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	<title>Anwalt Niemeyer &#187; AGB</title>
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	<description>Für Sie da.</description>
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		<title>Was die Gerichte von zwielichtigen Branchenregistern halten</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/401/2012</link>
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		<pubDate>Tue, 03 Jan 2012 14:54:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
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		<category><![CDATA[Branchenverzeichnis]]></category>
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		<category><![CDATA[Täuschung]]></category>

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		<description><![CDATA[Angebote für Branchenverzeichniseinträge mit versteckter Kostenpflicht im Kleingedruckten sind irreführend. Gerichte verneinen die Zahlungspflicht aus unterschiedlichsten Gründen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Früher oder später bekommt jeder Gewerbetreibende es mit dem Phänomen zu tun, das als <em>Adressbuchschwindel</em> oder <em>Branchenbuch-Abzocke</em> bekannt ist: Anbieter bedeutungsl- und dubioser Adressverzeichnisse senden Gewerbetreibenden Angebote zu, sich in ein Online-Branchenverzeichnis eintragen zu lassen bzw. den vorhandenen Eintrag zu korrigieren. Wer das – amtlich anmutende oder gar eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung vorspiegelnde – Formular, das im Kleingedruckten auch unangemessen hohe Preisangaben enthält, in einem schwachen Moment unterzeichnet und zurückschickt, bekommt früher oder später eine stattliche Rechnung für die an sich nicht gewollte und in der Regel auch völlig wirkungslose Eintragung.</p>
<p>In der Rechtsprechung wird die Zahlungspflicht immer häufiger verneint, aus unterschiedlichsten Gründen (u.a. Anfechtungsmöglichkeit wegen arglistiger Täuschung, Entgeltlichkeit als überraschende Klausel, Sittenwidrigkeit des Vertrags).</p>
<h2>Was deutsche Gerichte davon halten</h2>
<p>Erstmals befasste der <em>Bundesgerichtshof</em> (BGH) sich im Jahr 2005 mit den Anforderungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, nachdem ein unaufmerksames Unternehmen ein mit «Offerte» überschriebenes und als «Eintragungsantrag und Korrekturabzug» bezeichnetes Angebot «zur Aufnahme in unser bundesdeutsches Online-Firmenverzeichnis im Internet» unterzeichnet hatte. Einer Entscheidung über die Frage, ob im konkreten Einzelfall aus der Art und Weise der Darstellung der wesentlichen Vertragsbestandteile auf den Täuschungswillen des Absenders geschlossen werden kann, hatte der Senat sich jedoch zu enthalten (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X ZR 123/03" title="BGH, 22.02.2005 - X ZR 123/03: &quot;irref&uuml;hrendes Angebotsschreiben&quot;">X ZR 123/03</a>).</p>
<h4>Wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Offerten</h4>
<p>Im Juni 2011 durfte der BGH in einer Wettbewerbssache dann endlich die Verschleierung und Irreführung unseriöser Branchenbuchanbieter beurteilen (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 157/10" title="BGH, 30.06.2011 - I ZR 157/10: Branchenbuch Berg">I ZR 157/10</a>, <em>Branchenbuch Berg</em>):</p>
<blockquote><p>Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">4</a> Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">5</a> Abs. 1 UWG.</p></blockquote>
<p>Der Senat bescheinigte Gewerbetreibenden und ihren Mitarbeitern zwar «jedenfalls eine durchschnittlich intellektuelle Erkenntnisfähigkeit», diese Personen stünden jedoch nicht selten unter Zeitdruck und würden sich mit derartigen Angebotsschreiben nur oberflächlich befassen. Weil die Branchenbuchanbieter es gerade auf diese flüchtige Betrachtung abgesehen hätten, könne von einer Täuschung augegangen werden.</p>
<p>Ebenfalls im Wettbewerbsrecht erging das Urteil des <em>OLG Frankfurt/Main</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 242/08" title="OLG Frankfurt, 26.03.2009 - 6 U 242/08">6 U 242/08</a> (Leitsatz):</p>
<blockquote><p>Für eine Irreführung […] kann […] ausreichen, wenn […] die Werbung gezielt auf eine solche Täuschung angelegt ist und schützenswerte Interessen des Unternehmens, in dieser Weise werben zu dürfen, nicht ersichtlich sind, weil die Werbeadressaten, die das Angebot richtig verstehen, eine Inanspruchnahme der angebotenen Leistung nicht ernsthaft in Betracht ziehen werden.</p></blockquote>
<p>Ähnlich: <em>LG Düsseldorf</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=38 O 148/10" title="LG D&uuml;sseldorf, 15.04.2011 - 38 O 148/10">38 O 148/10</a>.</p>
<h4>Von A bis Z (genau: B bis M)</h4>
<p>Für die meisten Betroffenen dürfte interessanter sein, wie die Gerichte zur Frage der Zahlungspflicht der Branchenverzeichnis-«Kunden» entscheiden. Notizen zu ausgewählten Entscheidungen, sortiert nach Gerichtsort.</p>
<p><strong>AG Bergisch-Gladbach, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=67 C 164/08" title="AG Bergisch Gladbach, 07.11.2008 - 67 C 164/08">67 C 164/08</a>:</strong> Anfechtungsberechtigung wegen Arglist, da Formular darauf angelegt war, dass Informationen überlesen werden. Irrtumsanfechtung und Sittenwidrigkeit werden ebenfalls bejaht. Ausführliche Urteilsgründe.</p>
<p><strong>AG Bocholt, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 C 281/10" title="13 C 281/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">13 C 281/10</a>:</strong> Erfolgreiche Arglistanfechtung und Annahme der Sittenwidrigkeit (ausführlich).</p>
<p><strong>AG Bonn, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=101 C 453/10" title="AG Bonn, 06.04.2011 - 101 C 453/10">101 C 453/10</a>:</strong> Wegen verspäteter Annahme schon kein Vertragsschluss (Formular enthielt 2-Wochen-Frist zur Rücksendung), zumindest aber erfolgreiche Arglistanfechtung. Ausführliche Auseinandersetzung mit Formulargestaltung.</p>
<p><strong>OLG Celle, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 U 9/09" title="OLG Celle, 18.06.2009 - 13 U 9/09">13 U 9/09</a>:</strong> Arglistanfechtung möglich.</p>
<p><strong>AG Dresden, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=104 C 3441/11" title="AG Dresden, 05.10.2011 - 104 C 3441/11">104 C 3441/11</a>:</strong> Unabhängig davon, ob es einen Vertrag gab oder gibt, seine Laufzeit und die Entgeltlichkeit der Eintragung ergeben sich aus einer überraschenden und damit unwirksamen AGB-Klausel.</p>
<p><strong>AG Düsseldorf, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=42 C 11568/11" title="AG D&uuml;sseldorf, 23.11.2011 - 42 C 11568/11">42 C 11568/11</a>:</strong> Arglistanfechtung möglich.</p>
<p><strong>LG Flensburg, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 S 71/10" title="1 S 71/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">1 S 71/10</a> (Leitsatz):</strong></p>
<blockquote><p>Eine Entgeltklausel in einem Formular für einen Brancheneintrag im Internet kann als ungewöhnliche und überraschende Klausel nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305c.html" title="&sect; 305c BGB: &Uuml;berraschende und mehrdeutige Klauseln">305c</a> Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn die Preisangabe im Formulartext «versteckt» ist und die Gestaltung des Formulars ersichtlich darauf gerichtet ist, dass dem Adressaten verborgen bleiben soll, dass er mit seiner Unterschrift eine entgeltliche Leistung bestellt.</p></blockquote>
<p><strong>LG Hamburg, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=309 S 66/10" title="LG Hamburg, 14.01.2011 - 309 S 66/10">309 S 66/10</a>:</strong> Keine Zahlungspflicht für Adressaten. Adressenregister hat sich behauptete Ansprüche durch Betrug verschafft. Register muss Anwaltskosten der außergerichtlichen Forderungsabwehr zahlen.</p>
<p><strong>LG Köln, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 S 139/07" title="LG K&ouml;ln, 26.09.2007 - 9 S 139/07">9 S 139/07</a> (Leitsatz):</strong></p>
<blockquote><p>In Fällen, in denen der Verfasser einer Offerte mittels Aufmachung und Formulierung seines Vertragsangebotes gezielt eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, den Adressaten über die Folgekosten der offerierten Leistung zu täuschen, steht dem Getäuschten selbst dann ein Anfechtungsrecht gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/123.html" title="&sect; 123 BGB: Anfechtbarkeit wegen T&auml;uschung oder Drohung">123</a> BGB zu, wenn der Adresssat des Schreibens bei sorgfältigem Lesen des Angebots die auf ihn zukommenden Kosten hätte erkennen können.</p></blockquote>
<p>Hinzu komme neben der Sittenwidrigkeit des Vertrags, dass das Gewerbeverzeichnis seine Leistung noch nicht erbracht habe. Ähnliche Entscheidungen: <em>LG Köln</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 S 44/07" title="LG K&ouml;ln, 04.07.2007 - 9 S 44/07">9 S 44/07</a> un Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 S 88/07" title="9 S 88/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)">9 S 88/07</a></p>
<p><strong>AG München, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=262 C 33810/07" title="AG M&uuml;nchen, 09.04.2008 - 262 C 33810/07">262 C 33810/07</a>:</strong> Versteckte Entgeltvereinbarung ist unwirksam, Formular außerdem ersichtlich auf <em>Übertölpelung</em> angelegt (sehr kurzes Urteil).</p>
<p><strong>AG München, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=213 C 4124/11" title="AG M&uuml;nchen, 27.04.2011 - 213 C 4124/11">213 C 4124/11</a>:</strong> Entgeltvereinbarung wohl wirksam, aber wegen erfolgreicher Arglistanfechtung hinfällig. Ausführliche Begründung.</p>
<p><strong>LG München, Az. 13 S 8210/09:</strong> Zwar ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung vorliegen, die versteckte Entgeltvereinbarung ist aber unwirksam.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Noch erfreulicher als die aus diesem Rechtsprechungsüberblick trotz der Vielfalt der jeweiligen Urteilsgründe erkennbare Tendenz gegen die Zahlungspflicht für Einträge in zwielichtigen Branchenverzeichnissen wäre es freilich, wenn die Gewerbetreibenden ihre <em>jedenfalls durchschnittliche intellektuelle Erkenntnisfähigkeit</em> anwenden und derartige Angebotsschreiben ignorieren würden anstatt sie blind zu unterzeichnen und zurückzusenden («lesen hilft»).</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/401/2012">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>BGH: Keine zusätzlichen Gebühren für Kartenzahlung bei Billigfluggesellschaft</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/236/2010</link>
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		<pubDate>Mon, 24 May 2010 08:09:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Reise]]></category>
		<category><![CDATA[Reiserecht]]></category>
		<category><![CDATA[unangemessene Benachteiligung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Ryanair zwar Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für Kartenzahlung verlangen darf.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_239" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/05/ryanair2-300x211.jpg" alt="Ryanair-Maschine startet. Foto: Adrian Pingstone (via Wikimedia Commons), Lizenz: gemeinfrei." title="Ryanair-Maschine startet. Foto: Adrian Pingstone (via Wikimedia Commons), Lizenz: gemeinfrei." width="300" height="211" class="size-medium wp-image-239" /><p class="wp-caption-text">Ryanair-Maschine startet. Foto: Adrian Pingstone (via Wikimedia Commons), Lizenz: gemeinfrei.</p></div>
<p>Billigfluggesellschaften haben sich sowohl bei Individual- als auch bei Geschäftsreisenden mittlerweile etabliert. Ihre bisherige Preisgestaltung stößt mitunter jedoch immer noch auf Unverständnis. So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über eine Klage des <em>Bundesverbands der Verbraucherzentralen</em> gegen <em>Ryanair Ltd.</em> zu entscheiden (Urteil vom 20. Mai 2010, Az. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=pm&#038;Datum=2010&#038;Sort=3&#038;nr=52033&#038;pos=1&#038;anz=108">Xa ZR 68/09</a>). Gegenstand des Verfahrens war die Verwendung von Klauseln über Zahlungsmodalitäten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.</p>
<p>Zu prüfen war die Beförderungsbedingung</p>
<blockquote><p>Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert.</p></blockquote>
<p>in Verbindung mit der Gebührentabelle, in der es hieß:</p>
<blockquote><p>Kreditkartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug: 4,00 €<br />
Zahlungskartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug: 1,50 €</p></blockquote>
<p>Die Verbraucherschützer sehen in diesen Bestimmungen, von denen nur Zahlungen mit einer <em>Visa Electron-</em>Karte ausgenommen sind, eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste. Der für Reiserecht zuständige Xa-Senat des BGH urteilte, dass</p>
<ol>
<li>die mit dem Ausschluss der Barzahlung einhergehende Benachteiligung der Fluggäste angesichts des Interesses der Fluggesellschaft an rationellen Betriebsabläufen nicht als unangemessen anzusehen ist, weil die Buchungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz vorgenommen werden sowie</li>
<li>die Gebührenregelung für die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html">unwirksam ist, da sie Kunden unangemessen benachteiligt</a>.</li>
</ol>
<p>Es muss Kunden möglich sein, so der BGH in seiner Pressemitteilung, «die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne dass dafür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen ist.» Die einzige von dem Luftverkehrsunternehmen vorgesehene gebührenfreie Zahlungsart genügt diesen Anforderungen nicht.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/236/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Niederlage für Vertragsfallen-Anbieter</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/23/2008</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/23/2008#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 03 Jun 2008 06:18:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[SMS]]></category>
		<category><![CDATA[überraschende Klausel]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsfalle]]></category>

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		<description><![CDATA[kein Zahlungsanspruch aus AGB, wenn ein Internetangebot zum SMS-Versand den Eindruck der Unentgeltlichkeit erweckt]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn man den Betreibern von <a href="http://www.verbraucherrechtliches.de/internet-vertragsfallen/">Vertragsfallen</a>-Websites angesichts ihres Geschäftsmodells zwar keine Sympathie entgegenbringen mag, so ist ihnen dennoch eines zu bescheinigen: Ausdauer. Sie lassen sich immer wieder etwas einfallen, womit sie unbedarfte Surfer zu ködern versuchen, die sich später über Rechnungen wundern, aber angesichts der von den Vertragsfallenbetreibern aufgebauten Drohkulisse – Gerichtsvollzieher, Inkassobüro, Schufa – eingeschüchtert zahlen. Waren es einst Dialer, die den Opfern untergeschoben wurden, so sind es heute beispielsweise Offerten zur Berechnung der Lebenserwartung, Online-<a href="http://lawgical.jura.uni-saarland.de/index.php?/entry/173-Ein-faules-Weihnachtsgeschenk-von-der-Fuehrerscheinstelle.html">Führerscheintests</a> und Routenplaner.</p>
<p>Wie im Januar 2007 schon das Amtsgericht München festgestellt hat (Aktenzeichen: <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20070043.htm">161 C 23695/06</a>), kommt auf derartigen Websites regelmäßig kein Vertrag über die kostenpflichtige Nutzung der angebotenen Dienste zustande. Der unaufmerksame Internetnutzer muss den geforderten Betrag demnach nicht bezahlen. Während nicht bekannt ist, welche Unterart der Gattung Vertragsfalle sich seinerzeit beim Amtsgericht München auf dem Prüfstand befand, hat sich das Amtsgericht Hamm unlängst mit dem Typus SMS-Versand befasst. <span id="more-23"></span></p>
<p>Auch wenn es die Klage des Website-Betreibers aus anderen Gründen hätte abweisen können, war es dem Gericht offenbar ein Anliegen, die Unwirksamkeit einer Regelung über die Entgeltlichkeit des Dienstes, die sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergeben könnte, herauszuarbeiten. Das Urteil vom 26. März 2008 (Aktenzeichen: <a href="http://www.verbraucherrechtliches.de/2008/04/23/ag-hamm-urt-v-26032008-az-17-c-6208-volltext/">17 C 62/08</a>) stellt klar, dass ein nur in den AGB enthaltener Hinweis auf durch die Nutzung des Angebots entstehende Kosten gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305c.html">§ 305c I BGB</a> keine Wirkung entfaltet. Es handele sich dabei um eine überraschende Klausel, da durch die Gestaltung der Website, insbesondere die häufige Verwendung der Begriffe <em>free, gratis</em> und <em>umsonst</em> »eindeutig der Eindruck der Unentgeltlichkeit erweckt« werde. Hinzu trete der Umstand, dass der Versand von SMS im Internet auch kostenlos angeboten wird, Internetnutzer müssten daher nicht mit der Entgeltlichkeit solcher Leistungen rechnen (demnach auch kein Raum für <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__612.html">§ 612 I BGB</a>).</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/23/2008">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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