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	<title>Anwalt Niemeyer &#187; Zivilrecht</title>
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	<description>Für Sie da.</description>
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		<title>Monatsrückblick IT-Recht · Januar 2012</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/408/2012</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 13:37:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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		<description><![CDATA[Jüngere Rechtsprechung und Geschehnisse u.a. im Immaterialgüterrecht, Datenschutz, TK-Providertum und e-Commerce.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schnelldurchlauf ausgewählter Themen, die IT-Juristen im Januar beschäftigten:</p>
<h4>Überblick</h4>
<ul>
<li>Hamburger Gerichte zur <a href="#hotels">Hotelbewertung im Internet</a></li>
<li><a href="#imm">Immaterialgüterrecht</a>: Weiterveräußerung von Hörbuch-Download · Total-Buy-Out-Klauseln · Filesharing-Abmahnung unbrauchbar · Streitwertbemessung bei unerlaubter Fotonutzung</li>
<li><a href="#ds">Datenschutz, Gesetzgebung</a>: Entwurf der EU-Datenschutz-Verordnung vorgestellt · IHK vs. ULD Schleswig-Holstein · Pippa vs. PIPA</li>
<li><a href="#prov">Providertum, Mobiltelefonie</a>: Unbemerkte Datenverbindungen · Praxis der Funkzellenabfrage · DSL-Geschwindigkeit · Haftung des Admin-C</li>
<li><a href="#ecomm">e-Commerce</a>: Angaben zum Kraftstoffverbrauch bei Vorführwagen · Grundpreisangaben in Angebotsübersichten</li>
<li><a href="#sonst">Sonstiges</a>: Keine Schutzlücken ohne Vorratsdatenspeicherung · Kündigungsrecht des Nutzers von Online-Partnerbörsen</li>
</ul>
<div id="attachment_410" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2012/01/hh.jpg" alt="Hamburg (Symbolfoto)" title="Hamburg (Symbolfoto)" width="300" height="201" class="size-full wp-image-410" /><p class="wp-caption-text">Hamburg (Symbolfoto)</p></div>
<h2 id="hotels">Hotelbewertung</h2>
<p>Hamburger Gerichte waren in der jüngeren Vergangenheit gleich zwei Mal mit Hotelbewertungen befasst. Das <em>LG</em> entschied über die Haftung von Hotelbuchungsportalen für geschäftsschädigende Bewertungen von Nutzern (im Folgenden <em>I</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=327 O 607/10" title="LG Hamburg, 01.09.2011 - 327 O 607/10">327 O 607/10</a>), das <em>Hanseatische OLG</em> bestätigte ein Urteil, das sich für die Zulässigkeit von Hotelbewertungen an sich aussprach (im Folgenden <em>II</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 51/11" title="OLG Hamburg, 18.01.2012 - 5 U 51/11">5 U 51/11</a>).</p>
<h5>Hotelbewertung I</h5>
<p>Das Bereithalten einer Bewertungsfunktion und das Veröffentlichen nutzergenerierter Hotelbewertungen auf einem Hotelbuchungsportal stellen auch dann geschäftliche Handlungen dar, wenn das Bewertungsportal nur Teil eines gewerblichen Online-Reisebüros ist (anders: <em>KG Berlin</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=52 O 229/10" title="LG Berlin, 21.10.2010 - 52 O 229/10">52 O 229/10</a>). Dies gilt zumindest dann, wenn die Entscheidung über das «Ob» einzelner Veröffentlichungen dem Portal obliegt (Nutzer konnten ihre Bewertungen nicht selber online stellen, die Freischaltung erforderte das erfolgreiche Durchlaufen eines «aufwändigen TÜV-zertifizierten» Prüfungsverfahrens). Der Portalbetreiber haftet dann für die falschen Tatsachenbehauptungen der Nutzer.</p>
<h5>Hotelbewertung II:</h5>
<p>Das <em>Hanseatische OLG</em> entschied, dass die bloße Eignung einer Bewertungsplattform zur Verbreitung unwahrer Behauptungen nicht genügt, den vermeintlichen «virtuellen Pranger» zu verbieten. Eine Hotel- und Hostelbetreiberin verlangte, dem beklagten Bewertungsportal schon die Möglichkeit zur Bewertung der eigenen Unterkünfte zu untersagen. Ohne Erfolg, da die Allgemeinheit ein Interesse an Hotelbewertungen habe, die selbst dann als Meinungen geschützt seien, wenn sie anonym abgegeben werden. Unwahre Behauptungen seien auch weiterhin einzeln anzugreifen.</p>
<h2 id="imm">Immaterialgüterrecht</h2>
<p>Filesharing ist in Schweden nunmehr <a href="http://torrentfreak.com/file-sharing-recognized-as-official-religion-in-sweden-120104/">als Religion anerkannt</a>.</p>
<h4>LG Stuttgart: Weiterveräußerung von heruntergeladenem Hörbuch</h4>
<p>Das <em>LG Stuttgart</em> befasste sich mit der AGB-Klausel</p>
<blockquote><p>Der Käufer […] erwirbt lediglich ein Nutzungsrecht, kein Eigentum. Der Weiterverkauf ist untersagt.</p></blockquote>
<p>einer Anbieterin von Hörbuch-Downloads und hält diese Klausel im Ergebnis für zulässig (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=17 O 513/10" title="LG Stuttgart, 14.04.2011 - 17 O 513/10">17 O 513/10</a>). Insbesondere sei darin keine unangemessene Benachteiligung des Kunden zu sehen (so auch <em>LG Berlin</em> für Musik-Downloads, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16 O 67/08" title="LG Berlin, 14.07.2009 - 16 O 67/08">16 O 67/08</a>). Denn der Hauptzweck des Vertrags, das Anhören eines Hörbuchs, sei nicht in Gefahr, der etwaige Weiterverkauf dagegen sekundärer Natur. Der Erwerber eines Download-Hörbuchs müsse mit erhöhten rechtlichen Beschränkungen rechnen und könne sich im Falle einer Veräußerungsabsicht nicht auf Erschöpfung berufen, da ein «für den Verkehr autorisiertes, gegenständliches Werkstück nicht vorhanden ist, sondern der Nutzer das Vervielfältigungsstück erst selbst» erstelle.</p>
<p>Zu beachten sei, dass die Erschöpfungswirkung nur die Verkehrsfähigkeit bereits rechtmäßig in den Verkehr gebrachter Vervielfältigungsstücke gewährleisten soll. Daher habe der <em>BGH</em> in seinem Vorlagebeschluss vom 3. Februar 2011 bereits zu erkennen gegeben, «dass die Wirkung der Erschöpfung nicht auf den online übermittelten unkörperlichen Datenbestand ausgedehnt werden sollte» (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 129/08" title="I ZR 129/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 129/08</a>). Hörbuchdateien seien mit Hörbuch-CDs und Büchern (aus Papier) auch wegen der verlustfreien Übertragungsmöglichkeit bzw. des verschleißlosen Gebrauchs nicht vergleichbar. Es entstehe kein echter Sekundärmarkt, sondern ein zusätzlicher Primärmarkt, der zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen würde (da technische Schutzmöglichkeiten wie digitale Wasserzeichen «nur sehr eingeschränkt tauglich» seien, können legale Kopien nicht als solche erkannt werden). Denkbare Ausnahme: Wenn aus zwingenden technischen Gründen die Verkörperung auf Datenträger von vornherein erforderlich ist (bei Hörbuch-Download aber nicht der Fall).</p>
<p>Spannend bleibt, welche Folgen diese gerichtliche Äußerung nach sich zieht:</p>
<blockquote><p>Dem Weiterverschenken des Hörbuchs steht die streitgegenständliche Klausel nicht entgegen.</p></blockquote>
<h4>LG Mannheim: Total-Buy-Out-Klausel unwirksam</h4>
<p>Mit Urteil vom 5. Dezember 2011 hat das <em>LG Mannheim</em> – unter Verweis auf das <em>Hanseatische OLG</em> (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 113/09" title="OLG Hamburg, 01.06.2011 - 5 U 113/09">5 U 113/09</a>) – auf Unwirksamkeit einer Klausel erkannt, mit welcher freie Journalisten gegen eine Einmalzahlung umfassende, ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrechte für alle erdenklichen, einschließlich unbekannten, Nutzungsarten an ein Presseunternehmen einräumen sollen (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 O 442/11" title="LG Mannheim, 05.12.2011 - 7 O 442/11">7 O 442/11</a>).</p>
<h4>OLG Düsseldorf: Filesharing-Abmahnung als unbrauchbare Dienstleistung</h4>
<p>Das <em>OLG Düsseldorf</em> befasste sich mit den Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen die Zahlungsklage nach einer Filesharing-Abmahnung und führte – wie schon das <em>OLG Köln</em> (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 42/11" title="OLG K&ouml;ln, 24.03.2011 - 6 W 42/11">6 W 42/11</a>) – aus, dass das Anbieten von Musikdateien und die Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zum betroffenen Anschluss mit Nichtwissen bestritten werden dürfe. Hinzu kam im vom Senat behandelten Fall, dass die Abmahnung den angeblichen Rechtsverstoß nicht genau genug erkennen ließ, sodass auch die Kosten der «völlig unbrauchbare[n] anwaltlichen Dienstleistung» nicht erstattungsfähig sein dürften (Az. I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 W 132/11" title="OLG D&uuml;sseldorf, 14.11.2011 - 20 W 132/11">20 W 132/11</a>).</p>
<h4>OLGs Köln und Braunschweig: Streitwertbemessung bei Bildnutzungen in ebay-Auktionen</h4>
<p>Seine Rechtsprechung zur Streitwertbemessung im Urheberrecht hat das <em>OLG Köln</em> der Realität angepasst. Statt bisher gängiger 6.000 € können für die ungenehmigte Fotonutzung in einer privaten eBay-Auktion nun auch 3.000 € als Streitwert angemessen und ausreichend sein (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 256/11" title="OLG K&ouml;ln, 22.11.2011 - 6 W 256/11">6 W 256/11</a>). In einem ähnlichen Fall hatte das <em>OLG Braunschweig</em> den Streitwert zuletzt auf 300 € festgesetzt (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 W 92/11" title="OLG Braunschweig, 14.10.2011 - 2 W 92/11">2 W 92/11</a>).</p>
<h2 id="ds">Datenschutz, Gesetzgebung</h2>
<p>Der Entwurf der <a href="http://www.vzbv.de/8661.htm">EU-Datenschutz-Verordnung</a> ist nun auch <a href="http://ec.europa.eu/justice/newsroom/data-protection/news/120125_en.htm">offiziell vorgestellt </a>worden. <em>Telemedicus</em> <a href="http://www.telemedicus.info/article/2169-EU-Datenschutz-Reding-stellt-Entwurf-fuer-Verordnung-vor.html">berichtet</a> und lieferte auf Grundlage der zuvor bekannt gewordenen Fassung vorab schon <a href="http://www.telemedicus.info/article/2160-5-Thesen-zur-Datenschutz-Verordnung.html#extended">fünf Thesen</a>. Eine weitere <a href="http://www.dgri.de/index.php/fuseaction/download/lrn_file/stellungnahme-dgri-datenschutzvo.pdf">lesenswerte Stellungnahme</a> stammt von der <em>DGRI</em>.</p>
<p>Der – nicht unumstrittene, aber vehement vertretene – Standpunkt des <em>Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz</em> (ULD) in Schleswig-Holstein zur <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/390/2011">Zulässigkeit von Social-Plugins</a> (Like-Button et al.) wird Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. Für die regionale Wirtschaftsakademie hat die dortige <em>Industrie- und Handelskammer</em> <a href="http://www.ln-online.de/lokales/luebeck/3349269/facebook-streit-wirtschaft-klagt-gegen-datenschuetzer">Klage zum Verwaltungsgericht Schleswig</a> erhoben.</p>
<p>Als <em>Pippa</em>, die Schwester der Duchess of Cambridge, sich erstmals einem großen Publikum zeigte, gründete sich im Netz gleich ein Fanclub (zurzeit gefällt <a href="http://www.facebook.com/pages/Pippa-Middleton-Ass-Appreciation-Society/183120471735513">das</a> 243.548 Nutzern). Gegen <em>PIPA</em>, die Schwester von SOPA, <a href="http://netzpolitik.org/2012/sopa-blackout-gallery/">trug das Internet Schwarz</a>. Das hält das konservative Lager, nachdem der erste Netzsperrenanlauf in Deutschland <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,801299,00.html">endgültig zu Grabe getragen</a> ist, nicht davon ab, <a href="http://digitalegesellschaft.de/2012/01/pm-warum-sopa-auch-uns-angeht/">Überwachungsgesetze</a> zu <a href="http://www.cduwatch.de/2012/cdu-abgeordnete-befurworten-sopa-pipa/">befürworten</a>.</p>
<h2 id="prov">Providertum, Mobiltelefonie</h2>
<p>Apple und Samsung stritten munter weiter.</p>
<h4>Kostentragung für unbemerkte Datenverbindungen</h4>
<p><em>MMR-Aktuell</em> wärmte das Urteil des <em>AG Hamburg</em> vom 16. Juni 2011 auf, derzufolge die Abrechnung von Datenverbindungen im entschiedenen Fall nicht zum Preis von 0,19 €/10 KB erfolgen durfte (Möglichkeit von Datentraffic nur indirekt in AGB erwähnt,  Preisvereinbarung nicht eindeutig), sondern nur zum marktüblichen Tarif, bestimmt anhand der Preislisten von Discountanbietern im betroffenen Zeitraum (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14 C 16/11" title="AG Hamburg, 16.06.2011 - 14 C 16/11">14 C 16/11</a>).</p>
<h4>Funkzellenabfrage</h4>
<p><em>Netzpolitik.org</em> berichtete unter Offenlegung eines <a href="https://netzpolitik.org/wp-upload/FZA-Friedrichshain.pdf">Aktenauszugs</a> über einen Praxisfall der <a href="http://netzpolitik.org/2012/massenhafte-funkzellenabfrage-jetzt-auch-in-berlin-was-vorratsdatenspeicherung-wirklich-bedeutet/">Funkzellenabfrage in Berlin</a>, Kollege <em>Stadler</em> liefert unter Verweis auf den <a href="https://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/leitfaden_datenzugriff_voll.pdf">Leitfaden zum Datenzugriff</a> der Generalstaatsanwaltschaft München eine <a href="http://www.internet-law.de/2012/01/massenhafte-funkzellenabfrage-auch-in-berlin.html">Einschätzung</a> zu dem Vorkommnis.</p>
<h4>DSL-Geschwindigkeit</h4>
<p>Wenn DSL6000 bestellt ist, kann nicht ohne weiteres nur DSL2000 angeschlossen werden. Die Werbeeinwilligung per AGB genügt nicht den gesetzlichen Erfordernissen. So sprach das <em>LG Düsseldorf</em> <a href="http://www.vzbv.de/8592.htm">auf Antrag des Bundesverbands der Verbraucherzentralen</a> und verbot einer DSL-Anbieterin u.a. folgende AGB-Klauseln (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 O 501/10" title="LG D&uuml;sseldorf, 28.12.2011 - 12 O 501/10">12 O 501/10</a>, nicht rechtskräftig):</p>
<ol>
<li>Sollte […]Internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten.</li>
<li>Mein Vertragspartner kann mir Text- oder Bildmitteilungen an mein Telefon (sowie meine E-Mail- und Postadresse) zukommen lassen.</li>
</ol>
<h4>BGH zur Haftung des Admin-C</h4>
<p>Der <em>BGH</em> veröffentlichte den Volltext des Urteils <em>Basler Haar-Kosmetik</em>, dessen Leitsatz b) zur Haftung des Admin-C wie folgt lautet (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 150/09" title="BGH, 09.11.2011 - I ZR 150/09: Basler Haar-Kosmetik">I ZR 150/09</a>, Gratulation an den <a href="http://www.internet-law.de/2012/01/bgh-zur-haftung-des-admin-c-2.html">Kollegen Stadler</a> zum Zitat in Rn. 55):</p>
<blockquote><p>Derjenige, der sich von einem ausländischen Anmelder eines Domainnamens gegenüber der DENIC als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) benennen und registrieren lässt, haftet nicht schon deswegen als Störer für mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter.</p></blockquote>
<h2 id="ecomm">e-commerce</h2>
<p>Der <em>BGH</em> hat ebenfalls entschieden, dass die Verpflichtung, in der Neuwagenwerbung Angaben zum Kraftstoffverbrauch zu machen, auch für Vorführwagen gelten kann (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 190/10" title="BGH, 21.12.2011 - I ZR 190/10">I ZR 190/10</a>). Mit Entscheidung vom 24. November 2011 urteilte das <em>LG Hamburg</em>, dass Grundpreisangaben bereits in listenmäßigen Angebotsübersichten zu finden sein müssen und nicht erst auf der eigentlichen Angebotsseite auftauchen dürfen (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=327 O 196/11" title="LG Hamburg, 24.11.2011 - 327 O 196/11">327 O 196/11</a>, nicht rechtskräftig).</p>
<h2 id="sonst">Und sonst?</h2>
<p>Ein wissenschaftliches <a href="http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/20120127_MPI_Gutachten_VDS_Langfassung.pdf?__blob=publicationFile">Gutachten des Max-Planck-Instituts (MPI)</a> für ausländisches und internationales Strafrecht, das der Frage etwaiger Schutzlücken durch den Wegfall der Vorratsdatenspeicherung nachgeht, zeigt: Derzeit gibt es keine Schutzlücken.</p>
<p>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">627</a> BGB erlaubt die fristlose Kündigung eines Partnerschaftsvermittlungsvertrags, da die klassische Vermittlung einen Dienst höherer Art darstellt (der <em>BGH</em> schreibt dem Ehemakler Diskretion und Taktgefühl zu). Ein sofortiges Kündigungsrecht steht dem Kunden einer Online-Partnerbörse – so das <em>AG München</em> – jedoch nicht zu. Schließlich fehlt es gerade an dieser persönlichen Beziehung. Die Leistungen basieren zudem nicht auf Taktgefühl, sondern auf Taktfrequenz, nämlich vollautomatisierten Alogrithmen (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=172 C 28687/10" title="172 C 28687/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">172 C 28687/10</a>).</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/408/2012">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Was die Gerichte von zwielichtigen Branchenregistern halten</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/401/2012</link>
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		<pubDate>Tue, 03 Jan 2012 14:54:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
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		<category><![CDATA[Täuschung]]></category>

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		<description><![CDATA[Angebote für Branchenverzeichniseinträge mit versteckter Kostenpflicht im Kleingedruckten sind irreführend. Gerichte verneinen die Zahlungspflicht aus unterschiedlichsten Gründen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Früher oder später bekommt jeder Gewerbetreibende es mit dem Phänomen zu tun, das als <em>Adressbuchschwindel</em> oder <em>Branchenbuch-Abzocke</em> bekannt ist: Anbieter bedeutungsl- und dubioser Adressverzeichnisse senden Gewerbetreibenden Angebote zu, sich in ein Online-Branchenverzeichnis eintragen zu lassen bzw. den vorhandenen Eintrag zu korrigieren. Wer das – amtlich anmutende oder gar eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung vorspiegelnde – Formular, das im Kleingedruckten auch unangemessen hohe Preisangaben enthält, in einem schwachen Moment unterzeichnet und zurückschickt, bekommt früher oder später eine stattliche Rechnung für die an sich nicht gewollte und in der Regel auch völlig wirkungslose Eintragung.</p>
<p>In der Rechtsprechung wird die Zahlungspflicht immer häufiger verneint, aus unterschiedlichsten Gründen (u.a. Anfechtungsmöglichkeit wegen arglistiger Täuschung, Entgeltlichkeit als überraschende Klausel, Sittenwidrigkeit des Vertrags).</p>
<h2>Was deutsche Gerichte davon halten</h2>
<p>Erstmals befasste der <em>Bundesgerichtshof</em> (BGH) sich im Jahr 2005 mit den Anforderungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, nachdem ein unaufmerksames Unternehmen ein mit «Offerte» überschriebenes und als «Eintragungsantrag und Korrekturabzug» bezeichnetes Angebot «zur Aufnahme in unser bundesdeutsches Online-Firmenverzeichnis im Internet» unterzeichnet hatte. Einer Entscheidung über die Frage, ob im konkreten Einzelfall aus der Art und Weise der Darstellung der wesentlichen Vertragsbestandteile auf den Täuschungswillen des Absenders geschlossen werden kann, hatte der Senat sich jedoch zu enthalten (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X ZR 123/03" title="BGH, 22.02.2005 - X ZR 123/03: &quot;irref&uuml;hrendes Angebotsschreiben&quot;">X ZR 123/03</a>).</p>
<h4>Wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Offerten</h4>
<p>Im Juni 2011 durfte der BGH in einer Wettbewerbssache dann endlich die Verschleierung und Irreführung unseriöser Branchenbuchanbieter beurteilen (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 157/10" title="BGH, 30.06.2011 - I ZR 157/10: Branchenbuch Berg">I ZR 157/10</a>, <em>Branchenbuch Berg</em>):</p>
<blockquote><p>Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">4</a> Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">5</a> Abs. 1 UWG.</p></blockquote>
<p>Der Senat bescheinigte Gewerbetreibenden und ihren Mitarbeitern zwar «jedenfalls eine durchschnittlich intellektuelle Erkenntnisfähigkeit», diese Personen stünden jedoch nicht selten unter Zeitdruck und würden sich mit derartigen Angebotsschreiben nur oberflächlich befassen. Weil die Branchenbuchanbieter es gerade auf diese flüchtige Betrachtung abgesehen hätten, könne von einer Täuschung augegangen werden.</p>
<p>Ebenfalls im Wettbewerbsrecht erging das Urteil des <em>OLG Frankfurt/Main</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 242/08" title="OLG Frankfurt, 26.03.2009 - 6 U 242/08">6 U 242/08</a> (Leitsatz):</p>
<blockquote><p>Für eine Irreführung […] kann […] ausreichen, wenn […] die Werbung gezielt auf eine solche Täuschung angelegt ist und schützenswerte Interessen des Unternehmens, in dieser Weise werben zu dürfen, nicht ersichtlich sind, weil die Werbeadressaten, die das Angebot richtig verstehen, eine Inanspruchnahme der angebotenen Leistung nicht ernsthaft in Betracht ziehen werden.</p></blockquote>
<p>Ähnlich: <em>LG Düsseldorf</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=38 O 148/10" title="LG D&uuml;sseldorf, 15.04.2011 - 38 O 148/10">38 O 148/10</a>.</p>
<h4>Von A bis Z (genau: B bis M)</h4>
<p>Für die meisten Betroffenen dürfte interessanter sein, wie die Gerichte zur Frage der Zahlungspflicht der Branchenverzeichnis-«Kunden» entscheiden. Notizen zu ausgewählten Entscheidungen, sortiert nach Gerichtsort.</p>
<p><strong>AG Bergisch-Gladbach, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=67 C 164/08" title="AG Bergisch Gladbach, 07.11.2008 - 67 C 164/08">67 C 164/08</a>:</strong> Anfechtungsberechtigung wegen Arglist, da Formular darauf angelegt war, dass Informationen überlesen werden. Irrtumsanfechtung und Sittenwidrigkeit werden ebenfalls bejaht. Ausführliche Urteilsgründe.</p>
<p><strong>AG Bocholt, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 C 281/10" title="13 C 281/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">13 C 281/10</a>:</strong> Erfolgreiche Arglistanfechtung und Annahme der Sittenwidrigkeit (ausführlich).</p>
<p><strong>AG Bonn, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=101 C 453/10" title="AG Bonn, 06.04.2011 - 101 C 453/10">101 C 453/10</a>:</strong> Wegen verspäteter Annahme schon kein Vertragsschluss (Formular enthielt 2-Wochen-Frist zur Rücksendung), zumindest aber erfolgreiche Arglistanfechtung. Ausführliche Auseinandersetzung mit Formulargestaltung.</p>
<p><strong>OLG Celle, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 U 9/09" title="OLG Celle, 18.06.2009 - 13 U 9/09">13 U 9/09</a>:</strong> Arglistanfechtung möglich.</p>
<p><strong>AG Dresden, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=104 C 3441/11" title="AG Dresden, 05.10.2011 - 104 C 3441/11">104 C 3441/11</a>:</strong> Unabhängig davon, ob es einen Vertrag gab oder gibt, seine Laufzeit und die Entgeltlichkeit der Eintragung ergeben sich aus einer überraschenden und damit unwirksamen AGB-Klausel.</p>
<p><strong>AG Düsseldorf, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=42 C 11568/11" title="AG D&uuml;sseldorf, 23.11.2011 - 42 C 11568/11">42 C 11568/11</a>:</strong> Arglistanfechtung möglich.</p>
<p><strong>LG Flensburg, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 S 71/10" title="1 S 71/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">1 S 71/10</a> (Leitsatz):</strong></p>
<blockquote><p>Eine Entgeltklausel in einem Formular für einen Brancheneintrag im Internet kann als ungewöhnliche und überraschende Klausel nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305c.html" title="&sect; 305c BGB: &Uuml;berraschende und mehrdeutige Klauseln">305c</a> Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn die Preisangabe im Formulartext «versteckt» ist und die Gestaltung des Formulars ersichtlich darauf gerichtet ist, dass dem Adressaten verborgen bleiben soll, dass er mit seiner Unterschrift eine entgeltliche Leistung bestellt.</p></blockquote>
<p><strong>LG Hamburg, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=309 S 66/10" title="LG Hamburg, 14.01.2011 - 309 S 66/10">309 S 66/10</a>:</strong> Keine Zahlungspflicht für Adressaten. Adressenregister hat sich behauptete Ansprüche durch Betrug verschafft. Register muss Anwaltskosten der außergerichtlichen Forderungsabwehr zahlen.</p>
<p><strong>LG Köln, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 S 139/07" title="LG K&ouml;ln, 26.09.2007 - 9 S 139/07">9 S 139/07</a> (Leitsatz):</strong></p>
<blockquote><p>In Fällen, in denen der Verfasser einer Offerte mittels Aufmachung und Formulierung seines Vertragsangebotes gezielt eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, den Adressaten über die Folgekosten der offerierten Leistung zu täuschen, steht dem Getäuschten selbst dann ein Anfechtungsrecht gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html" title="&sect; 123 BGB: Anfechtbarkeit wegen T&auml;uschung oder Drohung">123</a> BGB zu, wenn der Adresssat des Schreibens bei sorgfältigem Lesen des Angebots die auf ihn zukommenden Kosten hätte erkennen können.</p></blockquote>
<p>Hinzu komme neben der Sittenwidrigkeit des Vertrags, dass das Gewerbeverzeichnis seine Leistung noch nicht erbracht habe. Ähnliche Entscheidungen: <em>LG Köln</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 S 44/07" title="LG K&ouml;ln, 04.07.2007 - 9 S 44/07">9 S 44/07</a> un Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 S 88/07" title="9 S 88/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)">9 S 88/07</a></p>
<p><strong>AG München, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=262 C 33810/07" title="AG M&uuml;nchen, 09.04.2008 - 262 C 33810/07">262 C 33810/07</a>:</strong> Versteckte Entgeltvereinbarung ist unwirksam, Formular außerdem ersichtlich auf <em>Übertölpelung</em> angelegt (sehr kurzes Urteil).</p>
<p><strong>AG München, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=213 C 4124/11" title="AG M&uuml;nchen, 27.04.2011 - 213 C 4124/11">213 C 4124/11</a>:</strong> Entgeltvereinbarung wohl wirksam, aber wegen erfolgreicher Arglistanfechtung hinfällig. Ausführliche Begründung.</p>
<p><strong>LG München, Az. 13 S 8210/09:</strong> Zwar ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung vorliegen, die versteckte Entgeltvereinbarung ist aber unwirksam.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Noch erfreulicher als die aus diesem Rechtsprechungsüberblick trotz der Vielfalt der jeweiligen Urteilsgründe erkennbare Tendenz gegen die Zahlungspflicht für Einträge in zwielichtigen Branchenverzeichnissen wäre es freilich, wenn die Gewerbetreibenden ihre <em>jedenfalls durchschnittliche intellektuelle Erkenntnisfähigkeit</em> anwenden und derartige Angebotsschreiben ignorieren würden anstatt sie blind zu unterzeichnen und zurückzusenden («lesen hilft»).</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/401/2012">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Ich bremse auch für Tiere, aber wer zahlt?</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/368/2011</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/368/2011#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 13 Oct 2011 08:20:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auffahrunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Tiere]]></category>

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		<description><![CDATA[Übersicht zur Haftungsverteilung bei Auffahrunfällen, wenn wegen eines Kleintiers auf der Straße gebremst wird.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_369" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/10/MG_5920-300x219.jpg" alt="Hund" title="Hund" width="300" height="219" class="size-medium wp-image-369" /><p class="wp-caption-text">Kanzleihund muss für Illustrationszwecke herhalten.</p></div>
<p>Man darf wohl als bekannt unterstellen: Bei Auffahrunfällen spricht der erste Anschein für eine volle Haftung des Hintermanns. Ein Blick in die Straßenverkehrsordnung verrät unter § 4 I 2 jedoch:</p>
<blockquote><p>Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.</p></blockquote>
<p>Wenn also kein zwingender Grund vorliegt, wird die Haftungsfrage anders beantwortet. Schlecht für Tiere: Das Bremsen für ein auf der Straße befindliches Kleintier wird oft nicht als zwingender Grund angesehen (regelmäßige Folge: Haftung des Vorausfahrenden zumindest in Höhe der <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsgefahr">Betriebsgefahr</a>). Sehr ausgiebig – im Ergebnis auch tierfreundlich – setzte sich das <em>Kammergericht</em> in einer Entscheidung (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 U 9571/98" title="KG, 29.05.2000 - 12 U 9571/98">12 U 9571/98</a>) mit der Rechtfertigung des Abbremsens für Tiere auseinander:</p>
<blockquote><p>Ob ein über die Fahrbahn laufendes Tier ein starkes Abbremsen des vorausfahrenden Kraftfahrers rechtfertigt, kann nicht allgemein beantwortet werden. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles. Je größer das Tier ist, das auf die Fahrbahn läuft, desto eher wird der vorausfahrende Kraftfahrer damit rechnen dürfen, dass bei einem Zusammenstoß mit dem Tier nicht nur dieses verletzt oder getötet wird, sondern auch an seinem eigenen Kraftfahrzeug möglicherweise erheblicher Sachschaden entsteht.</p></blockquote>
<p>Der Senat zeigt sogar Mitgefühl («Gefahr der Tötung des jungen Dackels, die sich dann <em>bedauerlicherweise</em> auch verwirklicht hat») und hält ein Abbremsen insbesondere bei wertvollen Tieren für denkbar:</p>
<blockquote><p>Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum die Gefahr eines möglicherweise nur geringen Blechschadens am nachfolgenden Fahrzeug in jedem Falle die sichere Tötung eines möglicherweise sehr wertvollen Tieres sowie etwaige Schäden an der Front des vorausfahrenden Fahrzeugs rechtfertigen sollten.</p></blockquote>
<div class="mehr_thema noprint">
<h5>Mehr zum Thema <a href="http://anwaltniemeyer.de/schlagwort/tiere">Tiere</a></h5>
<ul>
<li><strong>Hunde:</strong> <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/264/2010">Umgangsecht + Entscheidungssammlung</a></li>
<li><strong>Rinderkalb Anita:</strong> <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/254/2010">Bäuerin klagt auf Schadensersatz, nachdem Fotos ihres Tiers veröffentlicht wurden</a></li>
<li><strong>Nutztiere:</strong> <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/165/2009">Haftungsprivilegierung zeitgemäß, aber nicht für Reittherapie-Vereine</a></li>
</ul>
</div>
<p>Der Haftungsquoten-«Papst» <abbr title="Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. A. 2008, Rn. 127"><em>Grüneberg</em></abbr> ist ebenfalls tierlieb und plädiert wegen «des sich wandelnden Verhältnisses zum Tier» sogar für eine Alleinhaftung des Auffahrenden.</p>
<p>Die Haftungsverteilung hängt – wie erwähnt – vom konkreten Unfallhergang ab. Zwei Beispiele aus der Rechtsprechung verdeutlichen das:</p>
<table>
<tr>
<th><strong>Schlecht für Tiere:</strong><br />OLG-Bezirk Saarbrücken</th>
<th><strong>Gut für Tiere:</strong><br />AG-Bezirk Greiz</th>
</tr>
<tr>
<td>Fahrer bremst auf Landstraße wegen eines <strong>Eichhörnchens</strong> und haftet zu 67 Prozent (OLG Saarbrücken, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 U 26/02" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">3 U 26/02</a>).</td>
<td>Fahrer bremst allein wegen eines <strong>Schattens</strong>, mutmaßlich von einer Katze stammend, und haftet gar nicht (AG Greiz, 1 C 734/99).</td>
</tr>
</table>
<h2>Fallsammlung von D-W (Dackel-Wildente)</h2>
<p>Hier nun einige Lektürehinweise bzw. Fundstellen zur Haftungsverteilung bei Auffahrunfällen wegen Tieren auf der Straße. Als <a href="http://www.youtube.com/watch?v=GPeNVYKaYZE">ordnungsliebender</a> Mensch habe ich die Liste nach Gattung alphabetisch sortiert.</p>
<table>
<tr>
<th><strong>Tier</strong></th>
<th><strong>Entscheidung(en)</strong></th>
</tr>
<tr>
<td>Dackel</td>
<td>KG Berlin, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 U 9571/98" title="KG, 29.05.2000 - 12 U 9571/98">12 U 9571/98</a><br />AG Ulm, 6 C 2450/87</td>
</tr>
<tr>
<td>Eichhörnchen</td>
<td>OLG Saarbrücken <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 U 26/02" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">3 U 26/02</a><br />AG St. Ingbert, 3 C 617/85<br />AG Nürnberg, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 C 4238/05" title="AG N&uuml;rnberg, 23.09.2005 - 13 C 4238/05">13 C 4238/05</a></td>
</tr>
<tr>
<td>Fuchs</td>
<td>AG Bad Liebenwerda, 12 C 458/96</td>
</tr>
<tr>
<td>Igel</td>
<td>OLG München, 10 U 3024/72</td>
</tr>
<tr>
<td>Jagdhund</td>
<td>LG Landau, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 O 59/88" title="LG Landau/Pfalz, 30.06.1988 - 2 O 59/88">2 O 59/88</a></td>
</tr>
<tr>
<td>Hase</td>
<td>LG Düsseldorf, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=21 S 292/85" title="LG D&uuml;sseldorf, 07.03.1986 - 21 S 292/85">21 S 292/85</a></td>
</tr>
<tr>
<td>Hund</td>
<td>LG Krefeld, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 S 43/90" title="LG Krefeld, 12.09.1990 - 2 S 43/90">2 S 43/90</a></td>
</tr>
<tr>
<td>Kaninchen</td>
<td>LG Aachen, 3 S 76/84</td>
</tr>
<tr>
<td>Katze</td>
<td>OLG Nürnberg, 3 U 192/56<br />OLG Stuttgart, 12 U 38/86<br />LG Augsburg, 4 S 299/83<br />LG Hildesheim, 1 S 163/83<br />LG Koblenz, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 S 130/00" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">12 S 130/00</a><br />AG Schorndorf, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 C 811/92" title="AG Schorndorf, 10.11.1992 - 2 C 811/92">2 C 811/92</a></td>
</tr>
<tr>
<td>Katze<br />(am Wegesrand auftauchend)</td>
<td>AG Waldshut-Tiengen, 3 C 367/89</td>
</tr>
<tr>
<td>Pudel<br />(schwarz, bei Dunkelheit plötzlich auf die Straße laufend)</td>
<td>LG Köln, 19 S 24/85</td>
</tr>
<tr>
<td>Reh<br />(auf die Fahrbahn springend)</td>
<td>OLG München, 10 U 1670/64</td>
</tr>
<tr>
<td>Schäferhund</td>
<td>OLG Saarbrücken, 3 U 137/69</td>
</tr>
<tr>
<td>Spitz</td>
<td>AG Ratingen, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 C 866/97" title="AG Ratingen, 26.08.1997 - 10 C 866/97">10 C 866/97</a></td>
</tr>
<tr>
<td>Taube</td>
<td>OLG Hamm 27 U 66/93<br />OLG Köln <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 U 63/93" title="OLG K&ouml;ln, 07.07.1993 - 11 U 63/93">11 U 63/93</a><br />LG Zweibrücken, 1 O 323/89<br />AG Solingen, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 C 49/03" title="AG Solingen, 17.07.2003 - 10 C 49/03">10 C 49/03</a></td>
</tr>
<tr>
<td>Wildente</td>
<td>OLG Karlsruhe, 1 U 288/86<br />OLG Saarbrücken, 3 U 188/86</td>
</tr>
</table>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/368/2011">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Die Todesanzeige im deutschen Recht</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/341/2011</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/341/2011#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 16 Jul 2011 07:38:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baumrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlassverbindlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Todesanzeige]]></category>
		<category><![CDATA[unzulässige Belästigung]]></category>
		<category><![CDATA[Verwendung von Kennzeichen verfassungsrechtlicher Organisationen]]></category>

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		<description><![CDATA[Kleiner Überblick zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte mit Bezug zu Todesanzeigen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_342" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/07/friedhof-300x199.jpg" alt="Symbolfoto: Grabsteine auf dem Friedhof von Bantry, Irland." title="Symbolfoto: Grabsteine auf dem Friedhof von Bantry, Irland." width="300" height="199" class="size-medium wp-image-342" /><p class="wp-caption-text">Symbolfoto: Grabsteine auf dem Friedhof von Bantry, Irland.</p></div>
<p>Todesanzeigen sind äußerst beliebt, sie gelten sogar als populärste Bestandteile von Lokalzeitungen. Wenn man bedenkt, dass in juristischen Fachzeitschriften Themen wie «Die rechtliche Bewältigung von Schäden durch Bäume» (unter besonderer Berücksichtigung der Frage, ob uns die Franzosen diesbezüglich etwas voraus haben) auf fünfeinhalb eng bedruckten Seiten behandelt werden, ist es – ohne Bäume oder gar das Baumsterben bagatellisieren zu wollen – erstaunlich, dass die Rechtswissenschaft noch keinen praxisbezogenen Überblick zu Trauerinseraten hervorgebracht hat.</p>
<p>Mit dieser Zusammenstellung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) und der Oberlandesgerichte (OLG) aus dem Erb-, Straf- und Wettbewerbsrecht mit einem kleinen Schlenker zum Datenschutz will ich einen ersten Beitrag zum Lückenschluss leisten.</p>
<h2>Erbrecht</h2>
<p>Im Zivil-, genau: Erbrecht, tritt die Todesanzeige vor allem im Zusammenhang mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1968.html" title="&sect; 1968 BGB: Beerdigungskosten">1968</a> BGB auf. Die mit dem Inserat verbundenen Kosten sind Beerdigungskosten und daher vom Erben zu zahlen. Hierzu entschied jüngst das OLG München, dass der Anzeigenpreis auch dann eine Nachlassverbindlichkeit ist, wenn der Erbe im Inserat nicht namentlich genannt wird. Es reicht aus, wenn der Name des Erblassers in der Anzeige steht (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 U 2853/08" title="OLG M&uuml;nchen, 25.05.2011 - 20 U 2853/08">20 U 2853/08</a>).</p>
<h2>Strafrecht</h2>
<p>Im Strafrecht fallen zwei Gerichtsentscheidungen auf.</p>
<ul>
<li>2007 entschied das OLG Bamberg über die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/86a.html" title="&sect; 86a StGB: Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen">86a</a> StGB) in einer Todesanzeige (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ss 43/07" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 Ss 43/07</a>). Der Inserent hatte die Lebensdaten durch Lebens- und Todesrunen gekennzeichnet. Was nicht viele wissen: Die <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Lebensrune">Lebensrune</a> war das Kennzeichen des Sanitätsdienstes der SA. Obwohl er sich die Zeichen bewusst zunutze gemacht hatte, ging das Verfahren zugunsten des Angeklagten aus. Unbefangene Dritte würden die Symbole schließlich – anders als etwa beim Hakenkreuz oder den bekannten SS-Runen – nicht als markante Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen erkennen.</li>
<li>Über den Fall eines Unternehmers, der systematisch Todesanzeigen auswertete, um den Hinterbliebenen Schein-Rechnungen zu schicken, urteilte 2001 der BGH. Der Angeklagte hatte an die an erste Stelle genannten Hinterbliebenen der Inserate aus 240 Tageszeitungen Angebotsschreiben geschickt. Diese Schreiben stellten streng genommen nur Offerten für eine Internet-Todesanzeige dar, sollten aber – durch Merkamle wie Verzicht auf eine Anrede, Angabe einer Zahlungsfrist und einen beigefügten Überweisungsträger – den Eindruck erwecken, eine Rechnung für die bereits erschienene Zeitungsanzeige zu sein. Der Mann wurde wegen Betrugs (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html" title="&sect; 263 StGB: Betrug">263</a> StGB) verurteilt (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 439/00" title="BGH, 26.04.2001 - 4 StR 439/00: Todesanzeigen-Fall">4 StR 439/00</a>). </li>
</ul>
<h2>Wettbewerbsrecht (eigentlich auch: Datenschutzrecht)</h2>
<div id="attachment_346" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/07/katzenhimmel.jpg" alt="Baumarkt-Grabstein für namenlose Katze" title="Baumarkt-Grabstein für namenlose Katze" width="300" height="210" class="size-full wp-image-346" /><p class="wp-caption-text">Baumarkt-Grabstein für namenlose Katze</p></div>
<p>Ebenfalls um Post, die Inserenten von Todesanzeigen erhielten, ging es in dem BGH-Urteil <em>Grabmalwerbung</em>. Der BGH entschied 2010, dass eine zwei Wochen nach dem Todesfall auf dem Postweg versandte Werbung für Grabmale keine unzulässige Belästigung der Hinterbliebenen im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/7.html" title="&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen">7</a> I 1 UWG darstellt. Unaufgeforderte Besuche von Steinmetzen beziehungsweise entsprechenden Vertretern hatte der BGH 1967 erst nach Ablauf einer Wartefrist von vier Wochen für zulässig gehalten (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Ib ZR 3/65" title="BGH, 01.02.1967 - Ib ZR 3/65: Grabsteinauftr&auml;ge I">Ib ZR 3/65</a>), von einem Werbeschreiben gehe jedoch «kein auch nur annähernd vergleichbarer Druck aus». Zu der jüngeren BGH-Entscheidung ist jedoch anzumerken, dass eine etwaige dateimäßige Datenverarbeitung in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung des BDSG unzulässig wäre (siehe auch: <em>Gola</em>, RDV 2011, 85, 86). Als Erlaubnisnorm käme schließlich nur § <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/28.html" title="&sect; 28 BDSG: Datenerhebung und -speicherung f&uuml;r eigene Gesch&auml;ftszwecke">28</a> III BDSG in Betracht. Die zulässigen Quellen sind mittlerweile jedoch auf allgemein zugängliche Verzeichnisse reduziert, zu denen Todesanzeigen in Zeitungen aber nicht zählen.</p>
<h2>«Bonus»</h2>
<div id="attachment_348" class="wp-caption alignright" style="width: 210px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/07/2005-10-13-Herbst-in-Dahlem-1-2-200x300.jpg" alt="Bäume, Berlin-Dahlem" title="Bäume, Berlin-Dahlem" width="200" height="300" class="size-medium wp-image-348" /><p class="wp-caption-text">Bäume, Berlin-Dahlem</p></div>
<p>Damit auch die über die Einleitung angefixten Baumfreunde auf ihre Kosten kommen: <em>Weick</em> unterteilt Baumschäden in NJW (2011, 1702, 1702ff.) in</p>
<ul>
<li>Schäden durch umstürzende oder abbrechende Bäume,</li>
<li>Baumwurzelfälle und</li>
<li>Beeinträchtigungen durch abfallendes Laub und sonstige Kleinteile.</li>
</ul>
<p>Sein Resümee: Es ist in Deutschland noch nicht gelungen, alle aufgezeigten Probleme überzeugend zu lösen, die Franzosen sind uns ein Stück voraus, haben aber noch Defizite in der nachbarrechtlichen Bewältigung von Laub- und Nadelfällen.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/341/2011">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Abgrenzungsprobleme bei Internetauktionen: Schallplattensammler oder professioneller Trödler?</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/319/2011</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/319/2011#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 21 Apr 2011 11:24:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[gewerbliche Tätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Internetauktion]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinehandel]]></category>
		<category><![CDATA[Sammlungsauflösung]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=319</guid>
		<description><![CDATA[Zur Abgrenzung Privatperson vs. Gewerbetreibender mit Hinweis auf einen Beispielsfall, in dem das Oberlandesgericht Hamm eine ausführliche Einzelfallbetrachtung vorgenommen hat.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es macht einen erheblichen Unterschied, ob ein Verkäufer als Privatperson oder als Unternehmer agiert, wenn er Waren per Internetauktion verkauft (sonst natürlich auch). Stichwort: <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/223/2010">Verbraucherschutz, Wettbewerbsrecht</a>. Unternehmer ist gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/14.html" title="&sect; 14 BGB: Unternehmer">14</a> BGB, wer eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit ausübt. Entscheidend ist dabei, ob eine auf gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung vorliegt, die auf den entgeltlichen Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist.</p>
<h2>Privat vs. gewerblich</h2>
<p>Wer ist Unternehmer? Im Einzelfall muss anhand aller relevanter Umstände eine Gesamtschau vorgenommen werden. Dabei kommt es weder auf eine Gewinnerzielungsabsicht noch auf eine Kaufmannseigenschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs an, sodass auch Nebentätigkeiten von Privatpersonen Unternehmerpflichten auslösen können. Es darf «Normalsterblichen» andererseits nicht zu schwer gemacht werden, einen Haushalt oder eine Sammlung aufzulösen oder die Fundstücke der Entrümpelung des Kellers loszuwerden.</p>
<p>Erste Anhaltspunkte können die Zahl der laufenden Auktionen sowie ein erhebliches Verkaufsvolumen in kurzer Zeit sein. Der <em>Bundesgerichtshof</em> hat in seinem <em>Ohrclips</em>-Urteil (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 3/06" title="BGH, 04.12.2008 - I ZR 3/06: Markenrecht - Lediglich erg&auml;nzende Heranziehung allg. zivilrechtl....">I ZR 3/06</a>) zur Prüfung der Unternehmereigenschaft das</p>
<ul>
<li>Angebot von Neuware,</li>
<li>wiederholte gleichartige Angebote,</li>
<li>die Anpreisung kurz zuvor erworbener Ware,</li>
<li>zahlreiche Bewertungen sowie</li>
<li>Verkäufe für Dritte</li>
</ul>
<p>als Faktoren benannt, sodass der Verkauf von 18 Schmuckstücken, acht Handtaschen, vier Sonnenbrillen sowie von drei Paar Schuhen bei Erhalt von über 25 Käuferbewertungen zur Bejahung der Frage führt.</p>
<div id="attachment_321" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/04/platten-1-300x206.jpg" alt="Symbolfoto: Schallplatten" title="Symbolfoto: Schallplatten" width="300" height="206" class="size-medium wp-image-321" /><p class="wp-caption-text">Symbolfoto: Schallplatten</p></div>
<h2>Problemfall Sammlungsauflösung</h2>
<p>Auch im Falle einer Sammlungsauflösung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Der Verkauf von 100 Comic-Heften aus einer Sammlung führt nicht zum Unternehmerstatus, sagt das <em>Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken</em> (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP 2007, 1005" title="OLG Zweibr&uuml;cken, 28.06.2007 - 4 U 210/06: Internet-Auktionshaus">WRP 2007, 1005</a>, zitiert nach <em>Anton</em> in: <em>Spindler/Schuster</em>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/14.html" title="&sect; 14 BGB: Unternehmer">14</a> BGB, Rn. 4). Bei 20 bis 30 Angeboten pro Woche aus einer Sammlung von über 100.000 Post-Stempeln ist – so das <em>OLG Frankfurt/Main</em> (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 27/07" title="OLG Frankfurt, 27.03.2007 - 6 W 27/07: Unternehmerpflichten beim Verkauf einer privaten Post-St...">6 W 27/07</a>) – die Grenze aber überschritten.</p>
<h2>OLG Hamm: «Sammelgebiet» Schallplatten, Brauereiartikel, Bierkrüge und Schilder</h2>
<p>Das <em>OLG Hamm</em> hatte kürzlich mit einem Fall aus dem sogenannten «echten Leben» zu tun und mit Urteil vom 15. März 2011 (Az. <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2011/I_4_U_204_10urteil20110315.html">I-4 U 204/10</a>) ausführlich begründet, dass folgende Umstände zusammen genommen für gewerbliches Handeln sprechen:</p>
<ul>
<li>Angebot von 552 Artikeln innerhalb von knapp 6 Wochen</li>
<li>Verkauf von 175 Artikeln in dieser Zeitspanne</li>
<li>hierdurch erzielter Umsatz: 693,66 €</li>
<li>durchschnittlich 26 Bewertungen pro Monat über eine Zeit von über zwei Jahren</li>
<li>bebilderte Angebote mit unterschiedlichen Startpreisen</li>
</ul>
<p>Der Verkäufer hatte geltend gemacht, lediglich seine Sammlung von Schallplatten, Brauereiartikeln, Bierkrügen und Schildern aufgelöst zu haben. Den Senat überzeugte das nicht:</p>
<ul>
<li><strong>Mehrfachangebote:</strong> Innerhalb von fünf Tagen wurde drei Mal «Queen: A Night at the Opera» angeboten. Anhand der Bewertungen konnten sechs Verkäufe von «Queen: You don&#8217;t fool me» belegt werden. Doppelangebote gab es auch von den Beatles, Iron Maiden und Pink Floyd.</li>
<li><strong>Unterschiedliche Stilrichtungen</strong>, die «kaum in eine Sammlung» passen: Rock, Pop und Blues vertrage sich nicht mit Jazz, Märschen und reiner Unterhaltungsmusik.</li>
<li>Es ist unwahrscheinlich, dass eine einzige Sammlung neben den Schallplaten <strong>diverse andere Objekte</strong> wie Emailleschilder, Reklame, Biergläser unterschiedlicher Brauereien, Seifenspender, Terminplaner und Telefonanlagen (!) umfasst.</li>
</ul>
<h2>Fazit</h2>
<p>Der Senat hat eine nachvollziehbare Würdigung der relevanten Umstände vorgenommen. Es zeigt sich zudem, dass es sich lohnt, bei Gericht umfassend zum Sachverhalt vorzutragen. Schließlich kann das Gericht bei der Entscheidungsfindung nur solche Umstände berücksichtigen, die auch (rechtzeitig) dargelegt wurden.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/319/2011">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Um den Hund gekommen</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/264/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/264/2010#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 13 Oct 2010 10:06:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hund]]></category>
		<category><![CDATA[Hundezucht]]></category>
		<category><![CDATA[Tiere]]></category>
		<category><![CDATA[Umgangsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Am Amtsgericht München stritten ehemalige Lebensgefährten um den Umgang mit ihrem gemeinsam angeschafften Hund. Als «Bonus»: Weitere Entscheidungen rund um des Menschen besten Freund.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="asideBlock">
<div id="attachment_266" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/10/hund-300x193.jpg" alt="Symbolfoto: Hund" title="Hund" width="300" height="193" class="size-medium wp-image-266" /><p class="wp-caption-text">Symbolfoto: Hund</p></div>
</div>
<p>Die <a href="http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/aktuell/">Pressemitteilungen des Amtsgerichts (AG) München</a> geben immer wieder aufschlussreich-skurille Einblicke in die Sorgen und Nöte der Rechtssuchenden. Die <a href="http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2010/02762/index.php">Pressemitteilung</a> zum hier berichteten Fall (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=275 C 9063/10" title="AG M&uuml;nchen, 29.07.2010 - 275 C 9063/10">275 C 9063/10</a>) schloss mit dem Fazit, dass er zeige, wie vielfältig das Arbeitsfeld des Amtsrichters ist. Weil sich «[a]lle Facetten des täglichen Lebens finden», sei «immer auch Einfühlungsvermögen und Fingerspitzengefühl» zur Herstellung des Rechtsfriedens erforderlich.</p>
<p>Allerdings: Nach der Trennung zweier Lebensgefährten entbrannte Streit um den Umgang mit dem gemeinsam angeschafften Hund. Es war zunächst einvernehmlich geregelt, dass <em>er</em> das Tier unter der Woche bekommt, <em>sie</em> am Wochenende. Eines Tages gab <em>sie</em> den Hund nicht zurück, <em>er</em> klagte. Die Amtsrichterin musste sich unter anderem mit der Frage auseinandersetzen, ob der Hund nun ein Geschenk an die Partnerin war oder nicht und welche Rolle vermeintliche Erkrankungen des Tieres oder die Verfütterung von Billigfutter spielen.</p>
<p>Zur Lösung ließ sich die Richterin offenbar vom salomonischen Prinzip inspirieren: Das Tier könne doch verkauft und der Erlös geteilt werden. Im Interesse des Hundes einigten die ehemaligen Lebensgefährten sich dann, dass der Partner die Hälfte des Kaufpreises ausgezahlt bekommt, die Frau dafür den Hund behalten darf.</p>
<h3>Leser, die diesen Rechtsstreit interessant fanden, interessieren sich vielleicht auch für</h3>
<p>Weitere Entscheidungen im «Hunderecht» (abseits von <em>Jogger vs. Hund</em>, <a href="http://anwaltniemeyer.de/schlagwort/nutztier">Nutztiereigenschaft</a>, Fragen des Leinenzwangs oder der Hundehaltung in Mietwohnungen):</p>
<ul>
<li><strong>OLG Hamm, Beschluss vom 19. November 2010 (Az. II-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 WF 240/10" title="OLG Hamm, 19.11.2010 - 10 WF 240/10">10 WF 240/10</a>):</strong> Dem getrennt lebenden Ehegatten steht kein Umgangsrecht mit dem während der Ehe angeschafften, aber beim Ex verbliebenen Hund zu. Begehrt wurde der stundenweise Umgang an zwei Tagen in der Woche. Auf Hunde sind jedoch nicht die für Kinder vorgesehenen Umgangsregelungen anzuwenden, sondern die Vorschriften über die Hausratsteilung. Hausrat ist zur Vermeidung von Neuanschaffungen nach der Trennung endgültig zu verteilen, sodass eine stundenweise Nutzung nicht verlangt werden kann.</li>
<li><strong>AG Brandenburg, Urteil vom 26. April 2010 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=34 C 139/09" title="AG Brandenburg, 26.04.2010 - 34 C 139/09">34 C 139/09</a>):</strong> Es liegt ein zur Minderung berechtigender Mangel eines Hundes vor, wenn er nicht der vereinbarten Rasse angehört. Die Reinrassigkeit wird durch die Ahnentafel nachgewiesen.</li>
<li><strong>Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 3. Juli 2003 (Az. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;nr=27892&#038;pos=0&#038;anz=1">I ZB 21/01</a>):</strong> Einer bildlichen Darstellung (hier: Hundekopf), die vom Verkehr auch als Bestimmungsangabe (hier: Hundefutter) verstanden wird, fehlt für die genannte Ware jegliche Unterscheidungskraft.</li>
<li><strong>BGH, Urteil vom 8. Juli 2004 (Az. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;nr=30075&#038;pos=0&#038;anz=1">I ZR 25/02</a>):</strong> Zur Frage des urheberrechtlichen Schutzes und seiner Reichweite hinsichtlich einer plastischen Hundefigur, die sich an eine Hunderasse anlehnt und comic-typische Übertreibungen naturgegebener Merkmale aufweist.</li>
<li><strong>BGH, Urteil vom 17. November 2009 (Az. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;nr=50464&#038;pos=0&#038;anz=1">X ZR 49/08</a>):</strong> Ein Hundefutterbeutel für das Hundetraining in länglicher Form mit in Längsrichtung verlaufender, verschließbarer Öffnung sowie Band und Halteknopf ist nicht patentfähig.</li>
<li><strong>Zurückbehaltungsrecht (z.B. wegen nicht bezahlter Tierarztrechnung) an einem Hund:</strong> Während das Landgericht (LG) Stuttgart (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 1991, 446" title="LG Stuttgart, 22.05.1990 - 21 O 161/90">NJW-RR 1991, 446</a>) annimmt, dass sich die Annahme eines Zurückbehaltungsrechts an einem Hund verbietet, weil allein dem Halter, auf den Hunde fixiert sind, das Recht zur Erziehung und Haltung zustehe, gehen die Landgerichte Mainz (Urteil vom 30. April 2002, Az. <a href="http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={8E05A48F-515C-42B7-8DC4-A27AC2672201}">6 S 4/02</a>) und München I (Urteil vom 17. Januar 2008, Az. <a href="http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/m1/presse/archiv/2008/01355/">31 S 13391/07</a>) von der Tauglichkeit eines Hundes als Gegenstand der Zurückbehaltung aus. Ein bloßes Vermissen des Heims stelle keinen Widerspruch zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/TierSchG/1.html">1</a> TierSchG dar. Insbesondere mangele es an einer besonderen Zuneigung zwischen Hund und <em>Züchter</em>, da Züchter wegen des beabsichtigten Verkaufs des Tieres um eine gewisse Distanz bemüht sind.</li>
</ul>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/264/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LAG Köln: Leichenwagen als Firmenwagen unzumutbar</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/262/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/262/2010#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 02 Oct 2010 09:34:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Leichenwagen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung kann nicht dadurch erfüllt werden, dass ihm ein Leichenwagen zur Verfügung gestellt wird.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_311" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/10/129967123_82f481395b_o-300x204.jpg" alt="Leichenwagen – nicht als Firmenwagen geeignet. Symbolfoto: Mario Anima/banky177/flickr (Lizenz: CC-BY)" title="Leichenwagen – nicht als Firmenwagen geeignet. Symbolfoto: Mario Anima/banky177/flickr (Lizenz: CC-BY)" width="300" height="204" class="size-medium wp-image-311" /><p class="wp-caption-text">Leichenwagen – nicht als Firmenwagen geeignet. Symbolfoto: Mario Anima/banky177/flickr (Lizenz: CC-BY)</p></div>
<p>Um die Überlassung eines Dienstwagens stritt sich ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber, einem Bestattungsunternehmer. Nachdem der Mitarbeiter zunächst einen VW Caddy für Beruf und Freizeit zur Verfügung gestellt bekommen hatte und damit offenbar zufrieden war, wollte er es nicht hinnehmen, dass er den Kleintransporter gegen einen Leichenwagen eintauschen sollte. Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 19. November 2009, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 Sa 879/09" title="LAG K&ouml;ln, 19.11.2009 - 7 Sa 879/09">7 Sa 879/09</a>) fand klare Worte (Rn. 33):</p>
<blockquote><p>Den Anspruch des Klägers auf Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur auch privaten Nutzung kann der Beklagte allerdings nicht dadurch erfüllen, dass er dem Kläger einen sog. Leichenwagen zur Verfügung stellt. In Anbetracht des Stellenwerts eines solchen Fahrzeugs in der allgemeinen Verkehrsanschauung ist es dem Kläger nicht zumutbar, ein solches Fahrzeug für sich und seine Angehörigen in seiner Freizeit privat zu nutzen. Dies bedarf zur Überzeugung des Berufungsgerichts keiner näheren Vertiefung.</p></blockquote>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/262/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kündigungsrecht beim «Internet-System-Vertrag» &amp; Anfechtungsrecht für «Referenzkunden»</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/255/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/255/2010#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 26 Aug 2010 09:49:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-System-Vertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Referenzkundenmasche]]></category>
		<category><![CDATA[Webhosting]]></category>
		<category><![CDATA[Werkvertrag]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=255</guid>
		<description><![CDATA[BGH: Internet-System-Verträge können jederzeit gekündigt werden. AG Düsseldorf: Referenzkunden haben ein Anfechtungsrecht, wenn bei ihnen Fehlvorstellungen über Sonderkonditionen geweckt wurden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Internet-System-Verträge</em> über die Erstellung, Pflege und das Hosting von Websites, bei denen internetmäßig weniger versierte Geschäftsleute mit der sogenannten <em>Referenzkundenmasche</em> geködert werden, waren bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung.</p>
<h4>Exkurs: So funktioniert die Referenzkundenmasche</h4>
<p>Viele Gewerbetreibende, die sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren und wenig Kenntnis über das Internet im Allgemeinen sowie die Kosten und Gepflogenheiten der Unterhaltung einer Website im Besonderen haben, fühlen sich als Opfer der <em>Referenzkundenmasche</em>, die sich – grob gesagt – folgendermaßen beschreiben lässt:</p>
<p>Ein Vertriebsmitarbeiter des Internetdienstleisters führt ein Beratungsgespräch mit dem Gewerbetreibenden und preist die Vorzüge eines professionellen Internetauftritts an, der jedoch normalerweise sehr teuer wäre. Ausgerechnet in der Region, in der der Gewerbetreibende tätig ist, würden allerdings noch Kunden gesucht, die als Referenz zur Anwerbung weiterer Kunden aus der Gegend dienen sollen. Daher könne ein besonders günstiges Angebot gemacht werden, das allerdings noch während des Besuchs des Vertriebsmitarbeiters angenommen werden müsse. Unter Zeitdruck und ohne Gelegenheit, einen Preisvergleich anzustellen oder sich über übliche Vertragsbedingungen zu informieren, wird darauf ein Vertrag unterschrieben, mit dem der Gewerbetreibende sich für 48 Monate zu einem monatlichen Nettoentgelt von beispielsweise 130 € an den Dienstleister bindet.</p>
<p>Erst später bemerkt der Gewerbetreibende die weitreichenden Folgen seiner Unterschrift.</p>
<h3>BGH-Entscheidungen</h3>
<p>Der <em>Bundesgerichtshof</em> (<em>BGH</em>) hat sich mit Leitsatzurteil vom 4. März 2010 (Az. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;nr=51457&#038;pos=0&#038;anz=1">III ZR 79/09</a>) mit der Einordnung eines solchen Vertrags sowie der Frage der Wirksamkeit einer Vertragsklausel über die Vorleistungspflicht des Kunden befasst. Gegen eine Beschränkung des Kündigungsrechts entschied schon das <em>Landgericht Schweinfurt</em> mit Beschluss vom 27. Juli 2010 (Az. <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2221">24 S 42/10</a>). Mit Urteil vom 27. Januar 2011 hat auch der <em>BGH</em> entschieden (Az. <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2294">VII ZR 133/10</a>), dass ein <em>Internet-System-Vertrag</em> jederzeit gekündigt werden kann. Die vereinbarte Mindestlaufzeit stehe dem nicht entgegen.</p>
<p>Das heißt aber nicht, dass keinerlei Vergütung geschuldet wird. Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/649.html" title="&sect; 649 BGB: K&uuml;ndigungsrecht des Bestellers">649</a> S. 2 BGB steht dem Werkunternehmer nach der Kündigung die vereinbarte Vergütung zu, von der er (nur) die ersparten Aufwendungen abziehen muss. Welcher Betrag nach einer Kündigung also zu zahlen ist, lässt sich erst sagen, wenn das Unternehmen seine Kalkulation offenlegt. Der BGH machte dazu deutlich, dass der ganz überwiegende Teil der geschuldeten Leistung bereits zu Beginn der Laufzeit erbracht werde. Zumindest für eine Kündigung innerhalb der ersten Tage der Vertragslaufzeit war das <em>LG Schweinfurt</em> – was durchaus realitätsnah erscheint – noch davon ausgegangen, dass das Unternehmen sich alle Aufwendungen ersparen konnte.</p>
<h3>Anfechtungsrecht der «Referenzkunden»</h3>
<p>Hervorhebenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch das Urteil des <em>Amtsgerichts Düsseldorf</em> vom 2. September 2009 (Az. <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2009/32_C_5799_09urteil20090902.html">32 C 5799/09</a>), welches im Rahmen einer seitens des umstrittenen Internet-Dienstleisters betriebenen Zahlungsklage Ausführungen zum Anfechtungsrecht der angeblichen Referenzkunden enthält. Klägerin war die Internet-Dienstleisterin, Beklagte das «Opfer»:</p>
<blockquote><p>Im Übrigen stand der Beklagten auch ein Anfechtungsrecht zu, so dass der Vertrag nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/142.html" title="&sect; 142 BGB: Wirkung der Anfechtung">142</a> Abs. 1 BGB nichtig war.</p>
<p>Eine arglistige Täuschung der Beklagten im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html" title="&sect; 123 BGB: Anfechtbarkeit wegen T&auml;uschung oder Drohung">123</a> BGB ergibt sich daraus, dass die Klägerin der Beklagten mitteilte, dass sie als Referenzkunde im Vergleich mit den üblicherweise von der Klägerin verlangten Preisen ein besonders günstiges Angebot erhielt.</p>
<p>[…] Eine solche Täuschung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Mitarbeiterin der Klägerin im Rahmen des Vertragsschlusses gegenüber der Beklagten erklärte, der mit ihr abgeschlossene Vertrag erfolge zu besonders günstigen Konditionen, da die für den Beklagten zu erstellende Internetpräsentation als Referenzseite der Klägerin dienen sollte. Es ist jedoch gerichtsbekannt, dass zumindest ein Großteil der von der Klägerin abgeschlossenen Verträge, nämlich sämtliche Verträge die das Gericht bislang zu sehen bekommen hat, sich hinsichtlich des Entgelt in einem Rahmen zwischen 130,00 € und 250,00 € bewegen […]. Sämtliche dem Gericht bekannte Verträge entsprechen im Wesentlichen dem Vertrag mit der Beklagten geschlossenen Vertrag, wobei die Klägerin in Parallelprozessen zumindest teilweise erklärt hat, dass den fraglichen Verträgen keine Sonderkonditionen für Referenzkunden zugrunde liegen würden. Das der Beklagten unterbreitete Angebot war also nicht als besonders günstiges Angebot für ein Partnerunternehmen anzusehen, sondern bewegte sich zumindest im Rahmen dessen, was die Vertriebsmitarbeiter der Klägerin üblicherweise anbieten. Der Beklagte wurde also vorgespiegelt ein besonders günstiges Angebot zu erhalten, was tatsächlich nicht der Fall war. […]</p>
<p>Durch die Erklärung der Mitarbeiterin der Klägerin V […] wurde bei dem Beklagten eine Fehlvorstellung darüber hervorgerufen, dass der ihm angebotene Vertrag zu besonders günstigen Konditionen erfolgen sollte. Eine solche Täuschung war offensichtlich auch beabsichtigt und zumindest mitursächlich für den Vertragsschluss durch den Beklagten. […]</p>
<p>Da somit die Voraussetzungen einer Anfechtung vorlagen, ist der Vertrag auch als von Anfang an nichtig anzusehen.</p></blockquote>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/255/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>AG Köln: Fotos einer Kuh verletzen nicht das Persönlichkeitsrecht des Bauern</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/254/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/254/2010#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 23 Aug 2010 15:40:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bildnisveröffentlichung]]></category>
		<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kuh]]></category>
		<category><![CDATA[Nutztier]]></category>
		<category><![CDATA[Tiere]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Bäuerin scheiterte mit ihrer Klage auf Schadensersatz, nachdem Fotos ihres Rinderkalbs Anita im Internet veröffentlicht worden waren.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_166" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2009/10/kuh-300x193.jpg" alt="Ausgebrochene Kuh am Straßenrand" title="Ausgebrochene Kuh am Straßenrand" width="300" height="193" class="size-medium wp-image-166" /><p class="wp-caption-text">Symbolfoto: Kuh am Straßenrand</p></div>
<p>Frei nach dem Schlager <em>Anita</em> von Costa Cordalis (Text: Jean Frankfurter) könnte man die Vorgeschichte eines kürzlich vom Amtsgericht Köln (Az. <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2010/111_C_33_10urteil20100622.html">111 C 33/10</a>) um Fotos eines gleichnamigen Rinderkalbs entschiedenen Falls so beschreiben:</p>
<blockquote><p>Ich fand sie irgendwo, alleine in <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Lindlar">Lindlar</a>, Anita, Anita!<br />
Braun-weiß war ihr Haar, die Augen wie zwei Sterne so klar.</p></blockquote>
<p>Reiten «wie der Wind, bis die Nacht beginnt», wie es der Schlagersänger von Anita, der Besungenen, verlangt, konnte Anita, das Jungrind, leider nicht. Es hatte sich den rechten Vorderlauf gebrochen. Um dem Tier den Schlachthof zu ersparen, hatte eine Veranstaltungs-Agentur eine Party unter dem Motto <em>Rettet Anita</em> ausgerichtet. «Bei Musik und bei Wein, wollen wir heute glücklich sein», um es mit den Worten des Barden zu sagen.</p>
<h3>Fotos vom Jungrind gemacht</h3>
<p>Dazu ließ die Party-Veranstalterin Fotos von Anita anfertigen, die zur Bewerbung des Events und zur Berichterstattung darüber genutzt wurden. Hiergegen wendete sich die Bäuerin mit ihrer Klage. Der Beklagten sei zu keinem Zeitpunkt die Erlaubnis erteilt worden, Fotos von dem Rinderkalb der Klägerin zu fertigen und diese gewerblich zu nutzen oder Promotion damit zu betreiben. Sie forderte Zahlung von 2.000 €, da die gewerbliche Nutzung von Fotos ihres Kalbes eine Verletzung ihrer Eigentumsrechte darstelle.</p>
<h3>Das Fotografieren einer Kuh hindert den Eigentümer nicht an der Sachherrschaft</h3>
<p>Das Gericht hat die Klage abgewiesen:</p>
<blockquote><p>Eigentum der Klägerin ist weder durch die Fertigung der Fotos noch durch deren Verbreitung verletzt worden. Das Rinderkalb […] ist weder durch die Fertigung der Fotos noch durch deren Verbreitung […] verletzt bzw. beschädigt worden. Weder das Fotografieren selbst noch die gewerbliche Verwertung von Fotografien ist als Einwirkung auf das Eigentum anzusehen [...]. […] Der Fotografiervorgang hat keinerlei Auswirkung auf die Sache selbst. Er hindert den Eigentümer nicht daran, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und stört ihn auch nicht in seinem Besitz […].</p></blockquote>
<h3>Keine Rückschlüsse auf Persönlichkeit der Bäuerin durch Fotos ihres Kalbs</h3>
<p>Auch das Persönlichkeitsrecht der Bäuerin ist nicht verletzt:</p>
<blockquote><p>Zwar kann in der unzulässigen Fertigung und Verbreitung von Fotos grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen. Erforderlich ist insofern jedoch stets ein Bezug zur menschlichen Persönlichkeit, z. B. dadurch, dass sich durch die auf dem Foto abgebildeten Sachen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Rechtsgutsinhabers […] schließen lassen. Dies ist etwa angenommen worden, bei dem ungenehmigten Fotografieren eines fremden Hauses und der ungenehmigten Verbreitung dieser Fotos. Vorliegend ist der Fall jedoch anders, da durch die Fotos des Rinderkalbs „Anita“ keine Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Klägerin erfolgen können. Denn anders als bei Häusern bzw. Wohnungen, wo deren Eigentümer bzw. Besitzer gestaltend tätig wird und sich daraus Rückschlüsse auf dessen Persönlichkeit und dessen Lebensstil schließen lassen, ist dies bei der Fertigung von Fotos eines Rinderkalbs nicht der Fall.</p></blockquote>
<h3>Anita †</h3>
<p>Die Party und die Fotoveröffentlichungen dürften dem Tier übrigens weniger geschadet haben als der Schlachthof, auf dem es später wohl doch <a href="http://www.rundschau-online.de/html/artikel/1277139650806.shtml">gelandet</a> ist. </p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/254/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Zur Kündigung nach privater Internetnutzung am Arbeitsplatz</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/251/2010</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 07:27:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internetnutzung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Mitarbeitererklärung]]></category>

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		<description><![CDATA[Erläuterung der Voraussetzungen einer Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz anhand von Gerichtsentscheidungen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen geben Anlass, die Kündigungsvoraussetzungen wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz zu betrachten. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 26. Februar 2010 (Az. <a href="http://openjur.de/u/32328.html">6 Sa 682/09</a>) entschieden, dass nach privater Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht ohne weiteres die Kündigung ausgesprochen werden darf. Der dort entschiedene Fall war ersichtlich weniger gravierend gelagert als der, über den das LAG Niedersachen am 31. Mai 2010 zum Nachteil des Arbeitnehmers urteilte (Az. <a href="http://www.db-lag.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=07000200900087512%20SA">12 SA 875/09</a>).</p>
<h3>Kündigungsvoraussetzungen</h3>
<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 581/04" title="BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04: Surferk&uuml;ndigung">2 AZR 581/04</a>) hat zur Kündigung wegen Internetnutzung am Arbeitsplatz bereits im Jahr 2005 deutlich gemacht:</p>
<blockquote><p>Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang („ausschweifend“) nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.</p></blockquote>
<p>Auch in seinem Urteil vom 31. Mai 2007 (Az. <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&#038;Art=en&#038;nr=11986">2 AZR 200/06</a>) führt das BAG zu möglichen Kündigungsgründen aus:</p>
<ul>
<li>Das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme („unbefugter Download“), insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des &#8211; betrieblichen &#8211; Systems verbunden sein könne oder andererseits von solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, beispielsweise, weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden;</li>
<li>die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber möglicherweise &#8211; zusätzliche &#8211; Kosten entstehen können und der Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel &#8211; unberechtigterweise &#8211; in Anspruch genommen hat;</li>
<li>die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets oder anderer Arbeitsmittel <strong>während</strong> der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet oder einer intensiven Betrachtung von Videofilmen oder -spielen zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt und sie verletzt.</li>
</ul>
<h3>LAG Rheinland-Pfalz: Kündigung nicht ohne weiteres berechtigt</h3>
<p>In dem vom LAG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall sprach die beklagte Arbeitgeberin einem Mitarbeiter die ordentliche Kündigung aus, nachdem dieser während der Arbeitszeit mehrfach Internetseiten aufgerufen hatte, die nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit standen. Dem Mitarbeiter war jedoch in der Vergangenheit mindestens einmal von seinem Vorgesetzten erlaubt worden, sich vom Arbeitsplatz aus in sein privates Bankkonto einzuloggen.</p>
<p>Die Arbeitgeberin berief sich auf eine vom Mitarbeiter unterzeichnete Erklärung zur Internet- und PC-Nutzung, die unter anderem folgende Passage enthielt:</p>
<blockquote><p>Der Zugang zum Internet und E-Mail ist nur zu dienstlichen Zwecken gestattet. Jeder darüber hinausgehende Gebrauch – insbesondere zu privaten Zwecken – ist ausdrücklich verboten. Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit arbeitsrechtlichen Mitteln sanktioniert und führen – insbesondere bei Nutzung von kriminellen, pornographischen, rechts- oder linksradikalen Inhalten – zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.</p></blockquote>
<p>Die Arbeitgeberin durfte im entschiedenen Fall nicht ohne weiteres kündigen, sondern hätte zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen.</p>
<p>Mit einer verhaltensbedingten Kündigung dürfen Arbeitgeber das Ziel verfolgen, das Risiko künftiger Vertragsverletzungen zu vermeiden. Dass diese sich ereignen werden, ist jedoch erst dann anzunehmen, wenn sich ein Arbeitnehmer auch nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Abmahnung zu einem weiteren Verstoß hinreißen lässt. Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass sie keinen Erfolg haben würde, oder wenn dem Arbeitnehmer ein besonders gravierender Vorwurf gemacht wird.</p>
<p>Die Unterzeichnung der Mitarbeitererklärung machte das Erfordernis einer Abmahnung im entschiedenen Fall nicht entbehrlich, da sie bereits einige Jahre zurücklag und in ihr von <em>arbeitsrechtlicher Sanktionierung</em> die Rede war – Mitarbeiter dürfen demnach als «Vorstufe» zur Kündigung regelmäßig eine Abmahnung erwarten.</p>
<h3>Niedersächsisches LAG: bei exzessiver privater E-Mail-Nutzung keine Abmahnung nötig</h3>
<p>Der eingangs erwähnte Fall, über den das niedersächsische LAG zu entscheiden hatte, betraf eine Kündigung wegen exzessiven privaten E-Mail-Verkehrs. Der Leitsatz des Gerichts spricht Bände:</p>
<blockquote><p>Die außerordentliche Kündigung eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers kann auch ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn der Mitabeiter über einen Zeitraum von mehr als 7 Wochen arbeitstäglich mehrere Stunden mit dem Schreiben und Beantworten privater E-Mails verbringt &#8211; an mehreren Tagen sogar in einem zeitlichen Umfang, der gar keinen Raum für die Erledigung von Dienstaufgaben mehr lässt. Es handelt sich in einem solchen Fall um eine «exzessive» Privatnutzung des Dienst-PC.</p></blockquote>
<h3>Fazit</h3>
<p>Entscheidend ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Wichtig ist daher, dass der Umfang der privaten Internetnutzung dokumentiert ist. In dem niedersächsischen Rechtsstreit wurden umfangreiche Feststellungen zum Verhalten des Mitarbeiters getroffen, die letztlich zur Bestätigung der Kündigung führten. Auch dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz ist zu entnehmen, dass eine Kündigung zur Dokumentation und auch zur nachträglichen Prüfung genaue Angaben zur jeweiligen Verweildauer des Arbeitnehmers auf privat angesurften Internetseiten enthalten sollte. So kann die Schwere der vermeintlichen Pflichtverletzung bewertet werden.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/251/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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