sich Räume zum Umkleiden, zur Reinigung und erotisierenden Vorbereitung (Sauna, Whirlpool, Dampfbad etc.) wie zur Durchführung der sexuellen Handlungen (Matratzenräume, Schlafräume etc.), deren Türen teilweise auch offen stehen, um die Beobachtung durch andere Besucher zu ermöglichen</p></blockquote>
<h3>Bsp. 4: Sexuell aufreizende Werbung auf Fahrzeugen</h3>
<p>OVG Münster, Beschluss vom 24.6.2009, Az. <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2009/5_B_464_09beschluss20090624.html">5 B 464/09</a>:</p>
<blockquote><p>Ein Fahrzeughalter muss sein Fahrzeug solange aus dem öffentlichen Verkehrsraum und von öffentlich einsehbaren Flächen entfernen, bis die auf dem Gefährt angebrachte sexuell aufreizende und grob anstößige Werbung beseitigt ist.</p></blockquote>
<p>Einem Fahrzeughalter wurde aufgegeben, großformatige sexuell aufreizende Abbildungen kaum bekleideter Frauen zu beseitigen, bevor er sich mit seinem Wagen wieder in die Nähe öffentlicher Straßen begeben darf. Er warb für ein Erotikportal und verstieß damit gegen §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/119.html">119</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/120.html">120</a> OWiG.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/182/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Nutztiere: Haftungsprivilegierung zeitgemäß, aber nicht für Reittherapie-Vereine</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/165/2009</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/165/2009#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 28 Oct 2009 15:35:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Entlastungsbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährdungshaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Nutztier]]></category>
		<category><![CDATA[Reittherapie]]></category>
		<category><![CDATA[Tiere]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof urteilte 2009, dass § 833 S. 2 BGB noch zeitgemäß ist. 2010 wurde geklärt, dass die Entlastungsmöglichkeit nicht für Vereine gilt, die Reittherapien für Behinderte anbieten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_166" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2009/10/kuh-300x193.jpg" alt="Ausgebrochene Kuh am Straßenrand" title="Ausgebrochene Kuh am Straßenrand" width="300" height="193" class="size-medium wp-image-166" /><p class="wp-caption-text">Ausgebrochene Kuh am Straßenrand</p></div>
<p>Das in den <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html">§§ 823ff. BGB</a> geregelte Recht der unerlaubten Handlungen ist eine der Säulen des deutschen Zivilrechts. Hier ist normiert, wann jemand einem anderen <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Schadensersatz">Schadensersatz</a> zu leisten hat. Dazu zählt auch die Haftung des Tierhalters gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/833.html">§ 833 S. 1 BGB</a>:</p>
<blockquote><p>Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.</p></blockquote>
<p>Diese Haftung ist unabhängig von einem Verschulden des Tierhalters, es handelt sich um eine sogenannte <em>Gefährdungshaftung</em>. Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/833.html" title="&sect; 833 BGB: Haftung des Tierhalters">833</a> S. 2 BGB ist die Haftung des Halters eines Nutztiers aber ausgeschlossen, wenn dieser sich damit entlasten kann, dass er</p>
<blockquote><p>bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet [hat] oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.</p></blockquote>
<p>Diese Haftungsprivilegierung entstammt einer Zeit, in der kleinere Landwirte und Gewerbetreibende zur Ausübung ihres Berufs auf die Haltung von Nutztieren angewiesen waren, während Wohlhabende sich erlauben konnten, sogenannte <em>Luxustiere</em> zum Vergnügen zu halten. Da entsprechende Versicherungen seinerzeit unüblich waren, konnte ein durch ein Nutztier angerichteter Schaden zu einer Existenzgefährdung für den Halter werden. Vor dieser Härte wurde – und wird – der sorgfältige Tierhalter durch § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/833.html" title="&sect; 833 BGB: Haftung des Tierhalters">833</a> S. 2 BGB geschützt.</p>
<p>Heute jedoch wird die Masse der Nutztiere von Großbetrieben in Ställen gehalten, wo sie keinen Schaden anrichten können. Zugtiere auf der Straße dagegen sind zur Seltenheit geworden, auch die Haltung auf der Koppel ist zurückgegangen. Die Zahl der durch Nutztiere verursachten Schäden dürfte deutlich gesunken sein. Es stellt sich daher die Frage, ob die Haftungsprivilegierung der Nutztierhalter aus dem Jahr 1908 noch zeitgemäß ist.</p>
<p>Der <em>Bundesgerichtshof</em> (BGH) hatte sich mit genau dieser Frage sowie mit den Anforderungen zu befassen, die an den Entlastungsbeweis zu stellen sind. Mit Urteil vom 30. Juni 2009 (Az. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;nr=48863&#038;pos=0&#038;anz=1">VI ZR 266/08</a>) entschied der sechste Senat, dass die Entlastungsmöglichkeit der Nutztierhalter immer noch sachgerecht ist und hierin auch keine unangemessene Benachteiligung der Halter von Luxustieren liegt, obwohl diese – wie erwähnt – verschuldensunabhängig haften. Allerdings werden an den Entlastungsbeweis strenge Anforderungen gestellt.</p>
<h4>Konkret</h4>
<p>Im entschiedenen Fall waren fünf Jungrinder aus einer umzäumten Koppel ausgebrochen und hatten auf einer Kreisstraße ein Fahrzeug beschädigt. Der BGH führte aus, dass eine Einzäunung der Weide allein nicht zur Entlastung des beklagten Landwirts führt. Vielmehr sei zu bedenken, dass gerade auf einer kleinen Wiese ohne ausreichenden Auslauf auch das tierische Fluchtverhalten berücksichtigt werden muss. Zudem müsse das Verhalten des Halters nach dem Ausbruch der Tiere betrachtet werden: So ist denkbar, dass die sofortige Benachrichtigung der Polizei die Kollision eines der Rinder mit dem klagenden Verkehrsteilnehmer hätte vermeiden können.</p>
<h4>Update: Keine Privilegierung für Vereine, die Reitpferde zu Therapiezwecken halten</h4>
<p>Das BGH-Urteil vom 21. Dezember 2010 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 312/09" title="BGH, 21.12.2010 - VI ZR 312/09: Schadensrecht - Entlastungsm&ouml;glichkeit nach &sect; 833 Satz 2 BGB f&uuml;...">VI ZR 312/09</a>) ist in diesem Zusammenhang eine Ergänzung wert: Auch wenn es aus moralischer Perspektive nicht fern läge, steht die Entlastungsmöglichkeit des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/833.html" title="&sect; 833 BGB: Haftung des Tierhalters">833</a> S. 2 BGB Reitvereinen oder solchen, die Reittherapien für Behinderte anbieten, nicht zu. Die Durchführung einer Reittherapie sei zwar eine berufsähnliche Aufgabe, sie diene jedoch nicht hauptsächlich Erwerbs- oder Unterhaltszwecken, sondern «nur» der Verwirklichung der ideellen Ziel des Vereins.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/165/2009">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Schadensersatz für Kosten der Anfrage beim Rechtsschutzversicherer</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/151/2009</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/151/2009#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 20 Aug 2009 14:18:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutzversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Manche Gerichte entscheiden: Anwaltskosten, die für die Einholung einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers entstehen, sind erforderliche Aufwendungen für die Rechtsverfolgung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Schadensereignis – wenn Juristen das sagen, ist oft ein Verkehrsunfall gemeint – hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. Dazu gehören auch die Kosten der Rechtsverfolgung – allerdings nur, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig sind. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche ist als adäquate Schadenfolge grundsätzlich anerkannt.</p>
<p>Das Landgericht Amberg hatte einen Fall zu entscheiden (Urteil vom 12. März 2009, Aktenzeichen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=24 O 826/08" title="LG Amberg, 12.03.2009 - 24 O 826/08">24 O 826/08</a>), in dem auch das Anwaltshonorar für die Einholung einer Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer des klagenden Geschädigten als Schaden geltend gemacht wurde. Das Landgericht </p>
<blockquote><p>«erachtet eine solche Erforderlichkeit auch für die schriftliche Anforderung der Deckungszusage für gegeben, so dass ein Anspruch auf Ersatz der von dem Klägervertreter in Rechnung gestellten Kosten […] besteht».</p></blockquote>
<p>Auch das Landgericht München I hatte sich mit dieser Fragestellung zu befassen. In seinem Urteil vom 6. Mai 2008 (Az. 30 O 1691/07) hielt es umfassende rechtliche Ausführungen zu dieser Schadensposition für entbehrlich, sondern sprach sie dem Kläger schlicht zu.</p>
<p>Die Amtsgerichte Schwandorf (Urteil vom 11.06.2008, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 C 0189/08" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">2 C 0189/08</a>) und Amberg (Urteil vom 29.01.2009, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 C 1232/08" title="AG Amberg, 29.01.2009 - 2 C 1232/08">2 C 1232/08</a>) gehen jedenfalls von einer Erstattungsfähigkiet der Kosten für die Einholung der Deckungszusage hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens aus, wenn die Gegenseite sich mit der Schadensregulierung im Verzug befindet.</p>
<p><strong>Nachtrag (28. Januar 2011):</strong> Der Vollständigkeit halber wird auf das Urteil des <em>OLG Celle</em> vom 12. Januar 2011 (Az. <a href="http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5518&#038;ident=">14 U 78/10</a>) hingewiesen, welches sich eingehend mit der Rechtsprechung zu dieser Frage auseinandersetzt und die Pflicht zur Kostenübernahme durch den Schädiger im Ergebnis ablehnt.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/151/2009">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>«Abschleppabzocke» häufig rechtmäßig</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/96/2009</link>
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		<pubDate>Sun, 10 May 2009 20:09:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschleppen]]></category>
		<category><![CDATA[Abzocke]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrzeugversetzung]]></category>
		<category><![CDATA[Parkkralle]]></category>
		<category><![CDATA[Parkplatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist im Regelfall rechtmäßig, wenn auf Privatgrundstücken rechtswidrig abgestellte Autos versetzt werden und der Verbringungsort erst nach Zahlung der Versetzungskosten mitgeteilt wird. Gegen «schwarze Schafe» kann man sich aber zur Wehr setzen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In deutschen Innenstädten sind Parkplätze ein knappes – oder teures – Gut. Viele Autofahrer stellen ihre Fahrzeuge deshalb auf Privatgrundstücken ab, etwa den Parkplätzen von Supermärkten oder Firmen. Diese gehen inzwischen vermehrt dazu über, solche Autos durch Abschleppunternehmen versetzen zu lassen. Weil der Ort, wo das Unternehmen das Auto des Betroffenen abgestellt hat, in der Regel erst gegen Erstattung der Abschleppkosten mitgeteilt wird, etabliert sich für dieses Vorgehen im Volksmund der Ausdruck «Abschleppabzocke».</p>
<div id="attachment_97" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2009/05/abschleppen-300x258.jpg" alt="Auto wird auf Abschleppfahrzeug gehoben. Digital verändertes Symbolfoto, Original von Frank C. Müller/Wikimedia Commons, Lizenz: CC-BY-SA." title="Auto wird auf Abschleppfahrzeug gehoben." width="300" height="258" class="size-medium wp-image-97" /><p class="wp-caption-text">Auto wird auf Abschleppfahrzeug gehoben. Digital verändertes Foto, Original von Frank C. Müller/Wikimedia Commons, Lizenz: CC-BY-SA.</p></div>
<h3>Die Rechtslage</h3>
<p>Firmen und Abschlepper sind allerdings im Recht – meistens. Wer ein Fahrzeug unberechtigt auf fremdem Grund und Boden abstellt, begeht eine Eigentums- oder Besitzverletzung gemäß <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__823.html">§ 823 I BGB</a> sowie einen Schutzgesetzverstoß gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823</a> II, <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__858.html">858 I</a> BGB und hat nach <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__249.html">§ 249 I BGB</a></p>
<blockquote><p>den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.</p></blockquote>
<p>Hierunter fallen die Kosten der Fahrzeugversetzung. Gerade der Grundstücksbesitzer ist wegen <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__859.html">§ 859 III BGB</a> auch nicht aus Schadensminderungsgesichtspunkten verpflichtet, den Falschparker vor der Beauftragung des Abschleppunternehmers zu ermitteln oder anzurufen. Auch spielt es keine Rolle, ob trotz des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs noch genügend Parkplätze zur Verfügung stehen.</p>
<h4>Inanspruchnahme des Halters</h4>
<p>Ob auch der Halter in Anspruch genommen werden darf, wird nicht einheitlich beurteilt. <em>Lorenz</em> (NJW 2009, 1025, 1026) etwa geht davon aus, dass nicht nur der Fahrer als Handlungs-, sondern ebenso der Halter des Autos als Zustandsstörer gemäß §§ <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__862.html">862</a>, <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1004.html">1004</a> BGB verantwortlich ist – jedenfalls, wenn er dem Fahrer das Fahrzeug freiwillig überlassen hat. Andere halten das bloße Überlassen eines Fahrzeugs für nicht ausreichend, um die Zustandsstörereigenschaft zu begründen (etwa AG München, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=415 C 3362/08" title="AG M&uuml;nchen, 16.05.2008 - 415 C 3362/08">415 C 3362/08</a>, in <a href="http://www.muencheneranwaltsverein.de/Jahrgang_2008/Mitteilungen_Juli_08/Mitteilungen_Juli_2008.pdf">Mitteilungen des MAV, Juli 2008, S. 11, 13</a>).</p>
<h4>Weitere Gesichtspunkte</h4>
<p>Der Anspruch des Grundstücksbesitzers ist auch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__683.html">683</a>, <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__670.html">670</a> BGB gegeben. Wenn der Anspruch nicht vom Grundstücksbesitzer, sondern vom Abschleppunternehmer geltend gemacht wird, so ist regelmäßig von einer wirksamen Abtretung auszugehen.</p>
<h4>Mitteilung des Verbringungsorts erst nach Zahlung</h4>
<p>Gegenüber dem Auskunftsanspruch des Autofahrers oder des Halters aus §§ 683 S. 2, <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__667.html">667 BGB</a> auf Mitteilung des Verbringungsortes hat der Grundstücksbesitzer beziehungsweise der Abschlepper gemäß <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__273.html">§ 273 I BGB</a> ein Zurückbehaltungsrecht.</p>
<h3>Verteidigungsstrategien</h3>
<p>Betroffene Verkehrsteilnehmer sind mitunter verständlicherweise über unseriöse Unternehmen verärgert. Anlass für eine gründliche Prüfung, ob Grundstücksbesitzer und Abschleppunternehmer sich im Rahmen des Zulässigen bewegt haben, geben folgende Umstände:</p>
<ul>
<li>überteuerte Kosten (LG Hamburg, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=320 S 100/07" title="LG Hamburg, 21.01.2008 - 320 S 100/07">320 S 100/07</a>: 250&nbsp;€ = überteuert, angemessen: 120&nbsp;€ + 10&nbsp;€ Verwahrungskosten pro Tag; dagegen <a href="http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20110311.1035.335023.html">KG Berlin: 219,50&nbsp;€ =  angemessen, Az. 13 U 31/10</a>)</li>
<li>keine Hinweisschilder auf drohende Versetzung</li>
<li>Abschleppen in der Zeit zwischen Ladenschluss und Geschäftsöffnung (es kommt vor, dass die Abschleppunternehmen entgegen der Vereinbarung mit dem Grundstücksbesitzer handeln)</li>
<li>der Abschleppunternehmer kann die Abtretung des Anspruchs des Supermarkt- oder Firmenbetreibers nicht nachweisen</li>
<li>Update zum <strong>Thema Parkkralle</strong>: Der Einsatz von von Parkkrallen an unberechtigt auf Privatparkplätzen abgestellten Autos ist nicht gerechtfertigt. Wenn der herbeigerufene Abschleppunternehmer feststellen sollte, dass das Abschleppen nicht möglich ist, dann können vom Falschparker allenfalls die Anfahrtskosten verlangt werden, Kosten für die Entfernung der Parkkralle hingegen nicht (siehe <em>Paal/Guggenberger</em>, NJW 2011, 1036ff.).</li>
</ul>
<h3>Fazit</h3>
<p>Streng genommen tut man den Firmen und Abschleppunternehmen mit dem Vorwurf der «Abzocke» in der Regel Unrecht. Dennoch ist zu hoffen, dass Unternehmen nur dann als ultima ratio zum Mittel der Fahrzeugversetzung greifen, wenn ihre Interessen durch ausuferndes Fremdparken in nicht hinnehmbarem Maß beeinträchtigt sind. Dies sollte der betroffene Supermarktbetreiber oder Firmeninhaber nicht aus Mitleid, sondern im eigenen Interesse beherzigen: Der zur Kasse gebetene Gelegenheitsparker wird von der kostenpflichtigen Fahrzeugversetzung selten begeistert sein und – Rechtslage hin oder her – wenig Verständnis dafür aufbringen. Verärgert man als Unternehmer zu viele Parksünder, so kann deren Ärger über kurz oder lang auch dem eigenen Image schaden.</p>
<p>Wer an ein unseriöses Abschleppunternehmen geraten ist, sollte nur unter Vorbehalt zahlen und die Situation anschließend von einem versierten Anwalt prüfen lassen. Wer sein Fahrzeug ohne Auskunft des Unternehmens auffindet, ist übrigens noch nicht auf der sicheren Seite: Das Unternehmen wird sich sehr wahrscheinlich beim Halter melden – für die geltend gemachten Forderungen gilt oben Gesagtes ebenso.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/96/2009">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Handyverbot – was heißt das?</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/91/2009</link>
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		<pubDate>Thu, 07 May 2009 22:19:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Handyverbot]]></category>
		<category><![CDATA[rote Ampel]]></category>

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		<description><![CDATA[Zur im Straßenverkehr verbotenen Handynutzung gehört praktisch alles, was man mit dem Telefon machen kann. Ob das Verbot auch bei ausgeschaltetem Motor vor einer roten Ampel gilt, ist umstritten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_104" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2009/05/handy-300x254.jpg" alt="Mann telefoniert am Steuer. Symbolfoto von Rodolfo Clix/SXC." title="Mann telefoniert am Steuer. Symbolfoto von Rodolfo Clix/SXC." width="300" height="254" class="size-medium wp-image-104" /><p class="wp-caption-text">Mann telefoniert am Steuer. Symbolfoto von Rodolfo Clix/SXC.</p></div>
<p>Paragraf <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__23.html">23 Abs. 1a StVO</a> verbietet es dem Fahrer, ein Mobiltelefon während der Fahrt zu benutzen, wenn es hierfür aufgenommen oder gehalten werden muss. </p>
<p>Wenn das Handy in der Hand gehalten wird, kommt es nicht darauf an, ob man telefoniert oder ob man andere Funktionen wie SMS, Kalender, Uhr, Kamera oder Internet nutzt. Zur Benutzung zählt auch die Vor- und Nachbereitung eines Gesprächs, etwa der Blick aufs Display, um zu sehen, wer anruft (OLG Köln, Az. <a href="http://blog.beck.de/2009/05/07/handy-verstoss-schon-das-in-die-hand-nehmen-und-auf-das-display-schauen-reicht">83 SsO OWi 11/09</a>), oder das Durchlaufen des Menüs zur Rückkehr in den Ruhe- oder Bereitschaftsmodus.</p>
<p>Es ist umstritten, ob das Verbot auch bei abgeschaltetem Motor vor einer roten Ampel gilt. OLG Celle: Verboten (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=211 Ss 111/05" title="OLG Celle, 24.11.2005 - 211 Ss 111/05">211 Ss 111/05</a>). OLG Hamm: Erlaubt (Az. <a href="http://www.burhoff.de/asp_beschluesse/beschluesseinhalte/470.htm">2 Ss OWi 190/07</a>).</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/91/2009">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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