<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Anwalt Niemeyer &#187; Abmahnung</title>
	<atom:link href="http://anwaltniemeyer.de/schlagwort/abmahnung/feed" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://anwaltniemeyer.de</link>
	<description>Für Sie da.</description>
	<lastBuildDate>Fri, 03 Feb 2012 14:15:09 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>OLG Köln (6 W 30/11): Der „Sensations“-Beschluss – Auswirkungen auf Abmahnkosten?</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/335/2011</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/335/2011#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 07 Jun 2011 10:46:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrenskosten]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=335</guid>
		<description><![CDATA[Ein privater Unterlassungsschuldner gibt keinen Anlass zur Klage, wenn er eine Abmahnung ignoriert, in der eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung verlangt und zugleich vor naheliegenden Beschränkungen gewarnt wird.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Neuigkeiten aus Köln: Der 6. Zivilsenat, der erst vor wenigen Wochen mit einer <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/314/2011">Filesharing-Entscheidung von sich Reden machte</a>, hat wieder «zugeschlagen» und erneut große Beachtung gefunden.</p>
<h3>Sachverhalt in Kürze</h3>
<p>Ein Hörbuchverlag hatte einen Anschlussinhaber abmahnen lassen und – was zumindest für die mutmaßlich beteiligte Kanzlei üblich ist – eine erheblich zu weit gefasste Unterlassungsverpflichtung, nämlich: bezüglich aller Werke des Tonträgerherstellers, verlangt. Zugleich wurde im Anwaltsschreiben vor Beschränkungen der Unterlassungserklärung gewarnt, da dies zur Unwirksamkeit führen könne. Nachdem der Betroffene keine Erklärung abgegeben hatte, die Wiederholungsgefahr also nicht beseitigte, wurde eine einstweilige Verfügung gegen ihn erlassen. Die dann doch abgegebene Unterlassungserklärung beschränkte der Betroffene auf das verfahrensgegenständliche Hörbuch. Diese Umstände nahm das Oberlandesgericht zum Anlass, dem Hörbuchverlag die Kosten des Verfügungsverfahrens aufzuerlegen (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 30/11" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">6 W 30/11</a>).</p>
<div id="attachment_336" class="wp-caption aligncenter" style="width: 528px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/06/s13.jpg" alt="Fußzeile einer vorformulierten Unterlassungserklärung" title="Beispiel zur Veranschaulichung: Fußzeile einer vorformulierten Unterlassungserklärung" width="518" height="90" class="size-full wp-image-336" /><p class="wp-caption-text">Beispiel zur Veranschaulichung: Fußzeile einer vorformulierten Unterlassungserklärung</p></div>
<h3>Entscheidungsgründe</h3>
<p>Mit seiner Entscheidung betritt das Gericht Neuland.</p>
<p>Der Senat führt zunächst aus, dass der Unterlassungsschuldner grundsätzlich Anlass zur gerichtlichen Inanspruchnahme gibt, er also gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/93.html" title="&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis">93</a> ZPO die Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn er auf eine Abmahnung hin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Zudem sei im gewerblichen Rechtsschutz nicht einmal die Beifügung des Entwurfs einer Unterlassungserklärung erforderlich, sodass auch ein zu weit gefasster Vorschlag unschädlich ist.</p>
<p>Das Gericht will diese Grundsätze gegenüber einem nicht geschäftlich handelnden Rechtsverletzer jedoch nur eingeschränkt anwenden. Es sei allgemein anerkannt, dass die Abmahnung dem Schuldner einen Weg weisen soll, «den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen». Im geschäftlichen Verkehr genügt die bloße Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung. Gegenüber Verbrauchern jedoch müssten andere Maßstäbe angelegt werden, sodass von einem rechtlich beratenen und gewerblich tätigen Gläubiger zumindest verlangt werden könne,</p>
<blockquote><p>dass er dem Schuldner keine Hinweise erteilt, die den Schuldner von der Anerkennung des Anspruchs abhalten können.</p></blockquote>
<p>Für den zu bewertenden Fall verwies das Gericht darauf, dass der Hörbuchverlag in der vorformulierten Unterlassungserklärung eine Verpflichtung vorgesehen hatte, die sämtliche Werke umfasst, an dem ihm Rechte zustehen, obwohl der Unterlassungsanspruch nur das konkret zugänglich gemachte Werk betraf. Eine entsprechende Beschränkung lag folglich nahe. Wenn vor diesem Hintergrund mehrfach darauf hingewiesen werde, dass Einschränkungen die «Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung» zur Folge haben können, könne</p>
<blockquote><p>keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner den Weg gewiesen hat, der zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung geboten war.</p></blockquote>
<h3>Auswirkungen</h3>
<p>Für den Betroffenen ist die erzielte Kostenersparnis erfreulich. Ebenfalls bemerkenswert ist, dass der Senat ein Bewusstsein für die Ausmaße des Abmahnwesens zu haben scheint. Schließlich begründet das Gericht seine Vorgehensweise wie folgt:</p>
<blockquote><p>Dass Privatpersonen wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, kommt nämlich erst in jüngerer Zeit in einem früher kaum vorstellbaren Umfang vor.</p></blockquote>
<p>Interessant ist nun die Frage, ob die Entscheidung auch Auswirkungen auf die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für solche Abmahnungen hat. Der Kollege Richter, die die Entscheidung (Volltext: <a href="http://www.richter-sueme.de/fileadmin/user_upload/Beschluss_OLG_Koeln_6_W_30_11.pdf">PDF</a>) erstritten hat, <a href="http://www.richter-sueme.de/">lässt sich wie folgt zitieren</a>: «Wir gehen davon aus, dass derzeit Tausende Abmahnungen existieren, die zu weit gefaßt sind, sodass die Abmahner Kostenerstattung nicht verlangen können.» </p>
<p>Dies wiederum nehmen etwa die Kollegen <a href="http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2011/06/neue-voraussetzungen-bei-abmahnungen-gegen-private/">Lampmann, Behn &#038; Rosenbaum</a> zum Anlass für den Hinweis, dass der Senat lediglich zur Entscheidung über die Verfahrenskosten im konkreten Einzelfall berufen war und kein Wort über die Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten verloren habe.</p>
<p>Das letzte Wort hierzu muss noch nicht gesprochen sein.</p>
<p>Zweck einer Abmahnung ist die Interessenwahrung und Streitvermeidung. Für eine berechtigte Abmahnung kann der Verletzte Kostenerstattung verlangen. Dies erfordert einerseits das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs zum Zeitpunkt der Absendung der Abmahnung. Andererseits muss die Abmahnung</p>
<blockquote><p>«nach Form und Inhalt geeignet sein, den begründeten Unterlassungsanspruch ohne Inanspruchnahme des Gerichts durchzusetzen» (<em>Wild</em> in <em>Schricker/Loewenheim</em>, UrhG, § 97a, Rn. 28).</p></blockquote>
<p>Auf die Frage, ob dies der Fall ist, wenn einem Verbraucher bzw. einer Privatperson eine zu weit gefasste Erklärung vorgelegt und gleichzeitig mehrfach vor Beschränkungen gewarnt wird, antwortete das Oberlandesgericht Köln, dass davon – siehe oben – «keine Rede sein» könne.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Aus den vorgenannten Gründen halte ich es in entsprechenden Fällen für <em>vertretbar</em>, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Anwaltskosten zu verneinen.</p>
<p>Trotzdem gibt die Entscheidung niemandem einen Freibrief für Rechtsverletzungen. Zudem agieren nicht alle abmahnenden Kollegen gleich, insbesondere nicht wie die Kanzlei im vom Gericht bewerteten Fall, sodass die Entscheidung für viele Betroffene nicht als «Präzedenzfall» taugt. Es sollte überdies nicht vergessen werden, dass – auch das Gericht war sich hierüber im Klaren – eine solche Privilegierung nicht geschäftlich tätiger Personen in der Literatur bisher nicht vertreten worden ist.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/335/2011">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/335/2011/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Unzulässigkeit urheberrechtlicher Massenabmahnungen?</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/283/2011</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/283/2011#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 24 Jan 2011 09:50:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Massenabmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmissbrauch]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=283</guid>
		<description><![CDATA[Weder existiert ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in dezentralen Computernetzwerken noch könnte ein solches Recht in zulässiger Weise geltend gemacht werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_296" class="wp-caption alignright" style="width: 238px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/01/kinosterben-228x300.jpg" alt="geschlossenes Kino" title="geschlossenes Kino" width="228" height="300" class="size-medium wp-image-296" /><p class="wp-caption-text">Kinosterben – eine Folge des Filesharings? Symbolfoto: Nick Bradshaw/laasB/flickr (Lizenz: CC-BY-SA)</p></div>
<p>Über die Entwicklungen im Bereich der Folgen illegaler Tauschbörsennutzung wird viel geschrieben. Erstaunlich, dass der Aufsatz <em>«Massenabmahnungen im Urheberrecht, Ein Geschäftsmodell auf dem Prüfstand»</em> von <em>Adolphsen, Mayer</em> und <em>Möller</em>, der im November 2010 in der <em>NJOZ</em> (2010, 2394) erschienen ist, bisher noch nicht (oder nur gut versteckt) die Runde gemacht hat.</p>
<p>Ohne das Vorgehen der Unterhaltungsindustrie grundsätzlich in Frage stellen zu wollen, prüfen die Autoren die rechtliche Zulässigkeit des Geschäftsmodells, Dienstleistungsunternehmen zur ausschließlichen Nutzung geschützter Werke in Tauschbörsen zu ermächtigen, damit diese dann die Verletzung eben dieses Rechts gegenüber Filesharern abmahnen können. Ergebnis der  Überlegungen ist:</p>
<ul>
<li>Es gibt kein ausschließliches Nutzungsrecht zur Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in dezentralen Computernetzwerken.</li>
<li>Ein solches Recht könnte auch nicht rechtmäßig geltend gemacht werden.</li>
</ul>
<h2>Kein ausschließliches Nutzungsrecht zur Verwertung in Tauschbörsen</h2>
<p>Zur Klärung der Frage, ob die Zugänglichmachung in Tauschbörsen überhaupt eine eigenständige Nutzungsart darstellt, untersuchen die Autoren die hierfür erforderliche wirtschaftliche Selbständigkeit einer solchen Verwertung.  Im Ergebnis lehnen sie  die wirtschaftliche Selbständigkeit von Filesharing gegenüber normalen Downloads ab, da die Verbreitungsarten technisch zwar unterschiedlich funktionieren, aber denselben Markt beziehungsweise Nutzerkreis bedienen. Die Entscheidung, ob ein Werk zum Herunterladen angeboten oder über Tauschbörsen verbreitet wird, sei «letztendlich eine vom Anbieter zu treffende technische Grundsatzentscheidung» (S. 2397), die jedoch «keinesfalls der Erschließung eines neues Absatzmarktes» (ebd.) diene.</p>
<h2>Missbräuchlichkeit der Rechtswahrnehmung</h2>
<p>Hinzu kommt der Gedanke, dass die im Massengeschäft tätigen Anti-Piraterie-Unternehmen ein Recht eingeräumt bekommen, das sie überhaupt nicht ausüben wollen (und/oder dürfen). Diesem Gesichtspunkt steht die Rechtsmissbräuchlichkeit förmlich auf die Stirn geschrieben:</p>
<p>Wenn ein Anti-Piraterie-Unternehmen sein Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung in Tauschbörsen ausüben wollte, müssten wegen der Funktionsweise dezentraler Filesharing-Netzwerke alle Teilnehmer eine Unterlizenz zur Zugänglichmachung gegenüber den übrigen Tauschbörsenteilnehmern eingeräumt bekommen. Dann könnten jedoch keine Rechtsverletzungen mehr begangen werden. Das Abmahnungsgeschäft funktioniert also nur, weil das behauptete Verwertungsrecht nicht ausgeübt wird. Die Verfasser vermuten – was nahe liegt – Vereinbarungen zwischen Rechteinhabern und Abmahndienstleistern, das den Letztgenannten allein die Rechtsverfolgung gestattet, welche widerrum «per se keine eigene Nutzungsart darstellt» (S. 2398).</p>
<p>Da der Geltendmachung von Ansprüchen nach der Verletzung eines Rechts, dessen Ausübung nicht beabsichtigt oder gestattet ist, ein schutzwürdiges Eigeninteresse fehlt, sehen <em>Adolphsen/Maier/Möller</em> die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschritten.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Die Autoren stellen die Unzulässigkeit eines erheblichen Teils der in Deutschland massenweise ausgesprochenen Abmahnungen fest. Nachdem ein Nutzungsrecht zur Werkverwertung in Tauschbörsen schon nicht existiert, kann es den im Massenabmahnungsgeschäft tätigen «Schutzgesellschaften» schon nicht wirksam eingeräumt werden. Die Geltendmachung eines Rechts durch ein Anti-Piraterie-Unternehmen, das dieses Recht überhaupt nicht ausüben will oder darf, wird zudem als rechtsmissbräuchlich angesehen.</p>
<p>Der Aufsatz schließt mit dem Gedanken, dass kaum Alternativen zu der untersuchten Praxis vorstellbar seien, da diese rechtlich problematisch oder wirtschaftlich nicht attraktiv seien. Dem ist jedoch die Praxiserkenntnis entgegenzuhalten, dass Rechteinhabern ein Abschied von dem «Umweg» über ein Anti-Piraterie-Unternehmen nicht zwingend schwer fallen muss. Zahlreiche Rechteinhaber umgehen derartige Bedenken bereits, indem sie Urheberrechtsverstöße eigenständig ermitteln (lassen) und die für sie tätigen Anwaltskanzleien unmittelbar beauftragen.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/283/2011">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/283/2011/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Aktuelles zum IT-Dauerbrenner Tauschbörsen-Abmahnung</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/284/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/284/2010#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 14 Dec 2010 13:30:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Drittunterwerfung]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Lizenzanalogie]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Störerhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Wiederholungsgefahr]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=284</guid>
		<description><![CDATA[Jüngere Filesharing-Rechtsprechung der Landgerichte Hamburg, Düsseldorf, Köln und des Oberlandesgerichts Köln.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kurze Hinweise auf und Stellungnahmen zu Gerichtsentscheidungen der jüngeren Vergangenheit rund um den IT-«Dauerbrenner» <em>Filesharing</em>:</p>
<ul>
<li><a href="#gema">Heranziehung von Gema-Tarifen zur Schadensberechnung (Landgerichte Hamburg und Düsseldorf)</a></li>
<li><a href="#erweiterung">Oberlandesgericht Köln zu vorbeugend erweiterten Unterlassungserklärungen</a></li>
<li><a href="#stoerer">Landgericht Köln zur Störerhaftung des Anschlussinhabers</a></li>
</ul>
<h3 id="gema">Heranziehung von Gema-Tarifen zur Schadensberechnung</h3>
<p>Die Landgerichte (LG) in Hamburg und Düsseldorf haben zur Bemessung des Schadensersatzes Gema-Tarife herangezogen. Das LG Düsseldorf (Urteil vom 24. November 2010, Az. <a href="http://www.raheinemann.de/16_253_LG%20Duesseldorf%20€%20300%20Schadenersatz%20pro%20Titel%20bei%20Filesharing%20von%20Musik.html">12 O 521/09</a>) spricht sich für den</p>
<ul>
<li>Gema-Tarif <a href="http://www.gema.de/index.php?eID=download_file&#038;file=1058">VR-W I</a> (Musikstreaming auf Internetseiten)</li>
</ul>
<p>als Grundlage der Schadensberechnung aus, der für die öffentliche Zugänglichmachung von Musik 100 € (zzgl. 7 Prozent USt) je angefangene 10.000 Zugriffe je gestreamtem Ereignis beträgt. Die Berechnung geht so: Wenn für etwas Flüchtiges wie Streaming 100 € angemessen sind, dann ist wegen der Speichermöglichkeit in Tauschbörsen ein 50-prozentiger Aufschlag geboten. Das Ergebnis ist wegen der dem Filesharing innewohnenden Unkontrollierbarkeit (als ob das nicht schon durch die 10.000 Zugriffe berücksichtigt wäre) auf insgesamt 300 € zu verdoppeln.</p>
<p>Das LG Hamburg (Urteil vom 8. Oktober 2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=308 O 710/09" title="LG Hamburg, 08.10.2010 - 308 O 710/09">308 O 710/09</a>) ging ein paar Wochen zuvor nicht so weit. Es hält die Vergütungsgrundlage begonnener 10.000 Zugriffe für überzogen und wendet den</p>
<ul>
<li>Gema-Tarif <a href="http://www.gema.de/index.php?eID=download_file&#038;file=1039">VR-OD 5</a> (Music-on-Demand)</li>
</ul>
<p>an, demzufolge die Mindestvergütung 0,1278 € (zzgl. 7 Prozent USt) pro Titel pro Download beträgt, was zu einem Schadensersatz in Höhe von 15 € führe, da davon auszugehen sei, dass es im Laufe des Tauschbörsenangebots allenfalls zu 100 Downloads gekommen ist.</p>
<p>Was an der Düsseldorfer Entscheidung aufstößt: In den Urteilsgründen wird der Tarif VR-OD 5 abgelehnt, weil Rechteinhaber keine Verwertungsgesellschaft seien. Dieses Argument spricht allerdings ebensogut gegen die Anwendung des Tarifs VR-W I. Zudem mutet es widersprüchlich an, dass die Kammer einerseits von unkontrollierbarer Verbreitung über Tauschbörsen als Rechtfertigung für eine drastische Erhöhung «10.000er-Streaming»-Tarifs spricht und andererseits einräumt, dass die Abrufe in Tauschbörsen sich zahlenmäßig im unteren Bereich halten.</p>
<h3 id="erweiterung">Vorbeugend erweiterte Unterlassungserklärungen</h3>
<p>Einen kurzen «Sturm im Wasserglas» löste ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (11. November 2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 157/10" title="OLG K&ouml;ln, 11.11.2010 - 6 W 157/10">6 W 157/10</a>) aus, der teilweise dahin verstanden wurde, durch eine einzige Unterlassungserklärung, die vorbeugend um die Werke weiterer Rechteinhaber erweitert wird, könne auch gegenüber bisher unbeteiligten Rechteinhabern, von denen noch eine Abmahnung zu erwarten ist, die Wiederholungsgefahr beseitigt werden. So ist der Beschluss nicht zu verstehen. Das Gericht hat ausdrücklich dahinstehen lassen, ob der Betroffene, der weitere Abmahnungen befürchtet, sich gegenüber anderen Rechteinhabern auf eine gegenüber dem Erstabmahner erweiterte Unterlassungserklärung berufen darf (übrigens: <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2010/12_O_51_10urteil20100929.html">LG Düsseldorf verneint Drittunterwerfung, 12 O 51/10</a>). Das Oberlandesgericht entschied nur, dass die Erweiterung der Unterlassungserklärung nichts an der Ernstlichkeit gegenüber dem ursprünglichen Abmahner ändert.</p>
<p><strong>Zur Veranschaulichung:</strong> <em>Tim Täter</em> tauscht einen Top-100-Container, der unter anderem Werke der für ihre Abmahntätigkeit bekannten Künstler <em>DJ Albert, Berta &#038; Charlie und Discogörlz</em> enthält. Er wird zuerst im Namen von <em>DJ Albert</em> abgemahnt und soll eine Unterlassungserklärung abgeben. <em>Tim Täter</em> verpflichtet sich bei der Gelegenheit, die beanstandete Handlung nicht nur bezüglich des Werks von <em>DJ Albert</em>, sondern auch bezüglich der Werke von <em>Berta &#038; Charlie</em> und der <em>Discogörlz</em> zu unterlassen. Das Gericht entschied: Nur weil die Erklärung erweitert wurde, wird sie gegenüber <em>DJ Albert</em> nicht unwirksam. Mehr nicht.</p>
<p><strong>Nebenbei:</strong> Der Täter kann durch eine vorbeugende Unterlassungserklärung, die teilweise offenbar als eine Art «Wunderwaffe» gesehen wird, gegenüber dem richtigen Adressaten die Wiederholungsgefahr beseitigen. Die Schadensersatzverpflichtung bleibt hiervon aber unberührt.</p>
<p>Nachtrag: <strong>Lesetipp für Kollegen:</strong> <em>Raue</em>, Erfolgreiche Abwendung von Mehrfachabmahnungen, MMR 2011, 290ff.</p>
<div id="attachment_297" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/12/dsl-anschluss-300x201.jpg" alt="DSL-Installation" title="DSL-Installation" width="300" height="201" class="size-medium wp-image-297" /><p class="wp-caption-text">DSL-Anschluss: unübersichtlich wie die Rechtslage zur Störerhaftung. Foto (M): Sam Figueroa/unimatrixZxero/flickr (Lizenz: CC-BY)</p></div>
<h3 id="stoerer">Zur Störerhaftung des Anschlussinhabers</h3>
<p>Das LG Köln (Urteil vom 24. November 2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28 O 202/10" title="LG K&ouml;ln, 24.11.2010 - 28 O 202/10">28 O 202/10</a>) befand über einen Fall, in dem der volljährige Sohn der Ehefrau des Anschlussinhabers sich in erheblichem Umfang (3.749 Lieder) in einer Tauschbörse betätigt hatte. Bemerkenswert ist zunächst, dass die Rechteinhaber vom Anschlussinhaber ursprünglich sowohl Anwaltskosten für die Abmahnung als auch Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangten, die Klage aber hinsichtlich des – nur dem Täter aufzuerlegenden – Lizenzschadens zurücknahmen.</p>
<p>Da das LG den Anschlussinhaber als Störer ansah, wurde er zur Zahlung des Anwaltshonorars verurteilt. Begründung: Der Anschlussinhaber hatte besondere Internetkenntnisse und durfte</p>
<blockquote><p>«nicht die Augen davor verschließen, dass das Überlassen eines Internetzugangs an einen Dritten die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesem derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.»</p></blockquote>
<h4>Chancenlose Anschlussinhaber?</h4>
<p>Leider ist nicht ersichtlich, wie der problembewusste Anschlussinhaber die Begehung von Urheberrechtsverletzungen durch technisch versierte Mitnutzer verhindern kann, ohne diesen die Nutzung komplett zu untersagen. Das LG Hamburg verwies mit Beschluss vom 25. November 2010 (Az. <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2283">310 O 433/10</a>) darauf, dass  es dem Betreiber eines Cafés zuzumuten sei, zur Verhinderung von Rechtsverletzungen über Tauschbörsen die betreffenden Ports zu sperren. Ob eine solche Maßnahme technisch versierte Mitnutzer abhalten kann, wird nicht nur von einem <a href="http://www.oliver-henniges.de/filesharing/Gutachten.pdf">Gutachten aus dem Jahr 2006</a> in Frage gestellt, sondern mittlerweile auch vom LG Köln (Beschluss vom 10. Januar 2011, Az. <a href="http://openjur.de/u/83386.html">28 O 421/10</a>): Selbst wenn den Internetnutzern nur Port 80 (<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Port_(Protokoll)">üblicherweise</a> für HTTP genutzt) freigegeben ist, müsse noch hinreichend dargelegt werden, dass diese Freigabe nur vom Anschlussinhaber persönlich geändert werden kann.</p>
<p><strong>Nachtrag:</strong> Auch das Düsseldorfer Landgericht ist streng. In seinem Urteil vom 6. Juli 2011 (Az. <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2011/12_O_256_10urteil20110706.html">12 O 256/10</a>) stellte es zur Aufsichtspflicht fest, dass Eltern auf den Computern ihrer jugendlichen Kinder kontrollieren müssen, ob dort Filesharing-Programme installiert sind und auf welche Weise das Internet genutzt wird. Passiert das nicht, haften die Eltern nicht nur als Störer, sondern gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/832.html" title="&sect; 832 BGB: Haftung des Aufsichtspflichtigen">832</a> BGB wegen einer Aufsichtspflichtverletzung auch auf Zahlung von Schadensersatz (hat das Landgericht Köln am 2. Dezember 2010 auch schon so gesehen, Az. 28 O 623/10).</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/284/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/284/2010/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>OLG Köln: Beschwerderecht des Internet-Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/272/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/272/2010#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 20 Oct 2010 10:54:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[gewerbliches Ausmaß]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=272</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Köln bejaht ein Beschwerderecht abgemahnter Anschlussinhaber gegen Filesharing-Auskunftsbeschlüsse. Die Zugänglichmachung eines 1,5 Jahre alten Musikalbums stelle kein gewerbliches Ausmaß dar.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Alle Achtung! Einer – nicht anwaltlich vertretenen – Dame, die eine Filesharing-Abmahnung erhalten hatte, wurde nicht nur ein Beschwerderecht gegen den der Abmahnung zwangsläufig vorgeschalteten Auskunftsbeschluss (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> IX UrhG) zugestanden. Das <em>Oberlandesgericht Köln</em> stellte mit Beschluss vom 5. Oktober 2010 (Az. <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2010/6_W_82_10beschluss20101005.html">6 W 82/10</a>) sogar fest, dass die richterliche Anordnung zur Offenlegung der Identität die Anschlussinhaberin im konkreten Fall in ihren Rechten verletzt hat.</p>
<p>Der Dame war vorgeworfen worden, ein im August 2008 erschienenes Musikalbum im März 2010 über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Sie legte nach Erhalt einer Abmahnung im Juni 2010 umgehend Beschwerde ein.</p>
<h3>Beschwerderecht gegeben</h3>
<p>Der 6. Zivilsenat erachtete die Beschwerde gegen den Auskunftsbeschluss des <em>Landgerichts Köln</em> für zulässig gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/62.html" title="&sect; 62 FamFG: Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache">62</a> Abs. 2 Nr. 1 FamFG und nahm damit Abschied von seiner bisherigen Haltung. Sehr eingehend befasst sich der Senat mit der Interessenlage und führt unter anderem aus (Rn. 11):</p>
<blockquote><p>Der Betroffene, der in der Regel davon ausgehen kann, das Internet anonym zu nutzen, hat nicht nur grundsätzlich ein Recht zu erfahren, dass und warum diese Anonymität aufgehoben wurde […], sondern ihm ist auch, wenn er vor Durchführung der Maßnahme keine Gelegenheit hatte, sich vor den Gerichten gegen die Verwendung seiner Telekommunikationsdaten zur Wehr zu setzen, eine gerichtliche Kontrolle nachträglich zu ermöglichen […].</p></blockquote>
<p>Für die Zulässigkeit der Beschwerde spreche weiterhin, dass der Anschlussinhaber vom Rechteinhaber nach erteilter Auskunft gezwungen wird, sich gegen die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung zu verteidigen. Dies sei jedoch wesentlich erschwert,</p>
<blockquote><p>wenn er aus seiner Sicht fehlerhafte Feststellungen des anordnenden Gerichts erst im Rahmen eines späteren Klageverfahrens zur Überprüfung stellen könnte.</p></blockquote>
<p>Zudem sei es</p>
<blockquote><p>für die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes im Folgeprozess ebenfalls von nicht zu unterschätzender Bedeutung, ob der Anschlussinhaber auf eine noch im Anordnungsverfahren getroffene Beschwerdeentscheidung verweisen kann.</p></blockquote>
<h3>Kein gewerbliches Ausmaß bei eineinhalb Jahre altem Musikalbum</h3>
<p>Die Beschwerde war nicht nur zulässig, sondern auch begründet. Im angegriffenen Auskunftsbeschluss ist das gewerbliche Ausmaß der in Rede stehenden Rechtsverletzung zu Unrecht angenommen worden: «Das Anbieten irgendeiner Datei in einer Internet-Tauschbörse genügt für sich allein nicht» (Rn. 17), vielmehr komme es darauf an, ob ein wertvolles Werk «oder eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wurde». Es sind die besonderes Vermarktungsbedingungen zu berücksichtigen, sodass auch bei einem älteren Werk  ein gewerbliches Ausmaß noch vorliegen kann, etwa bei einer Neuauflage oder einer Chartplatzierung. Dennoch  «müssen bei einem aktuellen Musikalbum schon besondere Umstände vorliegen, um nach Ablauf von sechs Monaten seit der Veröffentlichung eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können».</p>
<p>Die Zeitspanne von der Veröffentlichung eines Albums im August 2008 bis zum Tauschbörsenvorfall im März 2010 genügte im entschiedenen Fall nicht:</p>
<blockquote><p>Im Streitfall geht es darum, dass im März 2010 ein schon im August 2008 erschienenes, also über eineinhalb Jahre auf dem Markt befindliches aktuelles Musikalbum innerhalb eines P2P-Netzwerks öffentlich zugänglich gemacht wurde. Von einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß kann deshalb nicht ohne besondere Umstände ausgegangen werden.</p></blockquote>
<h3>Fazit</h3>
<p>Es ist erfreulich, dass die offensichtlich im Laufe des Lebens der Beschwerdeführerin entwickelte Rechtsauffassung gerichtlich bestätigt wurde. Geradezu unterhaltsam muss sich ihre Beschwerdeschrift gelesen haben. Die Sachverhaltsdarstellung im Gerichtsbeschluss macht Lust auf mehr (Rn. 2):</p>
<blockquote><p>Sie sehe nicht ein, für so eine Kindermusik und den Übereifer ihrer Enkelin einen Betrag in der geforderten Höhe bezahlen zu sollen.</p></blockquote>
<p>Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, die binnen eines Monats beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/272/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/272/2010/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Zur Kündigung nach privater Internetnutzung am Arbeitsplatz</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/251/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/251/2010#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 07:27:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internetnutzung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Mitarbeitererklärung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=251</guid>
		<description><![CDATA[Erläuterung der Voraussetzungen einer Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz anhand von Gerichtsentscheidungen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen geben Anlass, die Kündigungsvoraussetzungen wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz zu betrachten. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 26. Februar 2010 (Az. <a href="http://openjur.de/u/32328.html">6 Sa 682/09</a>) entschieden, dass nach privater Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht ohne weiteres die Kündigung ausgesprochen werden darf. Der dort entschiedene Fall war ersichtlich weniger gravierend gelagert als der, über den das LAG Niedersachen am 31. Mai 2010 zum Nachteil des Arbeitnehmers urteilte (Az. <a href="http://www.db-lag.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=07000200900087512%20SA">12 SA 875/09</a>).</p>
<h3>Kündigungsvoraussetzungen</h3>
<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 581/04" title="BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04: Surferk&uuml;ndigung">2 AZR 581/04</a>) hat zur Kündigung wegen Internetnutzung am Arbeitsplatz bereits im Jahr 2005 deutlich gemacht:</p>
<blockquote><p>Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang („ausschweifend“) nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.</p></blockquote>
<p>Auch in seinem Urteil vom 31. Mai 2007 (Az. <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&#038;Art=en&#038;nr=11986">2 AZR 200/06</a>) führt das BAG zu möglichen Kündigungsgründen aus:</p>
<ul>
<li>Das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme („unbefugter Download“), insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des &#8211; betrieblichen &#8211; Systems verbunden sein könne oder andererseits von solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, beispielsweise, weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden;</li>
<li>die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber möglicherweise &#8211; zusätzliche &#8211; Kosten entstehen können und der Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel &#8211; unberechtigterweise &#8211; in Anspruch genommen hat;</li>
<li>die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets oder anderer Arbeitsmittel <strong>während</strong> der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet oder einer intensiven Betrachtung von Videofilmen oder -spielen zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt und sie verletzt.</li>
</ul>
<h3>LAG Rheinland-Pfalz: Kündigung nicht ohne weiteres berechtigt</h3>
<p>In dem vom LAG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall sprach die beklagte Arbeitgeberin einem Mitarbeiter die ordentliche Kündigung aus, nachdem dieser während der Arbeitszeit mehrfach Internetseiten aufgerufen hatte, die nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit standen. Dem Mitarbeiter war jedoch in der Vergangenheit mindestens einmal von seinem Vorgesetzten erlaubt worden, sich vom Arbeitsplatz aus in sein privates Bankkonto einzuloggen.</p>
<p>Die Arbeitgeberin berief sich auf eine vom Mitarbeiter unterzeichnete Erklärung zur Internet- und PC-Nutzung, die unter anderem folgende Passage enthielt:</p>
<blockquote><p>Der Zugang zum Internet und E-Mail ist nur zu dienstlichen Zwecken gestattet. Jeder darüber hinausgehende Gebrauch – insbesondere zu privaten Zwecken – ist ausdrücklich verboten. Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit arbeitsrechtlichen Mitteln sanktioniert und führen – insbesondere bei Nutzung von kriminellen, pornographischen, rechts- oder linksradikalen Inhalten – zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.</p></blockquote>
<p>Die Arbeitgeberin durfte im entschiedenen Fall nicht ohne weiteres kündigen, sondern hätte zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen.</p>
<p>Mit einer verhaltensbedingten Kündigung dürfen Arbeitgeber das Ziel verfolgen, das Risiko künftiger Vertragsverletzungen zu vermeiden. Dass diese sich ereignen werden, ist jedoch erst dann anzunehmen, wenn sich ein Arbeitnehmer auch nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Abmahnung zu einem weiteren Verstoß hinreißen lässt. Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass sie keinen Erfolg haben würde, oder wenn dem Arbeitnehmer ein besonders gravierender Vorwurf gemacht wird.</p>
<p>Die Unterzeichnung der Mitarbeitererklärung machte das Erfordernis einer Abmahnung im entschiedenen Fall nicht entbehrlich, da sie bereits einige Jahre zurücklag und in ihr von <em>arbeitsrechtlicher Sanktionierung</em> die Rede war – Mitarbeiter dürfen demnach als «Vorstufe» zur Kündigung regelmäßig eine Abmahnung erwarten.</p>
<h3>Niedersächsisches LAG: bei exzessiver privater E-Mail-Nutzung keine Abmahnung nötig</h3>
<p>Der eingangs erwähnte Fall, über den das niedersächsische LAG zu entscheiden hatte, betraf eine Kündigung wegen exzessiven privaten E-Mail-Verkehrs. Der Leitsatz des Gerichts spricht Bände:</p>
<blockquote><p>Die außerordentliche Kündigung eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers kann auch ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn der Mitabeiter über einen Zeitraum von mehr als 7 Wochen arbeitstäglich mehrere Stunden mit dem Schreiben und Beantworten privater E-Mails verbringt &#8211; an mehreren Tagen sogar in einem zeitlichen Umfang, der gar keinen Raum für die Erledigung von Dienstaufgaben mehr lässt. Es handelt sich in einem solchen Fall um eine «exzessive» Privatnutzung des Dienst-PC.</p></blockquote>
<h3>Fazit</h3>
<p>Entscheidend ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Wichtig ist daher, dass der Umfang der privaten Internetnutzung dokumentiert ist. In dem niedersächsischen Rechtsstreit wurden umfangreiche Feststellungen zum Verhalten des Mitarbeiters getroffen, die letztlich zur Bestätigung der Kündigung führten. Auch dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz ist zu entnehmen, dass eine Kündigung zur Dokumentation und auch zur nachträglichen Prüfung genaue Angaben zur jeweiligen Verweildauer des Arbeitnehmers auf privat angesurften Internetseiten enthalten sollte. So kann die Schwere der vermeintlichen Pflichtverletzung bewertet werden.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/251/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/251/2010/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Nach dem BGH-Urteil zur WLAN-Haftung: Erkenntnisse und offene Fragen</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/245/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/245/2010#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 04 Jun 2010 17:44:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Bagatellklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Massenabmahnung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=245</guid>
		<description><![CDATA[BGH: Wer sein WLAN nicht gut genug gegen durch Dritte begangene Urheberrechtsverletzungen schützt, haftet auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten, aber nicht auf Schadensersatz («Sommer unseres Lebens»).]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 12. Mai verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) die lange erwartete Entscheidung «Sommer unseres Lebens» (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 121/08" title="BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08: Haftung auf Unterlassung wegen ungesicherten W-LAN-Routers">I ZR 121/08</a>) zur Haftung von Privatpersonen, über deren unzureichend gesichertes WLAN Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Nachdem jetzt der <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/Haftung-des-WLAN-Betreibers/1057-BGH-Az-1-ZR-12108-Sommer-unseres-Lebens.html">Volltext</a> des höchstrichterlichen Urteils vorliegt, kann eine erste Einschätzung vorgenommen werden.</p>
<p>Der Streitfall betraf einen privaten Anschlussinhaber (Beklagter), über dessen Funknetzwerk der Tonträger «Sommer unseres Lebens» in der Tauschbörse <em>eMule</em> zum Herunterladen angeboten wurde. Der Beklagte war zum Tatzeitpunkt im Urlaub, sein Computer befand sich in einem abgeschlossenen und für Dritte unzugänglichen Büroraum. Fraglich war daher, ob und in welchem Umfang der Beklagte dafür die Verantwortung übernehmen muss, dass er sein WLAN mit der werksseitigen WPA-Verschlüsselung betrieben hatte, ohne ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vergeben zu haben.</p>
<h3>Haftung auf Unterlassung und Anwaltskosten</h3>
<p>Der BGH hat geurteilt: Angesichts des festgestellten Sachverhalts ist der Beklagte zwar als Störer anzusehen, nicht jedoch als Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Daher kann er auf Unterlassung des beanstandeten Verhaltens und auf Ersatz der durch die Abmahnung ausgelösten Anwaltskosten in Anspruch genommen werden, nicht jedoch auf Zahlung von Schadensersatz.</p>
<h4>Höhe der Anwaltskosten</h4>
<p>Nach der Urteilsverkündung sorgte insbesondere ein in Klammern stehender Teilsatz der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=pm&#038;Datum=2010&#038;Sort=3&#038;nr=51934&#038;anz=113&#038;pos=12&#038;Blank=1">Pressemitteilung des BGH</a> für Aufregung: Zur Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten hieß es, dass zumindest nach geltendem Recht, das im Streitfall noch nicht anwendbar sei, maximal 100 € anfallen. Hierin wurde ein höchstrichterliches Bekenntnis zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der <a href="http://anwaltniemeyer.de/schlagwort/bagatellklausel">Bagatellregelung</a> des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html">§ 97a II UrhG</a> in Filesharing-Fällen gesehen. Zu früh gefreut – die Urteilsbegründung enthält zu dieser Frage keine Ausführungen. Das <em>OLG Frankfurt/Main</em>, das darauf im Dezember 2010 endgültig entschied, setzte den <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/218/2010">Streitwert</a> letztlich auf 2.500 € fest (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 U 52/07" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">11 U 52/07</a>).</p>
<h4>Umfang des Unterlassungsanspruchs</h4>
<p>Bezüglich des konkret zu unterlassenden Verhaltens, das sowohl in einem gerichtlichen Unterlassungsverfahren als auch bei der Formulierung einer Unterlassungserklärung Bedeutung haben kann, gab der Senat zu verstehen, dass ein Unterlassungsanspruch nur insoweit gegeben ist, als «der Beklagte außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN -Anschluss unzureichend sichert.»</p>
<p>Konkret hat das <em>OLG</em> dem Anschlussinhaber darauf untersagt, es</p>
<blockquote><p>Dritten zu ermöglichen, die Tonaufnahmen […] oder einzelne Teile hiervon über einen ihm gehörenden Internetanschluss öffentlich zugänglich zu machen, und zwar dadurch, dass er seinen WLAN-Router nicht mit einem persönlichen, ausreichend langen und sicheren Passwort versieht.</p></blockquote>
<h3>Zutreffende Absage an «Halzband»</h3>
<p>Positiv hervorzuheben ist, dass der BGH der Anwendung der Grundsätze aus der <em>Halzband</em>-Entscheidung (Az. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;nr=47757&#038;pos=2&#038;anz=3">I ZR 114/06</a>) auf Tauschbörsen-Sachverhalte eine Absage erteilte. Der <em>Halzband</em>-Entscheidung zufolge muss sich auch ein privater <em>eBay</em>-Nutzer, der seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter geschützt hat, im Falle einer Rechtsverletzung so behandeln lassen als habe er selbst gehandelt. Diese Erwägung ist jedoch nicht auf den Fall der Nutzung eines ungesicherten Internetzugangs durch Außenstehende übertragbar, da die IP-Adresse «keine zuverlässige Auskunft über die Person gibt, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt:</p>
<blockquote><p>Es ginge deshalb zu weit, die nicht ausreichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses mit der unsorgfältigen Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Konto gleichzusetzen.</p></blockquote>
<h3>Also: WLAN sichern, Kostendeckelung weiterhin umstritten</h3>
<p>Für die Praxis lässt sich ableiten:</p>
<p><strong>Anschlussinhaber müssen ihr WLAN hinreichend absichern.</strong> Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLANs ist, so der BGH, adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen, die unbekannte Dritte über diesen Anschluss begehen. Die Verletzung von Prüfungspflichten führt zu einer Haftung als Störer. Jedenfalls der wirksame Einsatz der zum Zeitpunkt des Kaufs (besser wohl: der Inbetriebnahme) des Routers marktüblichen Sicherung wird vom BGH als zumutbare Sicherungsmaßnahme angesehen (zur Erinnerung: im September 2006 genügte WPA-Verschlüsselung mit werksseitigem Passwort nicht).</p>
<p><strong>Wenn ein geschütztes Werk über eine IP-Adresse zugänglich gemacht wurde, genügt pauschales Bestreiten der Täterschaft nicht.</strong> Vielmehr müssen Abgemahnte der sekundären Darlegungslast nachkommen. Das Vorbringen des Beklagten im vorliegenden Verfahren (Abwesenheit wegen Urlaub + Computeranlage in abgeschlossenem Raum) hat der BGH ausreichen lassen.</p>
<p><strong>Die Frage nach der Anwendbarkeit der Kostendeckelung gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> II UrhG bleibt umstritten.</strong> Dass der BGH sich hierzu (doch) nicht äußerte, ist zwar schade, heißt aber auch nicht, dass die Begrenzung der Anwaltskosten auf 100 € in Filesharing-Fällen ausgeschlossen wäre. Nach Auffassung des Senats ist es Sache des Berufungsgerichts, über die Angemessenheit der Anwaltskosten zu entscheiden. Hierzu sei bei dieser Gelegenheit angemerkt, dass derzeit keine Einigkeit darüber herrscht, auf welche Altfälle die Bagatellregelung anzuwenden ist, die seit dem 1. September 2008 in Kraft ist: Während Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az. <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2106">6 U 101/09</a>) den Zeitpunkt der Verletzungshandlung für ausschlaggebend halten, stellt das Amtsgericht Halle/Saale (Az. <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/216/2010">95 C 3258/09</a>) auf den Zeitpunkt der Abmahnung ab. Das Brandenburgische OLG (Az. <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1877">6 U 58/09</a>) geht sogar so weit, die Bagatellregelung immer anzuwenden, weil § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> UrhG ohne Übergangsregelung in Kraft getreten ist.</p>
<h3>Ende der Massenabmahnungen nicht in Sicht</h3>
<p>Abschließend ist wohl festzuhalten, dass ein Ende der Massenabmahnungen weiterhin nicht in Sicht ist. Im Gegenteil: Kürzlich teilte das LG Köln, wo die Masse der Verfahren über die Offenlegung der Anschlussinhaber durch den DSL-Provider geführt wird, <a href="http://www.initiative-abmahnwahn.de/2010/05/07/landgericht-koln-bericht-vom-08-05-2010-az-3-o-12310/">über seinen Pressesprecher</a> mit:</p>
<blockquote><p>Richtig ist, dass im Jahr 2010 bis Ende April knapp 4.000 Verfahren hier eingegangen sind. Die Anzahl der jeweils umfassten IP-Adressen schwankt; sie liegt in einzelnen Fällen auch schon einmal über 3.000 pro Antrag.</p></blockquote>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/245/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/245/2010/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>AG Frankfurt am Main: Bagatellklausel ist bei Filesharing-Abmahnungen anwendbar</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/232/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/232/2010#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 04 May 2010 08:33:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Bagatellklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Lizenzschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Massenabmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=232</guid>
		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Frankfurt am Main wendet § 97a II UrhG auf Tauschbörsenfälle an.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Typische Filesharing-Fälle, also jene allseits bekannten, <a href="http://www.sueddeutsche.de/computer/193/504406/text/">massenhaft abgemahnten</a> Urheber­rechts­ver­letzungen durch Tauschbörsennutzer, werfen eine Vielzahl ungeklärter Rechtsfra­gen auf. Eine da­von dreht sich darum, ob die Anwaltskosten für die Abmahnung gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html">§ 97a II UrhG</a> auf 100 € be­grenzt sind.</p>
<p>Es stehen sich zwei Lager gegenüber. Für die Be­gren­zung sprechen sich die Betrof­fenen aus, da­ge­gen die Vertreter der Rechteinhaber. Trotz gewichtiger Argumente, etwa de­nen von Prof. Dr. Tho­mas Hoeren (CR 2009, S. <a href="http://miami.uni-muenster.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-5048/musikdownloads.pdf">378f.</a>), für die Anwendung der Bagatell­vorschrift in Tauschbörsenfällen, ist ent­sprechende Rechtsprechung bisher nicht bekannt geworden. Bisher. Mit Urteil vom 18. Februar 2010 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1013-AG-Frankfurt-am-Main-Az-30-C-235309-75-Anwendbarkeit-von-97a-Abs.-2-bei-Filesharing-Abmahnungen.html">30 C 2353/09-75</a>) sich ausführlich dieser Problematik ange­nom­men. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass alle vier Voraussetzungen der Norm vor­liegen, die Anwaltskosten für die Abmahnung daher auf 100 € begrenzt sind.</p>
<h4>1. erstmalige Abmahnung</h4>
<p>In dem entschiedenen Fall, im welchen die <em>Digiprotect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH</em> – unter anderem – Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 € begehrte, konnte die Erstmaligkeit der Abmahnung zwischen den Parteien unproblematisch festgestellt werden.</p>
<h4>2. einfach gelagerter Fall</h4>
<p>Wegen des Auskunftsverfahrens gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__101.html">§ 101 IX UrhG</a> und dem damit einhergehenden geringen Re­chercheaufwand sowie des üblichen Rückgriffs auf vorformulierte Abmahnschreiben, lag, so das Gericht, auch ein einfach gelagerter Fall vor.</p>
<h4>3. unerhebliche Rechtsverletzung</h4>
<p>Das Gericht hat die Rechtsverletzung auch als unerheblich angesehen. Dass Urheber­rechts­ver­letzungen durch Tauschbörsennutzer nicht in der gerne zitierten Gesetzesbegründung aufgeführt sind, hält das Gericht nicht für ausschlaggebend, da die Aufzählung des Gesetzgebers nur beispielhaften Charakter habe. Weiterhin spricht das Gericht sich gegen den Rückgriff auf die zum gewerblichen Ausmaß in Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> UrhG entwickelten Kriterien aus, da hierdurch – was nicht gewollt sein konnte – die Anwendung der Bagatellklausel praktisch ausgeschlossen wäre.</p>
<h4>4. außerhalb des geschäftlichen Verkehrs</h4>
<p>Die streitgegenständliche Handlung habe sich zudem außerhalb des geschäftlichen Verkehrs er­eig­net, da die vorgeworfene Handlung nicht dem Verhalten eines gewerblich motivierten Täters entsprach. Dies wäre etwa durch eine Vielzahl von Verbreitenshandlungen oder eine erkennbare Gewinnerzielungsabsicht indiziert.</p>
<h3>Weitere Gesichtspunkte der Entscheidung</h3>
<p>Das Gericht hat neben – auf 100 € beschränkten – Anwaltskosten für die Abmahnung auch Scha­densersatz in Höhe von 150 €, mehr war nicht verlangt worden, für angemessen erachtet. </p>
<p>Bedauerlich ist, dass das Amtsgericht sich – trotz <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/163/2009">gewichtiger Bedenken im eigenen „ Haus“</a> – für örtlich zuständig ge­hal­ten hat. Den Verweis des Beklagten auf das <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/205/2010">naheliegende Bestehen einer Pauschal­ver­ein­barung</a> bezüglich des Anwaltshonorars hat das Gericht nicht gelten lassen. Hierbei handele es sich um eine nicht durch Fakten substantiierte Vermutung.</p>
<p>Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht den schlichten Hinweis auf eine be­kann­te Fehler­quote bei Ermittlungen von P2P-Urheberrechtsverletzungen nicht aus­reichen ließ, um die Zuverlässigkeit des Er­mitt­lungsverfahrens in Frage zu stellen. Hierzu hätte die Beklagte ihrer Ansicht nach unzutreffend darge­stell­te Bestand­teile des von der Klägerin vorgelegten Sachverständigengutachtens qualifiziert benennen und er­läu­tern müssen.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Das Gericht erkannte der Klägerin nur 250 € statt ursprünglich begehrter <abbr title="lt. Urteil, gemeint wohl 801,80 €">808,80 €</abbr> zu und legte der Klägerin 69 Prozent der Kosten der Rechtsstreits auf. Dieser Teilerfolg für die beklagte An­schluss­in­haberin kann als Lichtblick gesehen werden. Die Erwägungen des Gerichts stellen ein Zeichen der Vernunft dar. Es ist zu hoffen, dass andere Gerichte „nachziehen“. Tauschbör­sen­nutzer sollten je­doch keine falschen Schlüsse ziehen, ins­beson­dere kei­nen Freibrief für sich ableiten. Dies gilt umso mehr, da – wie auch dieses Urteil gezeigt hat – der Scha­densersatzanspruch, der neben den Kosten der Rechtsverfolgung geltend gemacht wird, von der Bagatellvorschrift nicht erfasst wird.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/232/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/232/2010/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>3</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Twitter &amp; Recht – Update 2: Linkhaftung, Spam, Beleidigung</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/225/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/225/2010#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 24 Apr 2010 10:33:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Beleidigung]]></category>
		<category><![CDATA[einstweilige Verfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Spam]]></category>
		<category><![CDATA[Twitter]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=225</guid>
		<description><![CDATA[In Gestalt einer einstweiligen Verfügung, einer Abmahnung und einer Strafanzeige zeigte sich jüngst gleich drei Mal, dass in 140 Zeichen eine Menge Konfliktpotenzial liegen kann.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gleich zwei Mal hat sich jüngst gezeigt, dass <a href="http://anwaltniemeyer.de/schlagwort/twitter">140 Zeichen</a> genug Anlass sein können, um ernsthafte Unterlassungsinteressen zu wecken. In einem dritten Fall wurde wegen eines Tweets Strafanzeige erstattet.</p>
<h3>einstweilige Verfügung wegen Link</h3>
<p>So gab das Landgericht Frankfurt am Main einem Twitter-Nutzer per einstweiliger Verfügung (<a href="http://www.rechtsanwalt.de//Haftung_fuer_Links_auf_Twitter_LG_Frankfurt.pdf">Beschluss vom 15. April 2010, Az. 3-08 O 46/10</a>) auf, fortan keine Links mehr auf Internetseiten zu setzen, die wahrheits- und wettbewerbswidrige Behauptungen über die Antragstellerin enthalten.</p>
<h3>Abmahnung wegen Spam</h3>
<p>Auf das Unterlassen von Spam via <em>direct message</em> gerichtet war die Abmahnung, über die der <a href="http://spreerecht.de/abmahnung/2010-04/abmahnung-spam-twitter">Kollege Dramburg berichtet</a>, dessen Einschätzung ich teile, dass im Folgen eines anderen Twitter-Users nicht gleichzeitig auch die Einwilligung zu sehen ist, Werbebotschaften per Direktnachricht zu erhalten.</p>
<h3>Strafanzeige wegen Äußerung</h3>
<div id="attachment_227" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/04/huchtweet-300x205.jpg" alt="Tweet von Tobias Huch" title="Tweet von Tobias Huch" width="300" height="205" class="size-medium wp-image-227" /><p class="wp-caption-text">Screenshot: Tweet von Tobias Huch</p></div>
<p>Falls 3: Der «<a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Verfassungsbeschwerde-gegen-BGH-Urteil-zur-Alterskontrolle-bei-Online-Pornos-204550.html">streittüchtige</a>» Medienunternehmer <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Tobias_Huch">Tobias Huch</a> twitterte als Reaktion auf eine Forderung des <em>Bundes Deutscher Kriminalbeamter</em> (BDK) im Rahmen einer Demonstration vor dem FDP-Bundesparteitag:</p>
<blockquote><p>«#BDK fordert Gestapo 2.0 und will die #Vorratsdatenspeicherung wieder. Demo vor dem #BPT der #FDP in Köln. #Zensur #Überwachung #Vorrat»</p></blockquote>
<p>Der BDK hält <a href="http://twitter.com/TobiasHuch/status/12754096724">das</a> für «<a href="http://www.bdk.de/kommentar/artikel/bei-der-fdp-liegen-die-nerven-blank-fdp-delegierter-stellt-bdk-mit-gestapo-gleich/">eine strafrechtlich relevante Äußerung, die verfolgt werden muss</a>» und erstattete Strafanzeige.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Man sieht, dass die Ausführungen im hiesigen <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/162/2009">Überblicksbeitrag</a> im September 2009 nicht aus der Luft gegriffen waren. Bei der Frage, ob beim Twittern rechtliche Vorgaben zu beachten sind, bleibt es also mehr denn je dabei:  <em>Ja. Wie immer, wenn man sich im Internet bewegt.</em></p>
<h4>Nachtrag</h4>
<p>Dieser Artikel befasste sich ursprünglich nur mit der einstweiligen Verfügung und der Abmahnung. Kurz darauf wurde die Strafanzeige bekannt und der Beitrag entsprechend ergänzt. </p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/225/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/225/2010/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Wichtige Begriffe, Regeln und Pflichten im Onlinehandel von A bis Z</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/223/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/223/2010#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 21:56:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Informationspflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinehandel]]></category>
		<category><![CDATA[Rücksendekosten]]></category>
		<category><![CDATA[Wertersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=223</guid>
		<description><![CDATA[Alphabetisch sortierte Zusammenstellung wichtiger Begriffe, Regeln und Pflichten im Fernabsatzgeschäft.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dieser Artikel weist auf wichtige Begriffe, Re­geln und Pflichten hin, die im Fernabsatzgeschäft zu beachten sind.</p>
<p>Bitte beachten Sie, dass eine solche Übersicht trotz regelmäßiger Aktualisierung nur Problembereiche aufzeigen, jedoch keine <a href="http://anwaltniemeyer.de/rechtsgebiete/e-commerce">individuelle Rechtsbe­ra­tung</a> ersetzen kann. Bedenken Sie zudem, dass auch bei Berücksichtigung von Gesetzesänderungen, aktueller Rechtsprechung und be­kannter Abmahnrisiken kein absoluter Schutz vor Abmahnungen gewährt werden kann. Im Onlinehandel ist ständig mit Rechtsunsicherheiten (und Einfallsreichtum von «Mitbewerbern») zu rechnen.</p>
<h3>Von A bis Z</h3>
<div id="tabs">
<ul>
<li><a class="menu" href="#a"><span>A</span></a></li>
<li><a class="menu"  href="#b"><span>B-D</span></a></li>
<li><a class="menu"  href="#e"><span>E-I</span></a></li>
<li><a class="menu"  href="#i"><span>J-N</span></a></li>
<li><a class="menu"  href="#p"><span>P-S</span></a></li>
<li><a class="menu"  href="#t"><span>T-V</span></a></li>
<li><a class="menu"  href="#w"><span>W-Z</span></a></li>
</ul>
<div id="a">
<p><strong>Abmahnung:</strong> Eine Abmahnung ist die Mitteilung eines Anspruchsberechtigten an einen Verletzer über einen Wettbewerbsverstoß. Die beanstandete Handlung wird benannt, zugleich enthält die Ab­mah­nung die Aufforderung an den Verletzer, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Zu die­sem Zwecke wird eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gesetzt und für den Fall der Nicht­ab­gabe die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens angedroht.</p>
<p><strong>AdWords:</strong> siehe <em>Werbung</em>.</p>
<p><strong>Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Einbeziehung:</strong> Wer AGB in seine Verträge einbeziehen möch­te, muss diese gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html">§ 305 II Nr. 1 BGB</a> so platzieren, dass Durchschnittskunden sie auch bei flüch­ti­ger Betrachtung und durchschnittlicher Aufmerksamkeit nicht übersehen können. Denkbar ist die An­zeige der AGB oberhalb des Bestell-Knopfes (z.B. in einer Scrollbox) oder als Link, der während des Be­stellverlaufs zwangsweise passiert wird.</p>
<p><strong>Allgemeine Geschäftsbedingungen, wettbewerbsrechtliche Relevanz:</strong> Es war lange umstritten, ob die BGB-Vorschriften über Klauselverbote in AGB auch als Marktverhaltensregel im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">4</a> Nr. 11 UWG anzusehen sind und eine unwirksame AGB-Passage auch zu einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch führt, also: <em>abmahnfähig</em> ist. Mittlerweile hat der <em>Bundesgerichtshof</em> entschieden, dass fehlerhafte AGB abmahnfähig sind (Urteil vom 31. März 2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 34/08" title="BGH, 31.03.2010 - I ZR 34/08: Wettbewerbsrecht - Kein Haftungsausschluss bei ebay durch gewerbl...">I ZR 34/08</a>). Siehe in diesem Zusammenhang auch: <em>Nutzungsbedingungen</em></p>
<p><strong>Altöl:</strong> Die AltölVO fristete bisher ein Schattendasein unter den Rücknahme- und Hinweisvorschriften, beachtet werden sollte sie trotzdem. Gemäß § 8 I 1 AltölVO hat derjenige, der gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, durch leicht erkennbare und lesbare Schrift <a href="http://openjur.de/u/52195.html">darauf hinzuweisen</a>, dass gebrauchtes Motorenöl bis zur Menge des im Einzelfall abgegebenen Motorenöls bei einer im Hinweis zu bezeichnenden Annahmestelle kostenlos zurückgegeben werden kann.</p>
<p><strong>Anbieterkennzeichnung:</strong> Geschäftsmäßig handelnde Diensteanbieter sind u.a. gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html">§ 5f. Te­le­me­dien­gesetz (TMG)</a> ge­zwun­gen, eine leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare, z.B. in zwei Schrit­ten über die Link­kette „Kontakt, Impressum“, Anbieterkennzeichnung vorzuhalten. Die Pflichtangaben für diese um­gangs­sprachlich als Impressum bezeichnete Seite ergeben sich aus dem Ge­set­zestext. Wich­tig: Vollstän­dige Na­mensangaben (bei GbRs: aller Gesellschafter). Übrigens: Die Um­satz­steuer­iden­ti­fi­ka­tions­num­mer ge­hört zu den Pflichtangaben, die Steuernummer nicht. Das Weglassen stellt auch keine Bagatelle dar (<em>KG Berlin</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 144/10" title="5 U 144/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 144/10</a>, und <em>OLG Hamm</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 213/08" title="OLG Hamm, 02.04.2009 - 4 U 213/08">4 U 213/08</a>).</p>
<p><strong>Auktionsplattform:</strong> Vertragsschlüsse zwischen Unternehmern und Verbrauchern über Internet-Auk­tionen sind als Fernabsatzgeschäfte zu bewerten. Dementsprechend ist auch dort – in den einzelnen Auktionen – eine Anbieterkennzeichnung vorzunehmen. Für die Einbeziehung von AGB gilt dasselbe wie im normalen Onlineshop. Vorsicht bei der Widerrufsbelehrung: Vor der Gesetzesänderung am 11. Juni 2010 betrug die Widerrufsfrist in Online-Auktionen aus rechtstechnischen Gründen regelmäßig einen Monat, Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware konnte nicht verlangt werden. Bezüglich der Änderungen bitte den Eintrag zum <em>Widerrufsrecht</em> beachten.</p>
<p><strong>Auslandsversandkosten:</strong> siehe <em>Versandkosten</em></p>
<p><strong>Auslaufmodell:</strong> Händler sind zur Offenlegung negativer Eigenschaften der angebotenen Ware verpflichtet, wenn das Interesse des Kunden an einer umfassenden Information schwerer wiegt als das Interesse des Händlers an einer einfachen und plakativen Werbeaussage. Auf die Eigenschaft <em>Auslaufmodell</em> muss vielfach hingewiesen werden, insbesondere im Segment hochpreisiger Unterhaltungselektronik. Siehe hierzu <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/268/2010">meinen ausführlichen Artikel</a>.
</div>
<div id="b">
<p><strong>Batterien:</strong> Wer Batterien oder Akkus in Verkehr bringt, unterliegt einer Kennzeichnungspflicht und einer Hinweispflicht zur Rückgabe von Altbatterien. Näheres findet sich etwa bei der <a href="http://www.grs-batterien.de/">Stiftung GRS (Ge­meinsames Rücknahmesystem Batterien)</a>.</p>
<p><strong>Bestellbestätigung:</strong> Die Frage, ob der Händler eine Ware liefern muss oder nicht, hängt davon ab, ob es zu einem Vertragsschluss zwischen ihm und dem Besteller gekommen ist. Die Bestellung des Kunden stellt regelmäßig ein Angebot dar, das der Händler annehmen kann. Zur Frage des Zustandekommens eines solchen Vertrags hat das <em>Amtsgericht München</em> (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=281 C 27753/09" title="AG M&uuml;nchen, 04.02.2010 - 281 C 27753/09">281 C 27753/09</a>) entschieden, dass die bloße «Bestellbestätigung« noch nicht als Annahmeerklärung auszulegen sei, wenn sie lediglich den Eingang der Bestellung bestätigt, aber keine Aussage darüber enthält, ob die Bestellung angenommen wird.</p>
<p><strong>«Button-Lösung»:</strong> Verträge im elektronischen Rechtsverkehr sollen künftig keine Zweifel über die Zahlungspflicht des Verbrauchers lassen. Als Händler sollte man sich der unbequemen Wahrheit stellen, dass die lange diskutierte und viel <a href="http://www.telemedicus.info/article/2062-Die-Bundesregierung-und-das-Ende-der-Abofallen.html">kritisierte</a> «Button-Lösung» zur Bekämpfung von <a href="http://anwaltniemeyer.de/rechtsgebiete/abwehr-vertragsfallen-mahnungen">Vertragsfallen</a> früher oder später <a href="http://www.bundesregierung.de/nn_1264/Content/DE/Artikel/2011/08/2011-08-24-kabinett-verbraucherschutz.html">Wirklichkeit werden wird</a>.</p>
<p><strong>Datenschutzerklärung:</strong> <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html">§ 13 I 1 TMG</a> schreibt Websitebetreibern vor, die Benutzer über Art, Um­fang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu informieren. Eine <em>Privacy Policy</em> muss jederzeit ab­ruf­bar sein. Siehe auch: <em>Zulässigkeit von Webtracking</em> sowie den separaten Artikel über <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/312/2011">Facebooks Like-Button</a>.</p>
<p><strong>Disclaimer, Links:</strong> Wer auf fremde Internetseiten verlinkt, sollte vorher prüfen, ob die dort zu findenden Inhalte im Einklang mit der Rechtsordnung stehen. Inwieweit man für fremde Inhalte haftet, auf die man per Hyperlink verweist, ist nicht endgültig geklärt. Regelmäßige Kontrolle verlinkter Websites scha­det daher nicht. Sich <a href="http://www.linksandlaw.de/disclaimer.htm">pauschal von allen Links zu distanzieren</a> („Das Landgericht Hamburg…“), ist dagegen völlig un­geeignet.</p>
<p><strong>Disclaimer, user-generated content:</strong> Abzuraten ist auch von einer – gut gemeinten – Formulierung wie <em>«Wir kontrollieren alle Inhalte auf Rechtmäßigkeit. Sollten Sie trotzdem eine Rechtsverletzung entdecken, bitten wir um Benachrichtigung, damit wir sie entfernen können.»</em> da man sich die Inhalte so zueigen macht.</p>
<p><strong>Domainname:</strong> Bei der Registrierung und Benutzung von Domainnamen ist es geboten, Konflikte mit fremden Unternehmenskennzeichen, Produktkennzeichen und Namen zu vermeiden. Es droht die Geltendmachung von – unter anderem – Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Zur Ver­wen­dung von Gattungsbegriffen hat der <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20010219.htm">Bundesgerichtshof entschieden</a>, dass z.B. „mitwohnzentrale.de“ zwar Kun­denströme kanalisiere, hiervon jedoch keine Behinderung ausgehe, die Benutzung der Do­main also nicht wettbewerbswidrig ist. Dies wäre jedoch dann der Fall, wenn ein Gattungsbegriff eine irre­füh­ren­de Alleinstellungsbehauptung enthalten würde.</p>
<p><strong>Doppelte 40-€-Klausel:</strong> siehe <em>Rücksendekosten</em></p>
<p><strong>Double-Opt-in:</strong> siehe <em>Werbung, Newsletter</em>
</div>
<div id="e">
<p><strong>Elektrogeräte:</strong> Beachten Sie die Registrierungs- und Entsorgungspflicht, die sich aus dem ElektroG ergibt. Informationen finden Sie unter anderem bei der <a href="http://www.stiftung-ear.de/">Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte-Register)</a>.</p>
<p><strong>Endpreise:</strong> siehe <em>Preisangaben</em></p>
<p><strong>Energieverbrauch:</strong> Kaufinteressenten sind gemäß § 5 EnVKV (<em>Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung</em>) auch im Onlinehandel über den Energieverbrauch von Elektrogeräten zu informieren (gilt laut <em>OLG Hamburg</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 W 71/11" title="3 W 71/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)">3 W 71/11</a>, nicht bei Niedervoltlampen). Es genügt nicht, wenn die Angaben irgendwo und ohne konkreten Bezug zum beworbenen Gerät auf der Website zu finden sind (<em>OLG Dresden</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14 U 1393/09" title="OLG Dresden, 24.11.2009 - 14 U 1393/09">14 U 1393/09</a>).</p>
<p><strong>Fliegender Gerichtsstand:</strong> Eine Vielzahl von Rechtsfragen, die das Internet aufwirft, wird mangels höchst­rich­terlicher Entscheidungen von verschiedenen Gerichten konträr beurteilt. Auch wenn das Prin­zip vermehrt <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/163/2009">Bedenken begegnet</a>, ist es Verletzten gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__32.html">§ 32 der Zivilprozessordnung (ZPO)</a> re­gel­mäßig erlaubt, einen Rechts­streit über Fragen mit Internetbezug bei einem Gericht ihrer Wahl an­hän­gig zu machen. Folge: Ver­letzte suchen sich das Gericht aus, dessen Entscheidung vermutlich gün­stig für sie ausfällt. Dies führt Abmahnende in Versuchung und begünstigt den Rechtsmissbrauch, der im Einzelfall freilich schwer nachzuweisen ist.</p>
<p><strong>Fotos:</strong> Sie sollten sicherstellen, dass sie die benutzten <a href="http://anwaltniemeyer.de/schlagwort/fotorecht">Fotos</a> und Grafiken auch verwenden dürfen – insbesondere unter urheber- und unter markenrechtlichen Gesichtspunkten.</p>
<p><strong>Garantie:</strong> Bekanntlich ist bei Gewährung einer Garantie der § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/477.html" title="&sect; 477 BGB: Sonderbestimmungen f&uuml;r Garantien">477</a> BGB zu beachten. Eine <em>Garantieerklärung</em> muss unter anderem den Inhalt der Garantie wiedergeben und alle wesentlichen Informationen liefern, die für die Geltendmachung des Garantieanspruchs erforderlich sind. Nachdem die Oberlandesgerichte in Hamm und Hamburg vertraten, dass diese Angaben bereits <em>in der Werbung</em> enthalten sein müssen, urteilte der Bundesgerichtshof 2011 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 133/09" title="BGH, 14.04.2011 - I ZR 133/09: Garantieerkl&auml;rung und unverbindliche Erkl&auml;rungen in Werbung">I ZR 133/09</a>) gegenteilig: Garantie<em>erklärungen</em> müssen nicht schon in der Werbung auftauchen, da die Garantie in der Aufforderung zur Bestellung nur angekündigt wird. </p>
<p><strong>Grundpreis:</strong siehe <em>Preisangaben</em>.</p>
<p><strong>iPhone-App:</strong> Wenn die auf einer Handelsplattform eingestellten Angebote automatisch auch für Smartphones oder andere mobile Endgeräte optimiert zur Verfügung gestellt werden, dann <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2010/I_4_U_225_09urteil20100520.html">haftet der einzelne Shopbetreiber</a> für Wettbewerbsverstöße, die sich aus fehlenden bzw. fehlerhaften Pflichtangaben ergeben (gilt auch für reine Unternehmensdarstellungen, z.B. das im Herbst 2011 in die Wahrnehmung gerückte Problem der Anbieterkennzeichnung auf mobilen <em>Facebook</em>-Seiten)
</div>
<div id="i">
<p><strong>Jugendschutz:</strong> Bestimmte Inhalte sind unter Gesichtspunkten des Jugendschutzes unzulässig. Es ist einerseits zu beachten, dass Inhalte oder Datenträger nur nach valider Altersverifikation Kunden zu­gäng­lich gemacht werden. Andererseits darf nicht vergessen werden, dass schon die Werbung für ju­gend­gefährdendes Material unzulässig ist. Weiterhin müssen geschäftsmäßige Anbieter allgemein zu­gäng­licher Telemedien, die unzulässige Inhalte enthalten, gemäß § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) einen Jugend­schutz­be­auf­trag­ten stellen be­zieh­ungsweise sich einer Einrichtung der Frei­wil­li­gen Selbstkontrolle anschließen.</p>
<p><strong>Kennzeichnungspflichten, Auflistung:</strong> Einige der gängigen Informations- und Kennzeichnungspflichten sind in diesem Beitrag in gebotener Kürze erläutert. Zur weiteren Orientierung findet sich hier eine Auflistung oft übersehener Gesetze und Verordnungen: Altölverordnung (AltölVO), Arzneimittelgesetz (AMG), Arzneimittelpreisverordnung (AMPVO), Batteriegesetz (BatterieG), Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) + Ausführungsverordnung (EinV), Elektrogesetz (ElektroG), Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV), Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV), Preisangabenverordnung (PAngV), Tabaksteuergesetz (TabStG), Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG)</p>
<p><strong>Kosmetika:</strong> Eine Widerrufsbelehrung des Inhalts, dass Kosmetika nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen wird, ist unwirksam (und wettbewerbswidrig). Es besteht kein Widerrufsrecht für Waren, «die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können» gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312d</a> IV Nr. 1 BGB ausgeschlossen werden. Geöffnete oder benutzte Kosmetikprodukte fallen jedoch nicht ohne Weiteres darunter. Schließlich ist das Testen des Produkts auch im Ladengeschäft gestattet (<em>OLG Köln</em>, 6 W 32/10). Zum Testumfang siehe auch: <em>Widerrufsrecht, Wertersatz</em></p>
<p><strong>Lieferzeit:</strong> § 1 I Nr. 9 zu Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html" title="Art. 246 EGBGB: Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen">246</a> EGBGB verlangt verständliche Lie­ferzeitangaben. Der Verbraucher er­war­tet die unverzügliche Lieferung, wenn sich aus der Waren­prä­sentation nichts anders ergibt (BGH, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;nr=32946&#038;pos=0&#038;anz=1">I ZR 314/02</a>). Die angegebenen Lie­ferzeiten müssen zudem einfach bestimmbar sein (unzulässig: «Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang», <em>OLG Frankfurt/Main</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 55/11" title="OLG Frankfurt, 27.07.2011 - 6 W 55/11">6 W 55/11</a>). Wenn ein Ar­tikel nicht verfügbar ist, sollte hierauf  hin­gewiesen werden. Eine AGB-Klausel, nach der die Lieferung binnen fünf Werktagen erfolge, soweit die Ware vorrätig sei, informiert nicht ausreichend darüber, dass die Lieferbarkeit fraglich ist (<em>OLG Hamm</em>, I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 205/09" title="OLG Hamm, 22.04.2010 - 4 U 205/09">4 U 205/09</a>, Revision beim <em>BGH</em> unter I ZR 128/10). Wenn eine Lieferzeit «innerhalb 24 Stunden» in einer <em>Adwords</em>-Anzeige verwendet wird, sollten unmittelbar auf der Shopseite die relevanten Details (etwa: Bestellung bis 16.45 Uhr, Auslieferung nur Mo-Sa) genannt werden (BGH, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 119/10" title="BGH, 12.05.2011 - I ZR 119/10: Wettbewerbsrecht - Werbung mit Lieferung &quot;innerhalb 12 Stunden&quot;">I ZR 119/10</a>).</p>
<p><strong>M-Commerce:</strong> siehe <em>iPhone-App</em>.</p>
<p><strong>Mehrwertsteuer:</strong> siehe <em>Preisangaben</em> (dort: <em>Umsatzsteuer</em>).</p>
<p><strong>Metatags:</strong> Vorsicht bei der Verwendung von Stichwörtern im Quelltext von HTML-Seiten als Me­ta­tags: Fremde Kennzeichen, die für Besucher zwar unsichtbar sind, aber die Positionierung einer Web­site in Such­maschinen be­einflussen können, stellen eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Mar­ken­rechts dar.</p>
<p><strong>Musterbelehrung zum Widerrufsrecht:</strong> siehe <em>Widerrufsrecht</em>.</p>
<p><strong>Newsletter:</strong> siehe <em>Werbung</em>.</p>
<p><strong>Nutzungsbedingungen:</strong> Die Nutzungsbedingungen einer Auktionsplattform gelten nur zwischen Plattformbetreiber und Verkäufer. Ein Verstoß gegen die Nutzungsgrundsätze (wie das Verbot, gleichzeitig nicht mehr als drei gleichartige Artikel einzustellen) rechtfertigt daher keinen Unterlassungsanspruch von Mitbewerbern (<em>OLG Hamm</em>, Urteil vom 21. Dezember 2010, Az. I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 142/10" title="OLG Hamm, 21.12.2010 - 4 U 142/10">4 U 142/10</a>).
</div>
<div id="p">
<p><strong>Preisangaben, Endpreise:</strong> Angebote, die sich an Letztverbraucher richten, sind gemäß § 1 I 1 Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung (PAngV) mit End­prei­sen aus­zuweisen. Der Endpreis ist das tatsächlich zu zahlende Gesamt­ent­gelt, das die Umsatzsteuer und sons­tige Preis­be­standteile (z.B. obligatorische Überführungskosten bei Kfz) einschließt. Bei Hörgeräten oder Brillen ist der sog. <em>Selbstzahlerpreis</em> das Gesamtentgelt (es genügt nicht, lediglich die von Kassenpatienten aufzubringende Selbstbeteiligung anzugeben).</p>
<p><strong>Preisangaben, flexible:</strong> Ein «tagesaktuelles Preissystem» kann zulässig sein. Jedenfalls den Vorbehalt von Flughafenzu- und -abschlägen in Höhe von bis zu 50 € im Katalog eines großen Reiseveranstalters hat der Bundesgerichtshof für rechtmäßig erachtet (BGH, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;Datum=Aktuell&#038;Sort=12288&#038;nr=53638&#038;pos=0&#038;anz=568">I ZR 23/08</a>).</p>
<p><strong>Preisangaben, Grundpreis:</strong> Der Grundpreis (Preis je Mengeneinheit, falls Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche bemessen ist) von Waren muss gemäß § 2 I 1 PAngV unmittelbar beim Endpreis stehen (gilt laut <em>OLG Köln</em>, Az. <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20110139.htm">6 U 220/11</a>, auch für abgepackte Getränke und Desserts, die ein Bringdienst zusätzlich zu den frischen Speisen anbietet – das Revisionsverfahren ist beim <em>BGH</em> anhängig, Az. I ZR 110/11). Der Verbraucher muss beide Preise auf einen Blick wahrnehmen können – und zwar bereits in der Artikelübersicht, nicht erst auf der Produktseite (<em>LG Hamburg</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=327 O 196/11" title="LG Hamburg, 24.11.2011 - 327 O 196/11">327 O 196/11</a>).</p>
<p><strong>Preisangaben, «Statt»-Preise:</strong> Wer zwei Preise gegenüberstellt, indem er einen günstigen Preis mit einer durchgestrichenen Angabe vergleicht oder angibt, der Preis gelte «statt» eines höheren (also etwa: «<strong>nur 9,95 €</strong> statt 19,95 €» oder «<span style="text-decoration: line-through;">19,95 €</span> 9,95 €»), sollte die Streichung vorsorglich erläutern – insbesondere, wenn es sich nicht um die bedingungslose Ungültigmachung des früheren Preises handelt (hierzu <em>OLG Düsseldorf</em>, Az. I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 U 28/10" title="OLG D&uuml;sseldorf, 29.06.2010 - 20 U 28/10">20 U 28/10</a>). Schließlich entschied das <em>OLG Köln</em>, dass schon die Kennzeichnung eines Preises als «Sonderpreis» eine Irreführung darstellt, wenn der Preis nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft gesenkt wird (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 155/11" title="6 W 155/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)">6 W 155/11</a>). Für Einführungspreise urteilte der <em>BGH</em>, dass den Kunden klar sein muss, ab welchem Zeitpunkt die Normalpreise verlangt werden (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 81/09" title="BGH, 17.03.2011 - I ZR 81/09: Wettbewerbsrecht - Irref&uuml;hrende Werbung mit &quot;Einf&uuml;hrungspreisen&quot;">I ZR 81/09</a>).</p>
<p><strong>Preisangaben, Umsatzsteuer:</strong> Gemäß § 1 II Nr. 1 PAngV müssen Angebote an Letztverbraucher den Hinweis ent­halten, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten. Der <em>BGH</em> hat mittlerweile entschieden, dass diese Anforderungen in einer Werbung immer erfüllt sein müssen, wenn sie jedermann – etwa über eine Verkaufsplattform – zugänglich ist. Händler können sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass keine Geschäfte mit Privatpersonen beabsichtigt sind. Das Unterlassen eines Umsatzsteuerhinweises in einer Werbung, die Endverbraucher nicht als rein gewerbliches Angebot erfassen, ist wettbewerbsrechtlich relevant, weil eine solche Werbung geeignet ist, die Preise der Mitbewerber in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGH, Urteil vom 29. April 2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 99/08" title="BGH, 29.04.2010 - I ZR 99/08: Wettbewerbsrecht - Internetwerbung ohne Angabe der Umsatzsteuer u...">I ZR 99/08</a>).</p>
<p><strong>Preisangaben, Verhandlungsbereitschaft:</strong> § 1 I 3 PAngV erlaubt es dem Händler, auf seine  Verhandlungsbereitschaft hinzuweisen, soweit dies der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und keine Rechtsvorschriften ent­gegen stehen. Achtung: Die näheren Umstände dürfen keine Irreführungsgefahr begründen. Regel­mäßig zulässig sind Angaben wie «VB» oder «Preis Verhandlungsgrundlage».</p>
<p><strong>Preissuchmaschinen:</strong> Preisangaben in Preissuchmaschinen <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2144">müssen aktuell sein</a>. Auch Verzögerungen von einigen Stunden sind wettbewerbswidrig, weil Verbraucher höchstmögliche Aktualität erwarten. Da­her dürfen Händler Produktpreise, für die in einer Preissuchmaschine geworben wird, erst dann um­stellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird. Nicht vergessen: Versandkosten sind wie der Hinweis, dass die Umsatzsteuer enthalten ist, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/181/2010">be­reits im Suchmaschineneintrag</a> selbst mitzu­tei­len.</p>
<p><strong>Rabattgewährung:</strong> Wer seine Ware attraktiver anpreisen und hierzu auf Rabatte zurückgreifen möchte, muss vor allem das Irreführungsverbot beachten (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">5</a> I Nr. 2 UWG). So ist die Bewerbung eines Rabatts unzulässig, wenn der Grundpreis niemals ernsthaft gefordert oder unmittelbar vor der Preissenkung erhöht wurde (siehe auch: BGH, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 122/06" title="BGH, 20.11.2008 - I ZR 122/06: Wettbewerbsrecht - Verkehrsauffassung bei Reduzierung des gesamt...">I ZR 122/06</a>). Über den Anlass – etwa Geschäftsaufgabe, Lagerräumung, Jubiläum – einer Rabattaktion darf ebenfalls nicht getäuscht werden. Im Buchhandel muss die Preisbindung beachtet werden. Wer Heilmittel vertreibt, wird sich mit § 7 HWG auseinandersetzen müssen.</p>
<p><strong>Rücksendekosten:</strong> Für den Fall des Widerrufs können dem Verbraucher gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">357</a> II 2 BGB die <em>regelmäßigen</em> Rücksendekosten auferlegt werden, falls die zurückzusendende Ware nicht teurer als 40 € war oder bei teurerer Ware die Gegenleistung oder eine Teilzahlung noch nicht erbracht sind (zur Abwälzung lediglich der regelmäßigen Rücksendekosten: <em>OLG Brandenburg</em>, Az. <a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/12m4/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&#038;doc.id=JURE110003908%3Ajuris-r02&#038;documentnumber=3&#038;numberofresults=7240&#038;showdoccase=1&#038;doc.part=L&#038;paramfromHL=true#focuspoint">6 U 80/10</a>). Hierzu ist jedoch eine vertrag­li­che Vereinbarung erforderlich. Nach einem Rechtsprechungstrend ist davon auszugehen, dass die entsprechende Formulierung innerhalb der Widerrufsbelehrung keine vertragliche Vereinbarung darstellt. Es genügt auch nicht, die Widerrufsbelehrung in den AGB wiederzugeben (siehe: <em>OLG Hamm</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 180/09" title="4 U 180/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">4 U 180/09</a>; <em>OLG Kob­lenz</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 U 1283/09" title="OLG Koblenz, 08.03.2010 - 9 U 1283/09">9 U 1283/09</a>; <em>OLG Stutt­gart</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 U 51/09" title="2 U 51/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 U 51/09</a>; <em>OLG Hamburg</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 W 10/10" title="5 W 10/10 (4 zugeordnete Entscheidungen)">5 W 10/10</a>; <em>OLG Frankfurt</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 8/10" title="6 U 8/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 8/10</a>). Vielmehr muss a) in den AGB vereinbart werden, dass der Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung trägt (Formulierungsbeispiel im <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/03/18/oberlandesgerichte-verlangen-ubereinstimmend-doppelte-40-euro-klausel/">Shopbetreiber-Blog</a>) und b) der Verbraucher in der Widerrufsbelehrung entsprechend belehrt werden (jedoch ohne Abänderung der <em>Muster-Widerrufsbelehrung</em>).</p>
<p><strong>Selbstverständlichkeiten:</strong> siehe <em>Werbung, Selbstverständlichkeiten</em>
</div>
<div id="t">
<p><strong>Tell-a-friend-Funktion:</strong> Vorsicht vor dem Einsatz der beliebten Funktion, mit der Nutzer durch Eingabe der E-Mail-Adresse eines Bekannten den automatischen Versand einer vorformulierten Einladungs-E-Mail auslösen können. Wer dies als Händler anbietet, <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/894-AG-Berlin-Mitte-Az-15-C-100609-Unzulaessige-E-Mail-Einladungen-in-einen-quot;Shopping-Clubquot;.html">haftet zumindest dann als Mitstörer</a>, wenn er – etwa durch Einkaufsgutscheine zur Belohnung für Neukundenwerbung – Anreize zum massenhaften Versand dieser Nachrichten setzt.</p>
<p><strong>Testergebnis:</strong> Wenn mit einem Testergebnis für ein Produkt geworben wird, dann muss die Fund­stel­le entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben werden oder durch einen Stern­chenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein.</p>
<p><strong>Textilien:</strong> Auch für den Vertrieb von Textilien sind bestimmte Kennzeichnungspflichten zu beachten. Sie ergeben sich aus dem <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/textilkennzg/index.html">TextilKennzG</a>.</p>
<p><strong>Tiefstpreisgarantie:</strong> Werbung mit einer Tiefspreisgarantie darf mit Einschränkungen verbunden werden. In einem vom <em>OLG Hamm</em> entschiedenen Fall wollte eine Händlerin sich nur an den Preisen «autorisierter Händler» messen lassen und Ware nur in «handelsüblichen Mengen» abgeben (Az. I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 93/11" title="OLG Hamm, 02.08.2011 - 4 U 93/11">4 U 93/11</a>). Hierin sah der Senat im Ergebnis keine Irreführung. Achtung: Der Begriff <em>autorisierter Händler</em> wurde als «nicht ganz eindeutig» kritisiert. Nur aus prozessualen Gründen war es unerheblich, dass die Wendung <em>handelsübliche Mengen</em> vom Senat als «unklar» und zur Irreführung geeignet angesehen wurde. </p>
<p><strong>Umsatzsteuer:</strong> siehe <em>Preisangaben</em>.</p>
<p><strong>Verpackungsmaterial:</strong> Hersteller und Händler haben gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/verpackv_1998/index.html">VerpackVO</a> dafür Sorge zu tragen, dass Verkaufs­ver­packun­gen nach dem Gebrauch vom Endverbraucher zurückgenommen werden oder einer erneuten Verwen­dung beziehungsweise der Verwertung zugeführt werden. Händler müssen sicher­stel­len, dass alle Verpackungen bei einem Entsorger registriert sind – also beispielsweise bereits vom Her­steller registriert wurden. Händler können auch auf vorlizenziertes Material zurückgreifen. Die Selbst­orga­ni­sation der Rücknahme ist nicht mehr zulässig. Zuwiderhandlungen können aber nur noch über Testkäufe ermittelt werden, demnach dürfte das diesbezügliche Abmahnungsrisiko verringert sein.</p>
<p><strong>Versandkosten:</strong> <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/pangv/__1.html">§ 1 II Nr. 2 PAngV</a> schreibt vor, dass bei Angeboten an Letztverbraucher anzugeben ist, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Ein Sternchenhinweis auf die Fußzeile kann ge­nü­gen. Auch zulässig ist eine Extraseite – wichtig: Der Verbraucher muss gezwungen sein, diese Seite vor Einleitung des Bestellvorgangs aufzurufen.</p>
<p><strong>Versandkosten, Ausland:</strong> Wer ins Ausland liefert, muss die anfallenden Versandkosten angeben. Grund­sätz­lich <a href="http://openjur.de/u/30887-4_u_225-08.html">reicht es nicht</a>, die Versandkosten nur für einige der auswählbaren Zielländer anzugeben. Heikel ist auch, um Nachfrage zu bitten oder eine individuelle Vereinbarung anzustreben (so hält das <em>OLG Hamm</em> dies für ungenügend, Az. I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 196/10" title="4 U 196/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">4 U 196/10</a>, das <em>OLG Frankfurt</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 55/11" title="OLG Frankfurt, 27.07.2011 - 6 W 55/11">6 W 55/11</a>, und das <em>KG</em> sind weniger streng, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 W 62/10" title="KG, 13.04.2010 - 5 W 62/10">5 W 62/10</a>). Tipp: Län­derauswahl be­grenzen.</p>
<p><strong>Verwechslung:</strong> Wenn ein Unternehmen auf seiner Internetseite zusammen mit der eigenen Produkt­kennzeichnung eine weitere Bezeichnung angibt, die mit der Marke eines Dritten verwechselt wer­den kann, dann ist es dafür verantwortlich, wenn die Suchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt (Beispiel: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;nr=52912&#038;pos=0&#038;anz=1">„power ball“ vs. „POWER BALL“</a>).</p>
<p><strong>Vorauflage:</strong> Im Buchhandel sollten Vorauflagen als solche kenntlich gemacht werden. Das <em>Landgericht Köln</em> urteilte (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=31 O 594/10" title="LG K&ouml;ln, 21.04.2011 - 31 O 594/10">31 O 594/10</a>), dass die Aktualität jedenfalls bei einem Wörterbuch und einem Reiseführer für die Kaufentscheidung von Bedeutung ist. Händler müssen darauf hinweisen, wenn sie eine verbilligte Vorauflage anbieten, die Mitteilung «gebundener Ladenpreis aufgehoben» allein ist irreführend und daher nicht ausreichend.
</div>
<div id="w">
<p><strong>Weiße Ware:</strong> Gemäß der <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/envkv/index.html">Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV)</a> müssen Ver­brau­cher vor dem Kauf bestimmter Haushaltsgeräte über deren Energieverbrauch informiert werden. Die Vorschriften sind penibelst zu beachten. Schon kleinste Verstöße werden als wettbewerbswidrig be­trachtet. Siehe auch: <em>Energieverbrauch</em></p>
<p><strong>Werbung, AdWords:</strong> Im Januar 2011 hat der <em>Bundesgerichtshof</em> über die Suchmaschinenwerbung mit fremden Marken entschieden. Fremde Marken dürfen demnach für Adwords-Schaltungen verwendet werden, «wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist» (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 125/07" title="I ZR 125/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 125/07</a>, Bananabay II). Der <em>EuGH</em> stellte im September 2011 darauf ab, ob bzw. wie schwer zu erkennen ist, ob die beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Markeninhaber oder von einem anderen Unternehmen stammen (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-323/09" title="C-323/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-323/09</a>). Werbende sollten ggf. ihr Verhältnis zur als Keyword gebuchten fremden Marke benennen. Ob eine möglicherweise beabsichtigte Markennennung im Anzeigentext zulässig ist, sollte individuell geprüft werden. Zu platzbedingt knappen Lieferzeit-Angaben in <em>AdWords</em>-Anzeigen siehe das Stichwort: <em>Lieferzeit</em>.</p>
<p><strong>Werbung, E-Mail:</strong> Bereits die einmalige Zusendung einer unerwünschte Werbe-E-Mail ohne vorherige Zustimmung des Empfängers kann rechtswidrig sein und einen Unterlassungsanspruch begründen (zu den Anforderungen an die Einwilligung siehe <em>Werbung, Newsletter</em>). Aus­nahmsweise ist E-Mail-Werbung gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html">§ 7 III UWG</a> gestattet, wenn sie sich an einen be­steh­enden Kunden richtet, der seine E-Mail-Adresse anlässlich eines Geschäfts mitgeteilt und der Ver­wendung nicht widersprochen hatte, soweit die Werbung sich auf ähnliche Waren oder Dienstleistungen be­zieht und der Kunde darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung der E-Mail-Adresse jederzeit wi­dersprechen kann. Die Ähnlichkeit der Waren wird zum Schutz des Kunden vor unerwünschter Werbung streng beurteilt. Idealerweise sind beide Produkte austauschbar. Die später beworbene Ware muss also dem gleichen oder zumindest ähnlichen Bedarf oder Verwendungszweck dienen. Darum unzulässig: Werbung für Partyartikel nach vorherigem Kauf eines Geduldsspiels (<em>KG Berlin</em>, 52 O 25/11), Werbung für Macheten, Laubstaubsauger, Energiesparlampen, Regenbekleidung oder Einkochautomaten nach vorherigem Kauf von Holzkitt (<em>OLG Jena</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 U 88/10" title="2 U 88/10 (4 zugeordnete Entscheidungen)">2 U 88/10</a>).</p>
<p><strong>Werbung, Newsletter:</strong> Kunden müssen die Zusendung von Newslettern ausdrücklich wünschen. Für die Anmeldung sollte nur noch das – mittlerweile höchstrichterlich gebilligte (BGH, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 164/09" title="BGH, 10.02.2011 - I ZR 164/09: Wettbewerbsrecht - Telefonwerbung gegen&uuml;ber Verbrauchern">I ZR 164/09</a>) – <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Opt-in">Doub­le-Opt-in</a>-Verfahren verwendet werden, wobei die einzelnen Schritte nachweisbar sein müssen. Eine mit einem Haken im Bestellformular voreingestellte Einwilligungserklärung zum Erhalt von Newslettern dagegen genügt genauso wenig (<em>OLG Jena</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 U 88/10" title="2 U 88/10 (4 zugeordnete Entscheidungen)">2 U 88/10</a>) wie die Koppelung der Zustimmung mit anderen Erklärungen (wie einer Gewinnspielteilnahme, <em>LG Hamburg</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=312 O 25/10" title="LG Hamburg, 10.08.2010 - 312 O 25/10">312 O 25/10</a>, oder der Kenntnisnahme von AGB und Widerrufsbelehrung, <em>OLG München</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 4039/10" title="OLG M&uuml;nchen, 21.07.2011 - 6 U 4039/10">6 U 4039/10</a>) oder eine reine Opt-Out-Klausel (<em>OLG Hamm</em>, Az. I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 174/10" title="4 U 174/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">4 U 174/10</a>). Teilweise geht die Rechtsprechung, etwa das <em>LG München I</em>, von einem «Verfalldatum» der Einwilligung aus: Eine im Mai 2008 erteilte Zustimmung, die im Dezember 2009 erstmalig genutzt wurde, sei nicht mehr aktuell und damit unwirksam (Az. 17 HK 138/10). Praxistip: Auch wenn diese Auffassung kritisch zu hinterfragen ist, könnte präventiv eine Formulierung wie «gilt bis zum Widerruf» in die Einwilligungserklärung aufgenommen werden.</p>
<p><strong>Werbung, Selbstverständlichkeiten:</strong> Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten verstößt gegen das Irreführungsverbot des § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">5</a> UWG (siehe auch: <em>Rabattgewährung</em>). Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn eine prinzipiell zutreffende Angabe beim Leser den Eindruck erwecken soll, es handele sich um eine Besonderheit des beworbenen Produkts. Insbesondere gilt dies für die Hervorbung gesetzlich verbriefter Verbraucherrechte (Nr. 10 der <em>Schwarzen Liste</em>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/anhang_26.html">Anhang zu § 3 UWG</a>). Wer also das Widerrufsrecht als <em>Service-Garantie</em>, <em>Geld-zurück-Garantie</em> oder <em>Umtauschrecht</em> bewirbt, befindet sich auf «dünnem Eis». Weitere Beispiele: Die Anpreisung von Markenkleidung oder Parfüm als <em>Originalware</em> ist vom <em>OLG Hamm</em> (Az. I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 W 121/10" title="OLG Hamm, 20.12.2010 - 4 W 121/10">4 W 121/10</a>) und <em>LG Köln</em> (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=33 O 126/09" title="LG K&ouml;ln, 15.09.2009 - 33 O 126/09">33 O 126/09</a>) abgesegnet worden. Die Angabe <em>FCKW-frei</em> ist zulässig, solange sie nicht besonders hervorgehoben wird (<em>LG Berlin</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15 O 332/11" title="LG Berlin, 06.09.2011 - 15 O 332/11">15 O 332/11</a>).</p>
<p><strong>Wertersatz:</strong> siehe den Eintrag unter <em>Widerrufsrecht</em>.</p>
<p><strong>Widerrufsrecht, Belehrung:</strong> Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312d.html">§ 312d BGB</a> ein Wi­derrufsrecht, über das Unternehmer gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312c.html">§ 312c BGB</a> sie unterrichten müssen. Die von Händlern er­teilten Widerrufsbelehrungen waren immer wieder Gegenstand von Abmahnungen und Gerichts­ent­scheidungen (treffend formuliert vom <em>Thüringer OLG</em> im Beschluss <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 W 320/11" title="OLG Jena, 20.07.2011 - 2 W 320/11">2 W 320/11</a>: «für Kleingewerbetreibende ist der Werdegang der Reform des Widerrufsrechts und der Streit über die BGB-InfoVO unübersichtlich und weitgehend unverständlich gewesen»). Seit Inkrafttreten des neuen § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/360.html" title="&sect; 360 BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgabebelehrung">360</a> BGB am 11. Juni 2010 existiert ein Belehrungsmuster mit Gesetzesrang. Händler, die die Muster-Widerrufsbelehrung aus Anlage 1 zu Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/246.html" title="Art. 246 EG: (ex-Art. 188a)">246</a> EG­BGB richtig verwenden, sind damit auf der sicheren Seite. Wichtig bleibt, das Belehrungsmuster entsprechend den Ge­stal­tungs­hin­wei­sen auszufüllen und zu verwenden. <strong>Vorsicht 1:</strong> Am 4. August 2011 trat ein <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/wp-content/uploads/2011/08/110802_Neues-Widerrufsrecht-2011-final.pdf">neues Belehrungsmuster in Kraft</a> (feat. Paragraphenangaben [<a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2011/I_4_U_99_11urteil20111013.html">falsche Angaben=Wettbewerbsverstoß</a>], Wertersatz, Umfang der Rücksendekosten). <strong>Vorsicht 2:</strong> Bevor Sie Ihre Widerrufsbelehrung anpassen, ist zu prüfen, ob in der Ver­gangenheit strafbewehrte Unter­lassungser­klärungen abgegeben wurden, gegen die mit einer veränderten Belehrung ver­stoßen werden könnte. <strong>Vorsicht 3:</strong> Die nächste Gesetzesänderung wird nicht lange auf sich warten lassen.</p>
<p><strong>Widerrufsrecht, Frist:</strong> Früher waren aus rechtstechnischen Gründen zwei Widerrufsfristen von Be­lang. Sie betrug bei einer Belehrung vor oder bei Vertragsschluss zwei Wochen (klassischer Online-Shop) sowie einen Monat, wenn dies erst nach Vertragsschluss geschah (Auktion). Seit dem 11. Ju­ni 2010 steht gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">355</a> II 2 BGB eine unverzüglich (in der Regel: spätestens am Tag nach dem Ver­tragsschluss) nach Auk­tions­ende erteilte Widerrufsbelehrung in Textform einer vorher er­teilten gleich. Die Widerrufsfrist be­trägt dann 14 Tage.</p>
<p><strong>Widerrufsrecht, Wertersatz:</strong> Das Widerrufsrecht ermöglicht Verbrauchern, online gekaufte Ware zu prüfen und sie zu diesem Zweck in Gebrauch zu nehmen. Wenn ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht und den Gegenstand zuvor in einer Weise geprüft hat, die zu einer Verschlechterung des Gegenstandes führte, so muss er hierfür  Wertersatz leisten, wenn <em>«die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht»</em> (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">357</a> III Nr. 1 BGB). Maßstab für die «Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise» ist die Möglichkeit zum Testen und Ausprobieren im Ladengeschäft, beispielsweise:</p>
<ul>
<li><em>Technik:</em> Mit Kamera Testaufnahmen machen. Fernseher anschließen, aber nicht ganze Fußballspiele gucken. Im Handy Menüs durchspielen, aber nicht die eigene SIM-Karte einlegen.</li>
<li><em>Haushalt:</em> Küchengeräte wie Friteuesen können im Laden regelmäßig nur angesehen werden. Probeliegen auf Matratzen ist wohl üblich, eine ganze Nacht darauf (oder unter der neuen Bettwäsche) zu verbringen dagegen nicht.</li>
<li><em>Hygiene:</em> Bei Produkten, die bestimmungsgemäß in Körperöffnungen eingeführt werden, wird dies Kaufinteressenten im Ladengeschäft nicht zu Testzwecken zugestanden. Kosmetika sind nach Öffnen der Packung in der Regel unverkäuflich, im Laden stehen Tester bereit.</li>
<li>Im Extremfall kann dies für den betroffenen Händler erhebliche Verluste bedeuten: Der <em>Bundesgerichtshof</em> hat Ende 2010 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 337/09" title="BGH, 03.11.2010 - VIII ZR 337/09: Verbraucher haftet nicht f&uuml;r Wertminderung durch Pr&uuml;fen der S...">VIII ZR 337/09</a>) entschieden, dass der Händler für ein nach der Prüfung durch den Verbraucher unverkäufliches <em>Wasserbett</em> keinen Wertersatz verlangen kann. </li>
</ul>
<p><strong>Zulässigkeit von Webtracking:</strong> Analyse-Tools zur statistischen Auswertung des Besucherverhaltens sind praktisch, wenn nicht unerlässlich. Dabei ist jedoch u.a. zu beachten, dass <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/343/2011">keine ungekürzten IP-Adressen gespeichert werden</a>. Platzhirsch <em>Google Analytics</em> ist nach Auffassung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten seit September 2011 <a href="http://www.datenschutz-hamburg.de/news/detail/article/beanstandungsfreier-betrieb-von-google-analytics-ab-sofort-moeglich.html">gesetzeskonform einsetzbar</a>. Die <em>Xamit</em>-Studie <a href="http://www.xamit-leistungen.de/downloads/XamitStudieWebstatistikenimTest.pdf">Webstatistiken im Test</a> mit ihrem Überblick zur Legalität von Statistikanbietern dürfte damit an Bedeutung verlieren. Erwägenswert bleibt eine selbst gehostete <a href="http://piwik.org/">Piwik</a>-Installation mit <em>AnonymizeIP-Plugin</em> (Verkürzung der IP um zwei Oktette), beschränkter Cookie-Lebensdauer und aktivierter Widerspruchsmöglichkeit (siehe auch: <a href="https://www.datenschutzzentrum.de/tracking/piwik/20110315-webanalyse-piwik.pdf">Empfehlungen des ULD Schleswig-Holstein</a>).
</div>
</div>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/223/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/223/2010/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>AG Halle (Saale): Filesharing-Streitwert nur 1.200 €</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/216/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/216/2010#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 11:10:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Streitwert]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensdauer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://anwaltniemeyer.de/?p=216</guid>
		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Halle vertritt in einem typischen Tauschbörsen-Fall die Position, dass es sich um eine Bagatelle handelt, die einen Streitwert von nur 1.200 € rechtfertigt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das kürzlich bekannt gewordene Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 24. November 2009 (Az. <a href="http://openjur.de/u/32138-95_c_3258-09.html">95 C 3258/09</a>) ist in mehrfacher Hinsicht für Betroffene interessant, die nach Tauschbörsennutzung abgemahnt worden sind. Zum einen hat sich das Gericht mit dem Streitwert auseinandergesetzt, zum anderen macht es deutlich, über welche Zeitspannen sich derartige Vorfälle erstrecken können.</p>
<h3>Streitwert 1.200 €</h3>
<p>Die Klägerin unterlag in dem Rechtsstreit zu 63 Prozent, da ihr nur ein Schadensersatz in Höhe von 100 € sowie Anwaltskosten für die Aussprache der Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 1.200 € zuerkannt wurden. Die Klägerin hatte Anwaltskosten aus dem <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/218/2010">üblichen Gegenstandswert von 10.000 €</a> verlangt. Hierzu befand das Gericht:</p>
<blockquote><p>Auch wenn das Bereitstellen von Filmen oder Musik in Filesharing-Systemen kein Kavaliersdelikt darstellt, hält das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände einen Streitwert in Höhe von 1.200 € für angemessen. […] Die Streitwertbemessung hat […] keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung, sondern orientiert sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung. […] Der Beklagte stellte nur einen einzigen urheberrechtlich geschützten Film der Klägerin zum Hochladen bereit. Dies stellte – soweit ersichtlich – zudem den ersten Verstoß des Beklagten gegen die Nutzungsrechte der Klägerin dar. Damit liegt lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung vor, die einen Streitwert in Höhe von 10.000 € nicht rechtfertigen kann (vergleiche <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20090145.htm">LG Darmstadt vom 20.04.2009, 9 Qs 99/09</a>, das eine Bagatelle selbst bei zwei Filmwerken annimmt).</p></blockquote>
<h3>Verfahrensdauer</h3>
<p>Es sei darauf hingewiesen, dass sich an den im Tatbestand genannten Zeitpunkten die Zeitspannen ablesen lassen, die solche Vorfälle bis zur Klärung in Anspruch nehmen können: Tatzeitpunkt war der 31. März 2007, die Abmahnung erfolgte – nach staatsanwaltlicher Auskunft – am 18. April 2008. Klage wurde offenbar erst rund ein Jahr später erhoben. Dies macht deutlich, dass Betroffene, die nach Erhalt einer Abmahnung zunächst nichts mehr von der Angelegenheit hören, sich ihrer Position nicht zu sicher fühlen sollten.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/216/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://anwaltniemeyer.de/artikel/216/2010/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

<!-- Performance optimized by W3 Total Cache. Learn more: http://www.w3-edge.com/wordpress-plugins/

Minified using disk: basic
Page Caching using disk: enhanced
Database Caching 1/67 queries in 0.096 seconds using disk: basic
Object Caching 1139/1257 objects using disk: basic

Served from: anwaltniemeyer.de @ 2012-02-05 03:02:39 -->
