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	<title>Anwalt Niemeyer &#187; Fotograf</title>
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	<description>Für Sie da.</description>
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		<title>Urheberschaft eines Digitalfotos beweisen</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/25/2008</link>
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		<pubDate>Fri, 06 Jun 2008 22:53:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Bilderklau]]></category>
		<category><![CDATA[digitales Wasserzeichen]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein erster Anschein der Urheberschaft spricht zugunsten desjenigen, der die ganze Fotoserie vorlegen kann &#8211; so entschied das Landgericht München I am 21. Mai 2008.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Fotografen, die ihre Werke im Internet zeigen, kennen die Problematik: Was öffentlich zugänglich ist, kann und wird früher oder später kopiert werden. Fotografen stören sich häufig zu Recht daran, wenn ihre Lichtbilder ohne Einverständnis andernorts wieder auftauchen. Der Volksmund kennt für dieses Phänomen inzwischen den Begriff <em>Bilderklau</em>. Dabei darf jeder und wollen viele Urheber selber entscheiden, in welchem Umfeld ihre Werke gezeigt werden, ob sie dies gegebenenfalls – bei Berufsfotografen oder bei kommerzieller Nutzung von Fotografien ist dies naheliegenderweise die Regel – nur gegen Zahlung eines Honorars zulassen oder welche Veränderungen des Werks sie hinzunehmen bereit sind Dem Verfasser ist dies auch aus eigener Erfahrung als Bildurheber bestens bekannt.</p>
<p>Im Fall der Fälle stellt sich die praktische Frage, wie ein Fotograf seine Urheberschaft beweisen kann. Wer seine Fotos nicht in Gegenwart von tauglichen Zeugen aufnimmt, kann schnell in Beweisnot geraten. Noch vor einigen Jahren konnten die Originaldias oder -negative als Indizien für die Urheberschaft dienen. Diese Möglichkeit besteht für jüngere Aufnahmen nicht mehr, seit die Digitalfotografie sich flächendeckend durchgesetzt hat. Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Mai 2008 interessant (Aktenzeichen: <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20080095.htm">21 O 10753/07</a>), welches sich mit eben diesen Fragen auseinandersetzt. <span id="more-25"></span></p>
<p>Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Metadaten (<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Exchangeable_Image_File_Format">Exif</a>) einer Bilddatei als Beweis des ersten Anscheins ungeeignet sind. Gleiches gelte für die Zuordnung eines im Bild nachweisbaren <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Hotpixel">Hotpixel</a>-Musters zu einer bestimmten Digitalkamera. Der erste Anschein spreche jedoch für die Urheberschaft eines Fotografen, wenn dieser eine ganze Serie zusammenhängender Fotos vorlegen kann, in die die streitgegenständliche Aufnahme hineinpasst. Wenig erstaunlich ist auch die vierte Erkenntnis des Landgerichts: Ein erster Anschein für die Urheberschaft eines Fotografen an bestimmten Aufnahmen ergebe sich, wenn dieser sie dem Bildnutzer zuvor auf einem Speichermedium übergeben habe. Dies werde durch die Beschriftung des Speichermediums mit dem Namen des vermeintlichen Urhebers bekräftigt.</p>
<h2>Vorlage der kompletten Fotoserie</h2>
<p>Vor dem Hintergrund der Häufigkeit des – ohne Datenträgerübergabe ablaufenden – anonymen »Bilderklaus« dürften die Überlegungen des Gerichts zur Aussagekraft des Vorlegens einer Fotoserie, aus der eine streitgegenständliche Aufnahme stammt, von größerer Bedeutung sein. Wenn der Bildverwender nichts zur Herkunft des Fotos vortragen kann, so das Gericht, spreche ein erster Anschein für die Urheberschaft desjenigen, der eine komplette Serie vorlegen kann. Als Serie seien ähnliche Motive zu verstehen, die beim gleichen Anlass aufgenommen wurden. Dies lasse sich etwa durch identische Lichtverhältnisse sowie eine stimmig fortlaufende Dateinummerierung belegen – selbst dann, wenn die Reihe unterbrochen ist. Schließlich sei es nachvollziehbar, dass unbrauchbare und nicht gelungene Fotos gelöscht werden.</p>
<p>Der Verfasser erlaubt sich den Hinweis, dass das Hauptaugenmerk auf dem Bildinhalt liegen muss, da auch die Dateinummerierung leicht durch jedermann geändert werden kann.</p>
<h2>Metadaten nicht geeignet</h2>
<p>Die im Kopf einer Bilddatei abgelegten Metadaten des Aufnahmezeitpunkts hält das Gericht für ungeeignet, da sie wegen einer falschen Zeiteinstellung der Kamera unrichtige Angaben über den Aufnahmezeitpunkt enthalten können, und sie überdies nachträglich verändert werden können. Auch aus dem Dateidatum von Bilddateien auf einer selbstgebrannten CD lasse sich kein Rückschluss ziehen, da dieses etwa wegen einer fehlerhaften Datumseinstellung des Computers unrichtig sein könnte. Beruhigend für Fotografen ist dennoch, dass das Gericht den Standpunkt vertritt, es sei überhaupt nicht erforderlich, den exakten Zeitpunkt der Aufnahme benennen zu können, um die Urheberschaft nachzuweisen.</p>
<h2>Ausblick</h2>
<p>Ob die pauschale Ablehnung eines Hotpixel-»Fingerprints« haltbar ist, bleibt abzuwarten. Die gerichtlichen Bedenken der Aussagekraft eines charakteristischen Hotpixel-Musters dürften sich vor allem aus dem vom Landgericht entschiedenen Fall ergeben, in dem der Fotograf selber vorgetragen hatte, dass er nicht wisse, ob überhaupt Hotpixel in seinen Aufnahmen zu finden seien. Sein Beweisangebot, ein Sachverständigengutachten einzuholen, war damit mangels tatsächlicher Anhaltspunkte als sogenannter Ausforschungsbeweis unzulässig.</p>
<div id="attachment_41" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/25/2008/fotobeiweis-bsp-1" rel="attachment wp-att-41"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2008/06/fotobeiweis-bsp-1-300x199.jpg" alt="Impression vom sog. Friedensparteitag der PDS am 5. April 2003." title="Es spricht einiges für die Urheberschaft desjenigen, der als einziger die Aufnahme einschließlich des beschnittenen – hier abgedunkelt dargestellten – Berichs vorlegen kann." width="300" height="199" class="size-medium wp-image-41" /></a><p class="wp-caption-text">Es spricht einiges für die Urheberschaft desjenigen, der als einziger die Aufnahme einschließlich des beschnittenen – hier abgedunkelt dargestellten – Berichs vorlegen kann (Impression vom sog. »Friedensparteitag« der PDS am 5. April 2003).</p></div>
<p>Aus laufenden Forschungen auf dem Gebiet der digitalen Wasserzeichen mögen Fotografen für die Zukunft weitere Hoffnung schöpfen. Die Wissenschaftlerin <a href="http://www.ws.binghamton.edu/fridrich/">Jessica Fridrich von der Binghamton University</a> will mit annähernd hundertprozentiger Genauigkeit <a href="http://netzreport.googlepages.com/versteckte_daten_in_jpeg_dateien.html#fingerabdruck">anhand des individuellen Rauschverhaltens der Kamerasensoren</a> nachweisen können, ob eine Aufnahme mit einer bestimmten Kamera aufgenommen wurde oder nicht.</p>
<p>Zuletzt sei auf eine Möglichkeit hingewiesen, die im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht erörtert wurde: Fotografen, die regelmäßig nur ausschnittskorrigierte Aufnahmen herausgeben oder im Internet zeigen, sollten erwägen, den Anschein der Urheberschaft durch Vorlage der unbeschnittenen Originalbilder als Augenscheinsbeweis im Prozess zu begründen. Schließlich wird den ursprünglich unterdrückten Teil des Bildes nur derjenige vorlegen können, der im Besitz der Originalaufnahme ist. Ähnliche Umstände kann sich derjenige zunutze machen, der seine Fotos in Farbe aufnimmt, aber öffentlich nur Schwarz-Weiß-Bearbeitungen zeigt.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/25/2008">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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