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	<title>Anwalt Niemeyer &#187; Lizenzschaden</title>
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		<title>AG Frankfurt am Main: Bagatellklausel ist bei Filesharing-Abmahnungen anwendbar</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/232/2010</link>
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		<pubDate>Tue, 04 May 2010 08:33:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Bagatellklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Lizenzschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Massenabmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Frankfurt am Main wendet § 97a II UrhG auf Tauschbörsenfälle an.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Typische Filesharing-Fälle, also jene allseits bekannten, <a href="http://www.sueddeutsche.de/computer/193/504406/text/">massenhaft abgemahnten</a> Urheber­rechts­ver­letzungen durch Tauschbörsennutzer, werfen eine Vielzahl ungeklärter Rechtsfra­gen auf. Eine da­von dreht sich darum, ob die Anwaltskosten für die Abmahnung gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html">§ 97a II UrhG</a> auf 100 € be­grenzt sind.</p>
<p>Es stehen sich zwei Lager gegenüber. Für die Be­gren­zung sprechen sich die Betrof­fenen aus, da­ge­gen die Vertreter der Rechteinhaber. Trotz gewichtiger Argumente, etwa de­nen von Prof. Dr. Tho­mas Hoeren (CR 2009, S. <a href="http://miami.uni-muenster.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-5048/musikdownloads.pdf">378f.</a>), für die Anwendung der Bagatell­vorschrift in Tauschbörsenfällen, ist ent­sprechende Rechtsprechung bisher nicht bekannt geworden. Bisher. Mit Urteil vom 18. Februar 2010 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1013-AG-Frankfurt-am-Main-Az-30-C-235309-75-Anwendbarkeit-von-97a-Abs.-2-bei-Filesharing-Abmahnungen.html">30 C 2353/09-75</a>) sich ausführlich dieser Problematik ange­nom­men. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass alle vier Voraussetzungen der Norm vor­liegen, die Anwaltskosten für die Abmahnung daher auf 100 € begrenzt sind.</p>
<h4>1. erstmalige Abmahnung</h4>
<p>In dem entschiedenen Fall, im welchen die <em>Digiprotect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH</em> – unter anderem – Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 € begehrte, konnte die Erstmaligkeit der Abmahnung zwischen den Parteien unproblematisch festgestellt werden.</p>
<h4>2. einfach gelagerter Fall</h4>
<p>Wegen des Auskunftsverfahrens gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__101.html">§ 101 IX UrhG</a> und dem damit einhergehenden geringen Re­chercheaufwand sowie des üblichen Rückgriffs auf vorformulierte Abmahnschreiben, lag, so das Gericht, auch ein einfach gelagerter Fall vor.</p>
<h4>3. unerhebliche Rechtsverletzung</h4>
<p>Das Gericht hat die Rechtsverletzung auch als unerheblich angesehen. Dass Urheber­rechts­ver­letzungen durch Tauschbörsennutzer nicht in der gerne zitierten Gesetzesbegründung aufgeführt sind, hält das Gericht nicht für ausschlaggebend, da die Aufzählung des Gesetzgebers nur beispielhaften Charakter habe. Weiterhin spricht das Gericht sich gegen den Rückgriff auf die zum gewerblichen Ausmaß in Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> UrhG entwickelten Kriterien aus, da hierdurch – was nicht gewollt sein konnte – die Anwendung der Bagatellklausel praktisch ausgeschlossen wäre.</p>
<h4>4. außerhalb des geschäftlichen Verkehrs</h4>
<p>Die streitgegenständliche Handlung habe sich zudem außerhalb des geschäftlichen Verkehrs er­eig­net, da die vorgeworfene Handlung nicht dem Verhalten eines gewerblich motivierten Täters entsprach. Dies wäre etwa durch eine Vielzahl von Verbreitenshandlungen oder eine erkennbare Gewinnerzielungsabsicht indiziert.</p>
<h3>Weitere Gesichtspunkte der Entscheidung</h3>
<p>Das Gericht hat neben – auf 100 € beschränkten – Anwaltskosten für die Abmahnung auch Scha­densersatz in Höhe von 150 €, mehr war nicht verlangt worden, für angemessen erachtet. </p>
<p>Bedauerlich ist, dass das Amtsgericht sich – trotz <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/163/2009">gewichtiger Bedenken im eigenen „ Haus“</a> – für örtlich zuständig ge­hal­ten hat. Den Verweis des Beklagten auf das <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/205/2010">naheliegende Bestehen einer Pauschal­ver­ein­barung</a> bezüglich des Anwaltshonorars hat das Gericht nicht gelten lassen. Hierbei handele es sich um eine nicht durch Fakten substantiierte Vermutung.</p>
<p>Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht den schlichten Hinweis auf eine be­kann­te Fehler­quote bei Ermittlungen von P2P-Urheberrechtsverletzungen nicht aus­reichen ließ, um die Zuverlässigkeit des Er­mitt­lungsverfahrens in Frage zu stellen. Hierzu hätte die Beklagte ihrer Ansicht nach unzutreffend darge­stell­te Bestand­teile des von der Klägerin vorgelegten Sachverständigengutachtens qualifiziert benennen und er­läu­tern müssen.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Das Gericht erkannte der Klägerin nur 250 € statt ursprünglich begehrter <abbr title="lt. Urteil, gemeint wohl 801,80 €">808,80 €</abbr> zu und legte der Klägerin 69 Prozent der Kosten der Rechtsstreits auf. Dieser Teilerfolg für die beklagte An­schluss­in­haberin kann als Lichtblick gesehen werden. Die Erwägungen des Gerichts stellen ein Zeichen der Vernunft dar. Es ist zu hoffen, dass andere Gerichte „nachziehen“. Tauschbör­sen­nutzer sollten je­doch keine falschen Schlüsse ziehen, ins­beson­dere kei­nen Freibrief für sich ableiten. Dies gilt umso mehr, da – wie auch dieses Urteil gezeigt hat – der Scha­densersatzanspruch, der neben den Kosten der Rechtsverfolgung geltend gemacht wird, von der Bagatellvorschrift nicht erfasst wird.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/232/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>AG Frankfurt (Main): Anwaltskosten nach Filesharing-Abmahnung nicht erstattungsfähig</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/205/2010</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 07:49:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Wenn zwischen Rechteinhabern und Anwälten eine Honorarvereinbarung besteht, sind gemäß RVG berechnete Anwaltskosten nach einer Filesharing-Abmahnung nicht erstattungsfähig.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Begutachtung typischer urheberrechtlicher Abmahnungen, die gegen Tauschbörsen-Nutzer ausgesprochen werden, ergibt sich immer wieder die Frage, inwieweit die Kosten der seitens der verletzten Rechteinhaber eingeschalteten Anwälte ersetzt verlangt werden können. Die Kanzleien gehen regelmäßig – trotz <a title="Hoeren, CR 2009, 378ff." href="http://miami.uni-muenster.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-5048/musikdownloads.pdf">gewichtiger Gegenargumente</a> – schon nicht von <em>Bagatellfällen</em> aus, in denen die <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html">Anwaltskosten auf 100 € beschränkt</a> wären. Sehr oft wird in den ausgesprochenen Abmahnungen auf Vergütungsansprüche aus einem Gegenstandswert von 10.000 € Bezug genommen, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/index.html">RVG</a>) auf 651,80 € belaufen.</p>
<h3>Geschäftsmodell Filesharing-Abmahnung?</h3>
<p>Dass die Auftraggeber den abmahnenden Rechtsanwälten diesen Betrag pro Abmahnung tatsächlich schulden, kann man schon deshalb bezweifeln, weil das wirtschaftlich unvernünftig wäre. Den Abgemahnten wird schließlich angeboten, die Angelegenheit gegen Zahlung eines deutlich niedrigeren Vergleichsbetrags auf sich beruhen zu lassen. Wenn mit dem Abmahnungsauftrag bereits Anwaltskosten in Höhe von 651,80 € angefallen wären, dann müssten die Rechteinhaber nach einem solchen Vergleich den Differenzbetrag ausgleichen. Wer rechnen kann, muss sich also fragen, warum die gebeutelten Rechteinhaber so handeln sollten.</p>
<p>Einem vor einigen Wochen bekannt gewordenen Dokument zufolge funktioniert das Geschäft offenbar so, dass die mit Massenabmahnungen erzielten Einnahmen zwischen beauftragter Kanzlei und Rechteinhabern aufgrund einer besonderen Honorarvereinbarung quotenmäßig verteilt werden. Davon kann man halten, was man will – jedenfalls wäre mit der Aussprache einer einzelnen Abmahnung noch kein Ersatzanspruch bezüglich der Anwaltskosten entstanden, zumindest nicht in der gesetzlichen Höhe aus dem behaupteten Gegenstandswert.</p>
<h3>Urteil des AG Frankfurt (Main)</h3>
<p>Vor diesem Hintergrund entschied das Amtsgericht Frankfurt (Main) am 29. Januar 2010 (<a href="http://www.internet-law.de/AG-Frankfurt.pdf">Az. 31 C 1078/09 &#8211; 78</a>) zugunsten eines beklagten Tauschbörsennutzers. Dieser hatte sich mit der Behauptung gegen das Zahlungsverlangen verteidigt, dass eine vom RVG abweichende Honorarvereinbarung zwischen der Rechteinhaberin und der sie vertretenden Kanzlei existiert. Bestätigt wird dies durch eine seitens des Rechtsanwalts <a href="http://www.internet-law.de/2009/12/die-abrechnungspraxis-der-filesharing.html">in einem anderen Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung</a>. Daraufhin hat das Gericht zu der Absprache zwischen der Rechteinhaberin und dem für sie tätigen Anwalt festgestellt:</p>
<blockquote><p>Die Klägerin hat mit ihren Bevollmächtigten einen Beratungsvertrag abgeschlossen, im Rahmen dessen nach Aufwand abgerechnet wird. Im Rahmen dieses Vertrages werden die außergerichtlichen Abmahnungen vorgenommen, bei denen gleichzeitig ein Vergleichsangebot entsprechend der oben beschriebenen Form unterbreitet wird. In dem Fall, dass dieses Vergleichsangebot von der Gegenseite nicht angenommen wird, berichtigen die Bevollmächtigten dieses an die Klägerin. In einigen Fällen entscheidet sich die Klägerin sodann zur Klageerhebung. In diesen Fällen beauftragt die Klägerin ihre Bevollmächtigten Rechtsanwaltskosten gemäß einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 einzuklagen. Über diese Gebühr wird sodann der Klägerin eine Rechnung erstellt.</p></blockquote>
<p>Demnach steht der Rechteinhaberin kein Erstattungsanspruch zu, weil als Schaden nur unfreiwillige Vermögenseinbußen in Betracht kommen. Die Rechteinhaberin müsste vielmehr den anteiligen Schaden gemäß der geschlossenen Honorarvereinbarung begründen und geltend machen. Das hat die Rechteinhaberin jedoch weder in ihrer Abmahnung noch im Prozess getan.</p>
<h3>Achtung &#038; Nachtrag (September 2010)</h3>
<div class="mehr_thema noprint">
<h5>Mehr zum Thema</h5>
<ul>
<li><strong>Urteil des AG Frankfurt/Main:</strong> <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/232/2010">Bagatellklausel anwendbar</a></li>
<li><strong>Ausführlich:</strong> <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/256/2010">Was ist eine unerhebliche Rechtsverletzung?</a></li>
<li><strong>Tabelle:</strong> <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/218/2010">Streitwerte bei Filesharing-Verstößen</a></li>
</ul>
</div>
<p>Tauschbörsennutzer im Allgemeinen und Abgemahnte im Besonderen sollten sich nicht zu früh freuen: Das Urteil ist zwar <a href="http://www.internet-law.de/2010/09/digiprotect-nimmt-berufung-zuruck.html">mittlerweile rechtskräftig</a>, stellt aber doch eine Ausnahme dar. Es darf nicht vergessen werden, dass der Beklagte zur Zahlung eines Lizenzschadens in Höhe von 150 € verurteilt wurde.</p>
<p>Ebenfalls ist zu beachten: Gegenstand des Verfahrens war nur das Vergütungskonzept der konkret betroffenen Kanzlei.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/205/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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