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	<title>Anwalt Niemeyer &#187; Verkehrsrecht</title>
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	<description>Für Sie da.</description>
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		<title>Verwaltungsrecht: Von Vergnügungssteuer und Fahrzeugbeschriftungen</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/182/2010</link>
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		<pubDate>Mon, 18 Jan 2010 16:31:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Begleitservice]]></category>
		<category><![CDATA[Prostitution]]></category>
		<category><![CDATA[Swingerclub]]></category>
		<category><![CDATA[Vergnügungssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsfragen rund um das älteste Gewerbe der Welt sind immer wieder Gegenstand der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung wird. Darum ist Verwaltungsrecht unterhaltsamer als allgemein vermutet.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_183" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><a href="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/01/paris2008-1.jpg"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/01/paris2008-1-300x198.jpg" alt="Barbetrieb, Paris" title="Barbetrieb, Paris" width="300" height="198" class="size-medium wp-image-183" /></a><p class="wp-caption-text">Abendliche Außenansicht eines Pariser Barbetriebs</p></div>
<p>Verwaltungsrecht gilt als eines der langweiligeren Rechtsgebiete. Schuld daran sind vermutlich die dort stattfindenden baurechtlichen Spitzfindigkeiten und andere Formen des praktizierten Formalismus. Was vielfach völlig vergessen wird: Zahlreiche unterhaltsame Fragen rund um das älteste Gewerbe der Welt sind immer wieder Gegenstand verwaltungsrechtlicher Würdigung. Weit vorn: die Gerichte in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. Vier Beispiele:</p>
<h3>Bsp. 1: Keine Vergnügungssteuer für Begleitservice und sexuelle Dienstleistungen</h3>
<p>OVG Münster, Urteil vom 18.6.2009, <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2009/14_A_1577_07urteil20090618.html">Az. 14 A 1577/07</a>:</p>
<blockquote><p>Das Anbieten eines Begleitservice und von sexuellen Dienstleistungen unterliegt weder innerhalb noch außerhalb der Wohnung der Vergnügungssteuer.</p></blockquote>
<p><strong>Vorsicht:</strong> Bitte freuen Sie sich nicht zu früh, liebe Escort- und Massageanbieter! Die der Entscheidung zugrundeliegende Vergnügungssteuersatzung war nicht per se unwirksam. Vielmehr fehlte die erforderliche ministerielle Genehmigung. Weil eine im Land bisher nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden sollte, bedurfte die Satzung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums. </p>
<p><strong>Toll:</strong> Zur Begründung des Erfordernisses der ministeriellen Genehmigung für eine neue Steuer zitiert das Gericht in Absatz 27 ein plattdeutsches Sprichwort:</p>
<blockquote><p>Angesichts der Vielfalt subjektiven Empfindens dessen, was als Vergnügung betrachtet werden kann,</p>
<p>vgl. das plattdeutsche Sprichwort: «<strong>Wat dem een sien Uul, is den anner sien Nachtigall</strong>» (Was dem einen seine Eule, ist dem anderen seine Nachtigall),</p>
<p>wären einer Besteuerung kaum Grenzen gesetzt.</p></blockquote>
<h3>Bsp. 2: Vergnügungssteuer für Swingerclub</h3>
<p>VG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009, Az. <a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&#038;GerichtAuswahl=VG+Stuttgart&#038;Art=en&#038;Datum=2009&#038;nr=12389&#038;pos=2&#038;anz=84">8 K 3904/09</a>:</p>
<blockquote><p><strong>Leitsätze:</strong> Die Erhebung von Vergnügungssteuern für die «gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen» […] ist zulässig, soweit sie den finanziellen Aufwand des sich Vergnügenden abschöpft. Das Erfordernis der Entgeltlichkeit der Einräumung der Gelegenheit muss Tatbestandsmerkmal des Steuergegenstandes sein.</p>
<p>Vermietet der Betreiber eines Laufhauses Zimmer an selbstständig tätige Prostituierte, in denen diese den Kunden gegen Entgelt gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügen einräumen, können die Prostituierten als Unternehmerinnen der Veranstaltung zur Vergnügungssteuer veranlagt werden. Leistet der Betreiber einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes (hier: Verantwortlichkeit für Gesamtkonzept des Betriebes, Werbung), kann der Satzungsgeber ihn in zulässiger Weise als weiteren Abgabenschuldner bestimmen […].</p>
<p>Der Flächenmaßstab, der sich pauschal nach der Größe der Veranstaltungsfläche bemisst, stellt einen rechtmäßigen Ersatzmaßstab bei der Besteuerung […] dar […], da es wahrscheinlich ist, dass der Umfang des Vergnügungsaufwandes mit der Größe eines Betriebes wächst. </p>
<p>[…] Flächen eines Betriebes, die der Verwirklichung des Steuertatbestandes nicht dienen können, dürfen für die Steuerfestsetzung nicht herangezogen werden. Unterliegt der Vergnügungssteuer die einem Kunden gegen Entgelt gezielt eingeräumte Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen, beschränkt sich die maßgebliche Veranstaltungsfläche auf die Flächen, die dem Kunden gegen Entgelt für die Inanspruchnahme dieser Gelegenheit zur Verfügung gestellt werden.</p></blockquote>
<p><strong>Aufgepasst:</strong> Im letzten Absatz sind Steuersparmöglichkeiten für Bordellbetreiber versteckt. Eine voreilige Behörde könnte die Vergnügungssteuer anhand der gesamten Fläche des Lokals bemessen. Hiergegen wendet das VG Stuttgart ein, dass nur die tatsächlich für entgeltliche sexuelle Dienstleistungen genutzten Flächen heranzuziehen sind, Cafeteria und Kontakthof hingegen nicht. Weiterhin mag es sich aus Vergnügungssteuergesichtspunkten bei der flächenabhängigen Erhebung empfehlen, ein Laufhaus mit vielen kleinen Zimmern zu betrieben – jedenfalls, soweit die Auslastung gewährleistet ist.</p>
<h3>Bsp. 3: Nutzungsuntersagung gegen einen Swingerclub</h3>
<p>VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006, Az. <a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&#038;GerichtAuswahl=VGH+Baden-W%FCrttemberg&#038;Art=en&#038;nr=7667&#038;pos=0&#038;anz=1">3 S 2377/06</a>:</p>
<p>Spannend an diesem Beschluss ist die enthaltene Definition eines «sogenannten» Swingerclubs in Absatz 6: Es heißt, Swinger- oder Pärchenclubs hätten sich «als eigenständiger Betriebstypus mit bestimmten Merkmalen herausgebildet»:</p>
<blockquote><p>Zweck dieser Einrichtungen ist es, ihren Besuchern (Einzelpersonen oder Paaren) gegen eine einmalige Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit anderen (bekannten oder fremden) gleich gesinnten Partnern in einem erotisierenden Ambiente zu bieten bzw. zu solcher Betätigung anzuregen, wobei Partnertausch und Gruppensex im Mittelpunkt stehen. […] Entsprechend dieser Zielsetzung sind die «Clubräume» ausgestattet. Außer Räumen zur Kontaktaufnahme und dem Aufenthalt zur Einnahme von Getränken und Speisen […] finden sich Räume zum Umkleiden, zur Reinigung und erotisierenden Vorbereitung (Sauna, Whirlpool, Dampfbad etc.) wie zur Durchführung der sexuellen Handlungen (Matratzenräume, Schlafräume etc.), deren Türen teilweise auch offen stehen, um die Beobachtung durch andere Besucher zu ermöglichen</p></blockquote>
<h3>Bsp. 4: Sexuell aufreizende Werbung auf Fahrzeugen</h3>
<p>OVG Münster, Beschluss vom 24.6.2009, Az. <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2009/5_B_464_09beschluss20090624.html">5 B 464/09</a>:</p>
<blockquote><p>Ein Fahrzeughalter muss sein Fahrzeug solange aus dem öffentlichen Verkehrsraum und von öffentlich einsehbaren Flächen entfernen, bis die auf dem Gefährt angebrachte sexuell aufreizende und grob anstößige Werbung beseitigt ist.</p></blockquote>
<p>Einem Fahrzeughalter wurde aufgegeben, großformatige sexuell aufreizende Abbildungen kaum bekleideter Frauen zu beseitigen, bevor er sich mit seinem Wagen wieder in die Nähe öffentlicher Straßen begeben darf. Er warb für ein Erotikportal und verstieß damit gegen §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/119.html">119</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/120.html">120</a> OWiG.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/182/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Haftungsprivilegierung von Nutztierhaltern zeitgemäß</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/165/2009</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/165/2009#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 28 Oct 2009 15:35:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Entlastungsbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährdungshaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Nutztier]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof urteilte über die Frage, ob der aus dem Jahr 1908 stammende § 833 S. 2 BGB noch zeitgemäß ist und welche Anforderungen an den Entlastungsbeweis des Halters gestellt werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_166" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2009/10/kuh-300x193.jpg" alt="Ausgebrochene Kuh am Straßenrand" title="Ausgebrochene Kuh am Straßenrand" width="300" height="193" class="size-medium wp-image-166" /><p class="wp-caption-text">Ausgebrochene Kuh am Straßenrand</p></div>
<p>Das in den <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html">§§ 823ff. BGB</a> geregelte Recht der unerlaubten Handlungen ist eine der Säulen des deutschen Zivilrechts. Hier ist normiert, wann jemand einem anderen <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Schadensersatz">Schadensersatz</a> zu leisten hat. Dazu zählt auch die Haftung des Tierhalters gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/833.html">§ 833 S. 1 BGB</a>:</p>
<blockquote><p>Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.</p></blockquote>
<p>Diese Haftung ist unabhängig von einem Verschulden des Tierhalters, es handelt sich um eine sogenannte <em>Gefährdungshaftung</em>. Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/833.html" title="&sect; 833 BGB: Haftung des Tierhalters">833</a> S. 2 BGB ist die Haftung des Halters eines Nutztiers aber ausgeschlossen, wenn dieser sich damit entlasten kann, dass er</p>
<blockquote><p>bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet [hat] oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.</p></blockquote>
<p>Diese Haftungsprivilegierung entstammt einer Zeit, in der kleinere Landwirte und Gewerbetreibende zur Ausübung ihres Berufs auf die Haltung von Nutztieren angewiesen waren, während Wohlhabende sich erlauben konnten, sogenannte <em>Luxustiere</em> zum Vergnügen zu halten. Da entsprechende Versicherungen seinerzeit unüblich waren, konnte ein durch ein Nutztier angerichteter Schaden zu einer Existenzgefährdung für den Halter werden. Vor dieser Härte wurde – und wird – der sorgfältige Tierhalter durch § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/833.html" title="&sect; 833 BGB: Haftung des Tierhalters">833</a> S. 2 BGB geschützt.</p>
<p>Heute jedoch wird die Masse der Nutztiere von Großbetrieben in Ställen gehalten, wo sie keinen Schaden anrichten können. Zugtiere auf der Straße dagegen sind zur Seltenheit geworden, auch die Haltung auf der Koppel ist zurückgegangen. Die Zahl der durch Nutztiere verursachten Schäden dürfte deutlich gesunken sein. Es stellt sich daher die Frage, ob die Haftungsprivilegierung der Nutztierhalter aus dem Jahr 1908 noch zeitgemäß ist.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich unlängst mit genau dieser Frage sowie mit den Anforderungen zu befassen, die an den Entlastungsbeweis zu stellen sind. Mit Urteil vom 30. Juni 2009 (Az. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;nr=48863&#038;pos=0&#038;anz=1">VI ZR 266/08</a>) entschied der sechste Senat, dass die Entlastungsmöglichkeit der Nutztierhalter immer noch sachgerecht ist und hierin auch keine unangemessene Benachteiligung der Halter von Luxustieren liegt, obwohl diese – wie erwähnt – verschuldensunabhängig haften. Allerdings werden an den Entlastungsbeweis strenge Anforderungen gestellt.</p>
<h4>Konkret</h4>
<p>Im entschiedenen Fall waren fünf Jungrinder aus einer umzäumten Koppel ausgebrochen und hatten auf einer Kreisstraße ein Fahrzeug beschädigt. Der BGH führte aus, dass eine Einzäunung der Weide allein nicht zur Entlastung des beklagten Landwirts führt. Vielmehr sei zu bedenken, dass gerade auf einer kleinen Wiese ohne ausreichenden Auslauf auch das tierische Fluchtverhalten berücksichtigt werden muss. Zudem müsse das Verhalten des Halters nach dem Ausbruch der Tiere betrachtet werden: So ist denkbar, dass die sofortige Benachrichtigung der Polizei die Kollision eines der Rinder mit dem klagenden Verkehrsteilnehmer hätte vermeiden können.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/165/2009">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Schadensersatz auch für Kosten der Anfrage beim Rechtsschutzversicherer</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/151/2009</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/151/2009#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 20 Aug 2009 14:18:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutzversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch Rechtsanwaltskosten, die für die Einholung einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers entstehen, sind erforderliche Aufwendungen für die Rechtsverfolgung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Schadensereignis – wenn Juristen das sagen, ist oft ein Verkehrsunfall gemeint – hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. Dazu gehören auch die Kosten der Rechtsverfolgung – allerdings nur, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig sind. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche ist als adäquate Schadenfolge grundsätzlich anerkannt.</p>
<p>Das Landgericht Amberg hatte einen Fall zu entscheiden (Urteil vom 12. März 2009, Aktenzeichen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=24 O 826/08" title="LG Amberg, 12.03.2009 - 24 O 826/08">24 O 826/08</a>), in dem auch das Anwaltshonorar für die Einholung einer Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer des klagenden Geschädigten als Schaden geltend gemacht wurde. Das Landgericht </p>
<blockquote><p>«erachtet eine solche Erforderlichkeit auch für die schriftliche Anforderung der Deckungszusage für gegeben, so dass ein Anspruch auf Ersatz der von dem Klägervertreter in Rechnung gestellten Kosten […] besteht».</p></blockquote>
<p>Auch das Landgericht München I hatte sich mit dieser Fragestellung zu befassen. In seinem Urteil vom 6. Mai 2008 (Az. 30 O 1691/07) hielt es umfassende rechtliche Ausführungen zu dieser Schadensposition für entbehrlich, sondern sprach sie dem Kläger schlicht zu.</p>
<p>Die Amtsgerichte Schwandorf (Urteil vom 11.06.2008, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 C 0189/08" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">2 C 0189/08</a>) und Amberg (Urteil vom 29.01.2009, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 C 1232/08" title="AG Amberg, 29.01.2009 - 2 C 1232/08">2 C 1232/08</a>) gehen jedenfalls von einer Erstattungsfähigkiet der Kosten für die Einholung der Deckungszusage hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens aus, wenn die Gegenseite sich mit der Schadensregulierung im Verzug befindet.</p>
<h4>Schadenspositionen</h4>
<p>Bei dieser Gelegenheit sei rein informativ auf weitere gängige (Sach-)Schadenspositionen bei Verkehrsunfällen hingewiesen:</p>
<ul>
<li>Reparatur- beziehungsweise Wiederbeschaffungskosten</li>
<li>Wertminderung</li>
<li>Abschleppkosten</li>
<li>Kosten der Schadensermittlung durch Gutachter</li>
<li>Mietwagenkosten</li>
<li>Nutzungsausfall</li>
<li>Sachschäden an Gegenständen im Fahrzeug</li>
</ul>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/151/2009">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Verkehrsordnungswidrigkeiten: Neuer Tatbestandskatalog online</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/123/2009</link>
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		<pubDate>Thu, 09 Jul 2009 14:17:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldkatalog]]></category>

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		<description><![CDATA[Katalog der Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten, Stand: 1. September 2009]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Flensburger Kraftfahrtbundesamt stellt auf seiner Website den <a href="http://www.KBA.de/cln_007/nn_124384/DE/ZentraleRegister/VZR/BT__KAT__OWI/btkat__start__inhalt.html?__nnn=true">bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog der Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten</a> in diversen Dateiformaten zum Download bereit. Neu ist die ab dem 1. September 2009 gültige Version.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/123/2009">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>«Abschleppabzocke» häufig rechtmäßig</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/96/2009</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/96/2009#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 10 May 2009 20:09:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschleppen]]></category>
		<category><![CDATA[Abzocke]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrzeugversetzung]]></category>
		<category><![CDATA[Parkkralle]]></category>
		<category><![CDATA[Parkplatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist im Regelfall rechtmäßig, wenn auf Privatgrundstücken rechtswidrig abgestellte Autos versetzt werden und der Verbringungsort erst nach Zahlung der Versetzungskosten mitgeteilt wird. Gegen «schwarze Schafe» kann man sich aber zur Wehr setzen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In deutschen Innenstädten sind Parkplätze ein knappes – oder teures – Gut. Viele Autofahrer stellen ihre Fahrzeuge deshalb auf Privatgrundstücken ab, etwa den Parkplätzen von Supermärkten oder Firmen. Diese gehen inzwischen vermehrt dazu über, solche Autos durch Abschleppunternehmen versetzen zu lassen. Weil der Ort, wo das Unternehmen das Auto des Betroffenen abgestellt hat, in der Regel erst gegen Erstattung der Abschleppkosten mitgeteilt wird, etabliert sich für dieses Vorgehen im Volksmund der Ausdruck «Abschleppabzocke».</p>
<div id="attachment_97" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2009/05/abschleppen-300x258.jpg" alt="Auto wird auf Abschleppfahrzeug gehoben. Digital verändertes Symbolfoto, Original von Frank C. Müller/Wikimedia Commons, Lizenz: CC-BY-SA." title="Auto wird auf Abschleppfahrzeug gehoben." width="300" height="258" class="size-medium wp-image-97" /><p class="wp-caption-text">Auto wird auf Abschleppfahrzeug gehoben. Digital verändertes Foto, Original von Frank C. Müller/Wikimedia Commons, Lizenz: CC-BY-SA.</p></div>
<h3>Die Rechtslage</h3>
<p>Firmen und Abschlepper sind allerdings im Recht – meistens. Wer ein Fahrzeug unberechtigt auf fremdem Grund und Boden abstellt, begeht eine Eigentums- oder Besitzverletzung gemäß <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__823.html">§ 823 I BGB</a> sowie einen Schutzgesetzverstoß gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823</a> II, <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__858.html">858 I</a> BGB und hat nach <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__249.html">§ 249 I BGB</a></p>
<blockquote><p>den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.</p></blockquote>
<p>Hierunter fallen die Kosten der Fahrzeugversetzung. Gerade der Grundstücksbesitzer ist wegen <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__859.html">§ 859 III BGB</a> auch nicht aus Schadensminderungsgesichtspunkten verpflichtet, den Falschparker vor der Beauftragung des Abschleppunternehmers zu ermitteln oder anzurufen. Auch spielt es keine Rolle, ob trotz des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs noch genügend Parkplätze zur Verfügung stehen.</p>
<h4>Inanspruchnahme des Halters</h4>
<p>Ob auch der Halter in Anspruch genommen werden darf, wird nicht einheitlich beurteilt. <em>Lorenz</em> (NJW 2009, 1025, 1026) etwa geht davon aus, dass nicht nur der Fahrer als Handlungs-, sondern ebenso der Halter des Autos als Zustandsstörer gemäß §§ <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__862.html">862</a>, <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1004.html">1004</a> BGB verantwortlich ist – jedenfalls, wenn er dem Fahrer das Fahrzeug freiwillig überlassen hat. Andere halten das bloße Überlassen eines Fahrzeugs für nicht ausreichend, um die Zustandsstörereigenschaft zu begründen (etwa AG München, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=415 C 3362/08" title="AG M&uuml;nchen, 16.05.2008 - 415 C 3362/08">415 C 3362/08</a>, in <a href="http://www.muencheneranwaltsverein.de/Jahrgang_2008/Mitteilungen_Juli_08/Mitteilungen_Juli_2008.pdf">Mitteilungen des MAV, Juli 2008, S. 11, 13</a>).</p>
<h4>Weitere Gesichtspunkte</h4>
<p>Der Anspruch des Grundstücksbesitzers ist auch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__683.html">683</a>, <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__670.html">670</a> BGB gegeben. Wenn der Anspruch nicht vom Grundstücksbesitzer, sondern vom Abschleppunternehmer geltend gemacht wird, so ist regelmäßig von einer wirksamen Abtretung auszugehen.</p>
<h4>Mitteilung des Verbringungsorts erst nach Zahlung</h4>
<p>Gegenüber dem Auskunftsanspruch des Autofahrers oder des Halters aus §§ 683 S. 2, <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__667.html">667 BGB</a> auf Mitteilung des Verbringungsortes hat der Grundstücksbesitzer beziehungsweise der Abschlepper gemäß <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__273.html">§ 273 I BGB</a> ein Zurückbehaltungsrecht.</p>
<h3>Verteidigungsstrategien</h3>
<p>Betroffene Verkehrsteilnehmer sind mitunter verständlicherweise über unseriöse Unternehmen verärgert. Anlass für eine gründliche Prüfung, ob Grundstücksbesitzer und Abschleppunternehmer sich im Rahmen des Zulässigen bewegt haben, geben folgende Umstände:</p>
<ul>
<li>überteuerte Kosten (LG Hamburg: <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Abschleppen#Abschleppkosten">250 € = überteuert, angemessen: 120 € + 10 € Verwahrungskosten pro Tag</a>)</li>
<li>keine Hinweisschilder auf drohende Versetzung</li>
<li>Abschleppen in der Zeit zwischen Ladenschluss und Geschäftsöffnung (es kommt vor, dass die Abschleppunternehmen entgegen der Vereinbarung mit dem Grundstücksbesitzer handeln)</li>
<li>der Abschleppunternehmer kann die Abtretung des Anspruchs des Supermarkt- oder Firmenbetreibers nicht nachweisen</li>
<li>Wurde eine Parkkralle angelegt: Hier ist sogar an eine Nötigung gemäß <a href="http://bundesrecht.juris.de/stgb/__240.html">§ 240 StGB</a> seitens des Abschleppunternehmens zu denken, die man als Verkehrsteilnehmer grundsätzlich nicht hinzunehmen hat.</li>
</ul>
<h3>Fazit</h3>
<p>Rein rechtlich tut man den Firmen und Abschleppunternehmen mit dem Vorwurf der «Abzocke» in der Regel Unrecht. Dennoch ist zu hoffen, dass Unternehmen nur dann als ultima ratio zum Mittel der Fahrzeugversetzung greifen, wenn ihre Interessen durch ausuferndes Fremdparken in nicht hinnehmbarem Maß beeinträchtigt sind. Dies sollte der betroffene Supermarktbetreiber oder Firmeninhaber nicht aus Mitleid, sondern im eigenen Interesse beherzigen: Der zur Kasse gebetene Gelegenheitsparker wird von der kostenpflichtigen Fahrzeugversetzung selten begeistert sein und – Rechtslage hin oder her – wenig Verständnis dafür aufbringen. Verärgert man als Unternehmer zu viele Parksünder, so kann deren Ärger über kurz oder lang auch dem eigenen Image schaden.</p>
<p>Wer an ein unseriöses Abschleppunternehmen geraten ist, sollte nur unter Vorbehalt zahlen und die Situation anschließend von einem versierten Anwalt prüfen lassen. Wer sein Fahrzeug ohne Auskunft des Unternehmens auffindet, ist übrigens noch nicht auf der sicheren Seite: Das Unternehmen wird sich sehr wahrscheinlich beim Halter melden – für die geltend gemachten Forderungen gilt oben Gesagtes ebenso.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/96/2009">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Handyverbot – was heißt das?</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/91/2009</link>
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		<pubDate>Thu, 07 May 2009 22:19:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Handyverbot]]></category>
		<category><![CDATA[rote Ampel]]></category>

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		<description><![CDATA[Zur im Straßenverkehr verbotenen Handynutzung gehört praktisch alles, was man mit dem Telefon machen kann. Ob das Verbot auch bei ausgeschaltetem Motor vor einer roten Ampel gilt, ist umstritten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_104" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2009/05/handy-300x254.jpg" alt="Mann telefoniert am Steuer. Symbolfoto von Rodolfo Clix/SXC." title="Mann telefoniert am Steuer. Symbolfoto von Rodolfo Clix/SXC." width="300" height="254" class="size-medium wp-image-104" /><p class="wp-caption-text">Mann telefoniert am Steuer. Symbolfoto von Rodolfo Clix/SXC.</p></div>
<p>Paragraf <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__23.html">23 Abs. 1a StVO</a> verbietet es dem Fahrer, ein Mobiltelefon während der Fahrt zu benutzen, wenn es hierfür aufgenommen oder gehalten werden muss. </p>
<p>Wenn das Handy in der Hand gehalten wird, kommt es nicht darauf an, ob man telefoniert oder ob man andere Funktionen wie SMS, Kalender, Uhr, Kamera oder Internet nutzt. Zur Benutzung zählt auch die Vor- und Nachbereitung eines Gesprächs, etwa der Blick aufs Display, um zu sehen, wer anruft (OLG Köln, Az. <a href="http://blog.beck.de/2009/05/07/handy-verstoss-schon-das-in-die-hand-nehmen-und-auf-das-display-schauen-reicht">83 SsO OWi 11/09</a>), oder das Durchlaufen des Menüs zur Rückkehr in den Ruhe- oder Bereitschaftsmodus.</p>
<p>Es ist umstritten, ob das Verbot auch bei abgeschaltetem Motor vor einer roten Ampel gilt. OLG Celle: Verboten (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=211 Ss 111/05" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">211 Ss 111/05</a>). OLG Hamm: Erlaubt (Az. <a href="http://www.burhoff.de/asp_beschluesse/beschluesseinhalte/470.htm">2 Ss OWi 190/07</a>).</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/91/2009">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Winterreifen – wann?</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/92/2008</link>
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		<pubDate>Sun, 07 Dec 2008 22:45:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bereifung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsgefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Verwarnungsgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Winterreifen]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bereifung des Autos ist dem Wetter anzupassen. Es kommt auf den Einzelfall an, ob Winterreifen erforderlich sind oder Ganzjahresreifen ausreichen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_108" class="wp-caption alignright" style="width: 160px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2008/12/reifen-150x150.jpg" alt="Reifen. Symbolfoto von Ronald Schuster/SXC." title="Reifen. Symbolfoto von Ronald Schuster/SXC." width="150" height="150" class="size-thumbnail wp-image-108" /><p class="wp-caption-text">Reifen. Symbolfoto von Ronald Schuster/SXC.</p></div>
<p>Die Ausrüstung von Autos ist gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__2.html">§ 2 Abs. 3a StVO</a> dem Wetter anzupassen, dazu gehört vor allem: geeignete Bereifung und Frostschutzmittel. Was <em>geeignete Bereifung</em> nicht bedeutet: Winterreifenpflicht. Ganzjahresreifen können ausreichen. Es kommt auf den Einzelfall an, ob Winterreifen (<a href="http://bundesrecht.juris.de/stvzo/__36.html">Kennzeichnung M+S</a>) aufzuziehen sind – zu berücksichtigen ist dabei nicht nur das aktuelle, sondern auch das erwartete Wetter. Verwarnungsgeld bei Missachtung: <a href="http://bundesrecht.juris.de/bkatv_2002/BJNR303300001.html">20 € (mit Behinderung: 40 €)</a></p>
<p>Wer trotz winterlicher Verhältnisse mit Sommerreifen unterwegs ist, erhöht die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Beispiel: Unverschuldeter Unfall mit Sommerreifen trotz winterlicher Verhältnisse = Mithaftung in Höhe von 20 Prozent (AG Trier).</p>
<p>Achtung: Bei grober Fahrlässigkeit entfällt gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/VVG/81.html">§ 81 VVG</a> der Vollkaskoschutz teilweise. Für Gefahrguttransporte, Busse, Taxen und Mietwagen gelten bei Winterwetter zudem schärfere Regeln.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/92/2008">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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