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	<title>Anwalt Niemeyer &#187; Zivilrecht</title>
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	<description>Für Sie da.</description>
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		<title>AG Düsseldorf: Anfechtungsrecht für «Referenzkunden» (Internet-System-Vertrag)</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/255/2010</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Aug 2010 09:49:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-System-Vertrag]]></category>
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		<category><![CDATA[Webhosting]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn durch die Erklärung, ein Vertrag werde zu Sonderkonditionen für Referenzkunden angeboten, eine Fehlvorstellung hervorgerufen wird, steht dem Kunden ein Anfechtungsrecht zu.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Internet-System-Verträge</em> über die Erstellung, Pflege und das Hosting von Websites, bei denen internetmäßig weniger versierte Geschäftsleute mit der sogenannten <em>Referenzkundenmasche</em> geködert werden, waren bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung.</p>
<h4>Exkurs: So funktioniert die Referenzkundenmasche</h4>
<p>Viele Gewerbetreibende, die sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren und wenig Kenntnis über das Internet im Allgemeinen sowie die Kosten und Gepflogenheiten der Unterhaltung einer Website im Besonderen haben, fühlen sich als Opfer der <em>Referenzkundenmasche</em>, die sich – grob gesagt – folgendermaßen beschreiben lässt:</p>
<p>Ein Vertriebsmitarbeiter des Internetdienstleisters führt ein Beratungsgespräch mit dem Gewerbetreibenden und preist die Vorzüge eines professionellen Internetauftritts an, der jedoch normalerweise sehr teuer wäre. Ausgerechnet in der Region, in der der Gewerbetreibende tätig ist, würden allerdings noch Kunden gesucht, die als Referenz zur Anwerbung weiterer Kunden aus der Gegend dienen sollen. Daher könne ein besonders günstiges Angebot gemacht werden, das allerdings noch während des Besuchs des Vertriebsmitarbeiters angenommen werden müsse. Unter Zeitdruck und ohne Gelegenheit, einen Preisvergleich anzustellen oder sich über übliche Vertragsbedingungen zu informieren, wird darauf ein Vertrag unterschrieben, mit dem der Gewerbetreibende sich für 48 Monate zu einem monatlichen Nettoentgelt von beispielsweise 130 € an den Dienstleister bindet.</p>
<p>Erst später bemerkt der Gewerbetreibende die weitreichenden Folgen seiner Unterschrift.</p>
<h3>BGH-Entscheidung zur Rechtsnatur des Vertrags</h3>
<p>Der Bundesgerichtshof hat sich mit Leitsatzurteil vom 4. März 2010 (Az. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;nr=51457&#038;pos=0&#038;anz=1">III ZR 79/09</a>) mit der rechtlichen Einordnung eines solchen Vertrags sowie der Frage der Wirksamkeit einer Vertragsklausel über die Vorleistungspflicht des Kunden befasst. Gegen eine Beschränkung des Kündigungsrechts entschied das Landgericht Schweinfurt mit Beschluss vom 27. Juli 2010 (Az. <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2221">24 S 42/10</a>).</p>
<h3>Anfechtungsrecht der «Referenzkunden»</h3>
<p>Hervorhebenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 (Az. <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2009/32_C_5799_09urteil20090902.html">32 C 5799/09</a>), welches im Rahmen einer seitens des umstrittenen Internet-Dienstleisters betriebenen Zahlungsklage Ausführungen zum Anfechtungsrecht der angeblichen Referenzkunden enthält. Klägerin war die Internet-Dienstleisterin, Beklagte das «Opfer»:</p>
<blockquote><p>Im Übrigen stand der Beklagten auch ein Anfechtungsrecht zu, so dass der Vertrag nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/142.html" title="&sect; 142 BGB: Wirkung der Anfechtung">142</a> Abs. 1 BGB nichtig war.</p>
<p>Eine arglistige Täuschung der Beklagten im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html" title="&sect; 123 BGB: Anfechtbarkeit wegen T&auml;uschung oder Drohung">123</a> BGB ergibt sich daraus, dass die Klägerin der Beklagten mitteilte, dass sie als Referenzkunde im Vergleich mit den üblicherweise von der Klägerin verlangten Preisen ein besonders günstiges Angebot erhielt.</p>
<p>[…] Eine solche Täuschung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Mitarbeiterin der Klägerin im Rahmen des Vertragsschlusses gegenüber der Beklagten erklärte, der mit ihr abgeschlossene Vertrag erfolge zu besonders günstigen Konditionen, da die für den Beklagten zu erstellende Internetpräsentation als Referenzseite der Klägerin dienen sollte. Es ist jedoch gerichtsbekannt, dass zumindest ein Großteil der von der Klägerin abgeschlossenen Verträge, nämlich sämtliche Verträge die das Gericht bislang zu sehen bekommen hat, sich hinsichtlich des Entgelt in einem Rahmen zwischen 130,00 € und 250,00 € bewegen […]. Sämtliche dem Gericht bekannte Verträge entsprechen im Wesentlichen dem Vertrag mit der Beklagten geschlossenen Vertrag, wobei die Klägerin in Parallelprozessen zumindest teilweise erklärt hat, dass den fraglichen Verträgen keine Sonderkonditionen für Referenzkunden zugrunde liegen würden. Das der Beklagten unterbreitete Angebot war also nicht als besonders günstiges Angebot für ein Partnerunternehmen anzusehen, sondern bewegte sich zumindest im Rahmen dessen, was die Vertriebsmitarbeiter der Klägerin üblicherweise anbieten. Der Beklagte wurde also vorgespiegelt ein besonders günstiges Angebot zu erhalten, was tatsächlich nicht der Fall war. […]</p>
<p>Durch die Erklärung der Mitarbeiterin der Klägerin V […] wurde bei dem Beklagten eine Fehlvorstellung darüber hervorgerufen, dass der ihm angebotene Vertrag zu besonders günstigen Konditionen erfolgen sollte. Eine solche Täuschung war offensichtlich auch beabsichtigt und zumindest mitursächlich für den Vertragsschluss durch den Beklagten. […]</p>
<p>Da somit die Voraussetzungen einer Anfechtung vorlagen, ist der Vertrag auch als von Anfang an nichtig anzusehen.</p></blockquote>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/255/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>AG Köln: Fotos einer Kuh verletzen nicht das Persönlichkeitsrecht des Bauern</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/254/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/254/2010#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 23 Aug 2010 15:40:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bildnisveröffentlichung]]></category>
		<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kuh]]></category>
		<category><![CDATA[Nutztier]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Bäuerin scheiterte mit ihrer Klage auf Schadensersatz, nachdem Fotos ihres Rinderkalbs Anita im Internet veröffentlicht worden waren.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_166" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2009/10/kuh-300x193.jpg" alt="Ausgebrochene Kuh am Straßenrand" title="Ausgebrochene Kuh am Straßenrand" width="300" height="193" class="size-medium wp-image-166" /><p class="wp-caption-text">Symbolfoto: Kuh am Straßenrand</p></div>
<p>Frei nach dem Schlager <em>Anita</em> von Costa Cordalis (Text: Jean Frankfurter) könnte man die Vorgeschichte eines kürzlich vom Amtsgericht Köln (Az. <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2010/111_C_33_10urteil20100622.html">111 C 33/10</a>) um Fotos eines gleichnamigen Rinderkalbs entschiedenen Falls so beschreiben:</p>
<blockquote><p>Ich fand sie irgendwo, alleine in <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Lindlar">Lindlar</a>, Anita, Anita!<br />
Braun-weiß war ihr Haar, die Augen wie zwei Sterne so klar.</p></blockquote>
<p>Reiten «wie der Wind, bis die Nacht beginnt», wie es der Schlagersänger von Anita, der Besungenen, verlangt, konnte Anita, das Jungrind, leider nicht. Es hatte sich den rechten Vorderlauf gebrochen. Um dem Tier den Schlachthof zu ersparen, hatte eine Veranstaltungs-Agentur eine Party unter dem Motto <em>Rettet Anita</em> ausgerichtet. «Bei Musik und bei Wein, wollen wir heute glücklich sein», um es mit den Worten des Barden zu sagen.</p>
<h3>Fotos vom Jungrind gemacht</h3>
<p>Dazu ließ die Party-Veranstalterin Fotos von Anita anfertigen, die zur Bewerbung des Events und zur Berichterstattung darüber genutzt wurden. Hiergegen wendete sich die Bäuerin mit ihrer Klage. Der Beklagten sei zu keinem Zeitpunkt die Erlaubnis erteilt worden, Fotos von dem Rinderkalb der Klägerin zu fertigen und diese gewerblich zu nutzen oder Promotion damit zu betreiben. Sie forderte Zahlung von 2.000 €, da die gewerbliche Nutzung von Fotos ihres Kalbes eine Verletzung ihrer Eigentumsrechte darstelle.</p>
<h3>Das Fotografieren einer Kuh hindert den Eigentümer nicht an der Sachherrschaft</h3>
<p>Das Gericht hat die Klage abgewiesen:</p>
<blockquote><p>Eigentum der Klägerin ist weder durch die Fertigung der Fotos noch durch deren Verbreitung verletzt worden. Das Rinderkalb […] ist weder durch die Fertigung der Fotos noch durch deren Verbreitung […] verletzt bzw. beschädigt worden. Weder das Fotografieren selbst noch die gewerbliche Verwertung von Fotografien ist als Einwirkung auf das Eigentum anzusehen [...]. […] Der Fotografiervorgang hat keinerlei Auswirkung auf die Sache selbst. Er hindert den Eigentümer nicht daran, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und stört ihn auch nicht in seinem Besitz […].</p></blockquote>
<h3>Keine Rückschlüsse auf Persönlichkeit der Bäuerin durch Fotos ihres Kalbs</h3>
<p>Auch das Persönlichkeitsrecht der Bäuerin ist nicht verletzt:</p>
<blockquote><p>Zwar kann in der unzulässigen Fertigung und Verbreitung von Fotos grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen. Erforderlich ist insofern jedoch stets ein Bezug zur menschlichen Persönlichkeit, z. B. dadurch, dass sich durch die auf dem Foto abgebildeten Sachen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Rechtsgutsinhabers […] schließen lassen. Dies ist etwa angenommen worden, bei dem ungenehmigten Fotografieren eines fremden Hauses und der ungenehmigten Verbreitung dieser Fotos. Vorliegend ist der Fall jedoch anders, da durch die Fotos des Rinderkalbs „Anita“ keine Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Klägerin erfolgen können. Denn anders als bei Häusern bzw. Wohnungen, wo deren Eigentümer bzw. Besitzer gestaltend tätig wird und sich daraus Rückschlüsse auf dessen Persönlichkeit und dessen Lebensstil schließen lassen, ist dies bei der Fertigung von Fotos eines Rinderkalbs nicht der Fall.</p></blockquote>
<h3>Anita †</h3>
<p>Die Party und die Fotoveröffentlichungen dürften dem Tier übrigens weniger geschadet haben als der Schlachthof, auf dem es später wohl doch <a href="http://www.rundschau-online.de/html/artikel/1277139650806.shtml">gelandet</a> ist. </p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/254/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Zur Kündigung nach privater Internetnutzung am Arbeitsplatz</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/251/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/251/2010#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 07:27:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internetnutzung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Mitarbeitererklärung]]></category>

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		<description><![CDATA[Erläuterung der Voraussetzungen einer Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz anhand von Gerichtsentscheidungen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen geben Anlass, die Kündigungsvoraussetzungen wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz zu betrachten. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 26. Februar 2010 (Az. <a href="http://openjur.de/u/32328.html">6 Sa 682/09</a>) entschieden, dass nach privater Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht ohne weiteres die Kündigung ausgesprochen werden darf. Der dort entschiedene Fall war ersichtlich weniger gravierend gelagert als der, über den das LAG Niedersachen am 31. Mai 2010 zum Nachteil des Arbeitnehmers urteilte (Az. <a href="http://www.db-lag.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=07000200900087512%20SA">12 SA 875/09</a>).</p>
<h3>Kündigungsvoraussetzungen</h3>
<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 581/04" title="BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04: Surferk&uuml;ndigung">2 AZR 581/04</a>) hat zur Kündigung wegen Internetnutzung am Arbeitsplatz bereits im Jahr 2005 deutlich gemacht:</p>
<blockquote><p>Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang („ausschweifend“) nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.</p></blockquote>
<p>Auch in seinem Urteil vom 31. Mai 2007 (Az. <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&#038;Art=en&#038;nr=11986">2 AZR 200/06</a>) führt das BAG zu möglichen Kündigungsgründen aus:</p>
<ul>
<li>Das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme („unbefugter Download“), insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des &#8211; betrieblichen &#8211; Systems verbunden sein könne oder andererseits von solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, beispielsweise, weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden;</li>
<li>die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber möglicherweise &#8211; zusätzliche &#8211; Kosten entstehen können und der Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel &#8211; unberechtigterweise &#8211; in Anspruch genommen hat;</li>
<li>die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets oder anderer Arbeitsmittel <strong>während</strong> der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet oder einer intensiven Betrachtung von Videofilmen oder -spielen zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt und sie verletzt.</li>
</ul>
<h3>LAG Rheinland-Pfalz: Kündigung nicht ohne weiteres berechtigt</h3>
<p>In dem vom LAG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall sprach die beklagte Arbeitgeberin einem Mitarbeiter die ordentliche Kündigung aus, nachdem dieser während der Arbeitszeit mehrfach Internetseiten aufgerufen hatte, die nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit standen. Dem Mitarbeiter war jedoch in der Vergangenheit mindestens einmal von seinem Vorgesetzten erlaubt worden, sich vom Arbeitsplatz aus in sein privates Bankkonto einzuloggen.</p>
<p>Die Arbeitgeberin berief sich auf eine vom Mitarbeiter unterzeichnete Erklärung zur Internet- und PC-Nutzung, die unter anderem folgende Passage enthielt:</p>
<blockquote><p>Der Zugang zum Internet und E-Mail ist nur zu dienstlichen Zwecken gestattet. Jeder darüber hinausgehende Gebrauch – insbesondere zu privaten Zwecken – ist ausdrücklich verboten. Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit arbeitsrechtlichen Mitteln sanktioniert und führen – insbesondere bei Nutzung von kriminellen, pornographischen, rechts- oder linksradikalen Inhalten – zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.</p></blockquote>
<p>Die Arbeitgeberin durfte im entschiedenen Fall nicht ohne weiteres kündigen, sondern hätte zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen.</p>
<p>Mit einer verhaltensbedingten Kündigung dürfen Arbeitgeber das Ziel verfolgen, das Risiko künftiger Vertragsverletzungen zu vermeiden. Dass diese sich ereignen werden, ist jedoch erst dann anzunehmen, wenn sich ein Arbeitnehmer auch nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Abmahnung zu einem weiteren Verstoß hinreißen lässt. Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass sie keinen Erfolg haben würde, oder wenn dem Arbeitnehmer ein besonders gravierender Vorwurf gemacht wird.</p>
<p>Die Unterzeichnung der Mitarbeitererklärung machte das Erfordernis einer Abmahnung im entschiedenen Fall nicht entbehrlich, da sie bereits einige Jahre zurücklag und in ihr von <em>arbeitsrechtlicher Sanktionierung</em> die Rede war – Mitarbeiter dürfen demnach als «Vorstufe» zur Kündigung regelmäßig eine Abmahnung erwarten.</p>
<h3>Niedersächsisches LAG: bei exzessiver privater E-Mail-Nutzung keine Abmahnung nötig</h3>
<p>Der eingangs erwähnte Fall, über den das niedersächsische LAG zu entscheiden hatte, betraf eine Kündigung wegen exzessiven privaten E-Mail-Verkehrs. Der Leitsatz des Gerichts spricht Bände:</p>
<blockquote><p>Die außerordentliche Kündigung eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers kann auch ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn der Mitabeiter über einen Zeitraum von mehr als 7 Wochen arbeitstäglich mehrere Stunden mit dem Schreiben und Beantworten privater E-Mails verbringt &#8211; an mehreren Tagen sogar in einem zeitlichen Umfang, der gar keinen Raum für die Erledigung von Dienstaufgaben mehr lässt. Es handelt sich in einem solchen Fall um eine «exzessive» Privatnutzung des Dienst-PC.</p></blockquote>
<h3>Fazit</h3>
<p>Entscheidend ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Wichtig ist daher, dass der Umfang der privaten Internetnutzung dokumentiert ist. In dem niedersächsischen Rechtsstreit wurden umfangreiche Feststellungen zum Verhalten des Mitarbeiters getroffen, die letztlich zur Bestätigung der Kündigung führten. Auch dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz ist zu entnehmen, dass eine Kündigung zur Dokumentation und auch zur nachträglichen Prüfung genaue Angaben zur jeweiligen Verweildauer des Arbeitnehmers auf privat angesurften Internetseiten enthalten sollte. So kann die Schwere der vermeintlichen Pflichtverletzung bewertet werden.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/251/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>BGH: Keine zusätzlichen Gebühren für Kartenzahlung bei Billigfluggesellschaft</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/236/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/236/2010#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 24 May 2010 08:09:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Reise]]></category>
		<category><![CDATA[Reiserecht]]></category>
		<category><![CDATA[unangemessene Benachteiligung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Ryanair zwar Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für Kartenzahlung verlangen darf.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_239" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/05/ryanair2-300x211.jpg" alt="Ryanair-Maschine startet. Foto: Adrian Pingstone (via Wikimedia Commons), Lizenz: gemeinfrei." title="Ryanair-Maschine startet. Foto: Adrian Pingstone (via Wikimedia Commons), Lizenz: gemeinfrei." width="300" height="211" class="size-medium wp-image-239" /><p class="wp-caption-text">Ryanair-Maschine startet. Foto: Adrian Pingstone (via Wikimedia Commons), Lizenz: gemeinfrei.</p></div>
<p>Billigfluggesellschaften haben sich sowohl bei Individual- als auch bei Geschäftsreisenden mittlerweile etabliert. Ihre bisherige Preisgestaltung stößt mitunter jedoch immer noch auf Unverständnis. So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über eine Klage des <em>Bundesverbands der Verbraucherzentralen</em> gegen <em>Ryanair Ltd.</em> zu entscheiden (Urteil vom 20. Mai 2010, Az. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=pm&#038;Datum=2010&#038;Sort=3&#038;nr=52033&#038;pos=1&#038;anz=108">Xa ZR 68/09</a>). Gegenstand des Verfahrens war die Verwendung von Klauseln über Zahlungsmodalitäten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.</p>
<p>Zu prüfen war die Beförderungsbedingung</p>
<blockquote><p>Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert.</p></blockquote>
<p>in Verbindung mit der Gebührentabelle, in der es hieß:</p>
<blockquote><p>Kreditkartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug: 4,00 €<br />
Zahlungskartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug: 1,50 €</p></blockquote>
<p>Die Verbraucherschützer sehen in diesen Bestimmungen, von denen nur Zahlungen mit einer <em>Visa Electron-</em>Karte ausgenommen sind, eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste. Der für Reiserecht zuständige Xa-Senat des BGH urteilte, dass</p>
<ol>
<li>die mit dem Ausschluss der Barzahlung einhergehende Benachteiligung der Fluggäste angesichts des Interesses der Fluggesellschaft an rationellen Betriebsabläufen nicht als unangemessen anzusehen ist, weil die Buchungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz vorgenommen werden sowie</li>
<li>die Gebührenregelung für die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html">unwirksam ist, da sie Kunden unangemessen benachteiligt</a>.</li>
</ol>
<p>Es muss Kunden möglich sein, so der BGH in seiner Pressemitteilung, «die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne dass dafür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen ist.» Die einzige von dem Luftverkehrsunternehmen vorgesehene gebührenfreie Zahlungsart genügt diesen Anforderungen nicht.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/236/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Google-Bildersuche</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/230/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/230/2010#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 29 Apr 2010 11:53:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bildersuche]]></category>
		<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[öffentliche Zugänglichmachung]]></category>
		<category><![CDATA[Suchmaschinenoptimierung]]></category>
		<category><![CDATA[Thumbnails]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer Bilder ins Internet stellt und keine Maßnahmen ergreift, Suchmaschinen von ihrer Erfassung und Anzeige auszuschließen, ist mit der Anzeige von Thumbnails im Rahmen der Bildersuche von Google einverstanden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Bundesgerichtshof (Az. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=pm&#038;Datum=2010&#038;Sort=3&#038;nr=51777&#038;pos=0&#038;anz=93&#038;Blank=1">I ZR 69/08</a>) entschieden, dass die Anzeige von Vorschaubildern in der <a href="http://images.google.de/imghp?hl=de&#038;tab=wi">Bildersuchfunktion</a> der Suchmaschine <a href="http://google-produkt-kompass.blogspot.com/2010/04/bundesgerichtshof-sichert.html">Google</a> keine Urheberrechtsverletzung darstellt.</p>
<p>Gegen die Suchmaschinenbetreiberin geklagt hatte eine Künstlerin, die auf ihrer Homepage Bilder ihrer Werke zeigt. Sie begehrte die Unterlassung der Thumbnail-Anzeige dieser Aufnahmen in der Bildersuche. Das <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/17/2008">Thüringer Oberlandesgericht hatte zuletzt entschieden</a>, dass Google zwar eine Urheberrechtsverletzung begehe, die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs jedoch rechtsmissbräuchlich sei, da die Künstlerin in größerem Umfang Suchmaschinenoptimierung betrieben hatte.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) ging weiter: Der 1. Senat hat angenommen, dass Google schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat. Die Klägerin habe zwar weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben, die Google zur Nutzung der Werke als Vorschaubild berechtigen würde. Der in der Wiedergabe der Vorschaubilder liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__19a.html">öffentlich zugänglich zu machen</a>, ist trotzdem nicht rechtswidrig. Denn: Google durfte dem Verhalten der Klägerin entnehmen, dass sie mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden ist. Schließlich hatte die Klägerin </p>
<blockquote><p>den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.</p></blockquote>
<h3>Frage der Haftung bei unrechtmäßig ins Netz gestellten Bildern</h3>
<p>Ohne, dass dies im entschiedenen Fall von Bedeutung gewesen wäre, gab der BGH zu verstehen, dass Suchmaschinenbetreiber für die Anzeige von Vorschaubildern, die unrechtmäßig ins Netz gestellt wurden, erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit haften.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/230/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>OLG Brandenburg zur «Knipsgebühr» – Volltexte liegen vor</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/215/2010</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 23:04:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Außenaufnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Eigentum]]></category>
		<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Panoramafreiheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil des Brandenburgischen OLG: Kein Vorrecht der Eigentümerin, das Bild ihres Eigentums zu verwerten. Fotografen haben das Recht, den wirtschaftlichen Nutzen aus ihren Fotos zu ziehen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Drei <a href="http://www.olg.brandenburg.de/media_fast/1411/PM%20Oberlandesgericht%20kippt%20Knipsgebühr%20für%20Preußische%20Schlösser%20und%20Gärten.pdf">Urteile des Brandenburgischen Oberlandesgerichts</a> haben kürzlich in Fotografenkreisen Beachtung gefunden. Die <a href="http://www.spsg.de/">Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg</a> wollte zwei Bildagenturen und einen Fotografen an der gewerblichen Verbreitung von Außenaufnahmen ihrer Parkanlagen und Schlösser hindern und verlangte zudem Schadensersatz. Hierfür sah das Oberlandesgericht keine Anspruchsgrundlage. Es führte aus, dass kein Vorrecht der Eigentümerin besteht, das Bild ihres Eigentums zu verwerten. Vielmehr stehe Fotografen und Filmemachern das Recht zu, den wirtschaftlichen Nutzen aus ihren Fotos und Filmen zu ziehen. Die Entscheidungen <a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&#038;docid=KORE204912010&#038;psml=sammlung.psml&#038;max=true&#038;bs=10">5 U 12/09</a>, <a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&#038;docid=KORE204922010&#038;psml=sammlung.psml&#038;max=true&#038;bs=10">5 U 13/09</a> und <a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&#038;docid=KORE204932010&#038;psml=sammlung.psml&#038;max=true&#038;bs=10">5 U 14/09</a> vom 18. Februar 2010 liegen mittlerweile im Volltext vor.</p>
<h3>Keine Panoramafreiheit</h3>
<p>Dem Gericht zufolge streitet die in <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__59.html">§ 59 UrhG</a> normierte Panoramafreiheit nicht für die Fotografen. Bekanntlich</p>
<blockquote><p>dürfen Werke, die sich bleibend an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befinden, kostenfrei abgelichtet, vervielfältigt und verbreitet werden. […] Neben Denkmälern und Skulpturen im öffentlichen Raum sind damit auch im Privateigentum stehende Kunstgegenstände erfasst, die von der Straße aus zu sehen sind.</p></blockquote>
<p>Dem hält der Senat entgegen, dass die streitgegenständlichen Ablichtungen großteils Objekte zeigen, die nur innerhalb der Parkanlagen zu sehen sind:</p>
<blockquote><p>Die Parkanlagen der Klägerin und [die] darin befindlichen Wege, von welchen aus die Aufnahmen getätigt worden sind, sind nicht als öffentliche zu qualifizieren. […] Die bestimmungsgemäße Zugänglichkeit der umzäunten Parkanlagen für die Öffentlichkeit durch die tagsüber geöffneten Tore reicht hierfür nicht aus. […] Das Erscheinungsbild der Parkanlagen mit seinen Bauwerken grenzt sich als geschlossenes Ensemble von den sie umgebenden städtischen Bereichen ab. Die bestimmungsgemäße Nutzung durch die Öffentlichkeit ist gekennzeichnet durch erholungs-, bildungs- und kulturelle Zwecke. Die Wege innerhalb der Parkanlagen dienen auch nicht dem allgemeinen Verkehr[,] sondern haben die Funktion, den Parkbesucher zu den einzelnen, den Park gestaltenden Elementen, hinzuführen.</p>
<p>Hinzu kommt, dass der hinter § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/59.html" title="&sect; 59 UrhG: Werke an &ouml;ffentlichen Pl&auml;tzen">59</a> UrhG stehende rechtfertigende Gedanke, ein an einem öffentlichen Ort aufgestelltes Werk sei der Allgemeinheit gewidmet, auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles keine Anwendung finden kann. Die in den Parkanlagen liegenden Gebäude dienten zum Zeitpunkt ihrer Errichtung der Nutzung durch die königliche bzw. kaiserliche Familie und sollten nicht der Öffentlichkeit zugänglich sein.</p></blockquote>
<h3>Kein Vorrecht des Eigentümers an der Verwertung</h3>
<p>Gleichwohl steht dem Eigentümer nach den Urteilssprüchen auch kein Vorrecht an der Verwertung der in seinem Eigentum stehenden Sachen zu:</p>
<blockquote><p>Wollte man dies anders sehen, so würde das Eigentum an einer Sache dazu führen, da nahezu die gesamte Erdoberfläche unter Eigentümern aufgeteilt ist, das[s] risikofreies Fotografieren nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich wäre (Kübler, [FS Baur,] S. 51, 56).</p></blockquote>
<p>Das Gericht nimmt Bezug auf die <em>Friesenhaus</em>-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), derzufolge ein Fotografiervorgang die Verfügungsbefugnis des Eigentümers nicht berührt. Es folgert:</p>
<blockquote><p>Da das Eigentum nicht zur Abwehr von Ablichtungen berechtigt, kann auch die gewerbliche Verwertung solcher Aufnahmen nicht verboten werden.</p></blockquote>
<p>Wer das Fotografieren seines Eigentums verhindern will, kann den Zugang verbieten oder geeignete Vorkehrungen dagegen treffen. Dieses Recht stehe der Stiftung jedoch nicht zu, da sie die Anlagen gerade der Öffentlichkeit zugänglich machen soll. Bei den Schlössern und Gärten handele es sich schließlich um »Kulturgüter von Weltrang«, für die gelte:</p>
<blockquote><p>Die festgeschriebene Teilhabe der Bevölkerung an diesen Kulturgütern erfordert es, dass diese Objekte einer möglichst vielseitigen, auch der Kritik – wo nötig – sich nicht verschließenden Abbildungsweise ausgesetzt werden. Der Ausschluss der sich in Abbildungen zeigenden Meinungsvielfalt durch eine quasi monopolistische, nur von einer Quelle gespeisten Reproduktion wird dem Rang der Kulturgüter und damit den Intentionen des Stiftungszweckes nicht gerecht.</p></blockquote>
<h3>Keine Einlasskontrolle – kein Fotografierverbot</h3>
<p>Zuletzt seien die Besucher der Parkanlagen auch nicht aufgrund der Parkordnung vertraglich verpflichtet, gewerbliche Aufnahmen zu unterlassen. Dies möge beim Betreten eines Museums gelten, im vorliegenden Fall jedoch nicht, da lediglich der Zugang zu den Außenanlagen betroffen war:</p>
<blockquote><p>Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Besucher in der Erkenntnis und mit dem Willen, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben, die Parkanlagen […] betritt. Im Gegensatz zu dem Eintritt in ein in einem Gebäude befindliches Museum rechnet der Besucher nicht damit, dass ihm per Parkordnung Verhaltensweisen untersagt werden außer denjenigen, die die Anlagen schädigen können. Hinzu kommt, dass eine große Anzahl von Besuchern, insbesondere auswärtige und ausländische, noch nicht einmal wissen bzw. wissen müssen, dass die Parkanlagen […] der Öffentlichkeit nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen.</p></blockquote>
<p>Im Interesse der Rechtsfortbildung hat das Oberlandesgericht die Revision zum BGH zugelassen.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/215/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Allgemeiner Ratschlag: Augen auf!</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/211/2010</link>
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		<pubDate>Thu, 11 Feb 2010 08:31:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gefahrenquelle]]></category>
		<category><![CDATA[Glastür]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsmaßstab]]></category>
		<category><![CDATA[Hubwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Rollcontainer]]></category>
		<category><![CDATA[Schaden]]></category>
		<category><![CDATA[Schwingtür]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Supermarkt]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Beispiele für die Haftung bei Unfällen in Supermärkten und anderen Ladengeschäften]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Supermärkte und andere Ladengeschäfte sind nicht nur voller Ware. Nach Auffassung mancher Kunden lauern daneben auch noch unzählige Gefahrenquellen in den Geschäften. So vertrat ich Ende letzten Jahres ein Modehaus gegen eine Kundin, die im Eingangsbereich zu Fall gekommen war. Die Kundin führte ihren Sturz auf eine rund einen Zentimeter hohe Knickfalte in einem Schmutzläufer zurück. Das Gericht (AG Bünde, Urteil vom 19. November 2009, Az. 5 C 564/09) sah dies nach Bestreiten nicht als erwiesen an:</p>
<blockquote><p>Es kommt genau so gut eine Unachtsamkeit der Klägerin, etwa ein unzureichendes Heben des Fußes bei der Ausführung eines Schrittes, als Ursache in Frage.</p></blockquote>
<h3>Haftungsmaßstab</h3>
<p>Der Maßstab für die Haftung von Ladenbetreibern lässt sich wie folgt umschreiben: Weil es nicht möglich ist, jeden denkbaren Unfall durch Sicherungsmaßnahmen auszuschließen, kommt es auf die Frage an, ob ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Kunde mit dem konkreten Risiko rechnen muss oder nicht.</p>
<p>Weitere Rechtsprechungsbeispiele  – zugegeben: spektakulärere als der eingangs geschilderte Fall – aus der jüngeren Vergangenheit:</p>
<table>
<tr>
<th>Gefahrenquelle</th>
<th>Unfallhergang</th>
<th>Bewertung des Gerichts</th>
<th>Entscheidung</th>
</tr>
<tr>
<td>Palettenhubwagen</td>
<td>Sturz nach Stoß gegen die untere Kante des Palettenhubwagens infolge einer Rückwärtsbewegung des Opfers</td>
<td>keine besondere Schutzpflicht gegen die Gefahr des Stolpern über Palettenhubwagen</td>
<td>Urteil des OLG Brandenburg vom 18. März 2009, Az. <a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/180y/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=1&#038;numberofresults=1&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=JURE090029784&#038;doc.part=L&#038;doc.price=0.0">13 U 74/08</a></td>
</tr>
<tr>
<td>Glastür im Eingangsbereich eines Kaufhauses</td>
<td>Gehirnerschütterung nach Kollision (trotz auffälliger Metallgriffe über nahezu gesamte Türhöhe sowie die Einfassung der Unterkante in deutlich erkennbaren Metallrahmen und Aufkleber mit Öffnungszeiten etc.)</td>
<td>Im Eingangsbereich eines Kaufhauses ist mit Glastüren zu rechnen. Man darf nicht sorglos auf ein ungehindertes Passieren vertrauen.</td>
<td>Urteil ds AG München vom 26. März 2009, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=172%20C%201190/09">172 C 1190/09</a></td>
</tr>
<tr>
<td>Rollcontainer</td>
<td>Sturz über querstehende Rolle eines Rollgitterwagens</td>
<td>Wenn der Kunde genug Platz hat, um an einem Rollcontainer vorbeizugehen, trägt er die Folgen eines Sturzes allein.</td>
<td>Urteil des LG Coburg vom 23. Juni 2009, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11%20O%20748/08">11 O 748/08</a></td>
</tr>
<tr>
<td>nach außen öffnende Schwingtür im Eingangsbereich eines Supermarkts </td>
<td>Kotflügel eines Autos beschädigt, das direkt vor der Tür geparkt werden sollte</td>
<td>Automatisch öffnende Schwingtüren sind im 21. Jahrhundert sozialüblich und erlaubt. Ein Supermarktbetreiber muss auch nicht damit rechnen, dass jemand verkehrswidrig direkt vor der Tür parken will.</td>
<td>Urteil des AG München vom 30. Juli 2009, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=AG%20M%FCnchen&#038;Datum=30.07.2009&#038;Aktenzeichen=281%20C%2016247%2F09">281 C 16247/09</a></td>
</tr>
</table>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/211/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>AG Frankfurt (Main): Anwaltskosten nach Filesharing-Abmahnung nicht erstattungsfähig</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/205/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/205/2010#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 07:49:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Honorarvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Lizenzschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Massenabmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn zwischen Rechteinhabern und Anwälten eine Honorarvereinbarung besteht, sind gemäß RVG berechnete Anwaltskosten nach einer Filesharing-Abmahnung nicht erstattungsfähig.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Begutachtung von typischen urheberrechtlichen Abmahnungen, die gegen Tauschbörsen-Nutzer ausgesprochen werden, liegt immer wieder die Frage auf der Hand, inwieweit die Kosten der seitens der verletzten Rechteinhaber eingeschalteten Anwälte ersetzt verlangt werden können. Die Kanzleien gehen regelmäßig – trotz <a title="Hoeren, CR 2009, 378ff." href="http://miami.uni-muenster.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-5048/musikdownloads.pdf">gewichtiger Gegenargumente</a> – schon nicht von <em>Bagatellfällen</em> aus, in denen die <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html">Anwaltskosten auf 100 € beschränkt</a> wären. Sehr oft wird in den ausgesprochenen Abmahnungen auf Vergütungsansprüche aus einem Gegenstandswert von 10.000 € Bezug genommen, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/index.html">RVG</a>) auf 651,80 € belaufen.</p>
<h3>Geschäftsmodell Filesharing-Abmahnung?</h3>
<p>Dass die Auftraggeber den abmahnenden Rechtsanwälten diesen Betrag pro Abmahnung tatsächlich schulden, kann man schon deshalb bezweifeln, weil das wirtschaftlich unvernünftig wäre. Den Abgemahnten wird schließlich angeboten, die Angelegenheit gegen Zahlung eines deutlich niedrigeren Vergleichsbetrags auf sich beruhen zu lassen. Wenn mit dem Abmahnungsauftrag bereits Anwaltskosten in Höhe von 651,80 € angefallen wären, dann müssten die Rechteinhaber nach einem solchen Vergleich den Differenzbetrag ausgleichen. Wer rechnen kann, muss sich also fragen, warum die gebeutelten Rechteinhaber so handeln sollten.</p>
<p>Einem vor einigen Wochen bekannt gewordenen Dokument zufolge funktioniert das Geschäft offenbar so, dass die mit Massenabmahnungen erzielten Einnahmen zwischen beauftragter Kanzlei und Rechteinhabern aufgrund einer besonderen Honorarvereinbarung quotenmäßig verteilt werden. Davon kann man halten, was man will – jedenfalls wäre mit der Aussprache einer einzelnen Abmahnung noch kein Ersatzanspruch bezüglich der Anwaltskosten entstanden, zumindest nicht in der gesetzlichen Höhe aus dem behaupteten Gegenstandswert.</p>
<h3>Urteil des AG Frankfurt (Main)</h3>
<p>Vor diesem Hintergrund entschied das Amtsgericht Frankfurt (Main) am 29. Januar 2010 (<a href="http://www.internet-law.de/AG-Frankfurt.pdf">Az. 31 C 1078/09 &#8211; 78</a>) zugunsten eines beklagten Tauschbörsennutzers. Dieser hatte sich mit der Behauptung gegen das Zahlungsverlangen verteidigt, dass eine vom RVG abweichende Honorarvereinbarung zwischen der Rechteinhaberin und der sie vertretenden Kanzlei existiert. Bestätigt wird dies durch eine seitens des Rechtsanwalts <a href="http://www.internet-law.de/2009/12/die-abrechnungspraxis-der-filesharing.html">in einem anderen Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung</a>. Daraufhin hat das Gericht zu der Absprache zwischen der Rechteinhaberin und dem für sie tätigen Anwalt festgestellt:</p>
<blockquote><p>Die Klägerin hat mit ihren Bevollmächtigten einen Beratungsvertrag abgeschlossen, im Rahmen dessen nach Aufwand abgerechnet wird. Im Rahmen dieses Vertrages werden die außergerichtlichen Abmahnungen vorgenommen, bei denen gleichzeitig ein Vergleichsangebot entsprechend der oben beschriebenen Form unterbreitet wird. In dem Fall, dass dieses Vergleichsangebot von der Gegenseite nicht angenommen wird, berichtigen die Bevollmächtigten dieses an die Klägerin. In einigen Fällen entscheidet sich die Klägerin sodann zur Klageerhebung. In diesen Fällen beauftragt die Klägerin ihre Bevollmächtigten Rechtsanwaltskosten gemäß einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 einzuklagen. Über diese Gebühr wird sodann der Klägerin eine Rechnung erstellt.</p></blockquote>
<p>Demnach steht der Rechteinhaberin kein Erstattungsanspruch zu, weil als Schaden nur unfreiwillige Vermögenseinbußen in Betracht kommen. Die Rechteinhaberin müsste vielmehr den anteiligen Schaden gemäß der geschlossenen Honorarvereinbarung begründen und geltend machen. Das hat die Rechteinhaberin jedoch weder in ihrer Abmahnung noch im Prozess getan.</p>
<h3>Achtung</h3>
<p>Tauschbörsennutzer im Allgemeinen und Abgemahnte im Besonderen sollten sich nicht zu früh freuen: Das Urteil ist zum einen noch nicht rechtskräftig, zum anderen wurde der Beklagte dennoch zur Zahlung eines Lizenzschadens in Höhe von 150 € verurteilt.</p>
<p>Nicht zu vergessen: Gegenstand des Verfahrens war natürlich nur das Vergütungskonzept der konkret betroffenen Kanzlei.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/205/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>ArbG Herford: Zulässigkeit von Blog-Äußerungen eines Mitarbeiters über Ex-Arbeitgeberin</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/194/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/194/2010#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 27 Jan 2010 14:12:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bestimmtheit]]></category>
		<category><![CDATA[Meinungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch einen Ex-Mitarbeiter über die Arbeitgeberin im Internet getätigte Äußerungen wie «Abzock-Methoden» oder «deutsche Zentrale der Abzock-Mafia» sind als Werturteile von Art. 5 GG geschützt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_208" class="wp-caption alignnone" style="width: 625px"><a href="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/01/arbg2.jpg"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/01/arbg2.jpg" alt="Urteil des Arbeitsgerichts Herford" title="Urteil des Arbeitsgerichts Herford" width="615" height="347" class="size-full wp-image-208" /></a><p class="wp-caption-text">Urteil des Arbeitsgerichts Herford</p></div>
<p>Arbeitsgericht Herford<br />
Urteil vom 12. November 2009 (rechtskräftig)<br />
Aktenzeichen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ga 26/09" title="ArbG Herford, 12.11.2009 - 3 Ga 26/09">3 Ga 26/09</a></p>
<h4>Eigene Leitsätze</h4>
<ol>
<li>Die durch einen ehemaligen Mitarbeiter über die vormalige Arbeitgeberin wiederholt in einem Blog getätigten Äußerungen «Abzock-Methoden», «Nutzlos-Branche», «Die Ratten verlassen das sinkende Schiff», «Mafia» und «deutsche Zentrale der Abzock-Mafia» genießen als Werturteile den Schutz des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html">Art. 5 GG</a>.</li>
<li>Im Rahmen eines Unterlassungsantrags sind konkrete Verletzungshandlungen zu benennen. Es ist nicht ausreichend, die Unterlassung von «Negativ-Äußerungen» oder Diffamierungen zu beantragen. Dies führt – wie auch die pauschale Bezugnahme auf den Arbeitsvertrag oder eine Verpflichtungserklärung – zur Unzulässigkeit des Unterlassungsantrags.</li>
<li>Die Umschreibung «in das Internet gestellte Negativ-Äußerungen» ist zu unbestimmt für einen Verpflichtungsantrag.</li>
<li>Einer juristischen Person fehlt es an der Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten ihres Geschäftsführers.</li>
</ol>
<h4>Volltext</h4>
<p>Das Urteil können Sie <a href="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/01/ArbG-Herford-Urteil-3-Ga-26-09-Abzock-Zentrale.pdf">hier im Volltext herunterladen</a>.</p>
<h4>Nachtrag</h4>
<p>19.02.2010: Die regionale Presse <a href="http://www.nw-news.de/lokale_news/herford/herford/3395329_Warum_Abzock-Netzwerk_erlaubt_ist.html">berichtet</a>.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/194/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Twitter &amp; Recht &#8211; Update: «@mannheim»</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/191/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/191/2010#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 23 Jan 2010 16:04:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Namensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Twitter]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=191</guid>
		<description><![CDATA[Der Twitter-Nutzer @mannheim wurde von der Stadt Mannheim aufgefordert, die Nutzung des Accounts zu unterlassen und der Übertragung auf die Stadt zuzustimmen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor einiger Zeit habe ich zusammengefasst, welche <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/162/2009">rechtlichen Vorgaben bei der Nutzung von Twitter</a> zu beachten sind. Unter anderem regte ich an, bei der Wahl des Accountnamens über mögliche marken- und namensrechtliche Probleme nachzudenken. Nun wird ein Fall bekannt, in dessen Zentrum eine solche Frage steht. Der <a href="http://twitter.com/mannheim">Twitter-Nutzer @mannheim</a> wurde von der Stadt <a href="http://www.mannheim.de/">Mannheim</a> aufgefordert, die<a href="http://www.mikogo.de/2010/01/21/mannheim-will-twitter-account-einklagen/"> Nutzung des Accounts zu unterlassen</a> und der Übertragung auf die Stadt zuzustimmen.</p>
<h3>Namensrecht an Twitter-Account</h3>
<p>Zu Recht? Es haben sich schnell Pro- und Contra-Stimmen gefunden. Der Kollege <a href="http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/129-Twitter-Recht-Stadt-Mannheim-fordert-ihren-Account-heraus.html">Ulbricht sieht die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung bei Unbedarften</a> und glaubt – falls denn ein Gericht über diese Frage zu befinden haben würde – an eine Bestätigung der Forderung der Stadt Mannheim. Dagegen wendet sich der Kollege Stadler. Er <a href="http://www.internet-law.de/2010/01/stadt-mannheim-verlangt-unterlassung.html">hinterfragt das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs</a>:</p>
<blockquote><p>Denn die Benutzung des Twitter-Namens müsste als namensmäßiger Gebrauch des Städtenamens aufgefasst werden und beim Publikum müsste die Erwartung bestehen, unter dem Twitter-Profil «Mannheim» tatsächlich auf die Stadt zu treffen.</p></blockquote>
<h6>Exkurs: heidelberg.de</h6>
<p>Zur Internet-Domain <em>heidelberg.de</em> wurde vom Landgericht Mannheim (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 O 60/96" title="LG Mannheim, 08.03.1996 - 7 O 60/96: heidelberg.de">7 O 60/96</a>) bereits 1996 geklärt, dass die gleichnamige Stadt durch die von einem Unternehmen unterhaltene Domain in ihrem Namensrecht verletzt wurde. Die Allgemeinheit erwartet unter dieser Internet-Adresse nicht nur Informationen <em>über</em> die Stadt Heidelberg, sondern Informationen <em>von</em> der Stadt Heidelberg.</p>
<h3>Erwarten se nix</h3>
<p>Aber was erwartet das Publikum von einem Twitter-Account? Der Kollege Stadler geht lebensnah davon aus, dass</p>
<blockquote><p>«die Erwartungshaltung der Twitter-Nutzer im Hinblick auf Nutzernamen eine andere ist, als die Erwartungshaltung bezüglich einer Domain.»</p></blockquote>
<p>Nicknames und Fakes sind bei Twitter schließlich alltägliche Phänomene. Für Stadlers Auffassung spricht auch der Umstand, dass Twitter zur Unterscheidung von echten und Fake-Accounts die Funktion <a href="http://twitter.com/help/verified">Verified Account</a> geschaffen hat.</p>
<h3>Und jetzt?</h3>
<p>Da solchen Fällen im Internet schnell eine erhebliche Aufmerksamkeit zuteil wird, lässt sich die weitere Entwicklung aktuell nicht vorhersehen. Die Stadt Mannheim wäre jedenfalls gut beraten, auch weiterhin mit Augenmaß vorzugehen, um unnötige <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Streisand-Effekt">Negativ-PR</a> zu vermeiden. Bisher hat die Stadt sich – soweit sich das von außen beurteilen lässt – bezüglich der Vorgehensweise nicht viel vorzuwerfen:</p>
<ul>
<li>Es schreibt das Rechtsamt der Stadt und kein Rechtsanwalt.</li>
<li>Man verlangt entsprechend auch keine Kostenerstattung.</li>
<li>Es wurde eine angemessene Frist gesetzt.</li>
</ul>
<p>Die Parteien wollen sich offenbar <a href="http://twitter.com/mannheim/status/8078867636">am Montag zu einem Gespräch treffen</a>.</p>
<h3>Nachtrag (28. Januar 2010)</h3>
<p>Man hat sich vorerst <a href="http://www.mikogo.de/2010/01/28/aussergerichtlicher-vergleich/">außergerichtlich verglichen</a> (<a href="http://www.mikogo.de/downloads/press/vergleich-twitter-mannheim.pdf">PDF</a>).</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/191/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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