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	<title>Anwalt Niemeyer &#187; Onlinehandel</title>
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	<description>Für Sie da.</description>
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		<title>Abgrenzungsprobleme bei Internetauktionen: Schallplattensammler oder professioneller Trödler?</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/319/2011</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/319/2011#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 21 Apr 2011 11:24:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Sammlungsauflösung]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Zur Abgrenzung Privatperson vs. Gewerbetreibender mit Hinweis auf einen Beispielsfall, in dem das Oberlandesgericht Hamm eine ausführliche Einzelfallbetrachtung vorgenommen hat.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es macht einen erheblichen Unterschied, ob ein Verkäufer als Privatperson oder als Unternehmer agiert, wenn er Waren per Internetauktion verkauft (sonst natürlich auch). Stichwort: <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/223/2010">Verbraucherschutz, Wettbewerbsrecht</a>. Unternehmer ist gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/14.html" title="&sect; 14 BGB: Unternehmer">14</a> BGB, wer eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit ausübt. Entscheidend ist dabei, ob eine auf gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung vorliegt, die auf den entgeltlichen Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist.</p>
<h2>Privat vs. gewerblich</h2>
<p>Wer ist Unternehmer? Im Einzelfall muss anhand aller relevanter Umstände eine Gesamtschau vorgenommen werden. Dabei kommt es weder auf eine Gewinnerzielungsabsicht noch auf eine Kaufmannseigenschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs an, sodass auch Nebentätigkeiten von Privatpersonen Unternehmerpflichten auslösen können. Es darf «Normalsterblichen» andererseits nicht zu schwer gemacht werden, einen Haushalt oder eine Sammlung aufzulösen oder die Fundstücke der Entrümpelung des Kellers loszuwerden.</p>
<p>Erste Anhaltspunkte können die Zahl der laufenden Auktionen sowie ein erhebliches Verkaufsvolumen in kurzer Zeit sein. Der <em>Bundesgerichtshof</em> hat in seinem <em>Ohrclips</em>-Urteil (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 3/06" title="BGH, 04.12.2008 - I ZR 3/06: Markenrecht - Lediglich erg&auml;nzende Heranziehung allg. zivilrechtl....">I ZR 3/06</a>) zur Prüfung der Unternehmereigenschaft das</p>
<ul>
<li>Angebot von Neuware,</li>
<li>wiederholte gleichartige Angebote,</li>
<li>die Anpreisung kurz zuvor erworbener Ware,</li>
<li>zahlreiche Bewertungen sowie</li>
<li>Verkäufe für Dritte</li>
</ul>
<p>als Faktoren benannt, sodass der Verkauf von 18 Schmuckstücken, acht Handtaschen, vier Sonnenbrillen sowie von drei Paar Schuhen bei Erhalt von über 25 Käuferbewertungen zur Bejahung der Frage führt.</p>
<div id="attachment_321" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2011/04/platten-1-300x206.jpg" alt="Symbolfoto: Schallplatten" title="Symbolfoto: Schallplatten" width="300" height="206" class="size-medium wp-image-321" /><p class="wp-caption-text">Symbolfoto: Schallplatten</p></div>
<h2>Problemfall Sammlungsauflösung</h2>
<p>Auch im Falle einer Sammlungsauflösung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Der Verkauf von 100 Comic-Heften aus einer Sammlung führt nicht zum Unternehmerstatus, sagt das <em>Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken</em> (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP 2007, 1005" title="OLG Zweibr&uuml;cken, 28.06.2007 - 4 U 210/06: Internet-Auktionshaus">WRP 2007, 1005</a>, zitiert nach <em>Anton</em> in: <em>Spindler/Schuster</em>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/14.html" title="&sect; 14 BGB: Unternehmer">14</a> BGB, Rn. 4). Bei 20 bis 30 Angeboten pro Woche aus einer Sammlung von über 100.000 Post-Stempeln ist – so das <em>OLG Frankfurt/Main</em> (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 27/07" title="OLG Frankfurt, 27.03.2007 - 6 W 27/07: Unternehmerpflichten beim Verkauf einer privaten Post-St...">6 W 27/07</a>) – die Grenze aber überschritten.</p>
<h2>OLG Hamm: «Sammelgebiet» Schallplatten, Brauereiartikel, Bierkrüge und Schilder</h2>
<p>Das <em>OLG Hamm</em> hatte kürzlich mit einem Fall aus dem sogenannten «echten Leben» zu tun und mit Urteil vom 15. März 2011 (Az. <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2011/I_4_U_204_10urteil20110315.html">I-4 U 204/10</a>) ausführlich begründet, dass folgende Umstände zusammen genommen für gewerbliches Handeln sprechen:</p>
<ul>
<li>Angebot von 552 Artikeln innerhalb von knapp 6 Wochen</li>
<li>Verkauf von 175 Artikeln in dieser Zeitspanne</li>
<li>hierdurch erzielter Umsatz: 693,66 €</li>
<li>durchschnittlich 26 Bewertungen pro Monat über eine Zeit von über zwei Jahren</li>
<li>bebilderte Angebote mit unterschiedlichen Startpreisen</li>
</ul>
<p>Der Verkäufer hatte geltend gemacht, lediglich seine Sammlung von Schallplatten, Brauereiartikeln, Bierkrügen und Schildern aufgelöst zu haben. Den Senat überzeugte das nicht:</p>
<ul>
<li><strong>Mehrfachangebote:</strong> Innerhalb von fünf Tagen wurde drei Mal «Queen: A Night at the Opera» angeboten. Anhand der Bewertungen konnten sechs Verkäufe von «Queen: You don&#8217;t fool me» belegt werden. Doppelangebote gab es auch von den Beatles, Iron Maiden und Pink Floyd.</li>
<li><strong>Unterschiedliche Stilrichtungen</strong>, die «kaum in eine Sammlung» passen: Rock, Pop und Blues vertrage sich nicht mit Jazz, Märschen und reiner Unterhaltungsmusik.</li>
<li>Es ist unwahrscheinlich, dass eine einzige Sammlung neben den Schallplaten <strong>diverse andere Objekte</strong> wie Emailleschilder, Reklame, Biergläser unterschiedlicher Brauereien, Seifenspender, Terminplaner und Telefonanlagen (!) umfasst.</li>
</ul>
<h2>Fazit</h2>
<p>Der Senat hat eine nachvollziehbare Würdigung der relevanten Umstände vorgenommen. Es zeigt sich zudem, dass es sich lohnt, bei Gericht umfassend zum Sachverhalt vorzutragen. Schließlich kann das Gericht bei der Entscheidungsfindung nur solche Umstände berücksichtigen, die auch (rechtzeitig) dargelegt wurden.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/319/2011">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Zur Hinweispflicht beim Verkauf von Auslaufmodellen</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/268/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/268/2010#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 19 Oct 2010 10:34:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auslaufmodell]]></category>
		<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[Hinweispflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinehandel]]></category>

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		<description><![CDATA[Warum und in welchen Fällen Händler darauf hinweisen müssen, dass es sich bei einem angebotenen Produkt um ein Auslaufmodell handelt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="asideBlock">
<div id="attachment_269" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/10/2005-12-28-London-7-CRW_7921-300x186.jpg" alt="Schaufensterwerbung" title="Schaufensterwerbung" width="300" height="186" class="size-medium wp-image-269" /><p class="wp-caption-text">Schaufensterwerbung</p></div>
</div>
<p>Es sollte kein Geheimnis sein, dass Händler bei der Bewerbung hochwertiger Unterhaltungselektronik verpflichtet sind, darauf hinzuweisen, wenn das angepriesene Produkt ein Auslaufmodell ist. Insofern überrascht das gestern bei <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2242">MIUR veröffentlichte Urteil des <em>Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf</em></a> nicht (Urteil vom 7. September 2010, Az. I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 U 171/02" title="OLG D&uuml;sseldorf, 07.09.2010 - 20 U 171/02">20 U 171/02</a>). Hier stand nicht die Hinweispflicht in Frage, streitig war vielmehr, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Camcorder überhaupt um ein Auslaufmodell handelte.</p>
<p>Gleichwohl nutze ich die Gelegenheit, die Hinweispflicht für Auslaufmodelle darzustellen.</p>
<h3>Wann besteht eine Hinweispflicht?</h3>
<p>Im Verschweigen einer nachteiligen Eigenschaft kann gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5a.html" title="&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen">5a</a> UWG eine Irreführung liegen, wenn die möglichen Kunden durch das Verschweigen in einem für die Kaufentscheidung wesentlichen Punkt getäuscht werden. Ein Werbender ist zur Offenlegung negativer Eigenschaften jedenfalls dann verpflichtet, wenn das Interesse des Kunden an einer umfassenden Information schwerer wiegt als das Interesse des Händlers an einer einfachen und plakativen Werbeaussage.</p>
<h3>Was ist ein Auslaufmodell?</h3>
<p>Im Bereich der Bewerbung hochwertiger Unterhaltungselektronik hat der <em>Bundesgerichtshof</em> (<em>BGH</em>, Urteil vom 3. Dezember 1998, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 63/96" title="BGH, 03.12.1998 - I ZR 63/96: Auslaufmodelle I">I ZR 63/96</a>, <em>BeckRS</em> 1997, 30037058) schon 1998 entschieden, dass für solche Geräte eine Hinweispflicht besteht,</p>
<ul>
<li>die vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder</li>
<li>von ihm selbst als Auslaufmodell bezeichnet</li>
</ul>
<p>werden. Wenn ein Händler ein Gerät aus der laufenden Produktion erworben hat, so kann der Hinweis auf die Modelländerung so lange unterbleiben, bis das Nachfolgemodell verkauft wird oder – falls kein Nachfolgemodell auf den Markt – bis die Ware üblicherweise abgesetzt ist. </p>
<h3>Fallgruppen</h3>
<p>Die Frage, ob auf die Eigenschaft <em>Auslaufmodell</em> hingewiesen werden muss, hängt vom jeweiligen Produkt ab. Der <em>BGH</em> hält dies bei Kraftfahrzeugen oder Computern für grundsätzlich unerlässlich, verdeutlich aber auch, dass es der Kundschaft bei vielen Waren egal ist, ob das Produkt unverändert hergestellt und vertrieben wird. Folgende Fallgruppen waren bereits Gegenstand der Rechtsprechung:</p>
<ul>
<li>hochwertige Geräte aus dem Segment <strong>Unterhaltungselektronik</strong>: siehe oben</li>
<li>Auch die Werbung für nicht mehr hergestellte <strong>Haushaltsgroßgeräte</strong> ist ohne entsprechenden Hinweis irreführend (Köhler/<em>Bornkamm</em>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5a.html" title="&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen">5a</a> UWG, Rn. 14). Die Bezeichnung als Auslaufmodell kann aber unterbleiben, wenn der Hersteller ein baugleiches und technisch identisches Modell mit lediglich neuer Bezeichnung vertreibt (OLG Köln, Urteil vom 4. April 2003, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 85/02" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 85/02</a>).</li>
<li>Wenn <strong>Skier</strong> im Sommer angeboten werden, ist laut dem <em>OLG München</em> ein Hinweis geboten, wenn schon klar ist, dass das Modell in der folgenden Saison nicht mehr angeboten wird.</li>
<li>Zur Anpreisung <strong>modischer Bekleidung</strong> entschied das <em>OLG Hamm</em> im Jahr 1983 (Urteil vom 10. März 1983, Az. 4 U 52/83), dass der Werbende darauf hinweisen muss, dass es sich um Kollektionen früherer Jahre handelt, wenn dies den Kaufentschluss beeinflusst. Veränderte Stoffe und Schnitte könnten wie weitere modische Attribute für die Entscheidung gerade jüngerer Käuferschichten ausschlaggebend sein. Der Streit betraf «Jeanshosen» aus der Kollektion des Vorjahrs.</li>
<li>Bei der Bewerbung von <strong>Schulrucksäcken</strong> ist dagegen kein Hinweis auf deren Eigenschaft als Auslaufmodelle erforderlich (<em>Kammergericht</em>, Beschluss vom 24. September 2004, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 W 140/04" title="KG, 24.09.2004 - 5 W 140/04">5 W 140/04</a>). Zum einen sei Eltern und Schülern schon nicht bewusst, dass die Hersteller von Schulrucksäcken regelmäßig neue Modelle auf den Markt bringen. Zum anderen seien die verschiedenen Ausgestaltungen aus sich heraus auch nicht erkennbar. Daher würden ältere Produktgenerationen weder als Auslaufmodelle wahrgenommen noch könnten Schüler «als Träger eines billigen Auslaufmodells ins Gerede kommen». Zudem würden die Käufer von Schulrucksäcken sich an Ausstattung, Marke und Preis orientieren, eine Neuanschaffung erfolge bedarfsabhängig, jedoch nicht wegen eines Modetrends.</li>
</ul>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/268/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Von A bis Z: Rechte und Pflichten im Onlinehandel</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/223/2010</link>
		<comments>http://anwaltniemeyer.de/artikel/223/2010#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 21:56:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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		<description><![CDATA[Alphabetisch sortierte Zusammenstellung wichtiger Begriffe, Regeln und Pflichten im Fernabsatzgeschäft.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dieser Artikel weist auf wichtige Begriffe, Re­geln und Pflichten hin, die im Fernabsatzgeschäft zu beachten sind.</p>
<p>Bitte beachten Sie, dass eine solche Übersicht trotz regelmäßiger Aktualisierung nur Problembereiche aufzeigen, jedoch keine <a href="http://anwaltniemeyer.de/rechtsgebiete/e-commerce">individuelle Rechtsbe­ra­tung</a> ersetzen kann. Bedenken Sie zudem, dass auch bei Berücksichtigung von Gesetzesänderungen, aktueller Rechtsprechung und be­kannter Abmahnrisiken kein absoluter Schutz vor Abmahnungen gewährt werden kann. Im Onlinehandel ist ständig mit Rechtsunsicherheiten (und Einfallsreichtum von «Mitbewerbern») zu rechnen.</p>
<h3>Von A bis Z</h3>
<div id="tabs">
<ul>
<li><a class="menu" href="#a"><span>A</span></a></li>
<li><a class="menu"  href="#b"><span>B-D</span></a></li>
<li><a class="menu"  href="#e"><span>E-I</span></a></li>
<li><a class="menu"  href="#i"><span>J-N</span></a></li>
<li><a class="menu"  href="#p"><span>P-S</span></a></li>
<li><a class="menu"  href="#t"><span>T-V</span></a></li>
<li><a class="menu"  href="#w"><span>W-Z</span></a></li>
</ul>
<div id="a">
<p><strong>Abmahnung:</strong> Eine Abmahnung ist die Mitteilung eines Anspruchsberechtigten an einen Verletzer über einen Wettbewerbsverstoß. Die beanstandete Handlung wird benannt, zugleich enthält die Ab­mah­nung die Aufforderung an den Verletzer, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Zu die­sem Zwecke wird eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gesetzt und für den Fall der Nicht­ab­gabe die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens angedroht.</p>
<p><strong>AdWords:</strong> siehe <em>Werbung</em>.</p>
<p><strong>Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Einbeziehung:</strong> Wer AGB in seine Verträge einbeziehen möch­te, muss diese gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html">§ 305 II Nr. 1 BGB</a> so platzieren, dass Durchschnittskunden sie auch bei flüch­ti­ger Betrachtung und durchschnittlicher Aufmerksamkeit nicht übersehen können. Denkbar ist die An­zeige der AGB oberhalb des Bestell-Knopfes (z.B. in einer Scrollbox) oder als Link, der während des Be­stellverlaufs zwangsweise passiert wird.</p>
<p><strong>Allgemeine Geschäftsbedingungen, wettbewerbsrechtliche Relevanz:</strong> Es war lange umstritten, ob die BGB-Vorschriften über Klauselverbote in AGB auch als Marktverhaltensregel im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">4</a> Nr. 11 UWG anzusehen sind und eine unwirksame AGB-Passage auch zu einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch führt, also: <em>abmahnfähig</em> ist. Mittlerweile hat der <em>Bundesgerichtshof</em> entschieden, dass fehlerhafte AGB abmahnfähig sind (Urteil vom 31. März 2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 34/08" title="BGH, 31.03.2010 - I ZR 34/08: Wettbewerbsrecht - Kein Haftungsausschluss bei ebay durch gewerbl...">I ZR 34/08</a>). Siehe in diesem Zusammenhang auch: <em>Nutzungsbedingungen</em></p>
<p><strong>Altöl:</strong> Die AltölVO fristete bisher ein Schattendasein unter den Rücknahme- und Hinweisvorschriften, beachtet werden sollte sie trotzdem. Gemäß § 8 I 1 AltölVO hat derjenige, der gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, durch leicht erkennbare und lesbare Schrift <a href="http://openjur.de/u/52195.html">darauf hinzuweisen</a>, dass gebrauchtes Motorenöl bis zur Menge des im Einzelfall abgegebenen Motorenöls bei einer im Hinweis zu bezeichnenden Annahmestelle kostenlos zurückgegeben werden kann.</p>
<p><strong>Anbieterkennzeichnung:</strong> Geschäftsmäßig handelnde Diensteanbieter sind u.a. gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html">§ 5f. Te­le­me­dien­gesetz (TMG)</a> ge­zwun­gen, eine leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare, z.B. in zwei Schrit­ten über die Link­kette „Kontakt, Impressum“, Anbieterkennzeichnung vorzuhalten. Die Pflichtangaben für diese um­gangs­sprachlich als Impressum bezeichnete Seite ergeben sich aus dem Ge­set­zestext. Wich­tig: Vollstän­dige Na­mensangaben (bei GbRs: aller Gesellschafter). Übrigens: Die Um­satz­steuer­iden­ti­fi­ka­tions­num­mer ge­hört zu den Pflichtangaben, die Steuernummer nicht. Das Weglassen stellt auch keine Bagatelle dar (<em>KG Berlin</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 144/10" title="5 U 144/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 144/10</a>, und <em>OLG Hamm</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 213/08" title="OLG Hamm, 02.04.2009 - 4 U 213/08">4 U 213/08</a>).</p>
<p><strong>Auktionsplattform:</strong> Vertragsschlüsse zwischen Unternehmern und Verbrauchern über Internet-Auk­tionen sind als Fernabsatzgeschäfte zu bewerten. Dementsprechend ist auch dort – in den einzelnen Auktionen – eine Anbieterkennzeichnung vorzunehmen. Für die Einbeziehung von AGB gilt dasselbe wie im normalen Onlineshop. Vorsicht bei der Widerrufsbelehrung: Vor der Gesetzesänderung am 11. Juni 2010 betrug die Widerrufsfrist in Online-Auktionen aus rechtstechnischen Gründen regelmäßig einen Monat, Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware konnte nicht verlangt werden. Bezüglich der Änderungen bitte den Eintrag zum <em>Widerrufsrecht</em> beachten.</p>
<p><strong>Auslandsversandkosten:</strong> siehe <em>Versandkosten</em></p>
<p><strong>Auslaufmodell:</strong> Händler sind zur Offenlegung negativer Eigenschaften der angebotenen Ware verpflichtet, wenn das Interesse des Kunden an einer umfassenden Information schwerer wiegt als das Interesse des Händlers an einer einfachen und plakativen Werbeaussage. Auf die Eigenschaft <em>Auslaufmodell</em> muss vielfach hingewiesen werden, insbesondere im Segment hochpreisiger Unterhaltungselektronik. Siehe hierzu <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/268/2010">meinen ausführlichen Artikel</a>.
</div>
<div id="b">
<p><strong>Batterien:</strong> Wer Batterien oder Akkus in Verkehr bringt, unterliegt einer Kennzeichnungspflicht und einer Hinweispflicht zur Rückgabe von Altbatterien. Näheres findet sich etwa bei der <a href="http://www.grs-batterien.de/">Stiftung GRS (Ge­meinsames Rücknahmesystem Batterien)</a>.</p>
<p><strong>Bestellbestätigung:</strong> Die Frage, ob der Händler eine Ware liefern muss oder nicht, hängt davon ab, ob es zu einem Vertragsschluss zwischen ihm und dem Besteller gekommen ist. Die Bestellung des Kunden stellt regelmäßig ein Angebot dar, das der Händler annehmen kann. Zur Frage des Zustandekommens eines solchen Vertrags hat das <em>Amtsgericht München</em> (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=281 C 27753/09" title="AG M&uuml;nchen, 04.02.2010 - 281 C 27753/09">281 C 27753/09</a>) entschieden, dass die bloße «Bestellbestätigung« noch nicht als Annahmeerklärung auszulegen sei, wenn sie lediglich den Eingang der Bestellung bestätigt, aber keine Aussage darüber enthält, ob die Bestellung angenommen wird.</p>
<p><strong>«Button-Lösung»:</strong> Verträge im elektronischen Rechtsverkehr sollen künftig keine Zweifel über die Zahlungspflicht des Verbrauchers lassen. Als Händler sollte man sich der unbequemen Wahrheit stellen, dass die lange diskutierte und viel <a href="http://www.telemedicus.info/article/2062-Die-Bundesregierung-und-das-Ende-der-Abofallen.html">kritisierte</a> «Button-Lösung» zur Bekämpfung von <a href="http://anwaltniemeyer.de/rechtsgebiete/abwehr-vertragsfallen-mahnungen">Vertragsfallen</a> früher oder später <a href="http://www.bundesregierung.de/nn_1264/Content/DE/Artikel/2011/08/2011-08-24-kabinett-verbraucherschutz.html">Wirklichkeit werden wird</a>.</p>
<p><strong>Datenschutzerklärung:</strong> <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html">§ 13 I 1 TMG</a> schreibt Websitebetreibern vor, die Benutzer über Art, Um­fang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu informieren. Eine <em>Privacy Policy</em> muss jederzeit ab­ruf­bar sein. Siehe auch: <em>Zulässigkeit von Webtracking</em> sowie den separaten Artikel über <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/312/2011">Facebooks Like-Button</a>.</p>
<p><strong>Disclaimer, Links:</strong> Wer auf fremde Internetseiten verlinkt, sollte vorher prüfen, ob die dort zu findenden Inhalte im Einklang mit der Rechtsordnung stehen. Inwieweit man für fremde Inhalte haftet, auf die man per Hyperlink verweist, ist nicht endgültig geklärt. Regelmäßige Kontrolle verlinkter Websites scha­det daher nicht. Sich <a href="http://www.linksandlaw.de/disclaimer.htm">pauschal von allen Links zu distanzieren</a> („Das Landgericht Hamburg…“), ist dagegen völlig un­geeignet.</p>
<p><strong>Disclaimer, user-generated content:</strong> Abzuraten ist auch von einer – gut gemeinten – Formulierung wie <em>«Wir kontrollieren alle Inhalte auf Rechtmäßigkeit. Sollten Sie trotzdem eine Rechtsverletzung entdecken, bitten wir um Benachrichtigung, damit wir sie entfernen können.»</em> da man sich die Inhalte so zueigen macht.</p>
<p><strong>Domainname:</strong> Bei der Registrierung und Benutzung von Domainnamen ist es geboten, Konflikte mit fremden Unternehmenskennzeichen, Produktkennzeichen und Namen zu vermeiden. Es droht die Geltendmachung von – unter anderem – Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Zur Ver­wen­dung von Gattungsbegriffen hat der <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20010219.htm">Bundesgerichtshof entschieden</a>, dass z.B. „mitwohnzentrale.de“ zwar Kun­denströme kanalisiere, hiervon jedoch keine Behinderung ausgehe, die Benutzung der Do­main also nicht wettbewerbswidrig ist. Dies wäre jedoch dann der Fall, wenn ein Gattungsbegriff eine irre­füh­ren­de Alleinstellungsbehauptung enthalten würde.</p>
<p><strong>Doppelte 40-€-Klausel:</strong> siehe <em>Rücksendekosten</em></p>
<p><strong>Double-Opt-in:</strong> siehe <em>Werbung, Newsletter</em>
</div>
<div id="e">
<p><strong>Elektrogeräte:</strong> Beachten Sie die Registrierungs- und Entsorgungspflicht, die sich aus dem ElektroG ergibt. Informationen finden Sie unter anderem bei der <a href="http://www.stiftung-ear.de/">Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte-Register)</a>.</p>
<p><strong>Endpreise:</strong> siehe <em>Preisangaben</em></p>
<p><strong>Energieverbrauch:</strong> Kaufinteressenten sind gemäß § 5 EnVKV (<em>Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung</em>) auch im Onlinehandel über den Energieverbrauch von Elektrogeräten zu informieren (gilt laut <em>OLG Hamburg</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 W 71/11" title="3 W 71/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)">3 W 71/11</a>, nicht bei Niedervoltlampen). Es genügt nicht, wenn die Angaben irgendwo und ohne konkreten Bezug zum beworbenen Gerät auf der Website zu finden sind (<em>OLG Dresden</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14 U 1393/09" title="OLG Dresden, 24.11.2009 - 14 U 1393/09">14 U 1393/09</a>).</p>
<p><strong>Fliegender Gerichtsstand:</strong> Eine Vielzahl von Rechtsfragen, die das Internet aufwirft, wird mangels höchst­rich­terlicher Entscheidungen von verschiedenen Gerichten konträr beurteilt. Auch wenn das Prin­zip vermehrt <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/163/2009">Bedenken begegnet</a>, ist es Verletzten gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__32.html">§ 32 der Zivilprozessordnung (ZPO)</a> re­gel­mäßig erlaubt, einen Rechts­streit über Fragen mit Internetbezug bei einem Gericht ihrer Wahl an­hän­gig zu machen. Folge: Ver­letzte suchen sich das Gericht aus, dessen Entscheidung vermutlich gün­stig für sie ausfällt. Dies führt Abmahnende in Versuchung und begünstigt den Rechtsmissbrauch, der im Einzelfall freilich schwer nachzuweisen ist.</p>
<p><strong>Fotos:</strong> Sie sollten sicherstellen, dass sie die benutzten <a href="http://anwaltniemeyer.de/schlagwort/fotorecht">Fotos</a> und Grafiken auch verwenden dürfen – insbesondere unter urheber- und unter markenrechtlichen Gesichtspunkten.</p>
<p><strong>Garantie:</strong> Bekanntlich ist bei Gewährung einer Garantie der § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/477.html" title="&sect; 477 BGB: Sonderbestimmungen f&uuml;r Garantien">477</a> BGB zu beachten. Eine <em>Garantieerklärung</em> muss unter anderem den Inhalt der Garantie wiedergeben und alle wesentlichen Informationen liefern, die für die Geltendmachung des Garantieanspruchs erforderlich sind. Nachdem die Oberlandesgerichte in Hamm und Hamburg vertraten, dass diese Angaben bereits <em>in der Werbung</em> enthalten sein müssen, urteilte der Bundesgerichtshof 2011 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 133/09" title="BGH, 14.04.2011 - I ZR 133/09: Garantieerkl&auml;rung und unverbindliche Erkl&auml;rungen in Werbung">I ZR 133/09</a>) gegenteilig: Garantie<em>erklärungen</em> müssen nicht schon in der Werbung auftauchen, da die Garantie in der Aufforderung zur Bestellung nur angekündigt wird. </p>
<p><strong>Grundpreis:</strong siehe <em>Preisangaben</em>.</p>
<p><strong>Impressum:</strong siehe <em>Anbieterkennzeichnung</em>.</p>
<p><strong>iPhone-App:</strong> Wenn die auf einer Handelsplattform eingestellten Angebote automatisch auch für Smartphones oder andere mobile Endgeräte optimiert zur Verfügung gestellt werden, dann <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2010/I_4_U_225_09urteil20100520.html">haftet der einzelne Shopbetreiber</a> für Wettbewerbsverstöße, die sich aus fehlenden bzw. fehlerhaften Preis- oder sonstigen Pflichtangaben ergeben (gilt auch für reine Unternehmensdarstellungen, z.B. das im Herbst 2011 in die Wahrnehmung gerückte Problem der Anbieterkennzeichnung auf mobilen <em>Facebook</em>-Seiten)
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<p><strong>Jugendschutz:</strong> Bestimmte Inhalte sind unter Gesichtspunkten des Jugendschutzes unzulässig. Es ist einerseits zu beachten, dass Inhalte oder Datenträger nur nach valider Altersverifikation Kunden zu­gäng­lich gemacht werden. Andererseits darf nicht vergessen werden, dass schon die Werbung für ju­gend­gefährdendes Material unzulässig ist. Weiterhin müssen geschäftsmäßige Anbieter allgemein zu­gäng­licher Telemedien, die unzulässige Inhalte enthalten, gemäß § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) einen Jugend­schutz­be­auf­trag­ten stellen be­zieh­ungsweise sich einer Einrichtung der Frei­wil­li­gen Selbstkontrolle anschließen.</p>
<p><strong>Kennzeichnungspflichten, Auflistung:</strong> Einige der gängigen Informations- und Kennzeichnungspflichten sind in diesem Beitrag in gebotener Kürze erläutert. Zur weiteren Orientierung findet sich hier eine Auflistung oft übersehener Gesetze und Verordnungen: Altölverordnung (AltölVO), Arzneimittelgesetz (AMG), Arzneimittelpreisverordnung (AMPVO), Batteriegesetz (BatterieG), Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) + Ausführungsverordnung (EinV), Elektrogesetz (ElektroG), Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV), Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV), Preisangabenverordnung (PAngV), Tabaksteuergesetz (TabStG), Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG)</p>
<p><strong>Kosmetika:</strong> Eine Widerrufsbelehrung des Inhalts, dass Kosmetika nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen wird, ist unwirksam (und wettbewerbswidrig). Es besteht kein Widerrufsrecht für Waren, «die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können» gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312d</a> IV Nr. 1 BGB ausgeschlossen werden. Geöffnete oder benutzte Kosmetikprodukte fallen jedoch nicht ohne Weiteres darunter. Schließlich ist das Testen des Produkts auch im Ladengeschäft gestattet (<em>OLG Köln</em>, 6 W 32/10). Zum Testumfang siehe auch: <em>Widerrufsrecht, Wertersatz</em></p>
<p><strong>Lieferzeit:</strong> § 1 I Nr. 9 zu Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html" title="Art. 246 EGBGB: Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen">246</a> EGBGB verlangt verständliche Lie­ferzeitangaben. Der Verbraucher er­war­tet die unverzügliche Lieferung, wenn sich aus der Waren­prä­sentation nichts anders ergibt (BGH, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;nr=32946&#038;pos=0&#038;anz=1">I ZR 314/02</a>). Die angegebenen Lie­ferzeiten müssen zudem einfach bestimmbar sein (unzulässig: «Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang», <em>OLG Frankfurt/Main</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 55/11" title="OLG Frankfurt, 27.07.2011 - 6 W 55/11">6 W 55/11</a>). Wenn ein Ar­tikel nicht verfügbar ist, sollte hierauf  hin­gewiesen werden. Eine AGB-Klausel, nach der die Lieferung binnen fünf Werktagen erfolge, soweit die Ware vorrätig sei, informiert nicht ausreichend darüber, dass die Lieferbarkeit fraglich ist (<em>OLG Hamm</em>, I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 205/09" title="OLG Hamm, 22.04.2010 - 4 U 205/09">4 U 205/09</a>, Revision beim <em>BGH</em> unter I ZR 128/10). Wenn eine Lieferzeit «innerhalb 24 Stunden» in einer <em>Adwords</em>-Anzeige verwendet wird, sollten unmittelbar auf der Shopseite die relevanten Details (etwa: Bestellung bis 16.45 Uhr, Auslieferung nur Mo-Sa) genannt werden (BGH, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 119/10" title="BGH, 12.05.2011 - I ZR 119/10: Wettbewerbsrecht - Werbung mit Lieferung &quot;innerhalb 12 Stunden&quot;">I ZR 119/10</a>).</p>
<p><strong>M-Commerce:</strong> siehe <em>iPhone-App</em>.</p>
<p><strong>Mehrwertsteuer:</strong> siehe <em>Preisangaben</em> (dort: <em>Umsatzsteuer</em>).</p>
<p><strong>Metatags:</strong> Vorsicht bei der Verwendung von Stichwörtern im Quelltext von HTML-Seiten als Me­ta­tags: Fremde Kennzeichen, die für Besucher zwar unsichtbar sind, aber die Positionierung einer Web­site in Such­maschinen be­einflussen können, stellen eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Mar­ken­rechts dar.</p>
<p><strong>Musterbelehrung zum Widerrufsrecht:</strong> siehe <em>Widerrufsrecht</em>.</p>
<p><strong>Newsletter:</strong> siehe <em>Werbung</em>.</p>
<p><strong>Nutzungsbedingungen:</strong> Die Nutzungsbedingungen einer Auktionsplattform gelten nur zwischen Plattformbetreiber und Verkäufer. Ein Verstoß gegen die Nutzungsgrundsätze (wie das Verbot, gleichzeitig nicht mehr als drei gleichartige Artikel einzustellen) rechtfertigt daher keinen Unterlassungsanspruch von Mitbewerbern (<em>OLG Hamm</em>, Urteil vom 21. Dezember 2010, Az. I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 142/10" title="OLG Hamm, 21.12.2010 - 4 U 142/10">4 U 142/10</a>).
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<p><strong>Preisangaben, Endpreise:</strong> Angebote, die sich an Letztverbraucher richten, sind gemäß § 1 I 1 Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung (PAngV) mit End­prei­sen aus­zuweisen. Der Endpreis ist das tatsächlich zu zahlende Gesamt­ent­gelt, das die Umsatzsteuer und sons­tige Preis­be­standteile (z.B. obligatorische Überführungskosten bei Kfz) einschließt. Bei Hörgeräten oder Brillen ist der sog. <em>Selbstzahlerpreis</em> das Gesamtentgelt (es genügt nicht, lediglich die von Kassenpatienten aufzubringende Selbstbeteiligung anzugeben).</p>
<p><strong>Preisangaben, flexible:</strong> Ein «tagesaktuelles Preissystem» kann zulässig sein. Jedenfalls den Vorbehalt von Flughafenzu- und -abschlägen in Höhe von bis zu 50 € im Katalog eines großen Reiseveranstalters hat der Bundesgerichtshof für rechtmäßig erachtet (BGH, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;Datum=Aktuell&#038;Sort=12288&#038;nr=53638&#038;pos=0&#038;anz=568">I ZR 23/08</a>).</p>
<p><strong>Preisangaben, Grundpreis:</strong> Der Grundpreis (Preis je Mengeneinheit, falls Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche bemessen ist) von Waren muss gemäß § 2 I 1 PAngV unmittelbar beim Endpreis stehen (gilt laut <em>OLG Köln</em>, Az. <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20110139.htm">6 U 220/11</a>, auch für abgepackte Getränke und Desserts, die ein Bringdienst zusätzlich zu den frischen Speisen anbietet – die Revision ist beim <em>BGH</em> anhängig, Az. I ZR 110/11). Der Verbraucher muss beide Preise auf einen Blick wahrnehmen können. Der Rechtsprechung zufolge – was überzeugend kritisiert wird (siehe <em>Buchmann</em>, K&#038;R 2012, 90ff.) – bereits in der Artikelübersicht, nicht erst auf der Produktseite (<em>LG Hamburg</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=327 O 196/11" title="LG Hamburg, 24.11.2011 - 327 O 196/11">327 O 196/11</a>).</p>
<p><strong>Preisangaben, «Statt»-Preise:</strong> Wer zwei Preise gegenüberstellt, indem er einen günstigen Preis mit einer durchgestrichenen Angabe vergleicht oder angibt, der Preis gelte «statt» eines höheren (also etwa: «<strong>nur 9,95 €</strong> statt 19,95 €» oder «<span style="text-decoration: line-through;">19,95 €</span> 9,95 €»), sollte die Streichung vorsorglich erläutern – insbesondere, wenn es sich nicht um die bedingungslose Ungültigmachung des früheren Preises handelt (hierzu <em>OLG Düsseldorf</em>, Az. I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 U 28/10" title="OLG D&uuml;sseldorf, 29.06.2010 - 20 U 28/10">20 U 28/10</a>). Schließlich entschied das <em>OLG Köln</em>, dass schon die Kennzeichnung eines Preises als «Sonderpreis» eine Irreführung darstellt, wenn der Preis nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft gesenkt wird (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 155/11" title="6 W 155/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)">6 W 155/11</a>). Für Einführungspreise urteilte der <em>BGH</em>, dass den Kunden klar sein muss, ab welchem Zeitpunkt die Normalpreise verlangt werden (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 81/09" title="BGH, 17.03.2011 - I ZR 81/09: Wettbewerbsrecht - Irref&uuml;hrende Werbung mit &quot;Einf&uuml;hrungspreisen&quot;">I ZR 81/09</a>).</p>
<p><strong>Preisangaben, Umsatzsteuer:</strong> Gemäß § 1 II Nr. 1 PAngV müssen Angebote an Letztverbraucher den Hinweis ent­halten, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten. Der <em>BGH</em> hat mittlerweile entschieden, dass diese Anforderungen in einer Werbung immer erfüllt sein müssen, wenn sie jedermann – etwa über eine Verkaufsplattform – zugänglich ist. Händler können sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass keine Geschäfte mit Privatpersonen beabsichtigt sind. Das Unterlassen eines Umsatzsteuerhinweises in einer Werbung, die Endverbraucher nicht als rein gewerbliches Angebot erfassen, ist wettbewerbsrechtlich relevant, weil eine solche Werbung geeignet ist, die Preise der Mitbewerber in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGH, Urteil vom 29. April 2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 99/08" title="BGH, 29.04.2010 - I ZR 99/08: Wettbewerbsrecht - Internetwerbung ohne Angabe der Umsatzsteuer u...">I ZR 99/08</a>).</p>
<p><strong>Preisangaben, Verhandlungsbereitschaft:</strong> § 1 I 3 PAngV erlaubt es dem Händler, auf seine  Verhandlungsbereitschaft hinzuweisen, soweit dies der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und keine Rechtsvorschriften ent­gegen stehen. Achtung: Die näheren Umstände dürfen keine Irreführungsgefahr begründen. Regel­mäßig zulässig sind Angaben wie «VB» oder «Preis Verhandlungsgrundlage».</p>
<p><strong>Preissuchmaschinen:</strong> Preisangaben in Preissuchmaschinen <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2144">müssen aktuell sein</a>. Auch Verzögerungen von einigen Stunden sind wettbewerbswidrig, weil Verbraucher höchstmögliche Aktualität erwarten. Da­her dürfen Händler Produktpreise, für die in einer Preissuchmaschine geworben wird, erst dann um­stellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird. Nicht vergessen: Versandkosten sind wie der Hinweis, dass die Umsatzsteuer enthalten ist, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/181/2010">be­reits im Suchmaschineneintrag</a> selbst mitzu­tei­len.</p>
<p><strong>Rabattgewährung:</strong> Wer seine Ware attraktiver anpreisen und hierzu auf Rabatte zurückgreifen möchte, muss vor allem das Irreführungsverbot beachten (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">5</a> I Nr. 2 UWG). So ist die Bewerbung eines Rabatts unzulässig, wenn der Grundpreis niemals ernsthaft gefordert oder unmittelbar vor der Preissenkung erhöht wurde (siehe auch: BGH, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 122/06" title="BGH, 20.11.2008 - I ZR 122/06: Wettbewerbsrecht - Verkehrsauffassung bei Reduzierung des gesamt...">I ZR 122/06</a>). Über den Anlass – etwa Geschäftsaufgabe, Lagerräumung, Jubiläum – einer Rabattaktion darf ebenfalls nicht getäuscht werden. Im Buchhandel muss die Preisbindung beachtet werden. Wer Heilmittel vertreibt, wird sich mit § 7 HWG auseinandersetzen müssen.</p>
<p><strong>Rücksendekosten:</strong> Für den Fall des Widerrufs können dem Verbraucher gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">357</a> II 2 BGB die <em>regelmäßigen</em> Rücksendekosten auferlegt werden, falls die zurückzusendende Ware nicht teurer als 40 € war oder bei teurerer Ware die Gegenleistung oder eine Teilzahlung noch nicht erbracht sind (zur Abwälzung lediglich der regelmäßigen Rücksendekosten: <em>OLG Brandenburg</em>, Az. <a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/12m4/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&#038;doc.id=JURE110003908%3Ajuris-r02&#038;documentnumber=3&#038;numberofresults=7240&#038;showdoccase=1&#038;doc.part=L&#038;paramfromHL=true#focuspoint">6 U 80/10</a>). Hierzu ist jedoch eine vertrag­li­che Vereinbarung erforderlich. Nach einem Rechtsprechungstrend ist davon auszugehen, dass die entsprechende Formulierung innerhalb der Widerrufsbelehrung keine vertragliche Vereinbarung darstellt. Es genügt auch nicht, die Widerrufsbelehrung in den AGB wiederzugeben (siehe: <em>OLG Hamm</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 180/09" title="4 U 180/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">4 U 180/09</a>; <em>OLG Kob­lenz</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 U 1283/09" title="OLG Koblenz, 08.03.2010 - 9 U 1283/09">9 U 1283/09</a>; <em>OLG Stutt­gart</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 U 51/09" title="2 U 51/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 U 51/09</a>; <em>OLG Hamburg</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 W 10/10" title="5 W 10/10 (4 zugeordnete Entscheidungen)">5 W 10/10</a>; <em>OLG Frankfurt</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 8/10" title="6 U 8/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 8/10</a>). Vielmehr muss a) in den AGB vereinbart werden, dass der Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung trägt (Formulierungsbeispiel im <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/03/18/oberlandesgerichte-verlangen-ubereinstimmend-doppelte-40-euro-klausel/">Shopbetreiber-Blog</a>) und b) der Verbraucher in der Widerrufsbelehrung entsprechend belehrt werden (jedoch ohne Abänderung der <em>Muster-Widerrufsbelehrung</em>).</p>
<p><strong>Selbstverständlichkeiten:</strong> siehe <em>Werbung, Selbstverständlichkeiten</em>
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<p><strong>Tell-a-friend-Funktion:</strong> Vorsicht vor dem Einsatz der beliebten Funktion, mit der Nutzer durch Eingabe der E-Mail-Adresse eines Bekannten den automatischen Versand einer vorformulierten Einladungs-E-Mail auslösen können. Wer dies als Händler anbietet, <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/894-AG-Berlin-Mitte-Az-15-C-100609-Unzulaessige-E-Mail-Einladungen-in-einen-quot;Shopping-Clubquot;.html">haftet zumindest dann als Mitstörer</a>, wenn er – etwa durch Einkaufsgutscheine zur Belohnung für Neukundenwerbung – Anreize zum massenhaften Versand dieser Nachrichten setzt.</p>
<p><strong>Testergebnis:</strong> Wenn mit einem Testergebnis für ein Produkt geworben wird, dann muss die Fund­stel­le entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben werden oder durch einen Stern­chenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein.</p>
<p><strong>Textilien:</strong> Auch für den Vertrieb von Textilien sind bestimmte Kennzeichnungspflichten zu beachten. Sie ergeben sich aus dem <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/textilkennzg/index.html">TextilKennzG</a>.</p>
<p><strong>Tiefstpreisgarantie:</strong> Werbung mit einer Tiefspreisgarantie darf mit Einschränkungen verbunden werden. In einem vom <em>OLG Hamm</em> entschiedenen Fall wollte eine Händlerin sich nur an den Preisen «autorisierter Händler» messen lassen und Ware nur in «handelsüblichen Mengen» abgeben (Az. I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 93/11" title="OLG Hamm, 02.08.2011 - 4 U 93/11">4 U 93/11</a>). Hierin sah der Senat im Ergebnis keine Irreführung. Achtung: Der Begriff <em>autorisierter Händler</em> wurde als «nicht ganz eindeutig» kritisiert. Nur aus prozessualen Gründen war es unerheblich, dass die Wendung <em>handelsübliche Mengen</em> vom Senat als «unklar» und zur Irreführung geeignet angesehen wurde. </p>
<p><strong>Umsatzsteuer:</strong> siehe <em>Preisangaben</em>.</p>
<p><strong>Verpackungsmaterial:</strong> Hersteller und Händler haben gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/verpackv_1998/index.html">VerpackVO</a> dafür Sorge zu tragen, dass Verkaufs­ver­packun­gen nach dem Gebrauch vom Endverbraucher zurückgenommen werden oder einer erneuten Verwen­dung beziehungsweise der Verwertung zugeführt werden. Händler müssen sicher­stel­len, dass alle Verpackungen bei einem Entsorger registriert sind – also beispielsweise bereits vom Her­steller registriert wurden. Händler können auch auf vorlizenziertes Material zurückgreifen. Die Selbst­orga­ni­sation der Rücknahme ist nicht mehr zulässig. Zuwiderhandlungen können aber nur noch über Testkäufe ermittelt werden, demnach dürfte das diesbezügliche Abmahnungsrisiko verringert sein.</p>
<p><strong>Versandkosten:</strong> <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/pangv/__1.html">§ 1 II Nr. 2 PAngV</a> schreibt vor, dass bei Angeboten an Letztverbraucher anzugeben ist, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Ein Sternchenhinweis auf die Fußzeile kann ge­nü­gen. Auch zulässig ist eine Extraseite – wichtig: Der Verbraucher muss gezwungen sein, diese Seite vor Einleitung des Bestellvorgangs aufzurufen.</p>
<p><strong>Versandkosten, Ausland:</strong> Wer ins Ausland liefert, muss die anfallenden Versandkosten angeben. Grund­sätz­lich <a href="http://openjur.de/u/30887-4_u_225-08.html">reicht es nicht</a>, die Versandkosten nur für einige der auswählbaren Zielländer anzugeben. Heikel ist auch, um Nachfrage zu bitten oder eine individuelle Vereinbarung anzustreben (so hält das <em>OLG Hamm</em> dies für ungenügend, Az. I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 196/10" title="4 U 196/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">4 U 196/10</a>, das <em>OLG Frankfurt</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 55/11" title="OLG Frankfurt, 27.07.2011 - 6 W 55/11">6 W 55/11</a>, und das <em>KG</em> sind weniger streng, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 W 62/10" title="KG, 13.04.2010 - 5 W 62/10">5 W 62/10</a>). Tipp: Län­derauswahl be­grenzen.</p>
<p><strong>Verwechslung:</strong> Wenn ein Unternehmen auf seiner Internetseite zusammen mit der eigenen Produkt­kennzeichnung eine weitere Bezeichnung angibt, die mit der Marke eines Dritten verwechselt wer­den kann, dann ist es dafür verantwortlich, wenn die Suchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt (Beispiel: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;nr=52912&#038;pos=0&#038;anz=1">„power ball“ vs. „POWER BALL“</a>).</p>
<p><strong>Vorauflage:</strong> Im Buchhandel sollten Vorauflagen als solche kenntlich gemacht werden. Das <em>Landgericht Köln</em> urteilte (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=31 O 594/10" title="LG K&ouml;ln, 21.04.2011 - 31 O 594/10">31 O 594/10</a>), dass die Aktualität jedenfalls bei einem Wörterbuch und einem Reiseführer für die Kaufentscheidung von Bedeutung ist. Händler müssen darauf hinweisen, wenn sie eine verbilligte Vorauflage anbieten, die Mitteilung «gebundener Ladenpreis aufgehoben» allein ist irreführend und daher nicht ausreichend.
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<p><strong>Weiße Ware:</strong> Gemäß der <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/envkv/index.html">Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV)</a> müssen Ver­brau­cher vor dem Kauf bestimmter Haushaltsgeräte über deren Energieverbrauch informiert werden. Die Vorschriften sind penibelst zu beachten. Schon kleinste Verstöße werden als wettbewerbswidrig be­trachtet. Siehe auch: <em>Energieverbrauch</em></p>
<p><strong>Werbung, AdWords:</strong> Im Januar 2011 hat der <em>Bundesgerichtshof</em> über die Suchmaschinenwerbung mit fremden Marken entschieden. Fremde Marken dürfen demnach für Adwords-Schaltungen verwendet werden, «wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist» (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 125/07" title="I ZR 125/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 125/07</a>, Bananabay II). Der <em>EuGH</em> stellte im September 2011 darauf ab, ob bzw. wie schwer zu erkennen ist, ob die beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Markeninhaber oder von einem anderen Unternehmen stammen (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-323/09" title="C-323/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-323/09</a>). Werbende sollten ggf. ihr Verhältnis zur als Keyword gebuchten fremden Marke benennen. Ob eine möglicherweise beabsichtigte Markennennung im Anzeigentext zulässig ist, sollte individuell geprüft werden. Zu platzbedingt knappen Lieferzeit-Angaben in <em>AdWords</em>-Anzeigen siehe das Stichwort: <em>Lieferzeit</em>.</p>
<p><strong>Werbung, E-Mail:</strong> Bereits die einmalige Zusendung einer unerwünschte Werbe-E-Mail ohne vorherige Zustimmung des Empfängers kann rechtswidrig sein und einen Unterlassungsanspruch begründen (zu den Anforderungen an die Einwilligung siehe <em>Werbung, Newsletter</em>). Aus­nahmsweise ist E-Mail-Werbung gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html">§ 7 III UWG</a> gestattet, wenn sie sich an einen be­steh­enden Kunden richtet, der seine E-Mail-Adresse anlässlich eines Geschäfts mitgeteilt und der Ver­wendung nicht widersprochen hatte, soweit die Werbung sich auf ähnliche Waren oder Dienstleistungen be­zieht und der Kunde darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung der E-Mail-Adresse jederzeit wi­dersprechen kann. Die Ähnlichkeit der Waren wird zum Schutz des Kunden vor unerwünschter Werbung streng beurteilt. Idealerweise sind beide Produkte austauschbar. Die später beworbene Ware muss also dem gleichen oder zumindest ähnlichen Bedarf oder Verwendungszweck dienen. Darum unzulässig: Werbung für Partyartikel nach vorherigem Kauf eines Geduldsspiels (<em>KG Berlin</em>, 52 O 25/11), Werbung für Macheten, Laubstaubsauger, Energiesparlampen, Regenbekleidung oder Einkochautomaten nach vorherigem Kauf von Holzkitt (<em>OLG Jena</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 U 88/10" title="2 U 88/10 (4 zugeordnete Entscheidungen)">2 U 88/10</a>).</p>
<p><strong>Werbung, Newsletter:</strong> Kunden müssen die Zusendung von Newslettern ausdrücklich wünschen. Für die Anmeldung sollte nur noch das – mittlerweile höchstrichterlich gebilligte (BGH, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 164/09" title="BGH, 10.02.2011 - I ZR 164/09: Wettbewerbsrecht - Telefonwerbung gegen&uuml;ber Verbrauchern">I ZR 164/09</a>) – <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Opt-in">Doub­le-Opt-in</a>-Verfahren verwendet werden, wobei die einzelnen Schritte nachweisbar sein müssen. Eine mit einem Haken im Bestellformular voreingestellte Einwilligungserklärung zum Erhalt von Newslettern dagegen genügt genauso wenig (<em>OLG Jena</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 U 88/10" title="2 U 88/10 (4 zugeordnete Entscheidungen)">2 U 88/10</a>) wie die Koppelung der Zustimmung mit anderen Erklärungen (wie einer Gewinnspielteilnahme, <em>LG Hamburg</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=312 O 25/10" title="LG Hamburg, 10.08.2010 - 312 O 25/10">312 O 25/10</a>, oder der Kenntnisnahme von AGB und Widerrufsbelehrung, <em>OLG München</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 4039/10" title="OLG M&uuml;nchen, 21.07.2011 - 6 U 4039/10">6 U 4039/10</a>) oder eine reine Opt-Out-Klausel (<em>OLG Hamm</em>, Az. I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 174/10" title="4 U 174/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">4 U 174/10</a>). Teilweise geht die Rechtsprechung, etwa das <em>LG München I</em>, von einem «Verfalldatum» der Einwilligung aus: Eine im Mai 2008 erteilte Zustimmung, die im Dezember 2009 erstmalig genutzt wurde, sei nicht mehr aktuell und damit unwirksam (Az. 17 HK 138/10). Praxistip: Auch wenn diese Auffassung kritisch zu hinterfragen ist, könnte präventiv eine Formulierung wie «gilt bis zum Widerruf» in die Einwilligungserklärung aufgenommen werden.</p>
<p><strong>Werbung, Selbstverständlichkeiten:</strong> Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten verstößt gegen das Irreführungsverbot des § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">5</a> UWG (siehe auch: <em>Rabattgewährung</em>). Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn eine prinzipiell zutreffende Angabe beim Leser den Eindruck erwecken soll, es handele sich um eine Besonderheit des beworbenen Produkts. Insbesondere gilt dies für die Hervorbung gesetzlich verbriefter Verbraucherrechte (Nr. 10 der <em>Schwarzen Liste</em>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/anhang_26.html">Anhang zu § 3 UWG</a>). Wer also das Widerrufsrecht als <em>Service-Garantie</em>, <em>Geld-zurück-Garantie</em> oder <em>Umtauschrecht</em> bewirbt, befindet sich auf «dünnem Eis». Weitere Beispiele: Die Anpreisung von Markenkleidung oder Parfüm als <em>Originalware</em> ist vom <em>OLG Hamm</em> (Az. I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 W 121/10" title="OLG Hamm, 20.12.2010 - 4 W 121/10">4 W 121/10</a>) und <em>LG Köln</em> (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=33 O 126/09" title="LG K&ouml;ln, 15.09.2009 - 33 O 126/09">33 O 126/09</a>) abgesegnet worden. Die Angabe <em>FCKW-frei</em> ist zulässig, solange sie nicht besonders hervorgehoben wird (<em>LG Berlin</em>, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15 O 332/11" title="LG Berlin, 06.09.2011 - 15 O 332/11">15 O 332/11</a>).</p>
<p><strong>Wertersatz:</strong> siehe den Eintrag unter <em>Widerrufsrecht</em>.</p>
<p><strong>Widerrufsrecht, Belehrung:</strong> Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312d.html">§ 312d BGB</a> ein Wi­derrufsrecht, über das Unternehmer gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312c.html">§ 312c BGB</a> sie unterrichten müssen. Die von Händlern er­teilten Widerrufsbelehrungen waren immer wieder Gegenstand von Abmahnungen und Gerichts­ent­scheidungen (treffend formuliert vom <em>Thüringer OLG</em> im Beschluss <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 W 320/11" title="OLG Jena, 20.07.2011 - 2 W 320/11">2 W 320/11</a>: «für Kleingewerbetreibende ist der Werdegang der Reform des Widerrufsrechts und der Streit über die BGB-InfoVO unübersichtlich und weitgehend unverständlich gewesen»). Seit Inkrafttreten des neuen § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/360.html" title="&sect; 360 BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgabebelehrung">360</a> BGB am 11. Juni 2010 existiert ein Belehrungsmuster mit Gesetzesrang. Händler, die die Muster-Widerrufsbelehrung aus Anlage 1 zu Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/246.html" title="Art. 246 EG: (ex-Art. 188a)">246</a> EG­BGB richtig verwenden, sind damit auf der sicheren Seite. Wichtig bleibt, das Belehrungsmuster entsprechend den Ge­stal­tungs­hin­wei­sen auszufüllen und zu verwenden. <strong>Vorsicht 1:</strong> Am 4. August 2011 trat ein <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/wp-content/uploads/2011/08/110802_Neues-Widerrufsrecht-2011-final.pdf">neues Belehrungsmuster in Kraft</a> (feat. Paragraphenangaben [<a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2011/I_4_U_99_11urteil20111013.html">falsche Angaben=Wettbewerbsverstoß</a>], Wertersatz, Umfang der Rücksendekosten). <strong>Vorsicht 2:</strong> Bevor Sie Ihre Widerrufsbelehrung anpassen, ist zu prüfen, ob in der Ver­gangenheit strafbewehrte Unter­lassungser­klärungen abgegeben wurden, gegen die mit einer veränderten Belehrung ver­stoßen werden könnte. <strong>Vorsicht 3:</strong> Die nächste Gesetzesänderung wird nicht lange auf sich warten lassen.</p>
<p><strong>Widerrufsrecht, Frist:</strong> Früher waren aus rechtstechnischen Gründen zwei Widerrufsfristen von Be­lang. Sie betrug bei einer Belehrung vor oder bei Vertragsschluss zwei Wochen (klassischer Online-Shop) sowie einen Monat, wenn dies erst nach Vertragsschluss geschah (Auktion). Seit dem 11. Ju­ni 2010 steht gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">355</a> II 2 BGB eine unverzüglich (in der Regel: spätestens am Tag nach dem Ver­tragsschluss) nach Auk­tions­ende erteilte Widerrufsbelehrung in Textform einer vorher er­teilten gleich. Die Widerrufsfrist be­trägt dann 14 Tage (siehe auch: <em>OLG Hamm</em>, Az. I -<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 145/11" title="OLG Hamm, 10.01.2012 - 4 U 145/11">4 U 145/11</a>).</p>
<p><strong>Widerrufsrecht, Wertersatz:</strong> Das Widerrufsrecht ermöglicht Verbrauchern, online gekaufte Ware zu prüfen und sie zu diesem Zweck in Gebrauch zu nehmen. Wenn ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht und den Gegenstand zuvor in einer Weise geprüft hat, die zu einer Verschlechterung des Gegenstandes führte, so muss er hierfür  Wertersatz leisten, wenn <em>«die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht»</em> (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">357</a> III Nr. 1 BGB). Maßstab für die «Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise» ist die Möglichkeit zum Testen und Ausprobieren im Ladengeschäft, beispielsweise:</p>
<ul>
<li><em>Technik:</em> Mit Kamera Testaufnahmen machen. Fernseher anschließen, aber nicht ganze Fußballspiele gucken. Im Handy Menüs durchspielen, aber nicht die eigene SIM-Karte einlegen.</li>
<li><em>Haushalt:</em> Küchengeräte wie Friteuesen können im Laden regelmäßig nur angesehen werden. Probeliegen auf Matratzen ist wohl üblich, eine ganze Nacht darauf (oder unter der neuen Bettwäsche) zu verbringen dagegen nicht.</li>
<li><em>Hygiene:</em> Bei Produkten, die bestimmungsgemäß in Körperöffnungen eingeführt werden, wird dies Kaufinteressenten im Ladengeschäft nicht zu Testzwecken zugestanden. Kosmetika sind nach Öffnen der Packung in der Regel unverkäuflich, im Laden stehen Tester bereit.</li>
<li>Im Extremfall kann dies für den betroffenen Händler erhebliche Verluste bedeuten: Der <em>Bundesgerichtshof</em> hat Ende 2010 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 337/09" title="BGH, 03.11.2010 - VIII ZR 337/09: Verbraucher haftet nicht f&uuml;r Wertminderung durch Pr&uuml;fen der S...">VIII ZR 337/09</a>) entschieden, dass der Händler für ein nach der Prüfung durch den Verbraucher unverkäufliches <em>Wasserbett</em> keinen Wertersatz verlangen kann. </li>
</ul>
<p><strong>Zulässigkeit von Webtracking:</strong> Analyse-Tools zur statistischen Auswertung des Besucherverhaltens sind praktisch, wenn nicht unerlässlich. Dabei ist jedoch u.a. zu beachten, dass <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/343/2011">keine ungekürzten IP-Adressen gespeichert werden</a>. Platzhirsch <em>Google Analytics</em> ist nach Auffassung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten seit September 2011 <a href="http://www.datenschutz-hamburg.de/news/detail/article/beanstandungsfreier-betrieb-von-google-analytics-ab-sofort-moeglich.html">gesetzeskonform einsetzbar</a>. Die <em>Xamit</em>-Studie <a href="http://www.xamit-leistungen.de/downloads/XamitStudieWebstatistikenimTest.pdf">Webstatistiken im Test</a> mit ihrem Überblick zur Legalität von Statistikanbietern dürfte damit an Bedeutung verlieren. Erwägenswert bleibt eine selbst gehostete <a href="http://piwik.org/">Piwik</a>-Installation mit <em>AnonymizeIP-Plugin</em> (Verkürzung der IP um zwei Oktette), beschränkter Cookie-Lebensdauer und aktivierter Widerspruchsmöglichkeit (siehe auch: <a href="https://www.datenschutzzentrum.de/tracking/piwik/20110315-webanalyse-piwik.pdf">Empfehlungen des ULD Schleswig-Holstein</a>).
</div>
</div>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/223/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>CCCP und DDR auf Kleidungsstücken keine Markenverletzung</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/187/2010</link>
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		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 15:38:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[Kleidung]]></category>
		<category><![CDATA[Markenverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinehandel]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Aufschriften DDR und CCCP sowie Symbole ehemaliger Ostblockstaaten auf Kleidungsstücken angebracht werden dürfen, obwohl diese Symbole markenrechtlich geschützt sind]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_188" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><a href="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/01/hammer-sichel.jpg"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2010/01/hammer-sichel-300x298.jpg" alt="☭" title="☭" width="300" height="298" class="size-medium wp-image-188" /></a><p class="wp-caption-text">☭</p></div>
<p>In zwei Fällen hat der Bundesgerichtshof am 14. Januar 2010 entschieden, dass Symbole ehemaliger Ostblockstaaten auf Kleidungsstücken angebracht werden dürfen, obwohl diese Symbole markenrechtlich geschützt sind.</p>
<p>Der Kläger des Verfahrens <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 92/08" title="I ZR 92/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 92/08</a> ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke «DDR» und war zusätzlich Inhaber einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete. Er verlangte vom Beklagten, den Vertrieb von T-Shirts mit der Aufschrift «DDR» und dem Staatswappen zu unterlassen. Gegenstand des anderen Verfahrens  (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 82/08" title="BGH, 14.01.2010 - I ZR 82/08: Markenrecht - Keine markenm&auml;&szlig;ige Verwendung durch Bereithalten ei...">I ZR 82/08</a>) war die Verwendung der Buchstabenfolge «CCCP» in Kombination mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf T-Shirts. Auch hier verlangte die Klägerin von der beklagten Onlinehändlerin, keine mit «CCCP» oder dem Symbol versehenen Kleidungsstücke zu vertreiben. </p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Ansprüche der Kläger verneint, weil die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken die Markenrechte der Kläger nicht verletzt. Denn: Die Allgemeinheit fasst diese Aufdrucke nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Produkte auf, sondern sieht hierin lediglich dekorative Elemente.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/187/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Versandkosten in Preisvergleichslisten</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/181/2010</link>
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		<pubDate>Mon, 18 Jan 2010 14:05:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Preisvergleich]]></category>
		<category><![CDATA[Versandkosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Verbraucher müssen in Preisvergleichslisten auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthält oder nicht.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Juli 2009 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten bei einer Werbung für Waren in den Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine nicht erst auf einer eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden dürfen, die mit dem Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden kann. Dem  <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/pangv/__1.html">§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 der Preisangabenverordnung</a> (PAngVO) entsprechend sind zusätzliche Liefer- und Versandkosten anzugeben und der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar beziehungsweise sonst gut wahrnehmbar zu machen.</p>
<p>In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte ein Internethändler seine Waren in eine Preissuchmaschine eingestellt. Der Produktpreis enthielt jedoch keine Versandkosten. Die waren erst auf einer separaten Seite ersichtlich, wenn das Produktfoto oder der Link auf die Produktbezeichnung angeklickt wurde. In der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;Datum=Aktuell&#038;Sort=12288&#038;nr=50538&#038;pos=9&#038;anz=627">Entscheidung I ZR 140/07 des BGH, deren Volltext nun vorliegt,</a> hat der erste Senat klargestellt, dass der Verbraucher in Preisvergleichslisten auf einen Blick erkennen können muss, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthält oder nicht, da die Aussagekraft des Preisvergleichs davon wesentlich abhängt.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/181/2010">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Ausschluss der Gewährleistung trotz Hinweis auf erfolgreichen Test</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/90/2009</link>
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		<pubDate>Wed, 06 May 2009 12:04:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[Garantieübernahme]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistungsausschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Motoryacht]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinehandel]]></category>
		<category><![CDATA[Privatverkauf]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Hinweis auf den Testlauf des Motors einer gebrauchten Segelyacht in einer Wassertonne ist keine Garantieübernahme – insbesondere nicht, wenn ausdrücklich ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer im Internet gebrauchte Artikel von Privatleuten kauft, kennt das Problem: Sehr oft heißt es in der Beschreibung von Internetauktionen, dass es sich um einen Privatverkauf handele, bei dem keine Garantie oder Gewährleistung und auch keine Rücknahme in Betracht komme. Was aber, wenn dieselbe Auktion auch einen Hinweis enthält, der Verkäufer habe den Artikel erfolgreich getestet?</p>
<p>Diese Frage hat unlängst das OLG Celle beschäftigt (<a href="http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5001&#038;ident=">3 U 251/08</a>). Verkauft wurde ein gebrauchtes Motorboot. In der Beschreibung stand:</p>
<blockquote><p>Kleine Restarbeiten sind noch erforderlich. Der Motor muss noch elektrisch und an die Schaltung/Lenkung angeschlossen werden. Alle notwendigen Kabel und Bowdenzüge liegen schon bis zum Motor. Ist halt etwas Bastelarbeit, ich schätze ein bis zwei Tage, habe leider selbst keine Zeit und kein Talent dafür. Motor läuft und fördert auch genügend Kühlwasser (in Wassertonne getestet).</p></blockquote>
<p>Sowie:</p>
<blockquote><p>Bei dieser Auktion handelt es sich um einen Privatverkauf. Um Missverständnisse zu vermeiden, bitte ich ausdrücklich um Besichtigung vor Gebotsabgabe. Keine Garantie oder Gewährleistung, keine Rücknahme.</p></blockquote>
<div id="attachment_105" class="wp-caption alignright" style="width: 160px"><img src="http://anwaltniemeyer.de/wp-content/uploads/2009/05/boote-150x150.jpg" alt="Segelboote im Hafen. Symbolfoto von Rodolfo Belloli/SXC." title="Segelboote im Hafen. Symbolfoto von Rodolfo Belloli/SXC." width="150" height="150" class="size-thumbnail wp-image-105" /><p class="wp-caption-text">Segelboote im Hafen. Symbolfoto von Rodolfo Belloli/SXC.</p></div>
<p>Der Höchstbietende hatte die Yacht vor dem Kauf nicht besichtigt und stellte nach dem Kauf einige Mängel an dem Boot fest. Insbesondere sei der Motor unbrauchbar, unter anderem liefe er nicht rückwärts. Er wollte nunmehr vom Vertrag zurücktreten und verlangte Rückzahlung des Kaufpreis sowie  Transportkosten und weitere Schadenspositionen vom Verkäufer.</p>
<p>Sowohl das Landgericht Stade als auch der dritte Zivilsenat des OLG Celle haben festgestellt, dass dem Käufer hier kein Rücktrittsrecht zustand. Die Gewährleistung sei gemäß <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__444.html">§ 444 BGB</a> wirksam ausgeschlossen worden. Daran ändere auch der Hinweis auf den Test in der Wassertonne nichts. Dieser stelle allenfalls eine Beschaffenheitsangabe, jedoch keine Beschaffenheitsgarantie gemäß <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__443.html">§ 443 I BGB</a> dar. An die Abgabe einer solchen Garantie seien hohe Anforderungen zu stellen, die die Interessenlage der Parteien angemessen berücksichtigt:</p>
<blockquote><p>Beim privaten Verkauf trifft die für den gewerblichen Verkauf in der Regel maßgebliche Erwägung, dass der Käufer sich auf die besondere Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt und in dessen Erklärungen daher die Übernahme einer Garantie sieht, in der Regel nicht zu. Hier steht vielmehr dem Interesse des Käufers gleichgewichtig das Interesse des Verkäufers gegenüber, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag […]. Dies war vorliegend allein die Tatsache, dass der Motor bei dem Probelauf in der Wassertonne lief und der Beklagte annahm, er könne mit den mitverkauften Kabeln und Bowdenzügen ordnungsgemäß installiert werden. Von der Übernahme einer (stillschweigenden) Beschaffenheitsgarantie durfte der Kläger als Käufer erst recht deswegen nicht ausgehen, weil der Beklagte eindeutig zu erkennen gegeben hatte, eine solche nicht übernehmen zu wollen.</p></blockquote>
<h3>Fazit</h3>
<p>Das Fazit dieser Angelegenheit entspricht dem gesunden Menschenverstand: Wer eine gebrauchte Sache von einem privaten Anbieter kaufen möchte, sollte vor dem Kauf den Zustand prüfen.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/90/2009">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Mehr Rechtssicherheit für Internethändler: Neue Musterbelehrungen</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/15/2008</link>
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		<pubDate>Mon, 31 Mar 2008 10:53:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Neue Muster für Widerrufs- und Rückgabebelehrung beseitigen ab dem 1. April 2008 Mängel der bisherigen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch wenn das große Aufatmen möglicherweise ausbleibt, wird allgemein erwartet, dass die Rechtslage im Onlinehandel sich ein Stück weit entspannt. Grund ist das Inkrafttreten einer Veordnung zur Änderung der <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/index.html">Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht</a> (BGB-InfoV) am morgigen 1. April 2008.</p>
<p>Geändert werden die seit 2002 im Anhang der BGB-InfoV befindlichen Muster für Widerrufs- und Rückgabebelehrungen, die in der Vergangenheit vielfach Gegenstand wettbewerbsrechtlich motivierter Abmahnungen waren. Händler, die auf die Musterbelehrungen vertrauten, waren – ihrerseits völlig unerwarteten – Unterlassungsansprüchen und Ersatzansprüchen bezüglich Anwaltshonoraren von Mitbewerbern ausgesetzt, da die bisherigen Musterbelehrungen in mancherlei Hinsicht fehlerhaft sind (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__12.html">§ 12 I</a> i.V.m. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html">§ 8 I</a> i.V.m. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3.html">§§ 3</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__4.html">4 Nr. 11</a> UWG). Die – für Kaufleute und andere Normalsterbliche nicht oder nur schwer nachvollziehbaren – Probleme haben ihren Ursprung in der komplexen Rechtslage bezüglich des Verbraucherschutzes und drehen sich im Wesentlichen um die Formulierung des Fristbeginns und der Widerrufsfolgen. Alle Fallstricke in einer solchen Belehrung zu umgehen, ist ein anspruchsvolles Unterfangen, schließlich darf die Belehrung weder zu stark vereinfacht sein, noch darf sie unverständlich werden. <span id="more-15"></span></p>
<h2>Rechtsprechung nicht einheitlich</h2>
<p>Die Frage, ob Händler sich auf die Muster der Rechtsverordnung verlassen dürfen beziehungsweise inwieweit die bisherigen Musterformulierungen zu einem Wettbewerbsverstoß führen, haben Gerichte so unterschiedlich entschieden, dass die aktuelle Rechtslage als unberechenbar bezeichnet werden kann. Weil der Verletzte bei online begangenen Rechtsverletzungen – Stichwort: <em>fliegender Gerichtsstand</em> (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__14.html">§ 14 II UWG</a>) – ein Wahlrecht bezüglich des anzurufenden Gerichts hat, werden solche Verfahren bevorzugt vor Gerichten geführt, die sich als abmahnerfreundlich erwiesen haben. Folge: Rechtsunsicherheit im Onlinehandel.</p>
<h2>Mängel beseitigt – trotzdem Vorsicht geboten</h2>
<p>Die bekannt gewordenen Mängel der bisherigen Fassung werden nun im Wesentlichen beseitigt, sodass allgemein empfohlen wird, die neuen Musterbelehrungen einzusetzen. Ob auch hierin Fallen schlummern, ist bislang nicht bekannt, gegenüber den bisherigen sind sie jedenfalls vorzugswürdig. Allerdings ist auch hier im Einzelfall Vorsicht geboten: Händler, die bereits als Reaktion auf eine Abmahnung bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben oder eine einstweilige Verfügung akzeptiert haben, müssen zur Vermeidung von Vertragsstrafen oder Ordnungsgeldern beachten, inwieweit sie daran gebunden sind.</p>
<h2>Ausblick</h2>
<p>Wünschenswert wäre jedoch, wenn die Musterbelehrung so bald wie möglich von ihrem jetzigen Standort in einer Verordnung in ein formelles Gesetz überführt würde, sodass ein etwaiger wettbewerbsrechtlicher Verstoß zumindest nicht mehr auf das Argument gestützt werden kann, es würde höherrangiges Recht verletzt.</p>
<p>Die neuen Musterbelehrungen befanden sich auf den Internetseiten des Bundesjustizministeriums. <em>[Update: Toter Link gelöscht, mittlerweile ohnehin belanglos.]</em></p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/15/2008">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Zur Unternehmereigenschaft von Verkäufern bei eBay</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/19/2008</link>
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		<pubDate>Wed, 16 Jan 2008 09:46:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[eBay-Shop]]></category>
		<category><![CDATA[Internetauktion]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinehandel]]></category>
		<category><![CDATA[PowerSeller]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Die PowerSeller-Registrierung ist keine notwendige Voraussetzung der Einstufung als gewerblicher Verkäufer.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung eingehend mit den Anforderungen befasst, die an die Einordnung eines eBay-Verkäufers als Unternehmer zu stellen sind. In der Beschwerdesache (Aktenzeichen <a href="http://medien-internet-und-recht.de/druckversion_mir.php?mir_dok_id=1331">6 W 66/07</a>, rechtskräftiger Beschluss vom 4. Juli 2007) hat der Senat die Auffassung des Landgerichts geteilt. Demnach kommt es für die Bewertung der Unternehmereigenschaft  auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls an. Wesentliche Bedeutung haben</p>
<ul>
<li>Dauer,</li>
<li>Umfang und</li>
<li>die geschäftliche Ausgestaltung</li>
</ul>
<p>der Verkaufstätigkeit. Aus dem bloßen Umstand, dass jemand nicht als <a href="http://powerseller.ebay.de/pub/welcome">PowerSeller</a> handelt, kann nicht geschlossen werden, dass er als Privatverkäufer tätig ist. <span id="more-19"></span></p>
<p>Gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__14.html">§ 14 BGB</a> ist derjenige Unternehmer, der in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Das setzt – allgemein anerkannt – das planmäßige und dauerhafte Anbieten von entgeltlichen Leistungen am Markt voraus, auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Regelmäßig ist derjenige als gewerblicher Anbieter einzustufen, der bei der Auktionsplattform als PowerSeller registriert ist. Allerdings hält das OLG fest, dass die PowerSeller-Eigenschaft keine notwendige Voraussetzung der Bewertung der Verkaufsaktivitäten als unternehmerisch darstellt. In den Blick zu nehmen ist auch ein etwaiger <a href="http://pages.ebay.de/storefronts/seller-landing.html">eBay-Shop</a>. Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer einen Shop unterhalten und mit diesem Slogan beworben:</p>
<blockquote><p>»Wir bieten alles an, was Käufer vielleicht interessiert. Der Verkauf erfolgt mit größter Sorgfalt zur Zufriedenheit unserer Kunden.«</p></blockquote>
<p>Da der Verkäufer über diesen Shop kontinuierlich und über eine längere Zeit hinweg mit mehr als nur geringfügigem Erfolg am Marktgeschehen teilgenommen hatte, war er als Unternehmer einzustufen. Schließlich unterscheiden sich die Umstände dieser Marktteilnahme deutlich von einer privaten Verkaufstätigkeit, wie sie auf Flohmärkten stattfindet – bei derartigen privaten Verkäufen dürfte regelmäßig auch das Merkmal der <em>auf Dauer angelegten</em> wirtschaftlichen Betätigung fehlen.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/19/2008">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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		<title>Übersicht: Streitwerte bei Verstößen gegen Informations- und Belehrungspflichten</title>
		<link>http://anwaltniemeyer.de/artikel/13/2008</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Jan 2008 18:28:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Jens-Christof Niemeyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[fliegender Gerichtsstand]]></category>
		<category><![CDATA[Informationspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinehandel]]></category>
		<category><![CDATA[Streitwert]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsverstoß]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die von den Gerichten festgesetzten Streitwerte bewegen sich in einem breiten Spektrum.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nicht nur Tauschbörsenteilnehmer werden zum Ziel von Abmahnungen, auch Onlinehändler geraten immer wieder in die Opferposition. Dass das Instrument der Abmahnung in diesen Fällen immerhin  in einem ihrer ursprünglichen Kernbereiche, dem Wettbewerbsrecht, eingesetzt wird, ist den Betroffenen jedoch regelmäßig kein Trost. Schließlich glaubten sie – im Unterschied zu einer Vielzahl der Filesharer, die über die Illegalität ihres Tuns wissen und einfach hoffen, nicht erwischt zu werden – daran, sich nichts vorzuwerfen zu haben. Darum soll es hier jedoch nicht gehen. Anlass für diesen Beitrag ist vielmehr der Hinweis auf einen <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2007/12/12/fliegender-gerichtsstand-was-kostet-eine-falsche-widerrufsbelehrung/">Beitrag des shopbetreiber-blogs</a>, wo man sich die Mühe gemacht hat, von unterschiedlichen Gerichten festgesetzte Streitwerte in Verfahren wegen Verstößen gegen Informations- und Belehrungspflichten darzustellen. Das Spektrum reicht von 900 € (OLG Düsseldorf) bis zu 15.000 € (OLG Stuttgart). <span id="more-13"></span></p>
<p>Diese erhebliche Spannbreite ähnlich gelagerter Fälle veranschaulicht eindrucksvoll, was man sich unter freiem gerichtlichen Ermessen des Streitwerts gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__3.html">§ 3 ZPO</a> vorzustellen hat.</p>
<table>
<tr>
<th>Streitwert</th>
<th>Gericht</th>
<th>Aktenz.</th>
<th>Gegenstand d. Verf.</th>
<th>Anwaltskosten</th>
</tr>
<tr>
<td>900 €</td>
<td>OLG Düsseldorf (Beschluss v. 5.7.2007)</td>
<td><a href="http://medien-internet-und-recht.de/druckversion_mir.php?mir_dok_id=1338">I-20 W 15/07</a></td>
<td>Widerrufsbelehrung</td>
<td>120,67 €</td>
</tr>
<tr>
<td>3.000 €</td>
<td>OLG Celle (Beschluss v. 19.11.2007)</td>
<td><a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20070210.htm">13 W 112/07</a></td>
<td>Widerrufsbelehrung </td>
<td>316,18 €</td>
</tr>
<tr>
<td>4.000 €</td>
<td>LG Münster (Urteil v. 4.4.2007)</td>
<td><a href="http://www.ec-basics.de/pdf/ecp107.pdf">2 O 594/06</a></td>
<td>Widerrufsbelehrung</td>
<td>402,82 €</td>
</tr>
<tr>
<td>5.000 €</td>
<td>OLG Hamburg (Beschluss v. 30.10.2007)</td>
<td><a href="http://medien-internet-und-recht.de/druckversion_mir.php?mir_dok_id=1432">3 W 189/07</a></td>
<td>Informationspflicht</td>
<td>489,45 €</td>
</tr>
<tr>
<td>10.000 €</td>
<td>OLG Hamm (Beschluss v. 28.3.2007)</td>
<td><a href="http://medien-internet-und-recht.de/druckversion_mir.php?mir_dok_id=664">4 W 19/07</a></td>
<td>z.B. Verstoß gegen Preisangabenverordnung</td>
<td>775,64 €</td>
</tr>
<tr>
<td>15.000 €</td>
<td>OLG Stuttgart (Beschluss v. 23.8.2007)</td>
<td><a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&#038;GerichtAuswahl=OLG+Stuttgart&#038;Art=en&#038;Datum=2007-8&#038;nr=9388&#038;pos=0&#038;anz=10">2 W 46/07</a></td>
<td>Impressum + Widerrufsbelehrung</td>
<td>899,40 €</td>
</tr>
</table>
<p>Die informationshalber angegebenen Kosten für die anwaltliche Vertretung – einer Partei – setzen sich aus einer 1,3fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, der Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und der Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) zusammen.</p>
<hr /><small>Dieser Artikel stammt von Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer, <a href="http://anwaltniemeyer.de/artikel/13/2008">anwaltniemeyer.de</a>.<br />Digitale Kennung:  52ac98b9e031493a63e2ce3c1ab80e47.</small>]]></content:encoded>
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